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102_1976 AT

102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik

Österreich wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

Mitglieder der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen,

in dem Wunsch, die Legitimation unehelicher

Kinder sowie die Anerkennung und die Eintra-

gung von Legitimationen, die im Ausland eingetreten

sind, durch die Annahme einheitlicher

Regeln zu erleichtern,

haben folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

Artikel 1

Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen

des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter

deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen

Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den

Vertragsstaaten wirksam.

Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen,

die sich aus der Eheschließung selbst ergeben,

als auch für solche, die nachträglich durch eine

gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der

Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen

Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten,

die Legitimation nicht als wirksam

anzusehen,

a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von

denjenigen abstammt, die es legitimiert

haben;

b) wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene

Ehe nach seinem Recht nicht zustande

gekommen oder nichtig ist;

c) wenn die Ehe eines Angehörigen dieses

Staates nach dessen Recht nicht zustande

gekommen oder nichtig ist;

d) oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen

abstammende Kind diesem

gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch

ist.

Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden,

wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden

Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.

Artikel 3

Die Wirksamkeit einer nach den innerstaatlichen

Bestimmungen des Heimatrechts des

Vaters oder der Mutter eingetretenen Legitimation

kann unter anderen Voraussetzungen, als

im Artikel 2 vorgesehen, nicht verneint werden,

auch nicht unter Berufung auf die öffentliche

Ordnung.

Artikel 4

Entscheidungen, die in Streitigkeiten auf Grund

der Anwendung des Artikels 2 ergehen, können

nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend

gemacht werden, in dem sie ergangen sind.

Artikel 5

Die vorstehenden Bestimmungen sind gegenüber

allen Staaten, selbst Nichtvertragsstaaten,

anzuwenden. Sie stehen der Anwendung anderer

in den Vertragsstaaten geltender Regeln nicht

entgegen, die für die Legitimation günstiger sind.

Artikel 6

Ist der Geburtseintrag eines Kindes durch den

Standesbeamten eines Vertragsstaates errichtet

oder übertragen worden, so vermerkt dieser

Standesbeamte die Legitimation in seinen Personenstandsbüchern,

nachdem er selbst oder die

Behörde, an deren Entscheidung er gebunden ist,

festgestellt hat, daß die in diesem Übereinkommen

festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Eintragung der Legitimation darf von

keinem vorausgehenden gerichtlichen Anerkennungsverfahren

abhängig gemacht werden. Das

gleiche gilt, wenn es sich um eine Legitimation

handelt, die nach der Eheschließung durch gerichtliche

Entscheidung festgestellt worden ist.

ABSCHNITT II

Artikel 7

Ist die Ehe in einem der Vertragsstaaten geschlossen

worden und haben die Ehegatten erklärt,

ein oder mehrere gemeinsame Kinder zu

haben, deren Geburtseintrag im Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaates errichtet oder übertragen

worden ist, so macht der Standesbeamte

des Eheschließungsorts oder jede andere zuständige

Behörde dem Standesbeamten des Ortes, wo

der Geburtseintrag errichtet oder übertragen

worden ist, unmittelbar oder auf diplomatischem

Weg eine Mitteilung, um ihm die Anmerkung

der Legitimation zu ermöglichen, die sich aus

der Ehe ergeben könnte. Dieser Mitteilung sind

die ihm zur Verfügung stehenden Belege beizufügen.

Ist die Legitimation nach der Eheschließung

durch gerichtliche Entscheidung festgestellt

worden, so ist die Mitteilung auf Veranlassung

der Staatsanwaltschaft oder der sonst zuständigen

Behörde zu machen.

Für die Mitteilungen ist ein mehrsprachiges

Formblatt nach dem Muster zu verwenden, das

diesem Übereinkommen beigefügt ist. Diese Mitteilungen

und die beigefügten Belege sind in den

Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten von jeder

Beglaubigung befreit.

Artikel 8

Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines

legitimierten Kindes sind so zu errichten, als

beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die

Legitimation nicht erkennen lassen.

Artikel 9

Die Anwendung dieses Abschnitts ist nicht auf

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten beschränkt.

ABSCHNITT III

Artikel 10

Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem

Heimatrecht einer Person das Recht des Staates

zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es

sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen

handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.

Für die Anwendung dieses Übereinkommens

sind den Staatsangehörigen eines Staates die

Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt,

deren Personalstatut durch das Recht dieses

Staates bestimmt wird.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen

Bundesrat den Abschluß des Verfahrens,

das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung

dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet

erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1

in Kenntnis.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation

in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für

die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit

erfüllt haben.

Für jeden Vertrags Staat, der die im Artikel 11

vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird

dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Artikel 13

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der

Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er

sich nicht verpflichtet, den Abschnitt I anzuwenden.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1

abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß er sich verpflichtet,

auch den Abschnitt I anzuwenden.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von dieser Notifikation in Kenntnis.

Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird

am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation

beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.

Artikel 14

Die im Artikel 2 vorgesehenen Vorbehalte

können jederzeit ganz oder zum Teil zurückgenommen

werden. Die Zurücknahme wird dem

Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1

in Kenntnis.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für

das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der

Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete

außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten

oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt. Der

Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen von

dieser Notifikation in Kenntnis. In den in der

Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten ist

dieses Übereinkommen vom sechzigsten Tag an

nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen

Bundesrat anzuwenden.

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2

abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen

auf einen oder mehrere in der Erklärung

bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht

mehr anzuwenden ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen

von der neuen Notifikation in Kenntnis.

Für das in der Notifikation bezeichnete

Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem

sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation

beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anzuwenden.

Artikel 16

Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

kann diesem Übereinkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen

Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten

und den Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen von

der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kenntnis.

Das Übereinkommen tritt für den beitretenden

Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung

der Beitrittsurkunde in Kraft.

Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt

werden, nachdem dieses Übereinkommen in

Kraft getreten ist.

Artikel 17

Dieses Übereinkommen gilt, für unbegrenzte

Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit

durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen; dieser

setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär

der Internationalen Kommission für

das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.

Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf

eines Jahres, gerechnet vom Tag der im Artikel 11

vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts,

ausgeübt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem

Tag wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat

die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation

erhalten hat.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten,

hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter

dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 10. September

1970, in einer Urschrift, die im Schweizerischen

Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat

und dem Generalsekretär der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen wird

auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift

übermittelt.

ANLAGE

Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen

Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 12

Abs. 1 am 8. Feber 1976 für Österreich und Frankreich in Kraft getreten.

Frankreich hat gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens

auf die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Französischen Republik Anwendung

finden.

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