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102_1972 AT

102. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3

Abs. 2 Z. 4 angeführten Fachgebiete zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden

dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes;

2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre und

der Kalkulation;

3. Grundzüge des Arbeits- und Abgabenrechtes;

4. unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung

des Kandidaten

a) Grundzüge der systematischen Botanik

und der Anatomie und Physiologie der

Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung

des Gartenbaues;

b) Grundzüge der Gehölz- und Pflanzenkunde

einschließlich Obst- und Gemüsebau

und Versuchswesen im Glashaus und

Freiland, Feststellung und Bekämpfung

von Gehölz- und Pflanzenkrankheiten

und Schädlingen;

c) Grundzüge der Boden- und Düngerlehre;

d) Grundzüge der Gartengestaltung und

Gartentechnik mit besonderer Berücksichtigung

wissenschaftlicher und historischer

Gärten und anderer öffentlicher

Gartenanlagen im regionalen Bereich;

e) Technik im Gartenbau;

f) Pflanzendekoration und Blumenbinderei;

g) Grundzüge der Bauordnungen und gärtnerisches

Feldmessen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder des

gehobenen Gartenbaudienstes bestellt werden. Es

können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte

und wissenschaftlich tätige Personen zu

Mitgliedern der Prüfungskommissionen ernannt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und den im

§ 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen

rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt am

1. August 1972 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

14. Oktober 1957, betreffend eine Vorschrift über

die Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener

Gartenfachdienst", BGBl. Nr. 220, die durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970 mit

Ablauf des 31. Juli 1972 außer Kraft.

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