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102_1983 AT

102. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Alberschwende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Alberschwende

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 205 Hittisauer Straße von

km 0,0 bis km 0,58 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 27. Juni

1973, BGBl. Nr. 337, bestimmten — Abschnitt

„Zufahrt zur Lingenauer Hochbrücke" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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