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102_1975 AT

102. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische

Studienrichtungen in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 328/1971 und 465/1974,

in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971,

BGBl. Nr. 206, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Markscheidewesen wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Einführung in das Montanwesen;

b) Technische und meßtechnische Grundlagen;

c) Grundzüge der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;

d) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des

Kandidaten."

3. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über montanistische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit;

f) einen Nachweis über die Absolvierung der

im Studienplan vorgesehenen Praxis;

g) die positive Beurteilung der Prüfungsarbeiten

gemäß § 11 Abs. 4."

4. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Im ersten Teil der

zweiten Diplomprüfung sind folgende Prüfungsarbeiten

durchzuführen

a) eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bergschadenkunde;

b) eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Lagerstättenkunde.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist

mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des

zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist

§ 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

anzuwenden."

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