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102_1982 AT

102. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 samt Anlage I mit den Anhängen 1 und 2 sowie Anlage II

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 samt Anlage I mit den Anhängen 1 und 2 sowie Anlage II

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. d verfassungsändernd

ist, samt Anlage I mit den Anhängen 1 und 2 sowie Anlage II wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Vertragsregierungen —

VON DEM WUNSCHE GELEITET,

einheitliche Grundsätze und Regeln

hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses

von Schiffen

aufzustellen, die in der Auslandfahrt

eingesetzt sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses

Ziel am besten durch den Abschluß

eines Übereinkommens erreicht werden

kann —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtung

im Rahmen des Übereinkommens

Die Vertragsregierungen verpflichten

sich, diesem Übereinkommen und

seinen Anlagen, die Bestandteil desselben

sind, Wirksamkeit zu verleihen.

Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen

gilt gleichzeitig als Bezugnahme

auf die Anlagen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

haben, soweit nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist, die nachstehenden

Ausdrücke folgende Bedeutung

1. Der Ausdruck „Regeln" bezeichnet

die diesem Übereinkommen als

Anlage beigefügten Regeln;

2. der Ausdruck „Verwaltung" bezeichnet

die Regierung des Staates,

dessen Flagge das Schiff führt;

3. der Ausdruck „Auslandfahrt" bezeichnet

eine Seereise von einem

Staat, auf den dieses Übereinkom-

men Anwendung findet, nach einem

Hafen außerhalb dieses Staates

oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes

Hoheitsgebiet, für dessen internationale

Beziehungen eine Vertragsregierung

verantwortlich ist oder

das der Verwaltung der Vereinten

Nationen untersteht, als besonderer

Staat;

4. der Ausdruck „Bruttoraumzahl"

(bzw. „Bruttoraumgehalt") bezeichnet

das Maß für die in Übereinstimmung

mit diesem Übereinkommen

(bzw. nach früheren Vorschriften)

ermittelte Gesamtgröße eines

Schiffes;

5. der Ausdruck „Nettoraumzahl" bezeichnet

das Maß für die in Übereinstimmung

mit diesem Übereinkommen

ermittelte Nutzbarkeit

eines Schiffes;

6. Der Ausdruck „neues Schiff" bezeichnet

ein Schiff, dessen Kiel am

oder nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens gelegt

wird oder das sich zu diesem

Zeitpunkt in einem entsprechenden

Bauzustand befindet;

7. der Ausdruck „vorhandenes Schiff"

bezeichnet ein Schiff, das kein neues

Schiff ist;

8. der Ausdruck „Länge" bezeichnet

96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen

in einer Wasserlinie in Höhe von

85 v.H. der geringsten Seitenhöhe

über der Oberkante des Kiels, oder,

wenn der folgende Wert größer ist,

die Länge von der Vorkante des

Vorstevens bis zur Drehachse des

Ruderschafts in dieser Wasserlinie.

Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen

sind, verläuft die Wasserlinie,

in der diese Länge gemessen

wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;

9. der Ausdruck „Organisation" bezeichnet

die Zwischenstaatliche

Beratende Seeschiffahrts-Organisation.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für

folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt

eingesetzt sind

a) Schiffe, die im Schiffsregister eines

Staates eingetragen sind, dessen

Regierung Vertragsregierung ist,

b) Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet

registriert sind, auf das dieses

Übereinkommen nach Artikel 20

erstreckt wird, sowie

c) nicht registrierte Schiffe, welche

die Flagge eines Staates führen,

dessen Regierung Vertragsregierung

ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt für

a) neue Schiffe;

b) vorhandene Schiffe, an denen Umbauten

oder Veränderungen vorgenommen

werden, die nach Ansicht

der Verwaltung von wesentlichem

Einfluß auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis

sind;

c) vorhandene Schiffe, auf Antrag des

Eigners sowie

d) alle vorhandenen Schiffe zwölf

Jahre nach dem Tag, an dem das

Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch

behalten diese Schiffe — abgesehen

von den unter den Buchstaben

b und c erwähnten — für

die Anwendung der einschlägigen

Vorschriften anderer in Kraft befindlicher

internationaler Übereinkünfte

ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes

Vermessungsergebnis bei.

(3) Das Vermessungsergebnis vorhandener

Schiffe, auf die dieses Übereinkommen

nach Absatz 2 Buchstabe c

angewendet worden ist, darf danach

nicht wieder nach den Vorschriften

ermittelt werden, welche die Verwaltung

vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens

auf Schiffe in der Auslandfahrt

angewendet hat.

Artikel 4

Ausnahmen

(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht

für

a) Kriegsschiffe sowie

b) Schiffe von weniger als 24 Meter

(79 Fuß) Länge.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht

für Schiffe, die ausschließlich auf folgenden

Gewässern verkehren

a) auf den Großen Seen Nordamerikas

und dem Sankt-Lorenz-Strom,

und zwar innerhalb eines Gebiets,

das im Osten durch eine vom Kap

des Rosiers zur Westspitze der Insel

Anticosti verlaufende Loxodrome

und auf der Nordseite dieser

Insel durch den Längengrad

von 63° W begrenzt wird;

b) auf dem Kaspischen Meer oder

c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana

und dem Uruguay, und zwar

innerhalb eines Gebiets, das im

Osten durch eine von Punta Rasa

(Kap San Antonio), Argentinien,

nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende

Loxodrome begrenzt wird.

Artikel 5

Höhere Gewalt

(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt

einer Reise nicht den Bestimmungen

dieses Übereinkommens, so unterliegt

es ihnen auch dann nicht, wenn es

wegen Schlechtwetters oder sonstiger

höherer Gewalt vom vorgesehenen

Reiseweg abweicht

(2) Bei der Anwendung dieses

Übereinkommens werden die Vertragsregierungen

die durch Schlechtwetter

oder sonstige höhere Gewalt

verursachten Abweichungen oder Verzögerungen

eines Schiffes gebührend

berücksichtigen.

Artikel 6

Ermittlung

der Vermessungsergebnisse

Die Ermittlung der Brutto- und

Nettoraumzahlen erfolgt durch die

Verwaltung, die jedoch die Ermittlung

von ihr anerkannten Personen oder

Stellen übertragen kann. Die betreffende

Verwaltung trägt jedoch in jedem

Fall die volle Verantwortung für

die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.

Artikel 7

Ausstellung von Meßbriefen

(1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und

Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses

Übereinkommens ermittelt worden

sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief

(1969) ausgestellt.

(2) Dieser Meßbrief wird von der

Verwaltung oder von einer von ihr

ordnungsgemäß ermächtigten Person

oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall

trägt die Verwaltung die volle Verantwortung

für den Meßbrief.

Artikel 8

Ausstellung eines Meßbriefs

durch eine andere Regierung

(1) Eine Vertragsregierung kann auf

Ersuchen einer anderen Vertragsregierung

die Brutto- und Nettoraumzahl

eines Schiffes ermitteln und diesem

nach Maßgabe dieses Übereinkommens

einen Internationalen

Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen oder

ausstellen lassen.

(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung

werden so bald wie möglich

eine Abschrift des Meßbriefs sowie

eine Abschrift der Berechnung des

Vermessungsergebnisses übermittelt.

(3) Ein in dieser Weise ausgestellter

Meßbrief muß die Feststellung enthalten,

daß er auf Ersuchen der Regierung

des Staates ausgestellt wurde, dessen

Flagge das Schiff jetzt oder künftig

führt; er hat die gleiche Gültigkeit

wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter

Meßbrief und wird ebenso

anerkannt.

(4) Einem Schiff, das die Flagge

eines Staates führt, dessen Regierung

nicht Vertragsregierung ist, darf kein

Internationaler Schiffsmeßbrief (1969)

ausgestellt werden.

Artikel 9

Form des Meßbriefs

(1) Der Meßbrief wird in der oder

den Amtssprachen des ausstellenden

Staates abgefaßt. Ist diese Sprache

weder Englisch noch Französisch, so

muß der Wortlaut eine Übersetzung

in eine dieser Sprachen enthalten.

(2) Die Form des Meßbriefs muß

dem in Anlage II wiedergegebenen

Muster entsprechen.

Artikel 10

Ungültigkeitserklärung des Meßbriefs

(1) Abgesehen von den in den Regeln

vorgesehenen Ausnahmen wird

ein Internationaler Schiffsmeßbrief

(1969) ungültig und von der Verwaltung

außer Kraft gesetzt, wenn Änderungen

in der allgemeinen Anordnung,

der Bauart, dem Fassungsvermögen,

dem Gebrauch von Räumen,

der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen

zulässigen Gesamtzahl der

Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder

dem zulässigen Tiefgang des Schiffes

vorgenommen worden sind, die eine

Vergrößerung der Brutto- oder Nettoraumzahl

erfordern.

(2) Abgesehen von den Vorschriften

des Absatzes 3 wird der einem Schiff

von einer Verwaltung ausgestellte

Meßbrief ungültig, sobald dieses Schiff

zur Flagge eines anderen Staates

überwechselt.

(3) Wechselt ein Schiff zur Flagge

eines anderen Staates über, dessen

Regierung Vertragsregierung ist, so

behält der Internationale Schiffsmeßbrief

(1969) seine Gültigkeit für einen

Zeitraum von höchstens drei Monaten

oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem

die Verwaltung einen neuen Internationalen

Schiffsmeßbrief (1969) als Ersatz

ausstellt, wenn dies vor Ablauf

der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung

des Staates, dessen

Flagge das Schiff bis dahin geführt

hat, übersendet der Verwaltung nach

dem Wechsel so bald wie möglich

eine Abschrift des Meßbriefs, der sich

zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord

befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung

des entsprechenden Vermessungsergebnisses.

Artikel 11

Anerkennung der Meßbriefe

Meßbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung

nach diesem Übereinkommen

ausgestellt sind, werden von

den anderen Vertragsregierungen anerkannt;

sie messen ihnen für alle

in dem Übereinkommen berücksichtigten

Zwecke die gleiche Gültigkeit

bei wie den von ihnen selbst ausgestellten

Meßbriefen.

Artikel 12

Überprüfung

(1) Ein Schiff, das die Flagge eines

Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung

ist, unterliegt in den

Häfen anderer Vertragsregierungen

der Überprüfung durch ordnungsgemäß

ermächtigte Bedienstete dieser

Regierungen. Diese Überprüfung ist

auf die Feststellung zu beschränken,

a) daß das Schiff mit einem gültigen

Internationalen Schiffsmeßbrief

(1969) versehen ist,

b) daß die Hauptmerkmale des Schiffes

den Angaben im Meßbrief entsprechen.

(2) Die Durchführung dieser Überprüfung

darf keinen Zeitverlust für

das Schiff verursachen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt,

daß die Hauptmerkmale des

Schiffes von den im Internationalen

Schiffsmeßbrief (1969) eingetragenen

so abweichen, daß sich eine größere

Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben

würde, so ist die Regierung des Staates,

dessen Flagge das Schiff führt,

unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 13

Vergünstigungen

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Vergünstigungen können

für ein Schiff nur dann in Anspruch

genommen werden, wenn es einen

nach Maßgabe des Übereinkommens

ausgestellten gültigen Meßbrief besitzt.

Artikel 14

Frühere Verträge,

Übereinkommen und Vereinbarungen

(1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen

und Vereinbarungen über

Vermessungsfragen, die gegenwärtig

zwischen den an diesem Übereinkommen

beteiligten Regierungen in Kraft

sind, bleiben während ihrer jeweiligen

Geltungsdauer unbeschränkt wirksam

in bezug auf

a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen

nicht angewendet

wird,

b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen

angewendet wird, soweit

es sich um darin nicht ausdrücklich

geregelte Angelegenheiten

handelt.

(2) Soweit jedoch solche Verträge,

Übereinkommen oder Vereinbarungen

zu den Vorschriften dieses Übereinkommens

im Widerspruch stehen, sind

die letzteren maßgebend.

Artikel 15

Übermittlung von Unterlagen

Die Vertragsregierungen verpflichten

sich, der Organisation folgende

Unterlagen zu übermitteln und bei ihr

zu hinterlegen

a) eine ausreichende Anzahl von

Mustern der von ihnen nach Maßgabe

dieses Übereinkommens ausgestellten

Meßbriefe zwecks Weiterleitung

an die Vertragsregierungen,

b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen,

Ausführungsbestimmungen

und sonstigen Vorschriften, die

auf den verschiedenen durch dieses

Übereinkommen betroffenen

Gebieten erlassen worden sind, sowie

c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen,

die befugt sind, in ihrem Namen

in Vermessungsfragen tätig zu

werden, zwecks Weiterleitung an

die Vertragsregierungen.

Artikel 16

Unterzeichnung, Annahme und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt

sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an

gerechnet, zur Unterzeichnung und

danach zum Beitritt auf. Die Regierungen

der Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen

oder der Internationalen

Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien

der Satzung des Internationalen

Gerichtshofs können Vertragsparteien

des Übereinkommens

werden,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der

Annahme unterzeichnen,

b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme

unterzeichnen und später

annehmen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(2) Die Annahme oder der Beitritt

erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme-

oder Beitrittsurkunde bei der

Organisation. Die Organisation teilt

allen Regierungen, die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben oder

ihm beigetreten sind, jede neue Annahme

und jeden neuen Beitritt sowie

den Zeitpunkt der Hinterlegung der

betreffenden Urkunde mit. Die Organisation

teilt außerdem allen Regierungen,

die das Übereinkommen bereits

unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung

mit, die innerhalb von sechs

Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 24

Monate nach dem Tag in Kraft, an

dem mindestens 25 Regierungen von

Staaten, deren Handelsflotten insgesamt

mindestens 65 v. H. des Bruttoraumgehalts

aller Handelsschiffe der

Welt ausmachen, es nach Artikel 16

ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet

oder Annahme- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben. Die Organisation

teilt allen Regierungen, die

das Übereinkommen unterzeichnet

haben oder ihm beigetreten sind, den

Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.

(2) Für Regierungen, die während

der in Absatz 1 genannten 24 Monate

eine Annahme oder Beitrittsurkunde

zu diesem Übereinkommen hinterlegt

haben, wird die Annahme oder der

Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens

oder drei Monate nach dem

Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme-

oder Beitrittsurkunde wirksam,

je nachdem welcher Zeitpunkt

später liegt.

(3) Für Regierungen, die nach dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

eine Annahme- oder Beitrittsurkunde

zu demselben hinterlegt haben, tritt

es drei Monate nach Hinterlegung der

betreffenden Urkunde in Kraft.

(4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem

alle Maßnahmen getroffen worden

sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens

in Kraft treten zu lassen,

oder zu dem bei einstimmig angenommenen

Änderungen alle notwendigen

Annahmen nach Artikel 18 Abs. 2

Buchstabe b als erfolgt gelten, gilt

jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde

für das Übereinkommen

in seiner geänderten Fassung.

Artikel 18

Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann auf

Vorschlag einer Vertragsregierung

durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen

Verfahren geändert werden.

(2) Änderung durch einstimmige Annahme

a) Auf Antrag einer Vertragsregierung

teilt die Organisation eine

von der betreffenden Regierung

vorgeschlagene Änderung dieses

Übereinkommens allen Vertragsregierungen

zur Prüfung zwecks

einstimmiger Annahme mit.

b) Eine solche Änderung tritt zwölf

Monate nach ihrer Annahme durch

alle Vertragsregierungen in Kraft,

sofern nicht ein früherer Zeitpunkt

vereinbart wird. Hat eine Vertrags-

regierung die Organisation binnen

24 Monaten nach dem Zeitpunkt,

zu dem diese der Vertragsregierung

die Änderung erstmalig mitgeteilt

hat, nicht von der Annahme

oder Ablehnung derselben unterrichtet,

so wird unterstellt, daß die

betreffende Regierung die Änderung

angenommen hat.

(3) Änderung nach Prüfung durch

die Organisation

a) Auf Antrag einer Vertragsregierung

wird jede von ihr vorgeschlagene

Änderung dieses Übereinkommens

von der Organisation geprüft.

Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß

der Organisation die Änderung

mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Mitglieder an, so wird die Änderung

allen Mitgliedern der Organisation

und allen Vertragsregierungen

mindestens sechs Monate

vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu

dem sie von der Versammlung der

Organisation geprüft wird.

b) Eine Änderung, welche die Versammlung

mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder annimmt, wird von

der Organisation allen Vertragsregierungen

zur Annahme übermittelt.

c) Die Änderung tritt zwölf Monate

nach dem Tag in Kraft, an dem sie

von zwei Dritteln der Vertragsregierungen

angenommen worden

ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen

mit Ausnahme derjenigen

in Kraft, die vor Inkrafttreten der

Änderung erklären, daß sie dieselbe

nicht annehmen.

d) Bei der Annahme einer Änderung

kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder unter

Einschluß von zwei Dritteln der

im Schiffssicherheitsausschuß vertretenen

und in der Versammlung

anwesenden und abstimmenden

Regierungen eine Feststellung vorschlagen,

daß angesichts der dieser

Änderung zukommenden Bedeutung

jede Vertragsregierung, die

eine Erklärung nach Buchstabe c

abgibt und die Änderung nicht binnen

zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten

annimmt, nach Ablauf

dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.

Diese Feststellung bedarf

der vorherigen Annahme durch

zwei Drittel der Vertragsregierungen.

e) Dieser Absatz schließt nicht aus,

daß eine Vertragsregierung, die

hinsichtlich einer Änderung des

Übereinkommens zunächst ein Verfahren

nach diesem Absatz vorge-

schlagen hat, jederzeit ein anderes

Verfahren nach Absatz 2 oder 4

anwendet, das sie für wünschenswert

hält.

(4) Änderung durch eine Konferenz

a) Auf Antrag einer Vertragsregierung,

der von mindestens einem

Drittel der Vertragsregierungen

unterstützt wird, beruft die Organisation

eine Konferenz der Regierungen

zur Prüfung von Änderungen

dieses Übereinkommens ein.

b) Jede Änderung, welche die Konferenz

mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden und abstimmenden

Vertragsregierungen annimmt, wird

von der Organisation allen Vertragsregierungen

zur Annahme

übermittelt.

c) Die Änderung tritt zwölf Monate

nach dem Tag in Kraft, an dem sie

von zwei Dritteln der Vertragsregierungen

angenommen worden

ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen

mit Ausnahme derjenigen

in Kraft, die vor Inkrafttreten

der Änderung erklären, daß sie

dieselbe nicht annehmen.

d) Bei der Annahme einer Änderung

kann eine nach Buchstabe a einberufene

Konferenz mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Mitglieder feststellen,

daß angesichts der dieser

Änderung zukommenden Bedeutung

jede Vertragsregierung, die

eine Erklärung nach Buchstabe c

abgibt und die Änderung nicht binnen

zwölf Monaten nach ihrem Inkraftreten

annimmt, nach Ablauf

dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.

(5) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen

jede auf Grund dieses

Artikels in Kraft tretende Änderung

sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

mit.

(6) Jede Annahme oder Erklärung

auf Grund dieses Artikels erfolgt

durch die Hinterlegung einer Urkunde

bei der Organisation; diese notifiziert

allen Vertragsregierungen den Eingang

der Annahme oder Erklärung.

Artikel 19

Kündigung

(1) Jede Vertragsregierung kann

dieses Übereinkommen nach Ablauf

von fünf Jahren, nachdem es für sie

in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung erfolgt durch

Hinterlegung einer Urkunde bei der

Organisation) diese teilt allen anderen

Vertragsregierungen den Eingang jeder

Kündigung sowie den Tag ihres

Eingangs mit.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr

nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde

der Organisation zugegangen

ist, oder nach Ablauf eines

längeren, in der Urkunde bezeichneten

Zeitabschnitts wirksam.

Artikel 20

Hoheitsgebiete

(1) a) Die Vereinten Nationen, soweit

sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets

sind, oder jede für die

internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets

verantwortliche Vertragsregierung

treten mit diesem Hoheitsgebiet

so bald wie möglich in Konsultationen

ein oder ergreifen sonstige

angemessene Maßnahmen mit dem

Ziel, dieses Übereinkommen auf das

betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken;

sie können jederzeit durch eine

an die Organisation gerichtete schriftliche

Notifikation erklären, daß das

Übereinkommen auf das betreffende

Hoheitsgebiet erstreckt wird.

b) Dieses Übereinkommen wird

auf das in der Notifikation bezeichnete

Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs

dieser Notifikation oder von

einem anderen darin angegebenen Tag

an erstreckt.

(2) a) Die Vereinten Nationen oder

eine Vertragsregierung, die eine Erklärung

nach Absatz 1 Buchstabe a

abgegeben haben, können jederzeit

nach Ablauf von fünf Jahren nach

dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen

auf ein Hoheitsgebiet erstreckt

wurde, durch eine an die Organisation

gerichtete schriftliche Notifikation

erklären, daß das Übereinkommen

auf das in der Notifikation

bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr

erstreckt wird.

b) Dieses Übereinkommen wird

nach Ablauf eines Jahres, nachdem

die Notifikation der Organisation zugegangen

ist, oder nach einem längeren,

in der Notifikation angegebenen

Zeitabschnitt nicht mehr auf das in

der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet

erstreckt.

(3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen

von der Erstreckung

dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet

gemäß Absatz 1 sowie von

der Beendigung einer solchen Erstreckung

gemäß Absatz 2 in Kenntnis;

hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt

an, zu dem die Erstreckung beginnt

oder endet.

Artikel 21

Hinterlegung und Registrierung

(1) Dieses Übereinkommen wird bei

der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär

der Organisation übermittelt

allen Unterzeichnerregierungen

und allen Regierungen, die diesem

Übereinkommen beitreten, beglaubigte

Abschriften.

(2) Der Generalsekretär der Organisation

übermittelt den Wortlaut dieses

Übereinkommens sogleich nach

seinem Inkrafttreten dem Sekretariat

der Vereinten Nationen zur Registrierung

und Veröffentlichung nach Artikel

102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 22

Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer

Urschrift in englischer und französischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist. Amtliche Übersetzungen werden

in russischer und spanischer Sprache

angefertigt und mit der unterzeichneten

Urschrift hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die

von ihren Regierungen hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 23. Juni

1969.

Anlage I

Regeln für die Ermittlung

der Brutto- und Nettoraumzahlen

von Schiffen

Regel 1

Allgemeines

(1) Das Vermessungsergebnis eines

Schiffes besteht aus der Bruttoraumzahl

und der Nettoraumzahl.

(2) Die Bruttoraumzahl und die Nettoraumzahl

werden nach diesen Regeln

ermittelt.

(3) Wäre die Anwendung dieser

Regeln bei neuartigen Schiffstypen in

Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale

unvernünftig oder unausführbar,

so werden die Brutto- und die Nettoraumzahl

nach Anweisung der Verwaltung

ermittelt. Wird das Vermessungsergebnis

auf diese Weise ermittelt,

so teilt die Verwaltung der Organisation

zwecks Unterrichtung der

Vertragsregierungen Einzelheiten des

hierbei angewendeten Verfahrens mit.

Regel 2

Begriffsbestimmung der in den

Anlagen verwendeten Ausdrucke

(1) Oberdeck

Das Oberdeck ist das oberste dem

Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende

Deck, das für alle Öffnungen

in seinem freiliegenden Teil feste wetterdichte

Verschlußvorrichtungen aufweist

und unterhalb dessen alle Öffnungen

in den Schiffsseiten mit festen

wasserdichten Verschlußvorrichtungen

versehen sind. Bei Schiffen mit

Stufen im Oberdeck gelten die niedrigste

Linie des freiliegenden Decks

und ihre Verlängerung parallel zum

oberen Teil des Decks als Oberdeck.

(2) Seitenhöhe

a) Die Seitenhöhe ist der senkrechte

Abstand, gemessen von der Oberkante

des Kiels bis zur Unterkante

des Oberdecks an der Bordseite.

Bei Holz- und Kompositschiffen

wird der Abstand von der Unterkante

der Kielsponung ab gemessen.

Bei hohlem Verlauf der Schiffsform

im unteren Teil des Hauptspants

oder bei verstärkten Kielgängen

wird der Abstand von dem

Punkt aus gemessen, an dem die

Verlängerung des geraden Bodenteils

die Seite des Kiels schneidet.

b) Bei Schiffen mit abgerundetem

Schergang wird die Seitenhöhe bis

zum gedachten Schnittpunkt der

Deckslinie mit der Außenhautbeplattung

gemessen, die so verlängert

werden, als sei der Schergang

eckig.

c) Weist das Oberdeck eine Stufe auf

und erstreckt sich der erhöhte Teil

des Decks über den Punkt hinaus,

an dem die Seitenhöhe gemessen

werden soll, so wird die Seitenhöhe

bis zu einer Fluchtlinie des

niedrigeren Teiles des Decks gemessen,

die parallel zu dem erhöhten

Teil verläuft.

(3) Breite

Die Breite ist die größte Breite des

Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen,

und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut

bis zur Mallkante der

Spanten und bei Schiffen mit einer

Außenhaut aus anderen Werkstoffen

bis zur Außenkante des Schiffskörpers.

(4) Geschlossene Räume

Geschlossene Räume sind alle Räume,

die von der Außenhaut, von festen

oder versetzbaren Zwischenwänden

oder Schotten, von Decks oder Abdeckungen

— ausgenommen feste oder

lose Planen — begrenzt werden. Ein

Absatz im Deck oder eine Öffnung

in der Außenhaut, im Deck oder in

der Abdeckung, in den Trennwänden

oder Endschotten eines Raumes

schließt ebensowenig wie das Fehlen

einer Trennwand oder eines Schotts

aus, daß dieser Raum als ein geschlossener

behandelt wird.

(5) Ausgesonderte Räume

Ungeachtet des Absatzes 4 werden

die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten

Räume als ausgesonderte

Räume bezeichnet und nicht in den

Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet;

sie sind jedoch als geschlossene

Räume zu behandeln, wenn

sie zumindest eine der drei nachfolgenden

Bedingungen erfüllen

— der Raum ist mit Brettern oder anderen

Vorrichtungen zur Sicherung

von Ladung oder Vorräten versehen;

— die Öffnungen sind mit Verschlußvorrichtungen

versehen;

— die Bauart bietet Möglichkeiten

für das Dichtsetzen dieser Offnungen.

a) i) Ein Raum, der sich innerhalb

eines Aufbaus an eine Öffnung

im Endschott anschließt, die

von Deck zu Deck reicht und

nur mit einer Seitenplatte versehen

ist, deren Höhe die der

anschließenden Decksbalken

um nicht mehr als 25 mm (1 Zoll)

überschreitet, wobei die Breite

der Öffnung mindestens 90 v. H.

der Docksbreite im Bereicb der

Öffnung betragen muß. Nach

dieser Vorschrift wird nur der

Raum nicht in den Inhalt der

geschlossenen Räume eingerechnet,

der zwischen der tatsächlichen

Öffnung im Bndschott

und einer Linie liegt, die

in einem Abstand von der halben

Decksbreite im Bereich der

Öffnung parallel zum Verlauf

der Öffnung gezogen wird

(s. Anhang 1 Bild 1).

ii) Wird die Breite durch andere

bauliche Anordnungen als das

Zusammenlaufen der Außenhaut

auf weniger als 90 v. H.

der Decksbreite eingeengt,. so

wird nur der Raum nicht in

den Inhalt der geschlossenen

Räume eingerechnet, der zwischen

dem Verlauf der Öffnung

und einer Linie liegt, die parallel

hierzu durch den Punkt gezogen

wird, wo die Breite querschiffs

auf 90 v. H. der Decksbreite

oder weniger eingeschränkt

wird (s. Anhang 1

Bilder 2, 3 und 4).

iii) Sind zwei Räume, von denen

einer oder beide nach Buchstabe

a Ziffern i und/oder ii

ausgesondert werden können,

durch einen Zwischenraum getrennt,

der — abgesehen von

einem Schanzkleid oder einer

Reling — vollständig offen ist,

so darf eine Aussonderung

nicht vorgenommen werden,

wenn der Abstand zwischen

den beiden Räumen kleiner ist

als die Hälfte der kleinsten

Decksbreite im Bereich des

Zwischenraums (s. Anhang 1

Bilder 5 und 6);

b) ein Raum unter einem darüberliegenden,

gegen See und Wetter

offenen Deck, das an den Außenseiten

keine andere Verbindung

mit dem Schiffskörper hat als die

erforderlichen Stützen. In einem

solchen Raum dürfen eine Reling

oder ein Schanzkleid sowie eine

Seitenplatte und auch seitliche

Stützen unter der Voraussetzung

angebracht werden, daß der Abstand

von der Oberkante der Reling

oder des Schanzkleides bis

zur Seitenplatte mindestens ein

Drittel der Höhe des Raumes, jedoch

nicht weniger als 0,75 m

(2,5 Fuß) beträgt (s. Anhang 1

Bild 7);

c) ein Raum in einem Aufbau von

ganzer Schiffsbreite zwischen zwei

gegenüberliegenden Seitenöffnungen,

deren Höhe mindestens ein

Drittel der Höhe des Aufbaus, jedoch

nicht weniger als 0,75 m

(2,5 Fuß) beträgt. Ist eine Öffnung

in einem solchen Aufbau nur an

einer Seite vorhanden, so wird der

Raum, der nicht in den Inhalt der

geschlossenen Räume eingerechnet

wird, auf die halbe Decksbreite im

Bereich der Öffnung beschränkt

(s. Anhang 1 Bild 8);

d) ein Raum in einem Aufbau unmittelbar

unter einer freien Öffnung

im darüberliegenden Deck unter

der Voraussetzung, daß diese Öffnung

dem Wetter ausgesetzt ist

und der nicht in den Inhalt der

geschlossenen Räume eingerechnete

Raum auf die Fläche der Öffnung

beschränkt wird (s. Anhang 1

Bild 9);

e) eine Nische im Endschott eines

Aufbaus, die dem Wetter ausgesetzt

ist, von Deck zu Deck reicht

und keine Verschlußmittel hat, unter

der Voraussetzung, daß die innere

Breite nicht größer als die

Eingangsbreite ist und daß sie um

nicht mehr als das Doppelte der

Eingangsbreite in den Aufbau hineinreicht

(s. Anhang 1 Bild 10).

(6) Fahrgast

Ein Fahrgast ist jede Person außer

a) dem Kapitän und den Mitgliedern

der Besatzung oder anderen Personen,

die in irgendeiner Eigenschaft

an Bord eines Schiffes für

dessen Belange angestellt oder beschäftigt

sind, sowie

b) Kindern unter einem Jahr.

(7) Laderäume

Bei der Berechnung der Nettoraumzahl

zu erfassende Laderäume sind

alle für die Beförderung von Nutzladung

bestimmten geschlossenen Räume,

soweit sie bei der Berechnung der

Bruttoraumzahl erfaßt worden sind.

Diese Laderäume sind durch eine dauerhafte

Markierung mit den Buchstaben

CC (cargo compartment) zu kennzeichnen,

die gut sichtbar angebracht

und mindestens 100 mm (4 Zoll) hoch

sein müssen.

(8) Wetterdicht

Wetterdicht bedeutet, daß unter allen

vorkommenden Seeverhältnissen kein

Wasser in das Schiff eindringt.

Regel 3

Bruttoraumzahl

Die Bruttoraumzahl (BRZ) eines

Schiffes wird nach der Formel

Regel 4

Nettoraumzahl

(1) Die Nettoraumzahl (NRZ) eines

Schiffes wird nach der Formel

(2) Als Tiefgang (T) im Sinne des

Absatzes 1 gilt

a) für Schiffe, die dem in Kraft befindlichen

Internationalen Freibord-

Übereinkommen unterliegen,

der Tiefgang, der dem nach jenem

Übereinkommen erteilten Sommerfreibord

(ohne Berücksichtigung

eines Holzfreibords) entspricht;

b) für Fahrgastschiffe der Tiefgang,

der der nach dem in Kraft befindlichen

Internationalen Übereinkommen

zum Schutz des menschlichen

Lebens auf See oder einer

anderen anwendbaren Internationalen

Übereinkunft erteilten obersten

Schottenladelinie entspricht;

c) für Schiffe, die dem Internationalen

Freibord-Übereinkommen nicht

unterliegen, denen jedoch ein Freibord

nach innerstaatlichen Vorschriften

erteilt wird, der Tiefgang,

der dem hiernach erteilten Sommerfreibord

entspricht;

d) für Schiffe, denen kein Freibord

erteilt wird, deren Tiefgang jedoch

nach innerstaatlichen Vorschriften

eingeschränkt wird, der höchstzulässige

Tiefgang und

e) für alle sonstigen Schiffe 75 v. H.

der Seitenhöhe mittschiffs gemäß

Regel 2 Abs. 2.

Regel 5

Änderung der Nettoraumzahl

(1) Wenn die in den Regeln 3 und 4

bestimmten Merkmale eines Schiffes

wie z.B. V, Vc, T, N1 oder N2 verändert

werden und diese Änderung

zu einem Anwachsen der nach Regel 4

ermittelten Nettoraumzahl führt, ist

diese unverzüglich den neuen Merkmalen

entsprechend zu ermitteln und

anzuwenden.

(2) Schiffe, denen sowohl ein Freibord

nach Buchstabe a als auch nach

Buchstabe b der Regel 4 Abs. 2 erteilt

worden ist, erhalten nur eine

nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl,

und zwar die, die dem für

den jeweiligen Einsatz des Schiffes

erteilten Freibord entspricht.

(3) Wenn die in den Regeln 3 und 4

bestimmten Merkmale eines Schiffes

wie z. B. V, Vc, T, N1 oder N2 verändert

werden oder wenn der in Absatz

2 erwähnte Freibord bei einem

Wechsel des Einsatzes des Schiffes

verändert wird und eine solche Änderung

zu einer Verminderung der

nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl

führt, darf ein neuer Internationaler

Schiffsmeßbrief (1969) mit dieser

kleineren Nettoraumzahl erst nach

Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung

des bis. dahin geltenden Meßbriefs

ausgestellt werden. Diese Vorschrift

gilt jedoch nicht,

a) wenn das Schiff zur Flagge eines

anderen Staates überwechselt,

b) wenn das Schiff Umbauten oder

Veränderungen unterzogen wird,

die nach Ansicht der Verwaltung

von größerer Bedeutung sind, wie

es z. B. bei der Entfernung eines

Aufbaues der Fall ist, die eine Änderung

des erteilten Freibords erfordert

und

c) für Fahrgastschiffe, die in einem

besonderen Verkehr, wie z. B. der

Pilgerfahrt, eine große Zahl von

Decksfahrgästen befördern.

Regel 6

Berechnung der Rauminhalte

(1) Der Inhalt aller bei der Berechnung

der Brutto- und Nettoraumzahlen

erfaßten Räume wird ohne Berücksichtigung

von Isolationen u. dgl.

bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite

der Außenhaut oder baulicher

Trennflächen und bei Schiffen aus anderem

Werkstoff bis zur Außenseite

der Außenhaut und der Innenseite

baulicher Trennflächen gemessen.

(2) Der Inhalt von Anhängen wird

dem Gesamtinhalt hinzugerechnet.

(3) Der Inhalt von zur See hin offenen

Räumen braucht dem Gesamtinhalt

nicht hinzugerechnet zu werden.

Regel 7

Maße und Berechnungen

(1) Alle für die Berechnung der

Rauminhalte verwendeten Maße werden

auf den Zentimeter oder ein

Zwanzigstel Fuß gerundet.

(2) Die Inhalte sind nach Verfahren

zu berechnen, die für die jeweiligen

Räume allgemein anerkannt sind und

deren Genauigkeit den Anforderungen

der Verwaltung genügt.

(3) Die Berechnungen müssen so

viele Einzelheiten enthalten; daß sie

leicht nachgeprüft werden können.

Anhang 1

Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5

Bezug genommen wird

In den folgenden Bildern bedeutet

O = ausgesonderte Räume;

C = geschlossene Räume;

I = Räume, die als geschlossene

Räume zu behandeln sind.

Schraffierte Teile sind in den Inhalt

der geschlossenen Räume einzurechnen.

B = Decksbreite im Bereich der Öffnung.

Bei Schiffen mit gerundetem

Schergang ist die Breite wie in

Bild 11 dargestellt zu messen.

Anhang 2

In Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgefühlte

Beiwerte K1 und K2

V oder Vc = Zahlenwert des in Kubikmetern

gemessenen Inhalts

Für Zwischenwerte von V oder Vc

sind die Beiwerte K1 oder K2 durch

lineare Interpolation zu ermitteln.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde

am 7. Oktober 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 Absatz 1 am 18. Juli 1982 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation sind derzeit

folgende weitere Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens

Algerien, Argentinien, Bahamas, Bangladesh, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West),

China, Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Guinea, Indien, Irak,

Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jugoslawien, Kolumbien, Liberia, Mexiko, Monaco, Neuseeland (ausgenommen

Cook-Inseln, Niue und Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen,

Panama, Philippinen, Polen, Republik Korea, Rumänien, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien,

Syrien, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland (einschließlich Hongkong).

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