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102_1979 AT

102. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend

die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen

durch Garantien der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft m. b. H. mit Haftungen

des Bundes (Garantiegesetz 1977), BGBl.

Nr. 296, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 ist ein neuer Abs. 5 einzufügen

„(5) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen

von besonderem gesamtwirtschaftlichen

Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt,

nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung

gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse

oder sonstige Zuschüsse an

nach dem 31. Dezember 1978 im Handelsregister

eingetragene Unternehmungen mit Sitz im

Inland zu gewähren, wenn

1. auf Grund der Vorschau des antragstellenden

Unternehmens nach angemessener Anlaufzeit

eine nachhaltige Verbesserung der

Ertragslage des Unternehmens erwartet werden

kann und

2. sich die Finanzierung auf inländische industrielle

Produktions- oder Forschungsunternehmungen

erstreckt."

2. Im § 5 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

finden hinsichtlich § 1 Abs. 5 sinngemäß Anwendung."

3. Im § 5 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung

„(4)".

4. Der bisherige § 8 erhält die Bezeichnung

„§ 8 (1)".

5. Im § 8 ist ein neuer Abs. 2 einzufügen

„(2) Ferner wird der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, der Gesellschaft für die im

§ 1 Abs. 5 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren.

Die Höhe der entsprechenden Mittel ist

durch Gesetz festzulegen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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