Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
102_1977 AT

102. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Italiens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Kundmachung: Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung erwähnte zuständige Behörde Italiens

Nach Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

hat Italien am 26. Oktober 1976

die Standesbeamten als die in Art. 2 des Übereinkommens

über die kostenlose Erteilung von

Personenstandsurkunden und den Verzicht auf

ihre Beglaubigung (BGBl. Nr. 276/1965, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 201/1966) erwähnte zuständige Behörde

bezeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →