102_1977
AT
102. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Italiens
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 102. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Italiens
1977_102_0 102. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Italiens
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Nach Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
hat Italien am 26. Oktober 1976
die Standesbeamten als die in Art. 2 des Übereinkommens
über die kostenlose Erteilung von
Personenstandsurkunden und den Verzicht auf
ihre Beglaubigung (BGBl. Nr. 276/1965, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 201/1966) erwähnte zuständige Behörde
bezeichnet.