102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik
Österreich wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
Mitglieder der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsch, die Legitimation unehelicher
Kinder sowie die Anerkennung und die Eintra-
gung von Legitimationen, die im Ausland eingetreten
sind, durch die Annahme einheitlicher
Regeln zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
Artikel 1
Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen
des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter
deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen
Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den
Vertragsstaaten wirksam.
Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen,
die sich aus der Eheschließung selbst ergeben,
als auch für solche, die nachträglich durch eine
gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der
Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen
Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten,
die Legitimation nicht als wirksam
anzusehen,
a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von
denjenigen abstammt, die es legitimiert
haben;
b) wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene
Ehe nach seinem Recht nicht zustande
gekommen oder nichtig ist;
c) wenn die Ehe eines Angehörigen dieses
Staates nach dessen Recht nicht zustande
gekommen oder nichtig ist;
d) oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen
abstammende Kind diesem
gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch
ist.
Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden,
wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden
Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.
Artikel 3
Die Wirksamkeit einer nach den innerstaatlichen
Bestimmungen des Heimatrechts des
Vaters oder der Mutter eingetretenen Legitimation
kann unter anderen Voraussetzungen, als
im Artikel 2 vorgesehen, nicht verneint werden,
auch nicht unter Berufung auf die öffentliche
Ordnung.
Artikel 4
Entscheidungen, die in Streitigkeiten auf Grund
der Anwendung des Artikels 2 ergehen, können
nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend
gemacht werden, in dem sie ergangen sind.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen sind gegenüber
allen Staaten, selbst Nichtvertragsstaaten,
anzuwenden. Sie stehen der Anwendung anderer
in den Vertragsstaaten geltender Regeln nicht
entgegen, die für die Legitimation günstiger sind.
Artikel 6
Ist der Geburtseintrag eines Kindes durch den
Standesbeamten eines Vertragsstaates errichtet
oder übertragen worden, so vermerkt dieser
Standesbeamte die Legitimation in seinen Personenstandsbüchern,
nachdem er selbst oder die
Behörde, an deren Entscheidung er gebunden ist,
festgestellt hat, daß die in diesem Übereinkommen
festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Eintragung der Legitimation darf von
keinem vorausgehenden gerichtlichen Anerkennungsverfahren
abhängig gemacht werden. Das
gleiche gilt, wenn es sich um eine Legitimation
handelt, die nach der Eheschließung durch gerichtliche
Entscheidung festgestellt worden ist.
ABSCHNITT II
Artikel 7
Ist die Ehe in einem der Vertragsstaaten geschlossen
worden und haben die Ehegatten erklärt,
ein oder mehrere gemeinsame Kinder zu
haben, deren Geburtseintrag im Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates errichtet oder übertragen
worden ist, so macht der Standesbeamte
des Eheschließungsorts oder jede andere zuständige
Behörde dem Standesbeamten des Ortes, wo
der Geburtseintrag errichtet oder übertragen
worden ist, unmittelbar oder auf diplomatischem
Weg eine Mitteilung, um ihm die Anmerkung
der Legitimation zu ermöglichen, die sich aus
der Ehe ergeben könnte. Dieser Mitteilung sind
die ihm zur Verfügung stehenden Belege beizufügen.
Ist die Legitimation nach der Eheschließung
durch gerichtliche Entscheidung festgestellt
worden, so ist die Mitteilung auf Veranlassung
der Staatsanwaltschaft oder der sonst zuständigen
Behörde zu machen.
Für die Mitteilungen ist ein mehrsprachiges
Formblatt nach dem Muster zu verwenden, das
diesem Übereinkommen beigefügt ist. Diese Mitteilungen
und die beigefügten Belege sind in den
Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten von jeder
Beglaubigung befreit.
Artikel 8
Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines
legitimierten Kindes sind so zu errichten, als
beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die
Legitimation nicht erkennen lassen.
Artikel 9
Die Anwendung dieses Abschnitts ist nicht auf
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten beschränkt.
ABSCHNITT III
Artikel 10
Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem
Heimatrecht einer Person das Recht des Staates
zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es
sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen
handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
sind den Staatsangehörigen eines Staates die
Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt,
deren Personalstatut durch das Recht dieses
Staates bestimmt wird.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen
Bundesrat den Abschluß des Verfahrens,
das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung
dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet
erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1
in Kenntnis.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation
in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für
die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit
erfüllt haben.
Für jeden Vertrags Staat, der die im Artikel 11
vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird
dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Artikel 13
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der
Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er
sich nicht verpflichtet, den Abschnitt I anzuwenden.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1
abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß er sich verpflichtet,
auch den Abschnitt I anzuwenden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird
am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation
beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.
Artikel 14
Die im Artikel 2 vorgesehenen Vorbehalte
können jederzeit ganz oder zum Teil zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme wird dem
Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1
in Kenntnis.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für
das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der
Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete
außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten
oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt. Der
Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen von
dieser Notifikation in Kenntnis. In den in der
Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten ist
dieses Übereinkommen vom sechzigsten Tag an
nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen
Bundesrat anzuwenden.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2
abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen
auf einen oder mehrere in der Erklärung
bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht
mehr anzuwenden ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen
von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für das in der Notifikation bezeichnete
Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem
sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation
beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anzuwenden.
Artikel 16
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
kann diesem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen
Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten
und den Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen von
der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kenntnis.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden
Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt
werden, nachdem dieses Übereinkommen in
Kraft getreten ist.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen gilt, für unbegrenzte
Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit
durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen; dieser
setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär
der Internationalen Kommission für
das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf
eines Jahres, gerechnet vom Tag der im Artikel 11
vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts,
ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem
Tag wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat
die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation
erhalten hat.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter
dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 10. September
1970, in einer Urschrift, die im Schweizerischen
Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat
und dem Generalsekretär der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen wird
auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift
übermittelt.
ANLAGE
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen
Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 12
Abs. 1 am 8. Feber 1976 für Österreich und Frankreich in Kraft getreten.
Frankreich hat gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens
auf die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Französischen Republik Anwendung
finden.