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102_1962 AT

102. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Vereinsgesetzes 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Vereinsgesetzes 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 141/1954

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Im § 4 Abs. 1 wird das Wort „Unternehmern"

durch das Wort „Proponenten" ersetzt.

2. Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Der Vereinsname bildet einen wesentlichen

Bestandteil der Statuten. Der Name muß so

beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den

Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit

anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt."

3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgende Bestimmung

angefügt

„Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn

nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person

der Proponenten die Annahme begründet

erscheint, daß im Rahmen des Vereines die

rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten

Vereines fortgesetzt werden soll."

4. Der zweite Absatz des § 6 erhält folgende

Fassung

„(2) Diese Untersagung muß binnen sechs

Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§ 4

und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe

erfolgen."

5. Der bisher einzige Absatz des § 7 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)".

6. Dem § 7 wird folgender Absatz angefügt

„(2) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres

nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit

begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung

als zurückgezogen. Die Frist von einem

Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten

zu verlängern, wenn die Proponenten

glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne ihr

Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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