102_1970
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102. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 102. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes
1970_102_0 102. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes
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Gemäß § 37 Abs. 3 des Weingesetzes 1961,
BGBl. Nr. 187, wird kundgemacht
I.
Als Weinuntersuchungsanstalten, die im Sinne
des § 37 Abs. 1 lit. a des Weingesetzes 1961 zur
Ausfertigung von Zeugnissen über Weinuntersuchungen
mit amtlichem Charakter berechtigt
sind, werden nachstehende Anstalten anerkannt
II.
Mit dem Inkrafttreten, dieser Kundmachung
tritt die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1967,
BGBl. Nr. 274, außer Kraft.