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102_1969 AT

102. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 167/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1968

wird abgeändert wie folgt

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Pflichtversicherung ruht für Personen,

solange sie

1. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind oder Anspruch auf Kranken- oder

Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch

ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers

in Anstaltspflege stehen;

2. nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind oder die Mitgliedschaft

zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines

öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen."

2. Im § 6 Abs. 6 vorletzter Satz ist das Wort

„Krankenpflege" durch das Wort „Krankenbehandlung"

zu ersetzen.

3. a) § 7 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder

Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten

und"

b) Im § 7 ist als Abs. 4 einzufügen

„(4) In den Fällen des Abs. 3 können die dort

genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz

im Inland haben und nicht nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung

in der Krankenversicherung fortsetzen."

c) Die Abs. 4, 5, 6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnung

5, 6, 7, 8 und 9.

d) Im § 7 Abs. 5 (neu) zweiter Satz ist der

Ausdruck „Abs. 5" durch den Ausdruck „Abs. 6"

zu ersetzen.

e) Im § 7 Abs. 8 (neu) letzter Satz ist der Ausdruck

„Abs. 6" durch den Ausdruck „Abs. 7" zu

ersetzen.

f) Dem § 7 ist folgender Abs. 10 anzufügen

„(10) Für die Dauer des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4

bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht eine

vom Wehrpflichtigen für seine Person eingegangene

Weiterversicherung."

4. Dem § 8 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Für die Dauer des ordentlichen oder

rußerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4

bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht

eine vom Wehrpflichtigen für seine Person eingegangene

Selbstversicherung."

5. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Zusatzversicherung nach Abs. 1 beginnt

mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.

Wird jedoch der Antrag innerhalb von

drei Wochen nach Zustellung der Verständigung

der zuständigen Kasse über den Eintritt der

Pflichtversicherung bzw. den Beitritt zur Selbstversicherung

gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung,

sofern dies ausdrücklich beantragt

wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung

bzw. des Beitrittes zur Selbstversicherung.

Für das Ende der Zusatzversicherung gilt

§ 8 Abs. 5 entsprechend. Die Zusatzversicherung

endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem

Ausscheiden aus der Pflicht(Selbst)versicherung

gemäß § 6 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 5."

6. a) § 10 Abs. 3 vorletzter Satz hat zu lauten

„Tritt die rechtliche Voraussetzung für die Anmeldung

zur Familienversicherung erst durch

eine Eheschließung oder die Geburt eines Kindes

ein, so beginnt die Familienversicherung mit

dem Tag der Eheschließung bzw. der

Geburt dieses Kindes, wenn die Anmeldung

innerhalb von drei Wochen nach der Eheschließung

beziehungsweise Geburt bei der zuständigen

Kasse erstattet wird."

b) Im § 10 Abs. 5 hat die Z. 1 zu lauten

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, oder"

c) Dem § 10 ist folgender Abs. 11 anzufügen

„(11) Für die Dauer des ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4

bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) eines

Familienangehörigen, für den eine Familienversicherung

abgeschlossen wurde, ruht diese

Familienversicherung für seine Person."

7. a) Im § 12 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

„§ 7 Abs. 8" durch den Ausdruck „§ 7

Abs. 9" und der Ausdruck „§ 8 Abs. 4" durch

den Ausdruck „§ 8 Abs. 5" zu ersetzen.

b) Im § 15 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 7 Abs. 4

und 5" durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 5 und 6"

zu ersetzen.

c) Im § 16 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 7 Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck „§ 7

Abs. 5 und 6" zu ersetzen.

8. a) § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Von der Ausstellung von Ausweisen über

Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit hat die ausstellende Behörde,

wenn der Standort des Betriebes beziehungsweise

in Ermangelung eines solchen der

Wohnsitz des Gewerbeberechtigten in den Bundesländern

Wien, Niederösterreich und Burgenland

gelegen ist, den Verband, in den übrigen

Fällen die örtlich zuständige Selbständigenkrankenkasse

gleichzeitig mit der Ausstellung zu verständigen."

b) Im § 19 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

„Abs. 1 und 3" durch den Ausdruck „Abs. 1 und

4" zu ersetzen.

9. a) § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz hat zu

lauten: „auch ohne Vordruck schriftlich erstattete

Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet,

wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,

die für die Durchführung der Versicherung

notwendig sind".

b) Im § 20 Abs. 2 erster und zweiter Satz hat

der Klammerausdruck „(Anzeigen, Listen)" zu

entfallen.

10. a) Im § 23 Abs. 1 ist der lit. a anzufügen

„hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer

herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten

zugrunde zu legen;".

b) § 23 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten

Pensionisten der Jahresgesamtbetrag

der zur Auszahlung gelangenden

Pensionen und Pensionssonderzahlungen

(ausschließlich der Zuschüsse, des Steigerungsbetrages

aus der Höherversicherung,

der Ausgleichszulage und der Zuschläge gemäß

§ 80 Abs. 5 beziehungsweise § 85

Abs. 3 GSPVG.)."

c) § 23 Abs. 3 lit. a und b haben zu lauten

„a) für Personen, die zur Einkommensteuer

veranlagt werden, die Einkünfte in dem

dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr;

b) für Personen, die zur Einkommensteuer

nicht veranlagt werden, die Einkünfte in

dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

fällt, vorangegangenen Kalenderjahr."

d) Im § 23 Abs. 4 ist der Ausdruck

„S 48.000'—" durch den Ausdruck „S 60.000'—"

zu ersetzen.

e) Im § 23 Abs. 8 zweiter Satz ist die Zitierung

„(Abs. 2)" durch die Zitierung „(Abs. 3)" zu ersetzen.

11. a) Im § 25 Abs. 2 ist der Ausdruck

„S 4000'—" durch den Ausdruck „S 5000'—" zu

ersetzen.

b) § 25 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei jenen Kassen, die von der Ermächtigung

des § 22 Abs. 4 Gebrauch gemacht haben,

darf der im Einzelfall von den gemäß § 2 Abs. 1

Z. 3 pflichtversicherten Pensionisten zu entrichtende

Grundbeitrag den Grundbeitrag für

erwerbstätige Pflichtversicherte nicht übersteigen.

c) Die Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung

6, 7 und 8.

12. Im § 26 Abs. 4 zweiter Satz ist der

Klammerausdruck „(Grundbetrag und Steigerungsbetrag)"

durch den Klammerausdruck „(ausschließlich

der Zuschüsse des Steigerungsbetrages

aus der Höherversicherung, der Ausgleichszulage

und der Zuschläge gemäß § 80 Abs. 5 beziehungsweise

85 Abs. 3 GSPVG.)" zu ersetzen.

13. § 35 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung

zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen

zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge

(§ 29). Hat der Versicherte über sein Versicherungsverhältnis

oder das seiner mitversicherten

Familienangehörigen (§ 10) keine oder

bewußt unwahre Angaben oder über seine Einkommensverhältnisse

(§ 23) bewußt unwahre

Angaben erstattet, so verjährt das Recht auf

Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung

der Beiträge binnen sieben Jahren vom Tag ihrer

Fälligkeit. Die Verjährung des Feststellungsrechtes

wird durch jede zum Zwecke der Feststellung

getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt

unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon

in Kenntnis gesetzt wird."

14. Im § 47 Abs. 3 erster Satz haben die Worte

„von der Kasse" zu entfallen.

15. Dem § 60 ist folgender Satz anzufügen

„Die auszuzahlenden Beträge können auf zehn

Groschen in der Weise gerundet werden, daß

Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt

bleiben und solche von fünf oder mehr

Groschen als zehn Groschen gerechnet werden."

16. § 66 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

und Hilfsmittel sind dem Versicherten als

Pflichtleistung in einfacher und zweckmäßiger

Ausfertigung zu gewähren, wenn deren Kosten

den Betrag von S 600'— nicht übersteigen."

17. § 76 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege

der körperliche Zustand des Erkrankten

oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine

Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt

erfordern, sind die notwendigen Kosten einer

solchen Beförderung zur beziehungsweise von

der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt

von der Kasse bis zu einem Betrag von S 600'—

als Pflichtleistung zu übernehmen. Das gleiche

gilt hinsichtlich der Übernahme der notwendigen

Kosten des Transportes von der Unfallstelle bis

zur Wohnung. Durch die Satzung kann der Betrag

von S 600'— bis auf das Vierfache erhöht

werden."

18. § 77 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten

„Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder

und die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die

Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben."

19. § 80 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. solange sich der Versicherte in Anstaltspflege

befindet oder wenn der Versicherte auf

Rechnung eines Versicherungsträgers oder des

Landesinvalidenamtes einen Genesungs-, Erholungs-

oder Kuraufenthalt (Zuschuß) erhält,

für die Dauer dieses Aufenthaltes."

20. Im § 86 Abs. 1 ist der Ausdruck „Berufsunfähigkeit"

durch den Ausdruck „Berufskrankheit"

zu ersetzen.

Artikel II

Für jene Pensionisten, die bei Kassen pflichtversichert

sind, die von der Ermächtigung des

§ 22 Abs. 4 Gebrauch gemacht haben, beträgt

bis zum Inkrafttreten des Artikels I Z. 11 lit. b

die Höchstbeitragsgrundlage S 48.000'— jährlich

bzw. S 4000'— monatlich.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, rückwirkend mit

1. Jänner 1969 in Kraft.

(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 11 lit. b

tritt am 1. April 1969 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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