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102_1964 AT

102. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 82/1962 folgende weitere Staaten das

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr,

BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert beziehungsweise

sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Finnland 21. Juni 1962

(mit Vorbehalten)

Neuseeland 17. August 1962

Ecuador 30. August 1962

Zentralafrikanische 15. Oktober 1962

Republik

Costa Rica 4. September 1963

Kuba 23. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Ungarn 29. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Algerien 31. Oktober 1963

(mit Vorbehalten)

Die folgenden Staaten haben zu den angeführten

Daten erklärt, sich an dieses Abkommen,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten

ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten

Nigeria am 26. Juni 1961

Sierra Leone am 13. März 1962

Cypern am 16. Mai 1963

Jamaika m 11. November 1963

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt,

daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf

Britisch-Guayana erstreckt wird.

Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß

der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die

Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt wird.

Die Vorbehalte Finnlands haben folgenden

Wortlaut

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels

3 kann die Finnische Regierung besondere

Bestimmungen auf in den skandinavischen Ländern

wohnhafte Personen anwenden.

2. In Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen

der finnischen Gesetzgebung wendet die

Finnische Regierung die Bestimmung des Artikels

10 Absatz 2, soweit es sich um lit. c handelt,

auf Reisende unter 21 Jahren an.

Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut

Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet

sich durch die Bestimmungen des Artikels 21

Absatz 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.

Der Vorbehalt Ungarns hat folgenden Wortlaut

Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich

durch die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz

2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.

Die Vorbehalte Algeriens haben folgenden

Wortlaut

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien behält sich unbeschadet des Artikels

1 des Abkommens das Recht vor, Personen,

welche im Verlauf ihres Besuches irgendeine bezahlte

Beschäftigung annehmen, nicht als Reisende

zu betrachten.

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels 21 des Abkommens, betreffend

die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit,

nicht gebunden und erklärt, daß die Zustimmung

aller an dem Streitfall beteiligten Parteien für

die Unterwerfung jeder einzelnen Meinungsverschiedenheit

unter einen Schiedsspruch notwendig

ist.

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