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102_1985 AT

102. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über

den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen

des Bundesministers für Justiz vom 14. Juni

1972, BGBl. Nr. 198, vom 6. November 1974,

BGBl. Nr. 646, vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 368,

und vom 19. März 1981, BGBl. Nr. 144, angeführten

festen Beträgen wird ein Zuschlag von 15 vH

festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des

Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985

in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere

Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

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