102. Bundesgesetz: 12. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.
Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/
1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963
und BGBl. Nr. 153/1964, wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 55 haben die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppe
L 3 zu lauten
2. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
3. § 59 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (oder
Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
4. Im § 71 a Abs. 1 haben die Worte „als
Referent für den pädagogisch-psychologischen
Dienst (Schule und Beruf) bei einer Schulaufsichtsbehörde
oder" zu entfallen.
5. Dem § 71 a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für den Gehalt der Beamten des pädagogisch-
psychologischen Dienstes bei einer Schulaufsichtsbehörde,
die das Doktorat der Philosophie
mit dem Hauptfach Psychologie (Pädagogik)
nachweisen, gelten die Bestimmungen für
Lehrer der Verwendungsgruppe L l. Wird ein
Beamter als Landesreferent für den pädagogisch-
psychologischen Dienst bestellt, so gebührt ihm
eine Dienstzulage, für die die Abs. 1 und 2 sinngemäß
anzuwenden sind."
Artikel II
Art. II der 11. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 153/1964, wird geändert und ergänzt wie
folgt
1. Der letzte Satz der 2. 3 hat zu lauten
„Solche Personalmaßnahmen sind nur bis
30. Juni 1965 zulässig."
2. Nach Z. 3 sind folgende Punkte einzufügen
„4. Bei Beamten der Verwendungsgruppe C,
die sich am 1. August 1964 auf einem Dienstposten
der Dienstklassen III oder IV befunden
haben und seit 1. August 1964 in die nächsthöhere
Dienstklasse befördert wurden oder bis
spätestens 1. Juli 1966 in die nächsthöhere
Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß
dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt
werden, als sie sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes
1956 ergibt. Hiebei ist auf die besoldungsrechtliche
Stellung der Beamten der Verwendungsgruppe
C Bedacht zu nehmen, die den
vor dem 1. August 1964 in die Dienstklasse,
in der die besoldungsrechtliche Stellung verbessert
werden soll, beförderten Beamten nach
Z. 1 gebührt.
5. Wird ein Beamter, auf den die Bestimmungen
der Z. 1 bis 4 anzuwenden gewesen wären,
in den Ruhestand versetzt oder stirbt er, so
sind diese Bestimmungen bei der Ermittlung der
Grundlagen des Ruhe- oder Versorgungsgenusses
sinngemäß anzuwenden."
Artikel III
Es treten in Kraft
1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 und 2
mit 1. August 1964.
2. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3 mit
1. September 1964.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
jedes Bundesministerium insoweit betraut, als es
oberste Dienstbehörde ist.