102. Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 samt Anlage I mit den Anhängen 1 und 2 sowie Anlage II
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Dem Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 18 Abs. 3 lit. d und Abs. 4 lit. d verfassungsändernd
ist, samt Anlage I mit den Anhängen 1 und 2 sowie Anlage II wird die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Vertragsregierungen —
VON DEM WUNSCHE GELEITET,
einheitliche Grundsätze und Regeln
hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses
von Schiffen
aufzustellen, die in der Auslandfahrt
eingesetzt sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses
Ziel am besten durch den Abschluß
eines Übereinkommens erreicht werden
kann —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtung
im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten
sich, diesem Übereinkommen und
seinen Anlagen, die Bestandteil desselben
sind, Wirksamkeit zu verleihen.
Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen
gilt gleichzeitig als Bezugnahme
auf die Anlagen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
haben, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, die nachstehenden
Ausdrücke folgende Bedeutung
1. Der Ausdruck „Regeln" bezeichnet
die diesem Übereinkommen als
Anlage beigefügten Regeln;
2. der Ausdruck „Verwaltung" bezeichnet
die Regierung des Staates,
dessen Flagge das Schiff führt;
3. der Ausdruck „Auslandfahrt" bezeichnet
eine Seereise von einem
Staat, auf den dieses Übereinkom-
men Anwendung findet, nach einem
Hafen außerhalb dieses Staates
oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes
Hoheitsgebiet, für dessen internationale
Beziehungen eine Vertragsregierung
verantwortlich ist oder
das der Verwaltung der Vereinten
Nationen untersteht, als besonderer
Staat;
4. der Ausdruck „Bruttoraumzahl"
(bzw. „Bruttoraumgehalt") bezeichnet
das Maß für die in Übereinstimmung
mit diesem Übereinkommen
(bzw. nach früheren Vorschriften)
ermittelte Gesamtgröße eines
Schiffes;
5. der Ausdruck „Nettoraumzahl" bezeichnet
das Maß für die in Übereinstimmung
mit diesem Übereinkommen
ermittelte Nutzbarkeit
eines Schiffes;
6. Der Ausdruck „neues Schiff" bezeichnet
ein Schiff, dessen Kiel am
oder nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens gelegt
wird oder das sich zu diesem
Zeitpunkt in einem entsprechenden
Bauzustand befindet;
7. der Ausdruck „vorhandenes Schiff"
bezeichnet ein Schiff, das kein neues
Schiff ist;
8. der Ausdruck „Länge" bezeichnet
96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen
in einer Wasserlinie in Höhe von
85 v.H. der geringsten Seitenhöhe
über der Oberkante des Kiels, oder,
wenn der folgende Wert größer ist,
die Länge von der Vorkante des
Vorstevens bis zur Drehachse des
Ruderschafts in dieser Wasserlinie.
Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen
sind, verläuft die Wasserlinie,
in der diese Länge gemessen
wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;
9. der Ausdruck „Organisation" bezeichnet
die Zwischenstaatliche
Beratende Seeschiffahrts-Organisation.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen gilt für
folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt
eingesetzt sind
a) Schiffe, die im Schiffsregister eines
Staates eingetragen sind, dessen
Regierung Vertragsregierung ist,
b) Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet
registriert sind, auf das dieses
Übereinkommen nach Artikel 20
erstreckt wird, sowie
c) nicht registrierte Schiffe, welche
die Flagge eines Staates führen,
dessen Regierung Vertragsregierung
ist.
(2) Dieses Übereinkommen gilt für
a) neue Schiffe;
b) vorhandene Schiffe, an denen Umbauten
oder Veränderungen vorgenommen
werden, die nach Ansicht
der Verwaltung von wesentlichem
Einfluß auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis
sind;
c) vorhandene Schiffe, auf Antrag des
Eigners sowie
d) alle vorhandenen Schiffe zwölf
Jahre nach dem Tag, an dem das
Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch
behalten diese Schiffe — abgesehen
von den unter den Buchstaben
b und c erwähnten — für
die Anwendung der einschlägigen
Vorschriften anderer in Kraft befindlicher
internationaler Übereinkünfte
ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes
Vermessungsergebnis bei.
(3) Das Vermessungsergebnis vorhandener
Schiffe, auf die dieses Übereinkommen
nach Absatz 2 Buchstabe c
angewendet worden ist, darf danach
nicht wieder nach den Vorschriften
ermittelt werden, welche die Verwaltung
vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens
auf Schiffe in der Auslandfahrt
angewendet hat.
Artikel 4
Ausnahmen
(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht
für
a) Kriegsschiffe sowie
b) Schiffe von weniger als 24 Meter
(79 Fuß) Länge.
(2) Dieses Übereinkommen gilt nicht
für Schiffe, die ausschließlich auf folgenden
Gewässern verkehren
a) auf den Großen Seen Nordamerikas
und dem Sankt-Lorenz-Strom,
und zwar innerhalb eines Gebiets,
das im Osten durch eine vom Kap
des Rosiers zur Westspitze der Insel
Anticosti verlaufende Loxodrome
und auf der Nordseite dieser
Insel durch den Längengrad
von 63° W begrenzt wird;
b) auf dem Kaspischen Meer oder
c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana
und dem Uruguay, und zwar
innerhalb eines Gebiets, das im
Osten durch eine von Punta Rasa
(Kap San Antonio), Argentinien,
nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende
Loxodrome begrenzt wird.
Artikel 5
Höhere Gewalt
(1) Unterliegt ein Schiff bei Antritt
einer Reise nicht den Bestimmungen
dieses Übereinkommens, so unterliegt
es ihnen auch dann nicht, wenn es
wegen Schlechtwetters oder sonstiger
höherer Gewalt vom vorgesehenen
Reiseweg abweicht
(2) Bei der Anwendung dieses
Übereinkommens werden die Vertragsregierungen
die durch Schlechtwetter
oder sonstige höhere Gewalt
verursachten Abweichungen oder Verzögerungen
eines Schiffes gebührend
berücksichtigen.
Artikel 6
Ermittlung
der Vermessungsergebnisse
Die Ermittlung der Brutto- und
Nettoraumzahlen erfolgt durch die
Verwaltung, die jedoch die Ermittlung
von ihr anerkannten Personen oder
Stellen übertragen kann. Die betreffende
Verwaltung trägt jedoch in jedem
Fall die volle Verantwortung für
die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.
Artikel 7
Ausstellung von Meßbriefen
(1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und
Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses
Übereinkommens ermittelt worden
sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief
(1969) ausgestellt.
(2) Dieser Meßbrief wird von der
Verwaltung oder von einer von ihr
ordnungsgemäß ermächtigten Person
oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall
trägt die Verwaltung die volle Verantwortung
für den Meßbrief.
Artikel 8
Ausstellung eines Meßbriefs
durch eine andere Regierung
(1) Eine Vertragsregierung kann auf
Ersuchen einer anderen Vertragsregierung
die Brutto- und Nettoraumzahl
eines Schiffes ermitteln und diesem
nach Maßgabe dieses Übereinkommens
einen Internationalen
Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen oder
ausstellen lassen.
(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung
werden so bald wie möglich
eine Abschrift des Meßbriefs sowie
eine Abschrift der Berechnung des
Vermessungsergebnisses übermittelt.
(3) Ein in dieser Weise ausgestellter
Meßbrief muß die Feststellung enthalten,
daß er auf Ersuchen der Regierung
des Staates ausgestellt wurde, dessen
Flagge das Schiff jetzt oder künftig
führt; er hat die gleiche Gültigkeit
wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter
Meßbrief und wird ebenso
anerkannt.
(4) Einem Schiff, das die Flagge
eines Staates führt, dessen Regierung
nicht Vertragsregierung ist, darf kein
Internationaler Schiffsmeßbrief (1969)
ausgestellt werden.
Artikel 9
Form des Meßbriefs
(1) Der Meßbrief wird in der oder
den Amtssprachen des ausstellenden
Staates abgefaßt. Ist diese Sprache
weder Englisch noch Französisch, so
muß der Wortlaut eine Übersetzung
in eine dieser Sprachen enthalten.
(2) Die Form des Meßbriefs muß
dem in Anlage II wiedergegebenen
Muster entsprechen.
Artikel 10
Ungültigkeitserklärung des Meßbriefs
(1) Abgesehen von den in den Regeln
vorgesehenen Ausnahmen wird
ein Internationaler Schiffsmeßbrief
(1969) ungültig und von der Verwaltung
außer Kraft gesetzt, wenn Änderungen
in der allgemeinen Anordnung,
der Bauart, dem Fassungsvermögen,
dem Gebrauch von Räumen,
der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen
zulässigen Gesamtzahl der
Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder
dem zulässigen Tiefgang des Schiffes
vorgenommen worden sind, die eine
Vergrößerung der Brutto- oder Nettoraumzahl
erfordern.
(2) Abgesehen von den Vorschriften
des Absatzes 3 wird der einem Schiff
von einer Verwaltung ausgestellte
Meßbrief ungültig, sobald dieses Schiff
zur Flagge eines anderen Staates
überwechselt.
(3) Wechselt ein Schiff zur Flagge
eines anderen Staates über, dessen
Regierung Vertragsregierung ist, so
behält der Internationale Schiffsmeßbrief
(1969) seine Gültigkeit für einen
Zeitraum von höchstens drei Monaten
oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem
die Verwaltung einen neuen Internationalen
Schiffsmeßbrief (1969) als Ersatz
ausstellt, wenn dies vor Ablauf
der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung
des Staates, dessen
Flagge das Schiff bis dahin geführt
hat, übersendet der Verwaltung nach
dem Wechsel so bald wie möglich
eine Abschrift des Meßbriefs, der sich
zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord
befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung
des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
Artikel 11
Anerkennung der Meßbriefe
Meßbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung
nach diesem Übereinkommen
ausgestellt sind, werden von
den anderen Vertragsregierungen anerkannt;
sie messen ihnen für alle
in dem Übereinkommen berücksichtigten
Zwecke die gleiche Gültigkeit
bei wie den von ihnen selbst ausgestellten
Meßbriefen.
Artikel 12
Überprüfung
(1) Ein Schiff, das die Flagge eines
Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung
ist, unterliegt in den
Häfen anderer Vertragsregierungen
der Überprüfung durch ordnungsgemäß
ermächtigte Bedienstete dieser
Regierungen. Diese Überprüfung ist
auf die Feststellung zu beschränken,
a) daß das Schiff mit einem gültigen
Internationalen Schiffsmeßbrief
(1969) versehen ist,
b) daß die Hauptmerkmale des Schiffes
den Angaben im Meßbrief entsprechen.
(2) Die Durchführung dieser Überprüfung
darf keinen Zeitverlust für
das Schiff verursachen.
(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt,
daß die Hauptmerkmale des
Schiffes von den im Internationalen
Schiffsmeßbrief (1969) eingetragenen
so abweichen, daß sich eine größere
Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben
würde, so ist die Regierung des Staates,
dessen Flagge das Schiff führt,
unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 13
Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Vergünstigungen können
für ein Schiff nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn es einen
nach Maßgabe des Übereinkommens
ausgestellten gültigen Meßbrief besitzt.
Artikel 14
Frühere Verträge,
Übereinkommen und Vereinbarungen
(1) Alle anderen Verträge, Übereinkommen
und Vereinbarungen über
Vermessungsfragen, die gegenwärtig
zwischen den an diesem Übereinkommen
beteiligten Regierungen in Kraft
sind, bleiben während ihrer jeweiligen
Geltungsdauer unbeschränkt wirksam
in bezug auf
a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen
nicht angewendet
wird,
b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen
angewendet wird, soweit
es sich um darin nicht ausdrücklich
geregelte Angelegenheiten
handelt.
(2) Soweit jedoch solche Verträge,
Übereinkommen oder Vereinbarungen
zu den Vorschriften dieses Übereinkommens
im Widerspruch stehen, sind
die letzteren maßgebend.
Artikel 15
Übermittlung von Unterlagen
Die Vertragsregierungen verpflichten
sich, der Organisation folgende
Unterlagen zu übermitteln und bei ihr
zu hinterlegen
a) eine ausreichende Anzahl von
Mustern der von ihnen nach Maßgabe
dieses Übereinkommens ausgestellten
Meßbriefe zwecks Weiterleitung
an die Vertragsregierungen,
b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen,
Ausführungsbestimmungen
und sonstigen Vorschriften, die
auf den verschiedenen durch dieses
Übereinkommen betroffenen
Gebieten erlassen worden sind, sowie
c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen,
die befugt sind, in ihrem Namen
in Vermessungsfragen tätig zu
werden, zwecks Weiterleitung an
die Vertragsregierungen.
Artikel 16
Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt
sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an
gerechnet, zur Unterzeichnung und
danach zum Beitritt auf. Die Regierungen
der Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen
oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien
der Satzung des Internationalen
Gerichtshofs können Vertragsparteien
des Übereinkommens
werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der
Annahme unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme
unterzeichnen und später
annehmen oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Die Annahme oder der Beitritt
erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme-
oder Beitrittsurkunde bei der
Organisation. Die Organisation teilt
allen Regierungen, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben oder
ihm beigetreten sind, jede neue Annahme
und jeden neuen Beitritt sowie
den Zeitpunkt der Hinterlegung der
betreffenden Urkunde mit. Die Organisation
teilt außerdem allen Regierungen,
die das Übereinkommen bereits
unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung
mit, die innerhalb von sechs
Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 24
Monate nach dem Tag in Kraft, an
dem mindestens 25 Regierungen von
Staaten, deren Handelsflotten insgesamt
mindestens 65 v. H. des Bruttoraumgehalts
aller Handelsschiffe der
Welt ausmachen, es nach Artikel 16
ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet
oder Annahme- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben. Die Organisation
teilt allen Regierungen, die
das Übereinkommen unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten sind, den
Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
(2) Für Regierungen, die während
der in Absatz 1 genannten 24 Monate
eine Annahme oder Beitrittsurkunde
zu diesem Übereinkommen hinterlegt
haben, wird die Annahme oder der
Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens
oder drei Monate nach dem
Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme-
oder Beitrittsurkunde wirksam,
je nachdem welcher Zeitpunkt
später liegt.
(3) Für Regierungen, die nach dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
eine Annahme- oder Beitrittsurkunde
zu demselben hinterlegt haben, tritt
es drei Monate nach Hinterlegung der
betreffenden Urkunde in Kraft.
(4) Nach dem Zeitpunkt, zu dem
alle Maßnahmen getroffen worden
sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens
in Kraft treten zu lassen,
oder zu dem bei einstimmig angenommenen
Änderungen alle notwendigen
Annahmen nach Artikel 18 Abs. 2
Buchstabe b als erfolgt gelten, gilt
jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde
für das Übereinkommen
in seiner geänderten Fassung.
Artikel 18
Änderungen
(1) Dieses Übereinkommen kann auf
Vorschlag einer Vertragsregierung
durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen
Verfahren geändert werden.
(2) Änderung durch einstimmige Annahme
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung
teilt die Organisation eine
von der betreffenden Regierung
vorgeschlagene Änderung dieses
Übereinkommens allen Vertragsregierungen
zur Prüfung zwecks
einstimmiger Annahme mit.
b) Eine solche Änderung tritt zwölf
Monate nach ihrer Annahme durch
alle Vertragsregierungen in Kraft,
sofern nicht ein früherer Zeitpunkt
vereinbart wird. Hat eine Vertrags-
regierung die Organisation binnen
24 Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem diese der Vertragsregierung
die Änderung erstmalig mitgeteilt
hat, nicht von der Annahme
oder Ablehnung derselben unterrichtet,
so wird unterstellt, daß die
betreffende Regierung die Änderung
angenommen hat.
(3) Änderung nach Prüfung durch
die Organisation
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung
wird jede von ihr vorgeschlagene
Änderung dieses Übereinkommens
von der Organisation geprüft.
Nimmt der Schiffssicherheitsausschuß
der Organisation die Änderung
mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Mitglieder an, so wird die Änderung
allen Mitgliedern der Organisation
und allen Vertragsregierungen
mindestens sechs Monate
vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu
dem sie von der Versammlung der
Organisation geprüft wird.
b) Eine Änderung, welche die Versammlung
mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder annimmt, wird von
der Organisation allen Vertragsregierungen
zur Annahme übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate
nach dem Tag in Kraft, an dem sie
von zwei Dritteln der Vertragsregierungen
angenommen worden
ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen
mit Ausnahme derjenigen
in Kraft, die vor Inkrafttreten der
Änderung erklären, daß sie dieselbe
nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung
kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder unter
Einschluß von zwei Dritteln der
im Schiffssicherheitsausschuß vertretenen
und in der Versammlung
anwesenden und abstimmenden
Regierungen eine Feststellung vorschlagen,
daß angesichts der dieser
Änderung zukommenden Bedeutung
jede Vertragsregierung, die
eine Erklärung nach Buchstabe c
abgibt und die Änderung nicht binnen
zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten
annimmt, nach Ablauf
dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
Diese Feststellung bedarf
der vorherigen Annahme durch
zwei Drittel der Vertragsregierungen.
e) Dieser Absatz schließt nicht aus,
daß eine Vertragsregierung, die
hinsichtlich einer Änderung des
Übereinkommens zunächst ein Verfahren
nach diesem Absatz vorge-
schlagen hat, jederzeit ein anderes
Verfahren nach Absatz 2 oder 4
anwendet, das sie für wünschenswert
hält.
(4) Änderung durch eine Konferenz
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung,
der von mindestens einem
Drittel der Vertragsregierungen
unterstützt wird, beruft die Organisation
eine Konferenz der Regierungen
zur Prüfung von Änderungen
dieses Übereinkommens ein.
b) Jede Änderung, welche die Konferenz
mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden
Vertragsregierungen annimmt, wird
von der Organisation allen Vertragsregierungen
zur Annahme
übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate
nach dem Tag in Kraft, an dem sie
von zwei Dritteln der Vertragsregierungen
angenommen worden
ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen
mit Ausnahme derjenigen
in Kraft, die vor Inkrafttreten
der Änderung erklären, daß sie
dieselbe nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung
kann eine nach Buchstabe a einberufene
Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder feststellen,
daß angesichts der dieser
Änderung zukommenden Bedeutung
jede Vertragsregierung, die
eine Erklärung nach Buchstabe c
abgibt und die Änderung nicht binnen
zwölf Monaten nach ihrem Inkraftreten
annimmt, nach Ablauf
dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
(5) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen
jede auf Grund dieses
Artikels in Kraft tretende Änderung
sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
mit.
(6) Jede Annahme oder Erklärung
auf Grund dieses Artikels erfolgt
durch die Hinterlegung einer Urkunde
bei der Organisation; diese notifiziert
allen Vertragsregierungen den Eingang
der Annahme oder Erklärung.
Artikel 19
Kündigung
(1) Jede Vertragsregierung kann
dieses Übereinkommen nach Ablauf
von fünf Jahren, nachdem es für sie
in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2) Die Kündigung erfolgt durch
Hinterlegung einer Urkunde bei der
Organisation) diese teilt allen anderen
Vertragsregierungen den Eingang jeder
Kündigung sowie den Tag ihres
Eingangs mit.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr
nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde
der Organisation zugegangen
ist, oder nach Ablauf eines
längeren, in der Urkunde bezeichneten
Zeitabschnitts wirksam.
Artikel 20
Hoheitsgebiete
(1) a) Die Vereinten Nationen, soweit
sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets
sind, oder jede für die
internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets
verantwortliche Vertragsregierung
treten mit diesem Hoheitsgebiet
so bald wie möglich in Konsultationen
ein oder ergreifen sonstige
angemessene Maßnahmen mit dem
Ziel, dieses Übereinkommen auf das
betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken;
sie können jederzeit durch eine
an die Organisation gerichtete schriftliche
Notifikation erklären, daß das
Übereinkommen auf das betreffende
Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird
auf das in der Notifikation bezeichnete
Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs
dieser Notifikation oder von
einem anderen darin angegebenen Tag
an erstreckt.
(2) a) Die Vereinten Nationen oder
eine Vertragsregierung, die eine Erklärung
nach Absatz 1 Buchstabe a
abgegeben haben, können jederzeit
nach Ablauf von fünf Jahren nach
dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
auf ein Hoheitsgebiet erstreckt
wurde, durch eine an die Organisation
gerichtete schriftliche Notifikation
erklären, daß das Übereinkommen
auf das in der Notifikation
bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr
erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird
nach Ablauf eines Jahres, nachdem
die Notifikation der Organisation zugegangen
ist, oder nach einem längeren,
in der Notifikation angegebenen
Zeitabschnitt nicht mehr auf das in
der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet
erstreckt.
(3) Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen
von der Erstreckung
dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet
gemäß Absatz 1 sowie von
der Beendigung einer solchen Erstreckung
gemäß Absatz 2 in Kenntnis;
hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt
an, zu dem die Erstreckung beginnt
oder endet.
Artikel 21
Hinterlegung und Registrierung
(1) Dieses Übereinkommen wird bei
der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär
der Organisation übermittelt
allen Unterzeichnerregierungen
und allen Regierungen, die diesem
Übereinkommen beitreten, beglaubigte
Abschriften.
(2) Der Generalsekretär der Organisation
übermittelt den Wortlaut dieses
Übereinkommens sogleich nach
seinem Inkrafttreten dem Sekretariat
der Vereinten Nationen zur Registrierung
und Veröffentlichung nach Artikel
102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 22
Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer
Urschrift in englischer und französischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist. Amtliche Übersetzungen werden
in russischer und spanischer Sprache
angefertigt und mit der unterzeichneten
Urschrift hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die
von ihren Regierungen hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 23. Juni
1969.
Anlage I
Regeln für die Ermittlung
der Brutto- und Nettoraumzahlen
von Schiffen
Regel 1
Allgemeines
(1) Das Vermessungsergebnis eines
Schiffes besteht aus der Bruttoraumzahl
und der Nettoraumzahl.
(2) Die Bruttoraumzahl und die Nettoraumzahl
werden nach diesen Regeln
ermittelt.
(3) Wäre die Anwendung dieser
Regeln bei neuartigen Schiffstypen in
Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale
unvernünftig oder unausführbar,
so werden die Brutto- und die Nettoraumzahl
nach Anweisung der Verwaltung
ermittelt. Wird das Vermessungsergebnis
auf diese Weise ermittelt,
so teilt die Verwaltung der Organisation
zwecks Unterrichtung der
Vertragsregierungen Einzelheiten des
hierbei angewendeten Verfahrens mit.
Regel 2
Begriffsbestimmung der in den
Anlagen verwendeten Ausdrucke
(1) Oberdeck
Das Oberdeck ist das oberste dem
Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende
Deck, das für alle Öffnungen
in seinem freiliegenden Teil feste wetterdichte
Verschlußvorrichtungen aufweist
und unterhalb dessen alle Öffnungen
in den Schiffsseiten mit festen
wasserdichten Verschlußvorrichtungen
versehen sind. Bei Schiffen mit
Stufen im Oberdeck gelten die niedrigste
Linie des freiliegenden Decks
und ihre Verlängerung parallel zum
oberen Teil des Decks als Oberdeck.
(2) Seitenhöhe
a) Die Seitenhöhe ist der senkrechte
Abstand, gemessen von der Oberkante
des Kiels bis zur Unterkante
des Oberdecks an der Bordseite.
Bei Holz- und Kompositschiffen
wird der Abstand von der Unterkante
der Kielsponung ab gemessen.
Bei hohlem Verlauf der Schiffsform
im unteren Teil des Hauptspants
oder bei verstärkten Kielgängen
wird der Abstand von dem
Punkt aus gemessen, an dem die
Verlängerung des geraden Bodenteils
die Seite des Kiels schneidet.
b) Bei Schiffen mit abgerundetem
Schergang wird die Seitenhöhe bis
zum gedachten Schnittpunkt der
Deckslinie mit der Außenhautbeplattung
gemessen, die so verlängert
werden, als sei der Schergang
eckig.
c) Weist das Oberdeck eine Stufe auf
und erstreckt sich der erhöhte Teil
des Decks über den Punkt hinaus,
an dem die Seitenhöhe gemessen
werden soll, so wird die Seitenhöhe
bis zu einer Fluchtlinie des
niedrigeren Teiles des Decks gemessen,
die parallel zu dem erhöhten
Teil verläuft.
(3) Breite
Die Breite ist die größte Breite des
Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen,
und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut
bis zur Mallkante der
Spanten und bei Schiffen mit einer
Außenhaut aus anderen Werkstoffen
bis zur Außenkante des Schiffskörpers.
(4) Geschlossene Räume
Geschlossene Räume sind alle Räume,
die von der Außenhaut, von festen
oder versetzbaren Zwischenwänden
oder Schotten, von Decks oder Abdeckungen
— ausgenommen feste oder
lose Planen — begrenzt werden. Ein
Absatz im Deck oder eine Öffnung
in der Außenhaut, im Deck oder in
der Abdeckung, in den Trennwänden
oder Endschotten eines Raumes
schließt ebensowenig wie das Fehlen
einer Trennwand oder eines Schotts
aus, daß dieser Raum als ein geschlossener
behandelt wird.
(5) Ausgesonderte Räume
Ungeachtet des Absatzes 4 werden
die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten
Räume als ausgesonderte
Räume bezeichnet und nicht in den
Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet;
sie sind jedoch als geschlossene
Räume zu behandeln, wenn
sie zumindest eine der drei nachfolgenden
Bedingungen erfüllen
— der Raum ist mit Brettern oder anderen
Vorrichtungen zur Sicherung
von Ladung oder Vorräten versehen;
— die Öffnungen sind mit Verschlußvorrichtungen
versehen;
— die Bauart bietet Möglichkeiten
für das Dichtsetzen dieser Offnungen.
a) i) Ein Raum, der sich innerhalb
eines Aufbaus an eine Öffnung
im Endschott anschließt, die
von Deck zu Deck reicht und
nur mit einer Seitenplatte versehen
ist, deren Höhe die der
anschließenden Decksbalken
um nicht mehr als 25 mm (1 Zoll)
überschreitet, wobei die Breite
der Öffnung mindestens 90 v. H.
der Docksbreite im Bereicb der
Öffnung betragen muß. Nach
dieser Vorschrift wird nur der
Raum nicht in den Inhalt der
geschlossenen Räume eingerechnet,
der zwischen der tatsächlichen
Öffnung im Bndschott
und einer Linie liegt, die
in einem Abstand von der halben
Decksbreite im Bereich der
Öffnung parallel zum Verlauf
der Öffnung gezogen wird
(s. Anhang 1 Bild 1).
ii) Wird die Breite durch andere
bauliche Anordnungen als das
Zusammenlaufen der Außenhaut
auf weniger als 90 v. H.
der Decksbreite eingeengt,. so
wird nur der Raum nicht in
den Inhalt der geschlossenen
Räume eingerechnet, der zwischen
dem Verlauf der Öffnung
und einer Linie liegt, die parallel
hierzu durch den Punkt gezogen
wird, wo die Breite querschiffs
auf 90 v. H. der Decksbreite
oder weniger eingeschränkt
wird (s. Anhang 1
Bilder 2, 3 und 4).
iii) Sind zwei Räume, von denen
einer oder beide nach Buchstabe
a Ziffern i und/oder ii
ausgesondert werden können,
durch einen Zwischenraum getrennt,
der — abgesehen von
einem Schanzkleid oder einer
Reling — vollständig offen ist,
so darf eine Aussonderung
nicht vorgenommen werden,
wenn der Abstand zwischen
den beiden Räumen kleiner ist
als die Hälfte der kleinsten
Decksbreite im Bereich des
Zwischenraums (s. Anhang 1
Bilder 5 und 6);
b) ein Raum unter einem darüberliegenden,
gegen See und Wetter
offenen Deck, das an den Außenseiten
keine andere Verbindung
mit dem Schiffskörper hat als die
erforderlichen Stützen. In einem
solchen Raum dürfen eine Reling
oder ein Schanzkleid sowie eine
Seitenplatte und auch seitliche
Stützen unter der Voraussetzung
angebracht werden, daß der Abstand
von der Oberkante der Reling
oder des Schanzkleides bis
zur Seitenplatte mindestens ein
Drittel der Höhe des Raumes, jedoch
nicht weniger als 0,75 m
(2,5 Fuß) beträgt (s. Anhang 1
Bild 7);
c) ein Raum in einem Aufbau von
ganzer Schiffsbreite zwischen zwei
gegenüberliegenden Seitenöffnungen,
deren Höhe mindestens ein
Drittel der Höhe des Aufbaus, jedoch
nicht weniger als 0,75 m
(2,5 Fuß) beträgt. Ist eine Öffnung
in einem solchen Aufbau nur an
einer Seite vorhanden, so wird der
Raum, der nicht in den Inhalt der
geschlossenen Räume eingerechnet
wird, auf die halbe Decksbreite im
Bereich der Öffnung beschränkt
(s. Anhang 1 Bild 8);
d) ein Raum in einem Aufbau unmittelbar
unter einer freien Öffnung
im darüberliegenden Deck unter
der Voraussetzung, daß diese Öffnung
dem Wetter ausgesetzt ist
und der nicht in den Inhalt der
geschlossenen Räume eingerechnete
Raum auf die Fläche der Öffnung
beschränkt wird (s. Anhang 1
Bild 9);
e) eine Nische im Endschott eines
Aufbaus, die dem Wetter ausgesetzt
ist, von Deck zu Deck reicht
und keine Verschlußmittel hat, unter
der Voraussetzung, daß die innere
Breite nicht größer als die
Eingangsbreite ist und daß sie um
nicht mehr als das Doppelte der
Eingangsbreite in den Aufbau hineinreicht
(s. Anhang 1 Bild 10).
(6) Fahrgast
Ein Fahrgast ist jede Person außer
a) dem Kapitän und den Mitgliedern
der Besatzung oder anderen Personen,
die in irgendeiner Eigenschaft
an Bord eines Schiffes für
dessen Belange angestellt oder beschäftigt
sind, sowie
b) Kindern unter einem Jahr.
(7) Laderäume
Bei der Berechnung der Nettoraumzahl
zu erfassende Laderäume sind
alle für die Beförderung von Nutzladung
bestimmten geschlossenen Räume,
soweit sie bei der Berechnung der
Bruttoraumzahl erfaßt worden sind.
Diese Laderäume sind durch eine dauerhafte
Markierung mit den Buchstaben
CC (cargo compartment) zu kennzeichnen,
die gut sichtbar angebracht
und mindestens 100 mm (4 Zoll) hoch
sein müssen.
(8) Wetterdicht
Wetterdicht bedeutet, daß unter allen
vorkommenden Seeverhältnissen kein
Wasser in das Schiff eindringt.
Regel 3
Bruttoraumzahl
Die Bruttoraumzahl (BRZ) eines
Schiffes wird nach der Formel
Regel 4
Nettoraumzahl
(1) Die Nettoraumzahl (NRZ) eines
Schiffes wird nach der Formel
(2) Als Tiefgang (T) im Sinne des
Absatzes 1 gilt
a) für Schiffe, die dem in Kraft befindlichen
Internationalen Freibord-
Übereinkommen unterliegen,
der Tiefgang, der dem nach jenem
Übereinkommen erteilten Sommerfreibord
(ohne Berücksichtigung
eines Holzfreibords) entspricht;
b) für Fahrgastschiffe der Tiefgang,
der der nach dem in Kraft befindlichen
Internationalen Übereinkommen
zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See oder einer
anderen anwendbaren Internationalen
Übereinkunft erteilten obersten
Schottenladelinie entspricht;
c) für Schiffe, die dem Internationalen
Freibord-Übereinkommen nicht
unterliegen, denen jedoch ein Freibord
nach innerstaatlichen Vorschriften
erteilt wird, der Tiefgang,
der dem hiernach erteilten Sommerfreibord
entspricht;
d) für Schiffe, denen kein Freibord
erteilt wird, deren Tiefgang jedoch
nach innerstaatlichen Vorschriften
eingeschränkt wird, der höchstzulässige
Tiefgang und
e) für alle sonstigen Schiffe 75 v. H.
der Seitenhöhe mittschiffs gemäß
Regel 2 Abs. 2.
Regel 5
Änderung der Nettoraumzahl
(1) Wenn die in den Regeln 3 und 4
bestimmten Merkmale eines Schiffes
wie z.B. V, Vc, T, N1 oder N2 verändert
werden und diese Änderung
zu einem Anwachsen der nach Regel 4
ermittelten Nettoraumzahl führt, ist
diese unverzüglich den neuen Merkmalen
entsprechend zu ermitteln und
anzuwenden.
(2) Schiffe, denen sowohl ein Freibord
nach Buchstabe a als auch nach
Buchstabe b der Regel 4 Abs. 2 erteilt
worden ist, erhalten nur eine
nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl,
und zwar die, die dem für
den jeweiligen Einsatz des Schiffes
erteilten Freibord entspricht.
(3) Wenn die in den Regeln 3 und 4
bestimmten Merkmale eines Schiffes
wie z. B. V, Vc, T, N1 oder N2 verändert
werden oder wenn der in Absatz
2 erwähnte Freibord bei einem
Wechsel des Einsatzes des Schiffes
verändert wird und eine solche Änderung
zu einer Verminderung der
nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl
führt, darf ein neuer Internationaler
Schiffsmeßbrief (1969) mit dieser
kleineren Nettoraumzahl erst nach
Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung
des bis. dahin geltenden Meßbriefs
ausgestellt werden. Diese Vorschrift
gilt jedoch nicht,
a) wenn das Schiff zur Flagge eines
anderen Staates überwechselt,
b) wenn das Schiff Umbauten oder
Veränderungen unterzogen wird,
die nach Ansicht der Verwaltung
von größerer Bedeutung sind, wie
es z. B. bei der Entfernung eines
Aufbaues der Fall ist, die eine Änderung
des erteilten Freibords erfordert
und
c) für Fahrgastschiffe, die in einem
besonderen Verkehr, wie z. B. der
Pilgerfahrt, eine große Zahl von
Decksfahrgästen befördern.
Regel 6
Berechnung der Rauminhalte
(1) Der Inhalt aller bei der Berechnung
der Brutto- und Nettoraumzahlen
erfaßten Räume wird ohne Berücksichtigung
von Isolationen u. dgl.
bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite
der Außenhaut oder baulicher
Trennflächen und bei Schiffen aus anderem
Werkstoff bis zur Außenseite
der Außenhaut und der Innenseite
baulicher Trennflächen gemessen.
(2) Der Inhalt von Anhängen wird
dem Gesamtinhalt hinzugerechnet.
(3) Der Inhalt von zur See hin offenen
Räumen braucht dem Gesamtinhalt
nicht hinzugerechnet zu werden.
Regel 7
Maße und Berechnungen
(1) Alle für die Berechnung der
Rauminhalte verwendeten Maße werden
auf den Zentimeter oder ein
Zwanzigstel Fuß gerundet.
(2) Die Inhalte sind nach Verfahren
zu berechnen, die für die jeweiligen
Räume allgemein anerkannt sind und
deren Genauigkeit den Anforderungen
der Verwaltung genügt.
(3) Die Berechnungen müssen so
viele Einzelheiten enthalten; daß sie
leicht nachgeprüft werden können.
Anhang 1
Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5
Bezug genommen wird
In den folgenden Bildern bedeutet
O = ausgesonderte Räume;
C = geschlossene Räume;
I = Räume, die als geschlossene
Räume zu behandeln sind.
Schraffierte Teile sind in den Inhalt
der geschlossenen Räume einzurechnen.
B = Decksbreite im Bereich der Öffnung.
Bei Schiffen mit gerundetem
Schergang ist die Breite wie in
Bild 11 dargestellt zu messen.
Anhang 2
In Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgefühlte
Beiwerte K1 und K2
V oder Vc = Zahlenwert des in Kubikmetern
gemessenen Inhalts
Für Zwischenwerte von V oder Vc
sind die Beiwerte K1 oder K2 durch
lineare Interpolation zu ermitteln.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde
am 7. Oktober 1975 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 Absatz 1 am 18. Juli 1982 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation sind derzeit
folgende weitere Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens
Algerien, Argentinien, Bahamas, Bangladesh, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West),
China, Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Guinea, Indien, Irak,
Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jemen, Jugoslawien, Kolumbien, Liberia, Mexiko, Monaco, Neuseeland (ausgenommen
Cook-Inseln, Niue und Tokelau), Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen,
Panama, Philippinen, Polen, Republik Korea, Rumänien, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien,
Syrien, Tonga, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn und das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland (einschließlich Hongkong).