102. Kundmachung: Verlautbarung, des Beschlusses Nr. 2/1963 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 2/63
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 2/1963
(In der 3. Sitzung am 21. März 1963 gefaßt)
ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR
WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE
VON EINER AUSSTELLUNG IN EINEM
NICHT-ZONENLAND NACH EINEM MITGLIEDSTAAT
VERSANDT WERDEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 3/1963 Der Beschluß Nr. 3/1963 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation, ist unter BGBl. Nr. 101/1963 verlautbart worden. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der
Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf
den Ratsbeschluß Nr. 3/1963 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1963 in
Kraft.