102_1983
AT
102. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Alberschwende
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 102. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Alberschwende
1983_102_0 102. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 205 Hittisauer Straße im Bereich der Gemeinde Alberschwende
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 205 Hittisauer Straße von
km 0,0 bis km 0,58 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 27. Juni
1973, BGBl. Nr. 337, bestimmten — Abschnitt
„Zufahrt zur Lingenauer Hochbrücke" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.