102. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische
Studienrichtungen in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 328/1971 und 465/1974,
in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971,
BGBl. Nr. 206, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Markscheidewesen wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in das Montanwesen;
b) Technische und meßtechnische Grundlagen;
c) Grundzüge der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften;
d) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des
Kandidaten."
3. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über montanistische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit;
f) einen Nachweis über die Absolvierung der
im Studienplan vorgesehenen Praxis;
g) die positive Beurteilung der Prüfungsarbeiten
gemäß § 11 Abs. 4."
4. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Im ersten Teil der
zweiten Diplomprüfung sind folgende Prüfungsarbeiten
durchzuführen
a) eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bergschadenkunde;
b) eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Lagerstättenkunde.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des
zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist
§ 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
anzuwenden."