102. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Vereinsgesetzes 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1954
wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Im § 4 Abs. 1 wird das Wort „Unternehmern"
durch das Wort „Proponenten" ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Der Vereinsname bildet einen wesentlichen
Bestandteil der Statuten. Der Name muß so
beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den
Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit
anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt."
3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgende Bestimmung
angefügt
„Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn
nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person
der Proponenten die Annahme begründet
erscheint, daß im Rahmen des Vereines die
rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten
Vereines fortgesetzt werden soll."
4. Der zweite Absatz des § 6 erhält folgende
Fassung
„(2) Diese Untersagung muß binnen sechs
Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§ 4
und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe
erfolgen."
5. Der bisher einzige Absatz des § 7 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)".
6. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt
„(2) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit
begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung
als zurückgezogen. Die Frist von einem
Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten
zu verlängern, wenn die Proponenten
glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne ihr
Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.