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102_1963 AT

102. Kundmachung: Verlautbarung, des Beschlusses Nr. 2/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Kundmachung: Verlautbarung, des Beschlusses Nr. 2/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 2/63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 2/1963

(In der 3. Sitzung am 21. März 1963 gefaßt)

ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR

WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE

VON EINER AUSSTELLUNG IN EINEM

NICHT-ZONENLAND NACH EINEM MITGLIEDSTAAT

VERSANDT WERDEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 3/1963 Der Beschluß Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation, ist unter BGBl. Nr. 101/1963 verlautbart worden. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf

den Ratsbeschluß Nr. 3/1963 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1963 in

Kraft.

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