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102_1973 AT

102. Verordnung: Änderung der volkswirtschaftlichen Studienordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Änderung der volkswirtschaftlichen Studienordnung

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 179/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 71/1971 und 152/1972, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Die volkswirtschaftliche Studienordnung,

BGBl. Nr. 99/1967, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 366/1971 wird geändert wie

folgt

Artikel I

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das volkswirtschaftliche Studium besteht

aus zwei Studienabschnitten, die in der Regel

je vier Semester umfassen. Bei Vorliegen der

Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz

umfaßt jedoch der erste Studienabschnitt drei

Semester und der zweite Studienabschnitt fünf

Semester."

2. § 2 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre

ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."

3. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

Die zuständige Studienkommission, in Ermangelung

einer solchen die zuständige akademische

Behörde, hat unter Berücksichtigung der an der

betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

festzustellen, für welche dieser Fächer und weiterer

Fächer Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden können."

4. § 3 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Die zuständige akademische Behörde hat

bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten,

daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zwecks Zulassung zu

einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu

fordernde Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen,

Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

den ordentlichen Hörern spätestens im

vierten Semester des ersten Studienabschnittes

und zwar zu einem Zeitpunkt ermöglicht wird,

der die Ablegung der Teilprüfungen der ersten

Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen

gestattet.

(6) Die ordentlichen Hörer haben das von

ihnen gemäß Abs. 2 lit. g gewählte Wahlfach

anläßlich der Anmeldung zur ersten Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung bekanntzugeben."

5. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der

für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

die positive Beurteilung der Teilnahme

an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus

diesem Fach sowie die positive Beurteilung allenfalls

geforderter Prüfungsarbeiten voraus. Die

Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber

hinaus die Inskription der im § 2 Abs. 1 erster

Satz genannten Zahl von Semestern, die Ablegung

der vorgesehenen Vorprüfungen sowie den

Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen

lebenden Fremdsprache und den Nachweis der

Kenntnis des Rechnungswesens voraus. Der Kandidat

ist jedoch bereits am Ende des dritten in

den ersten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters

zur letzten Teilprüfung zuzulassen, wenn

er alle angeführten Voraussetzungen erfüllt hat.

(2) Der Nachweis der Kenntnis einer für das

Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wichtigen lebenden Fremdsprache (Englisch,

Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch) ist im

Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie

oder einer allgemeinbildenden höheren Schule

und der Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens

im Ausmaß des Lehrplanes der Handelsakademie

oder des Abiturientenlehrganges der

Handelsakademie zu erbringen. Die Beurteilung

der Gleichwertigkeit fällt als Studienangelegenheit

gemäß § 26 Abs. 2 lit. m und § 52 Abs. 2

lit. m des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 154/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 188/1962, 195/1965, 180/1966,

151/1972 und 276/1972 in den autonomen Wirkungsbereich

des Professorenkollegiums. Ordentliche

Hörer, welche die erwähnten Nachweise

nicht durch das Reifezeugnis einer der erwähnten

Schulen erbringen können, sind auf die Möglichkeit

der Inskription von Lehrveranstaltungen

aus lebenden Fremdsprachen und dem Rechnungswesen

als Freifächer gemäß § 3 Abs. 7 hinzuweisen."

6. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Österreichisches Bürgerliches Recht, Handels-

und Wertpapierrecht;

b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

c) Allgemeine Soziologie und Sozialforschung;

d) Statistik und Mathematik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschafter ;

e) ein Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. g;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 3 Abs. 7 inskribierten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Teilprüfungen

sind mündlich abzuhalten. Die zuständige

akademische Behörde kann jedoch aus pädagogischen

Gründen auch eine schriftliche Prüfung aus

den im Abs. 1 lit. a und d genannten Prüfungsfächern

fordern.

(3) Für die Wiederholung von Teilprüfungen

sind die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 3

bis 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

anzuwenden.

(4) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des fünften Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen."

7. § 6 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach,

das die Studienrichtung sinnvoll

ergänzt, vor allem

Wirtschaftsverwaltungsrecht oder

Arbeitsrecht oder

Finanzrecht 6;

die letzten drei Sätze des § 3 Abs. 2

lit. g gelten sinngemäß."

8. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten

einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes

vergeben werden. Die Diplomarbeit

selbst muß spätestens vier Monate vor dem Antritt

zum schriftlichen Teil des kommissionellen

Teiles der zweiten Diplomprüfung eingereicht

werden."

9. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zu einem Prüfungsfach der

zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der

für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen,

die positive Beurteilung der Teilnahme

an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika,

Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien aus

diesem Fach voraus. Zum kommissionellen Teil

der zweiten Diplomprüfung ist der Kandidat

jedoch frühestens am Ende des vierten bzw. fünften

(§ 4 Abs. 1 letzter Satz) in den zweiten Studienabschnitt

einrechenbaren Semesters zuzulassen.

Hiezu ist die erfolgreiche Ablegung der

ersten Diplomprüfung und die Approbation der

Diplomarbeit erforderlich.

(2) Studierende, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen) wechseln, haben

im Sinne des § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bis zur Anmeldung zum

kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung der

ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen."

10. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Volkswirtschaftstheorie;

b) Volkswirtschaftspolitik und Sozialpolitik;

c) Finanzwissenschaft;

d) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre;

e) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. e;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 7 inskribierten Freifächer.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern und in der Form einer kommissionellen

Prüfung von Einzelprüfern und dem

Vorsitzenden des Prüfungssenates oder eines von

ihm bestellten Vertreters aus dem Prüfungssenat

abzuhalten ist. Über die in Abs. 1 lit. d bis f

genannten Fächer sind Teilprüfungen und die in

Abs. 1 lit. a bis c genannten Fächer ist eine kommissionelle

Prüfung abzulegen. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer des kommissionellen Teiles

der zweiten Diplomprüfung wird vom Vorsitzenden

des Prüfungssenates festgelegt."

11. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach der

kommissionellen Prüfung und jede Teilprüfung

bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem

mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum

mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven

Beurteilung der Prüfungsarbeiten abhängig."

12. § 9 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn des mündlichen

Teiles der kommissionellen Prüfung hat

zwei bis vier Wochen zu betragen. Der mündliche

Teil der kommissionellen Prüfung ist innerhalb

einer Woche abzuschließen."

13. Dem § 9 ist als Abs. 7 anzufügen

„(7) Für die Wiederholung des kommissionellen

Teiles der zweiten Diplomprüfung sind die

Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes anzuwenden. Für die Wiederholung

der Teilprüfungen der zweiten

Diplomprüfung vor Einzelprüfern sind die Bestimmungen

des § 30 Abs. 1 und 3 bis 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."

Artikel II

Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 ist auch auf

Studierende anzuwenden, die im Wintersemester

1972/73 ihr fünftes Studiensemester absolviert

haben.

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