102. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend
die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen
durch Garantien der Finanzierungsgarantie-
Gesellschaft m. b. H. mit Haftungen
des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl.
Nr. 296, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 ist ein neuer Abs. 5 einzufügen
„(5) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen
von besonderem gesamtwirtschaftlichen
Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt,
nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung
gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse
oder sonstige Zuschüsse an
nach dem 31. Dezember 1978 im Handelsregister
eingetragene Unternehmungen mit Sitz im
Inland zu gewähren, wenn
1. auf Grund der Vorschau des antragstellenden
Unternehmens nach angemessener Anlaufzeit
eine nachhaltige Verbesserung der
Ertragslage des Unternehmens erwartet werden
kann und
2. sich die Finanzierung auf inländische industrielle
Produktions- oder Forschungsunternehmungen
erstreckt."
2. Im § 5 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
finden hinsichtlich § 1 Abs. 5 sinngemäß Anwendung."
3. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung
„(4)".
4. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung
„§ 8 (1)".
5. Im § 8 ist ein neuer Abs. 2 einzufügen
„(2) Ferner wird der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, der Gesellschaft für die im
§ 1 Abs. 5 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren.
Die Höhe der entsprechenden Mittel ist
durch Gesetz festzulegen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.