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102_1965 AT

102. Bundesgesetz: 12. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: 12. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.

Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/

1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963

und BGBl. Nr. 153/1964, wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 55 haben die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe

L 3 zu lauten

2. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

3. § 59 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (oder

Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer

4. Im § 71 a Abs. 1 haben die Worte „als

Referent für den pädagogisch-psychologischen

Dienst (Schule und Beruf) bei einer Schulaufsichtsbehörde

oder" zu entfallen.

5. Dem § 71 a wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Für den Gehalt der Beamten des pädagogisch-

psychologischen Dienstes bei einer Schulaufsichtsbehörde,

die das Doktorat der Philosophie

mit dem Hauptfach Psychologie (Pädagogik)

nachweisen, gelten die Bestimmungen für

Lehrer der Verwendungsgruppe L l. Wird ein

Beamter als Landesreferent für den pädagogisch-

psychologischen Dienst bestellt, so gebührt ihm

eine Dienstzulage, für die die Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden sind."

Artikel II

Art. II der 11. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 153/1964, wird geändert und ergänzt wie

folgt

1. Der letzte Satz der 2. 3 hat zu lauten

„Solche Personalmaßnahmen sind nur bis

30. Juni 1965 zulässig."

2. Nach Z. 3 sind folgende Punkte einzufügen

„4. Bei Beamten der Verwendungsgruppe C,

die sich am 1. August 1964 auf einem Dienstposten

der Dienstklassen III oder IV befunden

haben und seit 1. August 1964 in die nächsthöhere

Dienstklasse befördert wurden oder bis

spätestens 1. Juli 1966 in die nächsthöhere

Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß

dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt

werden, als sie sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes

1956 ergibt. Hiebei ist auf die besoldungsrechtliche

Stellung der Beamten der Verwendungsgruppe

C Bedacht zu nehmen, die den

vor dem 1. August 1964 in die Dienstklasse,

in der die besoldungsrechtliche Stellung verbessert

werden soll, beförderten Beamten nach

Z. 1 gebührt.

5. Wird ein Beamter, auf den die Bestimmungen

der Z. 1 bis 4 anzuwenden gewesen wären,

in den Ruhestand versetzt oder stirbt er, so

sind diese Bestimmungen bei der Ermittlung der

Grundlagen des Ruhe- oder Versorgungsgenusses

sinngemäß anzuwenden."

Artikel III

Es treten in Kraft

1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 und 2

mit 1. August 1964.

2. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 mit

1. September 1964.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es

oberste Dienstbehörde ist.

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