102. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3
Abs. 2 Z. 4 angeführten Fachgebiete zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden
dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes;
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und
der Kalkulation;
3. Grundzüge des Arbeits- und Abgabenrechtes;
4. unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung
des Kandidaten
a) Grundzüge der systematischen Botanik
und der Anatomie und Physiologie der
Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung
des Gartenbaues;
b) Grundzüge der Gehölz- und Pflanzenkunde
einschließlich Obst- und Gemüsebau
und Versuchswesen im Glashaus und
Freiland, Feststellung und Bekämpfung
von Gehölz- und Pflanzenkrankheiten
und Schädlingen;
c) Grundzüge der Boden- und Düngerlehre;
d) Grundzüge der Gartengestaltung und
Gartentechnik mit besonderer Berücksichtigung
wissenschaftlicher und historischer
Gärten und anderer öffentlicher
Gartenanlagen im regionalen Bereich;
e) Technik im Gartenbau;
f) Pflanzendekoration und Blumenbinderei;
g) Grundzüge der Bauordnungen und gärtnerisches
Feldmessen.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder des
gehobenen Gartenbaudienstes bestellt werden. Es
können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte
und wissenschaftlich tätige Personen zu
Mitgliedern der Prüfungskommissionen ernannt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und den im
§ 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen
rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt am
1. August 1972 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
14. Oktober 1957, betreffend eine Vorschrift über
die Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener
Gartenfachdienst", BGBl. Nr. 220, die durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit
Ablauf des 31. Juli 1972 außer Kraft.