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102. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird die

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht

vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher

die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule

und der Sonderschulen erlassen werden,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 21/

1965, abgeändert wie folgt

§ 1

1. Artikel I § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für die Sonderschule für schwerhörige

Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit

der Schüler der Lehrplan der Volksschule,

der Hauptschule oder einer Sonderschule

anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel

vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl

hinaus werden für die erste bis vierte Schulstufe

je drei und für die fünfte bis achte Schulstufe je

zwei Wochenstunden für therapeutische und

funktioneile Übungen festgesetzt. Als solche

kommen in Betracht

a) Übungen im Ablesen;

b) Übungen zur systematischen Hörerziehung,

auch mit Hilfe elektro-akustischer Hörhilfen

(individuelle Hörgeräte, Trainergeräte,

Hör- und Sprechanlagen u. ä.);

c) Übungen zur Verbesserung fehlerhafter

Artikulation;

d) Übungen zum Abbau behinderungsbedingter

Leistungsrückstände."

2. Artikel I § 4 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten

Sonderschulen und der im § 3

Abs. 8 genannten Sprachheilkurse haben

sie den Lehrstoff der therapeutischen und

funktioneilen Übungen sowie des Pflichtgegenstandes

,Maschinschreiben' zu bestimmen

und auf die einzelnen Schulstufen

aufzuteilen;".

3. Am Ende des Artikels I § 4 Abs. 1 lit. f

ist ein Strichpunkt zu setzen und fortzufahren

„g) für die 6., 7. und 8. Schulstufe von Allgemeinen

Sonderschulen, in denen jeder

Schulstufe eine Klasse entspricht, haben sie

die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen, allenfalls auch unter

Abweichung von den diesbezüglichen, Bestimmungen

der Anlage C/1, nach den örtlichen

Erfordernissen vorzunehmen."

§ 2

Die Anlage A (Lehrplan der Volksschule) wird

wie folgt geändert

1. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Pflichtgegenstände — Stundentafel)

hat der erste Satz des dritten Absatzes

der Bemerkungen zur Stundentafel zu lauten

„Für geteilt geführte einklassige Volksschulen

und für geteilt geführte Klassen von zwei- oder

dreiklassigen Volksschulen (wobei nur jeweils

eine Klasse mit drei oder mehr Schulstufen1 geteilt

geführt werden darf) gilt die vorstehende

Stundentafel nicht."

2. Im Dritten Teil (Allgemeines Bildungsziel,

Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) hat die Abschnittsüberschrift

„Naturgeschichte und Naturlehre" zu entfallen;

an die Stelle der Zwischenüberschrift

„a) Naturgeschichte" hat die neue Abschnittsüberschrift

„Naturgeschichte" und an die Stelle

der Zwischenüberschrift „b) Naturlehre" die neue

Abschnittsüberschrift „Naturlehre" zu treten.

3. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

der Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen),

Lehrplan der Volksschuloberstufe,

a) hat im Lehrstoff der fünften Schulstufe im

Pflichtgegenstand „Sachunterricht" an die Stelle

der Abschnittsüberschrift „Naturgeschichte und

Naturlehre" die neue Abschnittsüberschrift

„Naturgeschichte" zu treten;

b) hat im Lehrstoff der sechsten bis achten

Schulstufe im Pflichtgegenstand „Sachunterricht"

aa) an die Stelle der Abschnittsüberschrift

„Naturgeschichte und Naturlehre" die neue Abschnittsüberschrift

„Naturgeschichte" zu treten,

bb) im ersten Absatz der zweite Satz zu lauten

„Dabei sollen die für das Verständnis der biologischen

Vorgänge in Haushalt und Umwelt,

Wirtschaft und Technik notwendigen Grundlagen

gesichert werden.",

cc) die Zwischenüberschrift „a) Naturgeschichte"

zu entfallen,

dd) an die Stelle der Zwischenüberschrift

„b) Naturlehre" die Abschnittsüberschrift „Naturlehre"

zu treten und ist unter dieser Überschrift

als erster Absatz einzufügen

„Aus den folgenden Stoffgebieten ist nach örtlichen

Gegebenheiten und Erfordernissen eine

Auswahl zu treffen. Dabei sollen die für das

Verständnis der physikalischen und chemischen

Vorgänge in Haushalt und Umwelt, Wirtschaft

und Technik notwendigen Grundlagen gesichert

werden."

4. Im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff der Freigegenstände) ist

zwischen den Abschnitten „Spielmusik" und

„Englisch" einzufügen

„Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Erweiterung und Ergänzung der Leibesübungen

an Volksschulen unter besonderer Berücksichtigung

von Ausgleichs- und Leistungszielen.

Lehrstoff

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die

den örtlichen Gegebenheiten, besonderen gesundheitlichen

Erfordernissen wie auch begründeten

Wünschen der Schüler gerecht werden, wie zum

Beispiel Geräteturnen, Leichtathletik, Spiele,

Volks- und Gemeinschaftstänze, Schwimmen, Eislaufen,

Schilaufen, gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst,

Sonderturnen für Haltungsgefährdete."

§ 3

Die Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) wird wie folgt geändert

1. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß — Stundentafel)

d) ist nach dem neuen Abschnitt „b) Stundentafel

für Hauptschulen mit beiden Klassenzügen

in einer Klasse" folgende Abschnittsüberschrift

einzufügen: „c) Bemerkungen zu den Stundentafeln";

e) ist im Abschnitt „c) Bemerkungen zu den

Stundentafeln" als vorletzter Absatz einzufügen

„Der Bezirksschulrat kann auf Antrag des

Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in

Hauswirtschaft an einzelnen Schulen statt mit

2 Wochenstunden mit 4 Stunden in jeder zweiten

Woche während eines ganzen Schuljahres oder

mit 4 Wochenstunden durch 20 Schulwochen zu

führen ist."

2. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen), A. Erster Klassenzug,

a) hat in der ersten bis vierten Klasse unter der

Überschrift „Lebende Fremdsprache" der Klammerausdruck

jeweils zu lauten: „(Englisch, Französisch,

Italienisch, Russisch, Kroatisch, Slowenisch

oder Ungarisch)";

b) ist jeweils im Abschnitt „Lebende Fremdsprache"

nach dem Unterabschnitt „Slowenisch"

einzufügen

aa) in der ersten Klasse

„Ungarisch

a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)

Die allenfalls bereits in der Volksschule begonnenen

Sprech- und Sprachübungen sind fortzusetzen

und stofflich zu erweitern.

Die Übungsstoffe sind dem Alltagsleben und

der Umwelt der Schüler zu entnehmen. Die

Sprachpflege umfaßt Übungen im Erzählen und

Berichten über Erlebnisse und Beobachtungen,

das Vortragen kurzer Prosastücke und leichtverständlicher

Gedichte sowie das Singen von Volksliedern.

Die Schüler sind an richtige Lautbildung zu

gewöhnen. Auf genaue Unterscheidung der

kurzen und langen Vokale: i — í, u — ú, ü — ü,

ö — ó, o — ó, der stimmlosen und stimmhaften

Konsonanten p — b, t — d, k — g, sowie auf

die richtige Aussprache der Doppelbuchstaben sz,

zs, ly = j, cs, ty, gy und ny ist zu achten. Als

Aufsatzarten sind einfache Berichte und Beschreibungen

zu pflegen.

b) Schrifttum und Lesen

Lautrichtiges und ausdrucksvolles Lesen ist anzustreben,

wobei der Wortschatz systematisch zu

erweitern ist.

Themenkreise: Volksmärchen, Volkslieder,

Sagen und Fabeln, Erzählungen über Menschen,

Tiere und Pflanzen, einfache lyrische Gedichte.

c) Sprachlehre

Aus der Satzlehre sind die Grundzüge des Satzbaues

zu behandeln, aus der Wortlehre der bestimmte

Artikel, das Hauptwort, die Mehrzahlbildung

und die wichtigsten Suffixe des Hauptwortes,

die hinweisenden, persönlichen und fragenden

Fürwörter, das Eigenschaftswort, das

Zeitwort in den drei Hauptzeiten.

d) Rechtschreiben

Das allenfalls in der Volksschule Gelernte ist

durch Übungen zu erweitern und zu festigen, vor

allem die Grundregeln der ungarischen Rechtschreibung,

wie die lauttreue Schreibung, Schreibung

der ly-Wörter und richtiges Schreiben nach

der Wortzusammensetzung, Abweichungen des

Schriftbildes von der Aussprache bei der Konsonantenangleichung,

Verschmelzung der Konsonanten

und Verkürzung langer Konsonanten.

Die Silbentrennung ist ausführlich zu behandeln.

Einführung in das Wörterbuch.

e) Schriftliche Arbeiten

Schularbeiten: vier im Schuljahr, die erste

nicht vor Anfang Dezember.";

bb) in der zweiten Klasse

„Ungarisch

a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)

Sprech- und Sprachübungen wie in der ersten

Klasse mit gesteigerten Anforderungen hinsichtlich

der Vermeidung mundartlicher Sprechweise

in Lautgebung und Wortwahl. Auf richtige Aussprache

ist besonderer Wert zu legen. Geeignete

Texte in Vers und Prosa sind fallweise auswendig

zu lernen und gut betont vorzutragen. Ferner ist

das Gesetz der Vokalharmonie zu behandeln. Die

Sprachpflege umfaßt neben dem Berichten und

Erzählen über Erlebtes und Beobachtungen

Bildbesprechungen und Bildbeschreibungen. Als

Aufsatzarten sind Erlebnis- und Beobachtungsaufsätze

zu pflegen.

b) Schrifttum und Lesen

Lautrichtiges und ausdrucksvolles Lesen mit

gesteigerten Anforderungen.

Themenkreise: Bedeutende österreichische und

ungarische Persönlichkeiten, ungarische Volkssagen,

Märchen, ausgewählte Stoffe und Gedichte

aus Geschichte und Kultur sowie Naturgeschichte

und Geographie und Wirtschaftskunde.

c) Sprachlehre

Aus der Satzlehre ist der einfache und einfach

erweiterte Satz zu behandeln. Die Bezeichnungen

Satzgegenstand, Satzaussage, Ergänzung, Beifügung

und Umstandswort sind sowohl ungarisch

als auch lateinisch zu verwenden. Beim Zeitwort

ist die Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft

der Wirklichkeitsform sowohl bei der subjektiven

als auch bei der objektiven Abwandlung zu behandeln.

Die Abwandlung der ik-Zeitwörter ist

gründlich durchzunehmen. Gebrauch der Möglichkeitsform

nur im Zusammenhang mit einfachen

Beispielen. Die Befehlsform. Zusammengesetzte

Hauptwörter. Die wichtigsten Besitzerformen

an Hand von Beispielen. Ferner sind zu

behandeln das Zahlwort, das Bindewort, das unbestimmte

und besitzanzeigende Fürwort.

d) Rechtschreibung

Der Rechtschreibunterricht knüpft an die

Erlebnis- und Beobachtungsaufsätze der Schüler

an, wobei die in der ersten Klasse erworbenen

Kenntnisse neben der Festigung planmäßig zu erweitern

sind.

Zu behandeln sind: Großschreibung der

meisten Eigennamen, richtige Schreibung der subjektiven

und objektiven Abwandlungsformen

sowie die Zeichensetzung.

e) Schriftliche Arbeiten

Schularbeiten: sechs im Schuljahr.";

cc) in der dritten Klasse

„Ungarisch

a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)

Zu den Berichten und freien Aussprachen

treten Übungen im freien Sprechen mit Vorbereitung.

Auf richtige Betonung und guten Vortrag

ist zu achten. Zu den Erlebnis- und Beobachtungsaufsätzen

kommen Sachberichte und Inhaltsangaben.

b) Schrifttum und Lesen

Anleitung zum häuslichen Stillesen.

Themenkreis: Aus Technik und Wirtschaft

Österreichs und der angrenzenden Nachbarländer.

Auszüge aus der ungarischen Literatur, auch

aus leichteren dramatischen Werken.

c) Sprachlehre

Aus der Satzlehre ist der zusammengesetzte

Satz zu behandeln, Satzgefüge und Satzverbindung.

Beim Zeitwort ist die Gegenwart und Vergangenheit

der Möglichkeitsform sowohl bei der

subjektiven als auch bei der objektiven Abwandlung

zu behandeln. Abweichungen der Aussprache

von der Schreibung beim Zusammentreffen von

Vokalen. Die vollkommene Vokalangleichung.

Wortbildung und Wortbedeutung.

d) Rechtschreiben

Bei den zusammengesetzten Sätzen ist die

Zeichensetzung eingehend zu behandeln. Zu

sichern ist vor allem: die richtige Schreibung der

subjektiven und objektiven Abwandlungsform,

der Befehlsformen und der Möglichkeitsformen.

e) Schriftliche Arbeiten

Schularbeiten: sechs im Schuljahr.";

dd) in der vierten Klasse

„Ungarisch

a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)

Übungen im freien Sprechen sind mit gesteigerten

Anforderungen fortzusetzen. Zu den bisherigen

Aufsatzarten treten Berichte über Vorgänge

aus dem Menschen- und Naturleben.

Lebenspraktischer Schriftverkehr.

b) Schrifttum und Lesen

Lyrische Gedichte. Proben aus der Heldendichtung.

Berichte und Schilderungen aus dem

Arbeits- und Berufsleben sowie der Zeitgeschichte.

Bilder aus der Geschichte und Kultur

des ungarischen Volkes. Übersicht über die wichtigsten

Entwicklungsabschnitte des ungarischen

Schrifttums.

c) Sprachlehre

Übungen zur Bekämpfung von Verstößen gegen

die Sprachrichtigkeit. Zusammenfassende

Übersicht über die Laut-, Wort- und Satzlehre.

Direkte und indirekte Rede.

d) Rechtschreibung

Richtige Schreibung einiger im Alltagsleben

gebräuchlicher Abkürzungen und Fremdwörter.

Übungen und zusammenfassende Belehrungen

unter Berücksichtigung der häufigsten Fehler.

e) Schriftliche Arbeiten

Schularbeiten: sechs im Schuljahr.";

c) hat in der vierten Klasse der Abschnitt

unter der Überschrift „Kurzschrift" zu lauten

„Die Voll-Verkehrsschrift (Systemurkunde

1936), allenfalls ergänzt durch wahlfreie Bestimmungen

des § 9, wenn die Kenntnis der Voll-

Verkehrsschrift gesichert ist. Die elf amtlich verfügten

Abkürzungen (,Österreich', die Namen

der Bundesländer außer Wien, ,S' und ,g'). Auf

korrektes Schreiben und sicheres Lesen ist besonderes

Augenmerk zu lenken; die Kürzel sind

besonders einzuüben.

Schularbeiten: drei im Schuljahr.".

3. Im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgabe

sowie Lehrstoff der Freigegenstände)

a) hat im Abschnitt „Lebende Fremdsprache"

aa) die erste Zwischenüberschrift zu lauten

„Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Kroatisch,

Slowenisch oder Ungarisch. (Im Ersten

Klassenzug)";

bb) unter der Zwischenüberschrift „Englisch

(Im Zweiten Klassenzug)" die Zahl der Schularbeiten

in der zweiten Klasse „fünf im Schuljahr"

und in der dritten und vierten Klasse jeweils

„vier im Schuljahr" zu lauten;

cc) die dritte Zwischenüberschrift zu lauten

„Französisch, Italienisch, Russisch, Kroatisch,

Slowenisch oder Ungarisch. (Im Zweiten Klassenzug)";

b) ist am Ende des Abschnittes „Lebende

Fremdsprache" anzufügen

„Esperanto

(Im Ersten Klassenzug)

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Unterricht in Esperanto hat die Aufgabe,

die mannigfachen Bildungswerte dieser Welthilfssprache

in den Dienst der jugendlichen Geistesbildung

zu stellen, mittelbar die Kenntnis

der Muttersprache zu vertiefen und die Schüler

zu befähigen, das Esperanto für den Bedarf des

täglichen Lebens und für einfache Geschäftsverhältnisse

mit einer der Altersstufe entsprechen-

den Fertigkeit mündlich und schriftlich zu gebrauchen.

Die Kenntnis des Esperanto und die Fertigkeit,

es zu gebrauchen, sind zu einem solchen

Abschlüsse zu bringen, daß damit die Grundlage

für eine selbständige Weiterbildung in diesem

Fache geschaffen ist und der Schüler durch das

Esperantoschrifttum einen Einblick in die verschiedenen

Kulturkreise der Gegenwart gewinnen

kann.

Lehrstoff

Dritte Klasse

a) Schulung des Gehörs und Pflege der Aussprache

Aneignung einer richtigen, deutlichen Aussprache

mit besonderer Beachtung der dem

Deutschen fremden Laute und der vom Deutschen

abweichenden Ausspracheregeln.

b) Wortschatz und Sprechübungen

Von der nächsten Umgebung soll durch Hör-

und Sprechübungen sowie durch Lesen ein Wortschatz

erworben werden, der die Umgebung des

Schülers, sein tägliches Leben und andere Kreise

seiner Erfahrung und seines Interesses umfaßt

und bis zur engeren Heimat fortschreitet. Erweiterung

des Wortschatzes durch Besprechung

fernliegender Sachgebiete, wobei jedoch die Verhältnisse

des täglichen Lebens ständig Beachtung

finden sollen. Übungen im Auffassen der gesprochenen

Sprache, von der der Unterricht auf

dieser Stufe immer auszugehen hat; Aufträge

(Befehle) und ihre Ausführung; Beantworten,

später auch Stellen einfacher Fragen; Bildbesprechungen;

Zwiegespräche; allmählich immer freier

werdende Wiedergabe gut durchgearbeiteter und

abgefragter Stücke; Vortragen auswendig gelernter

kurzer Prosastücke, Gedichte und Lieder;

Spiele.

c) Sprachlehre

Erarbeitung und Einübung der einfachen

Spracherscheinungen der Formenlehre und der

Wortbildung unter Verzicht auf schwierigere Gebiete.

Gebrauch des vierten Falles, die Fürwörter

(Zamenhof-Tabelle), Gebrauch der Vorwörter

und der Bindewörter.

d) Lesestoff

Kurze Prosastücke; Gedichte, Sprichwörter,

Rätsel und Lieder.

e) Schriftliche Arbeiten

Kurze Diktate, anfangs im engsten Anschluß

an den durchgearbeiteten Übungsstoff, später

mit fortschreitender Änderung des Wortlautes;

Niederschreiben kurzer, auswendig gelernter

Texte; Beantworten einfacher Fragen über den

Inhalt von Lesestücken; einfache Nacherzählungen;

leichte Nach- und Umbildungen; Briefe.

Schriftliche Übungen nach Bedarf.

Schularbeiten: vier im Schuljahr, die erste

nicht vor Anfang Dezember.

Vierte Klasse

a) Schulung des Gehörs und Pflege der Aussprache

Durch eingehende Pflege des Gesprächs und

Berichtes soll eine erhöhte Sprechgewandtheit erzielt

werden.

b) Wortschatz und Sprechübungen

Einführung in den richtigen Gebrauch eines

Wörterbuches. Sprechübungen zwischen Lehrer

und Schüler und Schülergespräche, Dramatisierungen,

Spiele, Berichte im Anschluß an den

Lesestoff sowie an gemeinsame und persönliche

Erlebnisse der Schüler. Die eingehende Pflege des

Gesprächs und Berichtes soll die wichtigsten Tatsachen

aus der Geschichte des Esperanto, seine

Weltverbreitung und seine Zweckeinrichtungen

berücksichtigen und längere Erzählungen umfassen.

Auch sind Zeitungen, Werbeschriften u. ä.

in Esperanto, die seine Verbreitung und Anwendung

zeigen, beim Unterricht heranzuziehen.

c) Sprachlehre

Ausbau und Festigung des Wortschatzes nach

Form und Bedeutung. Ausbau und Zusammenfassung

der grundlegenden Sprachlehre mit Eingehen

auf feinere Unterscheidungen. Vertiefung

der Kenntnisse vom Sprachbau des Esperanto.

Stilistische Erscheinungen, wie die Wortstellung,

schwierige Redewendungen, das Gesetz des Notwendigen

und Genügenden und die Wiedergabe

sprachlicher Bilder, erfahren eine besondere Behandlung.

d) Lesestoff

Neben Schilderungen aus dem Kinderleben

und der weiteren Heimat sprachlich einfache

länder- und völkerkundliche Erzählungen.

e) Schriftliche Arbeiten

Nacherzählungen, Briefe und Berichte. Einfache

Geschäftsbriefe.

Schularbeiten: vier im Schuljahr.

Leibesübungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Erweiterung und Ergänzung der Leibesübungen

an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung

von Ausgleichs- und Leistungszielen.

Lehrstoff

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die

den örtlichen Gegebenheiten, besonderen gesundheitlichen

Erfordernissen wie auch begründeten

Wünschen der Schüler gerecht werden, wie zum

Beispiel Geräteturnen, Leichtathletik, Spiele,

Volks- und Gemeinschaftstänze, Schwimmen,

Eislaufen, Schilaufen, gymnastisch-tänzerische

Bewegungskunst, Sonderturnen für Haltungsgefährdete."

§ 4

Die Anlage C/1 (Lehrplan der Allgemeinen

Sonderschule) wird wie folgt abgeändert

1. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände —

Stundentafel) ist am Ende der Bemerkungen zur

Stundentafel einzufügen

„Der Bezirksschulrat kann auf Antrag des

Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in

Hauswirtschaft in einzelnen Schulen statt mit

2 Wochenstunden mit 4 Stunden in jeder zweiten

Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres

oder mit 4 Wochenstunden durch 20 Schulwochen

zu führen ist.

Wenn die Zahl der Schülerinnen auf der Sonderschuloberstufe

im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft

zur Führung des Unterrichtes zu gering

ist, erhöht sich das -Wochenstundenausmaß im

Pflichtgegenstand Mädchenhandarbeit um die entfallenden

Wochenstunden.

Die Landesschulräte können nach den örtlichen

Erfordernissen verfügen, daß Entlassungsschülerinnen,

die die allgemeine Schulpflicht in

der sechsten oder siebenten Schulstute vollenden,

den Hauswirtschaftsunterricht in der fünften

und sechsten bzw. in der sechsten Schulstufe als

Freigegenstand besuchen können."

2. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen),

a) Lehrplan-Unterstufe, hat unter „Rechnen

und Raumlehre"

aa) im zweiten Absatz der zweite Satz zu lauten

„Auf der zweiten Schulstufe wird der Zahlenraum

nach Möglichkeit bis 20 erweitert.";

bb) der fünfte Absatz zu lauten

„Erstes Bekanntmachen mit den Maßeinheiten

m, kg, 1, S; Pflege der Raumanschauung: groß —

klein, dick — dünn, vorne — hinten, oben —

unten, links — rechts, rund — eckig, breit —

schmal, zwischen u. a.";

b) Lehrplan-Mittelstufe,

aa) hat unter „Sachunterricht, Heimat- und

Naturkunde", fünfte Schulstufe, der erste Absatz

zu lauten

„Der Heimatort, seine weitere Umgebung, das

Bundesland und allenfalls ein benachbartes Bundesland.";

bb) unter „Rechnen, und Raumlehre" auf der

dritten Schulstufe hat der siebente Absatz zu

lauten

„Begriffe: Das Paar, die Hälfte, das Doppelte.

S, g.";

auf der vierten Schulstufe hat der erste Absatz

zu lauten

„Anschauliche Erweiterung des Zahlenraumes

über 100 hinaus, allenfalls bis 1000.";

auf der vierten Schulstufe hat der letzte Absatz

zu lauten

„Erkennen und Benennen von Rechteck, Quadrat,

Dreieck und Kreis; senkrecht — waagrecht;

der rechte und der spitze Winkel.";

auf der fünften Schulstufe ist nach dem fünften

Absatz einzufügen

„Einführung in das schriftliche Zuzählen und

schriftliche Vervielfachen mit einstelligem Multiplikator.";

auf der fünften Schulstufe hat im siebenten

Absatz an die Stelle der Wendung „m² — dm² —

cm²" zu treten: „Bekanntmachen mit der Maßeinheit

m²";

cc) ist unter „Musikerziehung", vierte Schulstufe,

am Ende des zweiten Absatzes fortzufahren

„Lieder zum Festkreis des Jahres.";

c) Lehrplan-Oberstufe,

aa) hat unter „Sachunterricht", sechste Schulstufe,

die Zwischenüberschrift „Heimat- und

Naturkunde" zu entfallen; statt dessen ist vor

dem ersten Absatz die Zwischenüberschrift „Geographie

und Wirtschaftskunde", vor dem zweiten

Absatz die Zwischenüberschrift „Naturgeschichte

und Naturlehre" und vor dem vierten

Absatz die Zwischenüberschrift „Geschichte

und Sozialkunde" einzufügen;

bb) hat unter „Rechnen und Raumlehre"

auf der sechsten Schulstufe der vierte Absatz

zu lauten

„Wiederholen und Festigen der Maßbeziehungen

und Maßreihen, dazu kg, t; cm², dm², m².";

auf der siebenten und achten Schulstufe der

erste Absatz zu lauten

„Festigung der vier Grundrechnungsarten mit

ganzen und auch mit Dezimalzahlen.";

auf der siebenten und achten Schulstufe im

dritten Absatz der zweite Satz zu lauten

„Einfache und leicht überschaubare Prozent- und

Zinsrechnungen.";

auf der siebenten und achten Schulstufe der

sechste Absatz zu lauten

„Berechnen des Umfanges und der Fläche

von Rechteck, Quadrat, Dreieck und Kreis.";

auf der siebenten und achten Schulstufe der

siebente Absatz zu lauten

„Berechnung der Oberfläche und des Rauminhaltes

von Würfel, Quader, allenfalls Prisma und

Zylinder."

§ 5

Die Anlage C/4 (Lehrplan der Sonderschule

für Schwerstbehinderte Kinder) wird wie folgt

abgeändert

1. Im Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen

und Didaktische Grundsätze), unter „B. Didaktische

Grundsätze" hat der Abschnitt „3. Gesamtunterricht"

zu lauten

„Wegen des geringen Leistungs- und Differenzierungsvermögens

der Schüler ist der Unterricht

in allen Klassen (auf allen Stufen) Gesamtunterricht.

Er ist nicht nach Unterrichtsgegenständen,

sondern nach Arbeitsgebieten gegliedert.

Er umfaßt in der ersten Klasse (Stufe) die

Arbeitsgebiete Sach- und Lebenskunde, Spracherziehung,

therapeutische und funktionelle

Übungen und Leibesübungen. In der zweiten bis

vierten Klasse (Stufe) erstreckt er sich außer auf

die bereits angeführten Arbeitsgebiete auch auf

eine Einführung in das Lesen, Schreiben und Rechnen.

Besondere Bedeutung kommt dem Unterricht

in Knaben- und in Mädchenhandarbeit zu.

Auch die bildnerische und musikalische Erziehung

vollzieht sich, soweit sie möglich ist, innerhalb

des Gesamtunterrichtes."

2. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und

Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände —

Stundentafel)

a) hat es in der Rubrik „Pflichtgegenstand"

statt

aa) „Sachunterricht" zu lauten: „Sach- und

Lebenskunde",

bb) „Deutsch, Lesen, Schreiben" zu lauten

„Spracherziehung, Einführung in das Lesen und

Schreiben" und

cc) „Rechnen" zu lauten: „Einführung in das

Rechnen";

b) hat in der Spalte „Einführung in das Rechnen"

in der 4. Klasse das Wochenstundenausmaß

statt „2" nunmehr „2 oder 3" zu lauten;

c) ist in den Bemerkungen zur Stundentafel

im zweiten Satz das Wort „Unterrichtsgegenstände"

durch das Wort „Arbeitsgebiete" zu ersetzen.

3. Im Dritten Teil

a) hat die Überschrift des Dritten Teiles zu

lauten

„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, BILDUNGS-

UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

ARBEITSGEBIETE";

b) ist die Abschnittsüberschrift „Sachunterricht"

zu ersetzen durch „Sach- und Lebenskunde";

ferner sind am Beginn dieses Abschnittes

die Worte „Der Sachunterricht" durch die

Worte „Dieser Unterricht" zu ersetzen;

c) ist die Abschnittsüberschrift „Deutsch, Lesen,

Schreiben" zu ersetzen durch „Spracherziehung,

Einführung in das Lesen und Schreiben";

ferner sind im zweiten Absatz dieses Abschnittes

die Worte „Der Leseunterricht" durch die Worte

„Die Einführung in das Lesen" zu ersetzen;

d) ist die Abschnittsüberschrift „Rechnen" zu

ersetzen durch „Einführung in das Rechnen".

4. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Klassen [Stufen])

a) Erste und zweite Klasse (Stufe), Lehrstoff,

aa) ist die Abschnittsüberschrift „Sachunterricht"

zu ersetzen durch „Sach- und Lebenskunde";

ferner sind am Beginn des ersten Absatzes

dieses Abschnittes die Worte „Im Sachunterricht

der" zu ersetzen durch „In den";

bb) ist die Abschnittsüberschrift „Deutsch,

Lesen, Schreiben" zu ersetzen durch „Spracherziehung,

Einführung in das Lesen und Schreiben";

ferner hat der vierte Absatz dieses Abschnittes

zu lauten

„Von der zweiten Klasse (Stufe) an sind die

Kinder durch abwechslungsreiche einfache Übungen

auf das Lesen vorzubereiten; dabei ist besonderer

Wert auf die Lautisolierung und die

Simultanerfassung kurzer Wörter zu legen. Allenfalls

können bereits am Ende der ersten Klasse

(Stufe) einfachste Vorübungen für das Lesen beginnen.";

cc) ist die Abschnittsüberschrift „Rechnen" zu

ersetzen durch „Einführung in das Rechnen";

ferner hat der erste Satz dieses Abschnittes zu

lauten: „Der Rechenunterricht soll in der zweiten

Klasse (Stufe), allenfalls am Ende der ersten

Stufe — ausgehend vom Legen, Setzen, Ordnen

und Gruppieren geeigneter Gegenstände — das

Verständnis für einfache Raum- und Mengenbegriffe

wecken.";

dd) hat im Abschnitt „Mädchenhandarbeit"

im zweiten Absatz die sechste Wendung zu lauten

„allenfalls Nähen mit grobem Material;";

b) Dritte und vierte Klasse (Stufe), Lehrstoff,

aa) ist die Abschnittsüberschrift „Sachunterricht"

zu ersetzen durch „Sach- und Lebenskunde";

ferner ist am Beginn des fünften Absatzes

einzufügen: „Nach Möglichkeit";

bb) ist die Abschnittsüberschrift „Deutsch,

Lesen, Schreiben" zu ersetzen durch „Übungen

aus Sprechen, Lesen, Schreiben";

cc) ist die Abschnittsüberschrift „Rechnen" zu

ersetzen durch „Übungen im Rechnen".

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1968

in Kraft.

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