102. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 82/1962 folgende weitere Staaten das
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,
BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert beziehungsweise
sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Finnland 21. Juni 1962
(mit Vorbehalten)
Neuseeland 17. August 1962
Ecuador 30. August 1962
Zentralafrikanische 15. Oktober 1962
Republik
Costa Rica 4. September 1963
Kuba 23. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Ungarn 29. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalten)
Die folgenden Staaten haben zu den angeführten
Daten erklärt, sich an dieses Abkommen,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten
ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten
Nigeria am 26. Juni 1961
Sierra Leone am 13. März 1962
Cypern am 16. Mai 1963
Jamaika m 11. November 1963
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt,
daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf
Britisch-Guayana erstreckt wird.
Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß
der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die
Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt wird.
Die Vorbehalte Finnlands haben folgenden
Wortlaut
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
3 kann die Finnische Regierung besondere
Bestimmungen auf in den skandinavischen Ländern
wohnhafte Personen anwenden.
2. In Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen
der finnischen Gesetzgebung wendet die
Finnische Regierung die Bestimmung des Artikels
10 Absatz 2, soweit es sich um lit. c handelt,
auf Reisende unter 21 Jahren an.
Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut
Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet
sich durch die Bestimmungen des Artikels 21
Absatz 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.
Der Vorbehalt Ungarns hat folgenden Wortlaut
Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich
durch die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz
2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.
Die Vorbehalte Algeriens haben folgenden
Wortlaut
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien behält sich unbeschadet des Artikels
1 des Abkommens das Recht vor, Personen,
welche im Verlauf ihres Besuches irgendeine bezahlte
Beschäftigung annehmen, nicht als Reisende
zu betrachten.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 21 des Abkommens, betreffend
die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit,
nicht gebunden und erklärt, daß die Zustimmung
aller an dem Streitfall beteiligten Parteien für
die Unterwerfung jeder einzelnen Meinungsverschiedenheit
unter einen Schiedsspruch notwendig
ist.