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102_1970 AT

102. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Kundmachung: Anerkennung der zur Ausfertigung von Weineinfuhrzeugnissen ermächtigten Untersuchungsanstalten des Auslandes

Gemäß § 37 Abs. 3 des Weingesetzes 1961,

BGBl. Nr. 187, wird kundgemacht

I.

Als Weinuntersuchungsanstalten, die im Sinne

des § 37 Abs. 1 lit. a des Weingesetzes 1961 zur

Ausfertigung von Zeugnissen über Weinuntersuchungen

mit amtlichem Charakter berechtigt

sind, werden nachstehende Anstalten anerkannt

II.

Mit dem Inkrafttreten, dieser Kundmachung

tritt die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1967,

BGBl. Nr. 274, außer Kraft.

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