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102_1980 AT

102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen

Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung, BGBl. Nr. 437/1977, über

die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die

von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

vorzunehmenden Untersuchungen und

Begutachtungen wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Punkt der in der Anlage festgelegten

Gebührentarife entspricht dem Betrag von

11,50 S."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980

in Kraft.

(2) Auf Proben, die vor dem 1. April 1980

eingereicht worden sind, findet diese Verordnung

keine Anwendung.

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