102_1980
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102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
1980_102_0 102. Verordnung: Änderung der Verordnung über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen
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Auf Grund des § 42 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung, BGBl. Nr. 437/1977, über
die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die
von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
vorzunehmenden Untersuchungen und
Begutachtungen wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Punkt der in der Anlage festgelegten
Gebührentarife entspricht dem Betrag von
11,50 S."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980
in Kraft.
(2) Auf Proben, die vor dem 1. April 1980
eingereicht worden sind, findet diese Verordnung
keine Anwendung.