102. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird die
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht
vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher
die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule
und der Sonderschulen erlassen werden,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 21/
1965, abgeändert wie folgt
§ 1
1. Artikel I § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für die Sonderschule für schwerhörige
Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit
der Schüler der Lehrplan der Volksschule,
der Hauptschule oder einer Sonderschule
anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel
vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl
hinaus werden für die erste bis vierte Schulstufe
je drei und für die fünfte bis achte Schulstufe je
zwei Wochenstunden für therapeutische und
funktioneile Übungen festgesetzt. Als solche
kommen in Betracht
a) Übungen im Ablesen;
b) Übungen zur systematischen Hörerziehung,
auch mit Hilfe elektro-akustischer Hörhilfen
(individuelle Hörgeräte, Trainergeräte,
Hör- und Sprechanlagen u. ä.);
c) Übungen zur Verbesserung fehlerhafter
Artikulation;
d) Übungen zum Abbau behinderungsbedingter
Leistungsrückstände."
2. Artikel I § 4 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten
Sonderschulen und der im § 3
Abs. 8 genannten Sprachheilkurse haben
sie den Lehrstoff der therapeutischen und
funktioneilen Übungen sowie des Pflichtgegenstandes
,Maschinschreiben' zu bestimmen
und auf die einzelnen Schulstufen
aufzuteilen;".
3. Am Ende des Artikels I § 4 Abs. 1 lit. f
ist ein Strichpunkt zu setzen und fortzufahren
„g) für die 6., 7. und 8. Schulstufe von Allgemeinen
Sonderschulen, in denen jeder
Schulstufe eine Klasse entspricht, haben sie
die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen, allenfalls auch unter
Abweichung von den diesbezüglichen, Bestimmungen
der Anlage C/1, nach den örtlichen
Erfordernissen vorzunehmen."
§ 2
Die Anlage A (Lehrplan der Volksschule) wird
wie folgt geändert
1. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Pflichtgegenstände — Stundentafel)
hat der erste Satz des dritten Absatzes
der Bemerkungen zur Stundentafel zu lauten
„Für geteilt geführte einklassige Volksschulen
und für geteilt geführte Klassen von zwei- oder
dreiklassigen Volksschulen (wobei nur jeweils
eine Klasse mit drei oder mehr Schulstufen1 geteilt
geführt werden darf) gilt die vorstehende
Stundentafel nicht."
2. Im Dritten Teil (Allgemeines Bildungsziel,
Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) hat die Abschnittsüberschrift
„Naturgeschichte und Naturlehre" zu entfallen;
an die Stelle der Zwischenüberschrift
„a) Naturgeschichte" hat die neue Abschnittsüberschrift
„Naturgeschichte" und an die Stelle
der Zwischenüberschrift „b) Naturlehre" die neue
Abschnittsüberschrift „Naturlehre" zu treten.
3. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
der Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen),
Lehrplan der Volksschuloberstufe,
a) hat im Lehrstoff der fünften Schulstufe im
Pflichtgegenstand „Sachunterricht" an die Stelle
der Abschnittsüberschrift „Naturgeschichte und
Naturlehre" die neue Abschnittsüberschrift
„Naturgeschichte" zu treten;
b) hat im Lehrstoff der sechsten bis achten
Schulstufe im Pflichtgegenstand „Sachunterricht"
aa) an die Stelle der Abschnittsüberschrift
„Naturgeschichte und Naturlehre" die neue Abschnittsüberschrift
„Naturgeschichte" zu treten,
bb) im ersten Absatz der zweite Satz zu lauten
„Dabei sollen die für das Verständnis der biologischen
Vorgänge in Haushalt und Umwelt,
Wirtschaft und Technik notwendigen Grundlagen
gesichert werden.",
cc) die Zwischenüberschrift „a) Naturgeschichte"
zu entfallen,
dd) an die Stelle der Zwischenüberschrift
„b) Naturlehre" die Abschnittsüberschrift „Naturlehre"
zu treten und ist unter dieser Überschrift
als erster Absatz einzufügen
„Aus den folgenden Stoffgebieten ist nach örtlichen
Gegebenheiten und Erfordernissen eine
Auswahl zu treffen. Dabei sollen die für das
Verständnis der physikalischen und chemischen
Vorgänge in Haushalt und Umwelt, Wirtschaft
und Technik notwendigen Grundlagen gesichert
werden."
4. Im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff der Freigegenstände) ist
zwischen den Abschnitten „Spielmusik" und
„Englisch" einzufügen
„Leibesübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Erweiterung und Ergänzung der Leibesübungen
an Volksschulen unter besonderer Berücksichtigung
von Ausgleichs- und Leistungszielen.
Lehrstoff
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die
den örtlichen Gegebenheiten, besonderen gesundheitlichen
Erfordernissen wie auch begründeten
Wünschen der Schüler gerecht werden, wie zum
Beispiel Geräteturnen, Leichtathletik, Spiele,
Volks- und Gemeinschaftstänze, Schwimmen, Eislaufen,
Schilaufen, gymnastisch-tänzerische Bewegungskunst,
Sonderturnen für Haltungsgefährdete."
§ 3
Die Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) wird wie folgt geändert
1. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß — Stundentafel)
d) ist nach dem neuen Abschnitt „b) Stundentafel
für Hauptschulen mit beiden Klassenzügen
in einer Klasse" folgende Abschnittsüberschrift
einzufügen: „c) Bemerkungen zu den Stundentafeln";
e) ist im Abschnitt „c) Bemerkungen zu den
Stundentafeln" als vorletzter Absatz einzufügen
„Der Bezirksschulrat kann auf Antrag des
Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in
Hauswirtschaft an einzelnen Schulen statt mit
2 Wochenstunden mit 4 Stunden in jeder zweiten
Woche während eines ganzen Schuljahres oder
mit 4 Wochenstunden durch 20 Schulwochen zu
führen ist."
2. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen), A. Erster Klassenzug,
a) hat in der ersten bis vierten Klasse unter der
Überschrift „Lebende Fremdsprache" der Klammerausdruck
jeweils zu lauten: „(Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch, Kroatisch, Slowenisch
oder Ungarisch)";
b) ist jeweils im Abschnitt „Lebende Fremdsprache"
nach dem Unterabschnitt „Slowenisch"
einzufügen
aa) in der ersten Klasse
„Ungarisch
a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)
Die allenfalls bereits in der Volksschule begonnenen
Sprech- und Sprachübungen sind fortzusetzen
und stofflich zu erweitern.
Die Übungsstoffe sind dem Alltagsleben und
der Umwelt der Schüler zu entnehmen. Die
Sprachpflege umfaßt Übungen im Erzählen und
Berichten über Erlebnisse und Beobachtungen,
das Vortragen kurzer Prosastücke und leichtverständlicher
Gedichte sowie das Singen von Volksliedern.
Die Schüler sind an richtige Lautbildung zu
gewöhnen. Auf genaue Unterscheidung der
kurzen und langen Vokale: i — í, u — ú, ü — ü,
ö — ó, o — ó, der stimmlosen und stimmhaften
Konsonanten p — b, t — d, k — g, sowie auf
die richtige Aussprache der Doppelbuchstaben sz,
zs, ly = j, cs, ty, gy und ny ist zu achten. Als
Aufsatzarten sind einfache Berichte und Beschreibungen
zu pflegen.
b) Schrifttum und Lesen
Lautrichtiges und ausdrucksvolles Lesen ist anzustreben,
wobei der Wortschatz systematisch zu
erweitern ist.
Themenkreise: Volksmärchen, Volkslieder,
Sagen und Fabeln, Erzählungen über Menschen,
Tiere und Pflanzen, einfache lyrische Gedichte.
c) Sprachlehre
Aus der Satzlehre sind die Grundzüge des Satzbaues
zu behandeln, aus der Wortlehre der bestimmte
Artikel, das Hauptwort, die Mehrzahlbildung
und die wichtigsten Suffixe des Hauptwortes,
die hinweisenden, persönlichen und fragenden
Fürwörter, das Eigenschaftswort, das
Zeitwort in den drei Hauptzeiten.
d) Rechtschreiben
Das allenfalls in der Volksschule Gelernte ist
durch Übungen zu erweitern und zu festigen, vor
allem die Grundregeln der ungarischen Rechtschreibung,
wie die lauttreue Schreibung, Schreibung
der ly-Wörter und richtiges Schreiben nach
der Wortzusammensetzung, Abweichungen des
Schriftbildes von der Aussprache bei der Konsonantenangleichung,
Verschmelzung der Konsonanten
und Verkürzung langer Konsonanten.
Die Silbentrennung ist ausführlich zu behandeln.
Einführung in das Wörterbuch.
e) Schriftliche Arbeiten
Schularbeiten: vier im Schuljahr, die erste
nicht vor Anfang Dezember.";
bb) in der zweiten Klasse
„Ungarisch
a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)
Sprech- und Sprachübungen wie in der ersten
Klasse mit gesteigerten Anforderungen hinsichtlich
der Vermeidung mundartlicher Sprechweise
in Lautgebung und Wortwahl. Auf richtige Aussprache
ist besonderer Wert zu legen. Geeignete
Texte in Vers und Prosa sind fallweise auswendig
zu lernen und gut betont vorzutragen. Ferner ist
das Gesetz der Vokalharmonie zu behandeln. Die
Sprachpflege umfaßt neben dem Berichten und
Erzählen über Erlebtes und Beobachtungen
Bildbesprechungen und Bildbeschreibungen. Als
Aufsatzarten sind Erlebnis- und Beobachtungsaufsätze
zu pflegen.
b) Schrifttum und Lesen
Lautrichtiges und ausdrucksvolles Lesen mit
gesteigerten Anforderungen.
Themenkreise: Bedeutende österreichische und
ungarische Persönlichkeiten, ungarische Volkssagen,
Märchen, ausgewählte Stoffe und Gedichte
aus Geschichte und Kultur sowie Naturgeschichte
und Geographie und Wirtschaftskunde.
c) Sprachlehre
Aus der Satzlehre ist der einfache und einfach
erweiterte Satz zu behandeln. Die Bezeichnungen
Satzgegenstand, Satzaussage, Ergänzung, Beifügung
und Umstandswort sind sowohl ungarisch
als auch lateinisch zu verwenden. Beim Zeitwort
ist die Gegenwart, Vergangenheit und Zukunft
der Wirklichkeitsform sowohl bei der subjektiven
als auch bei der objektiven Abwandlung zu behandeln.
Die Abwandlung der ik-Zeitwörter ist
gründlich durchzunehmen. Gebrauch der Möglichkeitsform
nur im Zusammenhang mit einfachen
Beispielen. Die Befehlsform. Zusammengesetzte
Hauptwörter. Die wichtigsten Besitzerformen
an Hand von Beispielen. Ferner sind zu
behandeln das Zahlwort, das Bindewort, das unbestimmte
und besitzanzeigende Fürwort.
d) Rechtschreibung
Der Rechtschreibunterricht knüpft an die
Erlebnis- und Beobachtungsaufsätze der Schüler
an, wobei die in der ersten Klasse erworbenen
Kenntnisse neben der Festigung planmäßig zu erweitern
sind.
Zu behandeln sind: Großschreibung der
meisten Eigennamen, richtige Schreibung der subjektiven
und objektiven Abwandlungsformen
sowie die Zeichensetzung.
e) Schriftliche Arbeiten
Schularbeiten: sechs im Schuljahr.";
cc) in der dritten Klasse
„Ungarisch
a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)
Zu den Berichten und freien Aussprachen
treten Übungen im freien Sprechen mit Vorbereitung.
Auf richtige Betonung und guten Vortrag
ist zu achten. Zu den Erlebnis- und Beobachtungsaufsätzen
kommen Sachberichte und Inhaltsangaben.
b) Schrifttum und Lesen
Anleitung zum häuslichen Stillesen.
Themenkreis: Aus Technik und Wirtschaft
Österreichs und der angrenzenden Nachbarländer.
Auszüge aus der ungarischen Literatur, auch
aus leichteren dramatischen Werken.
c) Sprachlehre
Aus der Satzlehre ist der zusammengesetzte
Satz zu behandeln, Satzgefüge und Satzverbindung.
Beim Zeitwort ist die Gegenwart und Vergangenheit
der Möglichkeitsform sowohl bei der
subjektiven als auch bei der objektiven Abwandlung
zu behandeln. Abweichungen der Aussprache
von der Schreibung beim Zusammentreffen von
Vokalen. Die vollkommene Vokalangleichung.
Wortbildung und Wortbedeutung.
d) Rechtschreiben
Bei den zusammengesetzten Sätzen ist die
Zeichensetzung eingehend zu behandeln. Zu
sichern ist vor allem: die richtige Schreibung der
subjektiven und objektiven Abwandlungsform,
der Befehlsformen und der Möglichkeitsformen.
e) Schriftliche Arbeiten
Schularbeiten: sechs im Schuljahr.";
dd) in der vierten Klasse
„Ungarisch
a) Sprachpflege (Sprechen und Schreiben)
Übungen im freien Sprechen sind mit gesteigerten
Anforderungen fortzusetzen. Zu den bisherigen
Aufsatzarten treten Berichte über Vorgänge
aus dem Menschen- und Naturleben.
Lebenspraktischer Schriftverkehr.
b) Schrifttum und Lesen
Lyrische Gedichte. Proben aus der Heldendichtung.
Berichte und Schilderungen aus dem
Arbeits- und Berufsleben sowie der Zeitgeschichte.
Bilder aus der Geschichte und Kultur
des ungarischen Volkes. Übersicht über die wichtigsten
Entwicklungsabschnitte des ungarischen
Schrifttums.
c) Sprachlehre
Übungen zur Bekämpfung von Verstößen gegen
die Sprachrichtigkeit. Zusammenfassende
Übersicht über die Laut-, Wort- und Satzlehre.
Direkte und indirekte Rede.
d) Rechtschreibung
Richtige Schreibung einiger im Alltagsleben
gebräuchlicher Abkürzungen und Fremdwörter.
Übungen und zusammenfassende Belehrungen
unter Berücksichtigung der häufigsten Fehler.
e) Schriftliche Arbeiten
Schularbeiten: sechs im Schuljahr.";
c) hat in der vierten Klasse der Abschnitt
unter der Überschrift „Kurzschrift" zu lauten
„Die Voll-Verkehrsschrift (Systemurkunde
1936), allenfalls ergänzt durch wahlfreie Bestimmungen
des § 9, wenn die Kenntnis der Voll-
Verkehrsschrift gesichert ist. Die elf amtlich verfügten
Abkürzungen (,Österreich', die Namen
der Bundesländer außer Wien, ,S' und ,g'). Auf
korrektes Schreiben und sicheres Lesen ist besonderes
Augenmerk zu lenken; die Kürzel sind
besonders einzuüben.
Schularbeiten: drei im Schuljahr.".
3. Im Sechsten Teil (Bildungs- und Lehraufgabe
sowie Lehrstoff der Freigegenstände)
a) hat im Abschnitt „Lebende Fremdsprache"
aa) die erste Zwischenüberschrift zu lauten
„Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Kroatisch,
Slowenisch oder Ungarisch. (Im Ersten
Klassenzug)";
bb) unter der Zwischenüberschrift „Englisch
(Im Zweiten Klassenzug)" die Zahl der Schularbeiten
in der zweiten Klasse „fünf im Schuljahr"
und in der dritten und vierten Klasse jeweils
„vier im Schuljahr" zu lauten;
cc) die dritte Zwischenüberschrift zu lauten
„Französisch, Italienisch, Russisch, Kroatisch,
Slowenisch oder Ungarisch. (Im Zweiten Klassenzug)";
b) ist am Ende des Abschnittes „Lebende
Fremdsprache" anzufügen
„Esperanto
(Im Ersten Klassenzug)
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterricht in Esperanto hat die Aufgabe,
die mannigfachen Bildungswerte dieser Welthilfssprache
in den Dienst der jugendlichen Geistesbildung
zu stellen, mittelbar die Kenntnis
der Muttersprache zu vertiefen und die Schüler
zu befähigen, das Esperanto für den Bedarf des
täglichen Lebens und für einfache Geschäftsverhältnisse
mit einer der Altersstufe entsprechen-
den Fertigkeit mündlich und schriftlich zu gebrauchen.
Die Kenntnis des Esperanto und die Fertigkeit,
es zu gebrauchen, sind zu einem solchen
Abschlüsse zu bringen, daß damit die Grundlage
für eine selbständige Weiterbildung in diesem
Fache geschaffen ist und der Schüler durch das
Esperantoschrifttum einen Einblick in die verschiedenen
Kulturkreise der Gegenwart gewinnen
kann.
Lehrstoff
Dritte Klasse
a) Schulung des Gehörs und Pflege der Aussprache
Aneignung einer richtigen, deutlichen Aussprache
mit besonderer Beachtung der dem
Deutschen fremden Laute und der vom Deutschen
abweichenden Ausspracheregeln.
b) Wortschatz und Sprechübungen
Von der nächsten Umgebung soll durch Hör-
und Sprechübungen sowie durch Lesen ein Wortschatz
erworben werden, der die Umgebung des
Schülers, sein tägliches Leben und andere Kreise
seiner Erfahrung und seines Interesses umfaßt
und bis zur engeren Heimat fortschreitet. Erweiterung
des Wortschatzes durch Besprechung
fernliegender Sachgebiete, wobei jedoch die Verhältnisse
des täglichen Lebens ständig Beachtung
finden sollen. Übungen im Auffassen der gesprochenen
Sprache, von der der Unterricht auf
dieser Stufe immer auszugehen hat; Aufträge
(Befehle) und ihre Ausführung; Beantworten,
später auch Stellen einfacher Fragen; Bildbesprechungen;
Zwiegespräche; allmählich immer freier
werdende Wiedergabe gut durchgearbeiteter und
abgefragter Stücke; Vortragen auswendig gelernter
kurzer Prosastücke, Gedichte und Lieder;
Spiele.
c) Sprachlehre
Erarbeitung und Einübung der einfachen
Spracherscheinungen der Formenlehre und der
Wortbildung unter Verzicht auf schwierigere Gebiete.
Gebrauch des vierten Falles, die Fürwörter
(Zamenhof-Tabelle), Gebrauch der Vorwörter
und der Bindewörter.
d) Lesestoff
Kurze Prosastücke; Gedichte, Sprichwörter,
Rätsel und Lieder.
e) Schriftliche Arbeiten
Kurze Diktate, anfangs im engsten Anschluß
an den durchgearbeiteten Übungsstoff, später
mit fortschreitender Änderung des Wortlautes;
Niederschreiben kurzer, auswendig gelernter
Texte; Beantworten einfacher Fragen über den
Inhalt von Lesestücken; einfache Nacherzählungen;
leichte Nach- und Umbildungen; Briefe.
Schriftliche Übungen nach Bedarf.
Schularbeiten: vier im Schuljahr, die erste
nicht vor Anfang Dezember.
Vierte Klasse
a) Schulung des Gehörs und Pflege der Aussprache
Durch eingehende Pflege des Gesprächs und
Berichtes soll eine erhöhte Sprechgewandtheit erzielt
werden.
b) Wortschatz und Sprechübungen
Einführung in den richtigen Gebrauch eines
Wörterbuches. Sprechübungen zwischen Lehrer
und Schüler und Schülergespräche, Dramatisierungen,
Spiele, Berichte im Anschluß an den
Lesestoff sowie an gemeinsame und persönliche
Erlebnisse der Schüler. Die eingehende Pflege des
Gesprächs und Berichtes soll die wichtigsten Tatsachen
aus der Geschichte des Esperanto, seine
Weltverbreitung und seine Zweckeinrichtungen
berücksichtigen und längere Erzählungen umfassen.
Auch sind Zeitungen, Werbeschriften u. ä.
in Esperanto, die seine Verbreitung und Anwendung
zeigen, beim Unterricht heranzuziehen.
c) Sprachlehre
Ausbau und Festigung des Wortschatzes nach
Form und Bedeutung. Ausbau und Zusammenfassung
der grundlegenden Sprachlehre mit Eingehen
auf feinere Unterscheidungen. Vertiefung
der Kenntnisse vom Sprachbau des Esperanto.
Stilistische Erscheinungen, wie die Wortstellung,
schwierige Redewendungen, das Gesetz des Notwendigen
und Genügenden und die Wiedergabe
sprachlicher Bilder, erfahren eine besondere Behandlung.
d) Lesestoff
Neben Schilderungen aus dem Kinderleben
und der weiteren Heimat sprachlich einfache
länder- und völkerkundliche Erzählungen.
e) Schriftliche Arbeiten
Nacherzählungen, Briefe und Berichte. Einfache
Geschäftsbriefe.
Schularbeiten: vier im Schuljahr.
Leibesübungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Erweiterung und Ergänzung der Leibesübungen
an der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung
von Ausgleichs- und Leistungszielen.
Lehrstoff
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die
den örtlichen Gegebenheiten, besonderen gesundheitlichen
Erfordernissen wie auch begründeten
Wünschen der Schüler gerecht werden, wie zum
Beispiel Geräteturnen, Leichtathletik, Spiele,
Volks- und Gemeinschaftstänze, Schwimmen,
Eislaufen, Schilaufen, gymnastisch-tänzerische
Bewegungskunst, Sonderturnen für Haltungsgefährdete."
§ 4
Die Anlage C/1 (Lehrplan der Allgemeinen
Sonderschule) wird wie folgt abgeändert
1. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände —
Stundentafel) ist am Ende der Bemerkungen zur
Stundentafel einzufügen
„Der Bezirksschulrat kann auf Antrag des
Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in
Hauswirtschaft in einzelnen Schulen statt mit
2 Wochenstunden mit 4 Stunden in jeder zweiten
Woche während eines ganzen Unterrichtsjahres
oder mit 4 Wochenstunden durch 20 Schulwochen
zu führen ist.
Wenn die Zahl der Schülerinnen auf der Sonderschuloberstufe
im Pflichtgegenstand Hauswirtschaft
zur Führung des Unterrichtes zu gering
ist, erhöht sich das -Wochenstundenausmaß im
Pflichtgegenstand Mädchenhandarbeit um die entfallenden
Wochenstunden.
Die Landesschulräte können nach den örtlichen
Erfordernissen verfügen, daß Entlassungsschülerinnen,
die die allgemeine Schulpflicht in
der sechsten oder siebenten Schulstute vollenden,
den Hauswirtschaftsunterricht in der fünften
und sechsten bzw. in der sechsten Schulstufe als
Freigegenstand besuchen können."
2. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen),
a) Lehrplan-Unterstufe, hat unter „Rechnen
und Raumlehre"
aa) im zweiten Absatz der zweite Satz zu lauten
„Auf der zweiten Schulstufe wird der Zahlenraum
nach Möglichkeit bis 20 erweitert.";
bb) der fünfte Absatz zu lauten
„Erstes Bekanntmachen mit den Maßeinheiten
m, kg, 1, S; Pflege der Raumanschauung: groß —
klein, dick — dünn, vorne — hinten, oben —
unten, links — rechts, rund — eckig, breit —
schmal, zwischen u. a.";
b) Lehrplan-Mittelstufe,
aa) hat unter „Sachunterricht, Heimat- und
Naturkunde", fünfte Schulstufe, der erste Absatz
zu lauten
„Der Heimatort, seine weitere Umgebung, das
Bundesland und allenfalls ein benachbartes Bundesland.";
bb) unter „Rechnen, und Raumlehre" auf der
dritten Schulstufe hat der siebente Absatz zu
lauten
„Begriffe: Das Paar, die Hälfte, das Doppelte.
S, g.";
auf der vierten Schulstufe hat der erste Absatz
zu lauten
„Anschauliche Erweiterung des Zahlenraumes
über 100 hinaus, allenfalls bis 1000.";
auf der vierten Schulstufe hat der letzte Absatz
zu lauten
„Erkennen und Benennen von Rechteck, Quadrat,
Dreieck und Kreis; senkrecht — waagrecht;
der rechte und der spitze Winkel.";
auf der fünften Schulstufe ist nach dem fünften
Absatz einzufügen
„Einführung in das schriftliche Zuzählen und
schriftliche Vervielfachen mit einstelligem Multiplikator.";
auf der fünften Schulstufe hat im siebenten
Absatz an die Stelle der Wendung „m² — dm² —
cm²" zu treten: „Bekanntmachen mit der Maßeinheit
m²";
cc) ist unter „Musikerziehung", vierte Schulstufe,
am Ende des zweiten Absatzes fortzufahren
„Lieder zum Festkreis des Jahres.";
c) Lehrplan-Oberstufe,
aa) hat unter „Sachunterricht", sechste Schulstufe,
die Zwischenüberschrift „Heimat- und
Naturkunde" zu entfallen; statt dessen ist vor
dem ersten Absatz die Zwischenüberschrift „Geographie
und Wirtschaftskunde", vor dem zweiten
Absatz die Zwischenüberschrift „Naturgeschichte
und Naturlehre" und vor dem vierten
Absatz die Zwischenüberschrift „Geschichte
und Sozialkunde" einzufügen;
bb) hat unter „Rechnen und Raumlehre"
auf der sechsten Schulstufe der vierte Absatz
zu lauten
„Wiederholen und Festigen der Maßbeziehungen
und Maßreihen, dazu kg, t; cm², dm², m².";
auf der siebenten und achten Schulstufe der
erste Absatz zu lauten
„Festigung der vier Grundrechnungsarten mit
ganzen und auch mit Dezimalzahlen.";
auf der siebenten und achten Schulstufe im
dritten Absatz der zweite Satz zu lauten
„Einfache und leicht überschaubare Prozent- und
Zinsrechnungen.";
auf der siebenten und achten Schulstufe der
sechste Absatz zu lauten
„Berechnen des Umfanges und der Fläche
von Rechteck, Quadrat, Dreieck und Kreis.";
auf der siebenten und achten Schulstufe der
siebente Absatz zu lauten
„Berechnung der Oberfläche und des Rauminhaltes
von Würfel, Quader, allenfalls Prisma und
Zylinder."
§ 5
Die Anlage C/4 (Lehrplan der Sonderschule
für Schwerstbehinderte Kinder) wird wie folgt
abgeändert
1. Im Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen
und Didaktische Grundsätze), unter „B. Didaktische
Grundsätze" hat der Abschnitt „3. Gesamtunterricht"
zu lauten
„Wegen des geringen Leistungs- und Differenzierungsvermögens
der Schüler ist der Unterricht
in allen Klassen (auf allen Stufen) Gesamtunterricht.
Er ist nicht nach Unterrichtsgegenständen,
sondern nach Arbeitsgebieten gegliedert.
Er umfaßt in der ersten Klasse (Stufe) die
Arbeitsgebiete Sach- und Lebenskunde, Spracherziehung,
therapeutische und funktionelle
Übungen und Leibesübungen. In der zweiten bis
vierten Klasse (Stufe) erstreckt er sich außer auf
die bereits angeführten Arbeitsgebiete auch auf
eine Einführung in das Lesen, Schreiben und Rechnen.
Besondere Bedeutung kommt dem Unterricht
in Knaben- und in Mädchenhandarbeit zu.
Auch die bildnerische und musikalische Erziehung
vollzieht sich, soweit sie möglich ist, innerhalb
des Gesamtunterrichtes."
2. Im Zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und
Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände —
Stundentafel)
a) hat es in der Rubrik „Pflichtgegenstand"
statt
aa) „Sachunterricht" zu lauten: „Sach- und
Lebenskunde",
bb) „Deutsch, Lesen, Schreiben" zu lauten
„Spracherziehung, Einführung in das Lesen und
Schreiben" und
cc) „Rechnen" zu lauten: „Einführung in das
Rechnen";
b) hat in der Spalte „Einführung in das Rechnen"
in der 4. Klasse das Wochenstundenausmaß
statt „2" nunmehr „2 oder 3" zu lauten;
c) ist in den Bemerkungen zur Stundentafel
im zweiten Satz das Wort „Unterrichtsgegenstände"
durch das Wort „Arbeitsgebiete" zu ersetzen.
3. Im Dritten Teil
a) hat die Überschrift des Dritten Teiles zu
lauten
„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, BILDUNGS-
UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN
ARBEITSGEBIETE";
b) ist die Abschnittsüberschrift „Sachunterricht"
zu ersetzen durch „Sach- und Lebenskunde";
ferner sind am Beginn dieses Abschnittes
die Worte „Der Sachunterricht" durch die
Worte „Dieser Unterricht" zu ersetzen;
c) ist die Abschnittsüberschrift „Deutsch, Lesen,
Schreiben" zu ersetzen durch „Spracherziehung,
Einführung in das Lesen und Schreiben";
ferner sind im zweiten Absatz dieses Abschnittes
die Worte „Der Leseunterricht" durch die Worte
„Die Einführung in das Lesen" zu ersetzen;
d) ist die Abschnittsüberschrift „Rechnen" zu
ersetzen durch „Einführung in das Rechnen".
4. Im Fünften Teil (Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Klassen [Stufen])
a) Erste und zweite Klasse (Stufe), Lehrstoff,
aa) ist die Abschnittsüberschrift „Sachunterricht"
zu ersetzen durch „Sach- und Lebenskunde";
ferner sind am Beginn des ersten Absatzes
dieses Abschnittes die Worte „Im Sachunterricht
der" zu ersetzen durch „In den";
bb) ist die Abschnittsüberschrift „Deutsch,
Lesen, Schreiben" zu ersetzen durch „Spracherziehung,
Einführung in das Lesen und Schreiben";
ferner hat der vierte Absatz dieses Abschnittes
zu lauten
„Von der zweiten Klasse (Stufe) an sind die
Kinder durch abwechslungsreiche einfache Übungen
auf das Lesen vorzubereiten; dabei ist besonderer
Wert auf die Lautisolierung und die
Simultanerfassung kurzer Wörter zu legen. Allenfalls
können bereits am Ende der ersten Klasse
(Stufe) einfachste Vorübungen für das Lesen beginnen.";
cc) ist die Abschnittsüberschrift „Rechnen" zu
ersetzen durch „Einführung in das Rechnen";
ferner hat der erste Satz dieses Abschnittes zu
lauten: „Der Rechenunterricht soll in der zweiten
Klasse (Stufe), allenfalls am Ende der ersten
Stufe — ausgehend vom Legen, Setzen, Ordnen
und Gruppieren geeigneter Gegenstände — das
Verständnis für einfache Raum- und Mengenbegriffe
wecken.";
dd) hat im Abschnitt „Mädchenhandarbeit"
im zweiten Absatz die sechste Wendung zu lauten
„allenfalls Nähen mit grobem Material;";
b) Dritte und vierte Klasse (Stufe), Lehrstoff,
aa) ist die Abschnittsüberschrift „Sachunterricht"
zu ersetzen durch „Sach- und Lebenskunde";
ferner ist am Beginn des fünften Absatzes
einzufügen: „Nach Möglichkeit";
bb) ist die Abschnittsüberschrift „Deutsch,
Lesen, Schreiben" zu ersetzen durch „Übungen
aus Sprechen, Lesen, Schreiben";
cc) ist die Abschnittsüberschrift „Rechnen" zu
ersetzen durch „Übungen im Rechnen".
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1968
in Kraft.