102. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über
den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen
des Bundesministers für Justiz vom 14. Juni
1972, BGBl. Nr. 198, vom 6. November 1974,
BGBl. Nr. 646, vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 368,
und vom 19. März 1981, BGBl. Nr. 144, angeführten
festen Beträgen wird ein Zuschlag von 15 vH
festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des
Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985
in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt
werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere
Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.