102. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 167/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1968
wird abgeändert wie folgt
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Pflichtversicherung ruht für Personen,
solange sie
1. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind oder Anspruch auf Kranken- oder
Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch
ruht, oder auf Rechnung des Versicherungsträgers
in Anstaltspflege stehen;
2. nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind oder die Mitgliedschaft
zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen."
2. Im § 6 Abs. 6 vorletzter Satz ist das Wort
„Krankenpflege" durch das Wort „Krankenbehandlung"
zu ersetzen.
3. a) § 7 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe vom früheren Ehegatten
und"
b) Im § 7 ist als Abs. 4 einzufügen
„(4) In den Fällen des Abs. 3 können die dort
genannten Personen, solange sie ihren Wohnsitz
im Inland haben und nicht nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind, auch eine Weiterversicherung
in der Krankenversicherung fortsetzen."
c) Die Abs. 4, 5, 6, 7 und 8 erhalten die Bezeichnung
5, 6, 7, 8 und 9.
d) Im § 7 Abs. 5 (neu) zweiter Satz ist der
Ausdruck „Abs. 5" durch den Ausdruck „Abs. 6"
zu ersetzen.
e) Im § 7 Abs. 8 (neu) letzter Satz ist der Ausdruck
„Abs. 6" durch den Ausdruck „Abs. 7" zu
ersetzen.
f) Dem § 7 ist folgender Abs. 10 anzufügen
„(10) Für die Dauer des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4
bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht eine
vom Wehrpflichtigen für seine Person eingegangene
Weiterversicherung."
4. Dem § 8 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Für die Dauer des ordentlichen oder
rußerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4
bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) ruht
eine vom Wehrpflichtigen für seine Person eingegangene
Selbstversicherung."
5. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Zusatzversicherung nach Abs. 1 beginnt
mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten.
Wird jedoch der Antrag innerhalb von
drei Wochen nach Zustellung der Verständigung
der zuständigen Kasse über den Eintritt der
Pflichtversicherung bzw. den Beitritt zur Selbstversicherung
gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung,
sofern dies ausdrücklich beantragt
wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung
bzw. des Beitrittes zur Selbstversicherung.
Für das Ende der Zusatzversicherung gilt
§ 8 Abs. 5 entsprechend. Die Zusatzversicherung
endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem
Ausscheiden aus der Pflicht(Selbst)versicherung
gemäß § 6 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 5."
6. a) § 10 Abs. 3 vorletzter Satz hat zu lauten
„Tritt die rechtliche Voraussetzung für die Anmeldung
zur Familienversicherung erst durch
eine Eheschließung oder die Geburt eines Kindes
ein, so beginnt die Familienversicherung mit
dem Tag der Eheschließung bzw. der
Geburt dieses Kindes, wenn die Anmeldung
innerhalb von drei Wochen nach der Eheschließung
beziehungsweise Geburt bei der zuständigen
Kasse erstattet wird."
b) Im § 10 Abs. 5 hat die Z. 1 zu lauten
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, oder"
c) Dem § 10 ist folgender Abs. 11 anzufügen
„(11) Für die Dauer des ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 4
bis 6 und § 52 Abs. 1 des Wehrgesetzes) eines
Familienangehörigen, für den eine Familienversicherung
abgeschlossen wurde, ruht diese
Familienversicherung für seine Person."
7. a) Im § 12 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck
„§ 7 Abs. 8" durch den Ausdruck „§ 7
Abs. 9" und der Ausdruck „§ 8 Abs. 4" durch
den Ausdruck „§ 8 Abs. 5" zu ersetzen.
b) Im § 15 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 7 Abs. 4
und 5" durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 5 und 6"
zu ersetzen.
c) Im § 16 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 7 Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck „§ 7
Abs. 5 und 6" zu ersetzen.
8. a) § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Von der Ausstellung von Ausweisen über
Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit hat die ausstellende Behörde,
wenn der Standort des Betriebes beziehungsweise
in Ermangelung eines solchen der
Wohnsitz des Gewerbeberechtigten in den Bundesländern
Wien, Niederösterreich und Burgenland
gelegen ist, den Verband, in den übrigen
Fällen die örtlich zuständige Selbständigenkrankenkasse
gleichzeitig mit der Ausstellung zu verständigen."
b) Im § 19 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck
„Abs. 1 und 3" durch den Ausdruck „Abs. 1 und
4" zu ersetzen.
9. a) § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz hat zu
lauten: „auch ohne Vordruck schriftlich erstattete
Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet,
wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten,
die für die Durchführung der Versicherung
notwendig sind".
b) Im § 20 Abs. 2 erster und zweiter Satz hat
der Klammerausdruck „(Anzeigen, Listen)" zu
entfallen.
10. a) Im § 23 Abs. 1 ist der lit. a anzufügen
„hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer
herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten
zugrunde zu legen;".
b) § 23 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten
Pensionisten der Jahresgesamtbetrag
der zur Auszahlung gelangenden
Pensionen und Pensionssonderzahlungen
(ausschließlich der Zuschüsse, des Steigerungsbetrages
aus der Höherversicherung,
der Ausgleichszulage und der Zuschläge gemäß
§ 80 Abs. 5 beziehungsweise § 85
Abs. 3 GSPVG.)."
c) § 23 Abs. 3 lit. a und b haben zu lauten
„a) für Personen, die zur Einkommensteuer
veranlagt werden, die Einkünfte in dem
dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr;
b) für Personen, die zur Einkommensteuer
nicht veranlagt werden, die Einkünfte in
dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
fällt, vorangegangenen Kalenderjahr."
d) Im § 23 Abs. 4 ist der Ausdruck
„S 48.000'—" durch den Ausdruck „S 60.000'—"
zu ersetzen.
e) Im § 23 Abs. 8 zweiter Satz ist die Zitierung
„(Abs. 2)" durch die Zitierung „(Abs. 3)" zu ersetzen.
11. a) Im § 25 Abs. 2 ist der Ausdruck
„S 4000'—" durch den Ausdruck „S 5000'—" zu
ersetzen.
b) § 25 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei jenen Kassen, die von der Ermächtigung
des § 22 Abs. 4 Gebrauch gemacht haben,
darf der im Einzelfall von den gemäß § 2 Abs. 1
Z. 3 pflichtversicherten Pensionisten zu entrichtende
Grundbeitrag den Grundbeitrag für
erwerbstätige Pflichtversicherte nicht übersteigen.
c) Die Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Bezeichnung
6, 7 und 8.
12. Im § 26 Abs. 4 zweiter Satz ist der
Klammerausdruck „(Grundbetrag und Steigerungsbetrag)"
durch den Klammerausdruck „(ausschließlich
der Zuschüsse des Steigerungsbetrages
aus der Höherversicherung, der Ausgleichszulage
und der Zuschläge gemäß § 80 Abs. 5 beziehungsweise
85 Abs. 3 GSPVG.)" zu ersetzen.
13. § 35 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen
zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge
(§ 29). Hat der Versicherte über sein Versicherungsverhältnis
oder das seiner mitversicherten
Familienangehörigen (§ 10) keine oder
bewußt unwahre Angaben oder über seine Einkommensverhältnisse
(§ 23) bewußt unwahre
Angaben erstattet, so verjährt das Recht auf
Feststellung der Verpflichtung zur Nachzahlung
der Beiträge binnen sieben Jahren vom Tag ihrer
Fälligkeit. Die Verjährung des Feststellungsrechtes
wird durch jede zum Zwecke der Feststellung
getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt
unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon
in Kenntnis gesetzt wird."
14. Im § 47 Abs. 3 erster Satz haben die Worte
„von der Kasse" zu entfallen.
15. Dem § 60 ist folgender Satz anzufügen
„Die auszuzahlenden Beträge können auf zehn
Groschen in der Weise gerundet werden, daß
Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt
bleiben und solche von fünf oder mehr
Groschen als zehn Groschen gerechnet werden."
16. § 66 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
und Hilfsmittel sind dem Versicherten als
Pflichtleistung in einfacher und zweckmäßiger
Ausfertigung zu gewähren, wenn deren Kosten
den Betrag von S 600'— nicht übersteigen."
17. § 76 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Sofern im Falle einer zu gewährenden Anstaltspflege
der körperliche Zustand des Erkrankten
oder die Entfernung seines Wohnsitzes seine
Beförderung in die oder aus der Krankenanstalt
erfordern, sind die notwendigen Kosten einer
solchen Beförderung zur beziehungsweise von
der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt
von der Kasse bis zu einem Betrag von S 600'—
als Pflichtleistung zu übernehmen. Das gleiche
gilt hinsichtlich der Übernahme der notwendigen
Kosten des Transportes von der Unfallstelle bis
zur Wohnung. Durch die Satzung kann der Betrag
von S 600'— bis auf das Vierfache erhöht
werden."
18. § 77 Abs. 3 dritter Satz hat zu lauten
„Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder
und die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die
Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben."
19. § 80 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. solange sich der Versicherte in Anstaltspflege
befindet oder wenn der Versicherte auf
Rechnung eines Versicherungsträgers oder des
Landesinvalidenamtes einen Genesungs-, Erholungs-
oder Kuraufenthalt (Zuschuß) erhält,
für die Dauer dieses Aufenthaltes."
20. Im § 86 Abs. 1 ist der Ausdruck „Berufsunfähigkeit"
durch den Ausdruck „Berufskrankheit"
zu ersetzen.
Artikel II
Für jene Pensionisten, die bei Kassen pflichtversichert
sind, die von der Ermächtigung des
§ 22 Abs. 4 Gebrauch gemacht haben, beträgt
bis zum Inkrafttreten des Artikels I Z. 11 lit. b
die Höchstbeitragsgrundlage S 48.000'— jährlich
bzw. S 4000'— monatlich.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, rückwirkend mit
1. Jänner 1969 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des Artikels I Z. 11 lit. b
tritt am 1. April 1969 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.