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102_1961 AT

102. Bundesgesetz: Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Krankenpflegefachdienst, die medizinisch-

technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste

dürfen berufsmäßig nur nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ausgeübt werden.

§ 2. Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz

fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer

als der durch dieses Bundesgesetz oder durch

sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete

des Gesundheitswesens geregelten Berufe,

die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen

Berufsbezeichnungen, die Führung gesetzlicher

oder verwechslungsfähiger anderer Berufsbezeichnungen

durch hiezu nicht berechtigte

Personen ist verboten.

§ 3. Auf die berufsmäßige Ausübung der in

den §§ 5, 26, 37 und 44 angeführten Tätigkeiten

findet die Gewerbeordnung keine Anwendung.

Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien-

und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung

unterliegenden Tätigkeiten der Hand-,

Fuß- und Schönheitspfleger, der Hühneraugenschneider,

der Masseure sowie der Herstellung

und Verabreichung von besonderer Kost (Diätkost)

durch Gast- und Schankgewerbetreibende

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt,

II. TEIL.

Krankenpflegefachdienst.

1. Hauptstück.

Begriffsbestimmungen.

§ 4. Der Krankenpflegefachdienst umfaßt.

a) die allgemeine Krankenpflege,

b) die Kinderkranken- und Säuglingspflege,

c) die psychiatrische Krankenpflege.

§ 5. (1) Die allgemeine Krankenpflege umfaßt

die Pflege bei Erkrankungen aller Art, die

Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung

von Neugeborenen.

(2) Die Kinderkranken- und Säuglingspflege

umfaßt die Pflege bei Erkrankungen im Säuglingsalter

sowie im Kindesalter bis zum vollendeten

14. Lebensjahr, die Pflege und Ernährung

von gesunden Neugeborenen und Säuglingen

und die Wochenbettpflege.

(3) Die psychiatrische Krankenpflege umfaßt

die Betreuung, Beobachtung und Beschäftigung

Nervenkranker und Geisteskranker sowie Rauschgiftsüchtiger

und Trunksüchtiger.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten

schließen auch die Hilfeleistung bei

ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung

ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung

in den betreffenden Fachgebieten ein.

2. Hauptstück.

Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege

und in der Kinderkranken- und

Säuglingspflege.

A. Krankenpflegeschulen.

§ 6. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege darf nur an allgemeinen Krankenpflegeschulen,

die Ausbildung in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege nur an Kinderkrankenpflegeschulen

erfolgen.

(2) Krankenpflegeschulen können nur an Krankenanstalten

errichtet werden, welche die zur

praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen

besitzen, mit den für die Erreichung

des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr-

und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet

sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten

für die auszubildenden Personen aufweisen.

(3) Jede Krankenpflegeschule muß unter der

Leitung eines Arztes stehen, der die hiefür erforderliche

fachliche Eignung besitzt. Zur Betreuung

der Krankenpflegeschüler(innen) hat

diesem Arzte eine erfahrene diplomierte Krankenpflegeperson

als Schuloberin (Internatsleiter) zur

Seite zu stehen.

(4) Die Krankenpflegeschulen sind so zu führen,

daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet

ist.

§ 7. Die Errichtung und Führung einer

Krankenpflegeschule bedarf der Bewilligung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Krankenpflegeschule

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entspricht; sie ist zurückzunehmen,

wenn die Voraussetzungen für eine dem Gesetze

entsprechende Krankenpflegeausbildung nicht

mehr gegeben sind.

§ 8. (1) Die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule

wird von einer Kommission vorgenommen,

die aus dem leitenden Sanitätsbeamten

des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden

sowie dem ärztlichen Leiter der Krankenpflegeschule

oder dessen. Stellvertreter, der

Schuloberin (dem Internatsleiter) der Krankenpflegeschule,

einem Vertreter des Rechtsträgers

der Krankenpflegeschule und einem Vertreter

der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen

besteht. Wird die Schule nicht von

einer Gebietskörperschaft geführt, hat der Kommission

auch ein Vertreter der gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstgeber anzugehören.

Die Kommission ist vom Landeshauptmann

für die Dauer von jeweils vier Jahren zu

bestellen. Außerdem ist für jedes der Kommissionsmitglieder

ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Zugehörigkeit zur Aufnahmekommission

endet vorzeitig, wenn ein Mitglied die Funktion,

auf Grund der seine Bestellung vorgenommen

worden ist, verliert.

(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle

Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen

und außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter

mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder

oder deren Stellvertreter anwesend sind.

Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) In eine Krankenpflegeschule sind nach Maßgabe

der verfügbaren Plätze jene Bewerber (innen)

aufzunehmen, welche die im § 9 Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen erfüllen oder denen

gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 7

eine Nachsicht hievon erteilt worden ist. Übersteigt

die Zahl der Bewerber (innen) die Zahl

der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber

(innen) aufzunehmen, die nach dem Urteil

der Kommission für die Ausübung des Krankenpflegeberufes

besonders geeignet sind.

§ 9. (1) Personen, die sich um die Aufnahme

in eine Krankenpflegeschule bewerben, haben

nachzuweisen

a) den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b) ein Lebensalter nicht unter 17 und nicht

über 30 Jahre,

c) mindestens die abgeschlossene Hauptschulbildung,

der der erfolgreiche Abschluß einer

Untermittelschule gleichzuhalten ist,

d) die zur Erfüllung der Berufspflichten nötigen

körperlichen und geistigen Fähigkeiten,

e) die Unbescholtenheit.

(2) Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze

(Abs. 1 lit. b) kann von der Aufnahmekommission

nachgesehen werden, wenn nicht

die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

Desgleichen kann vom Erfordernis der

abgeschlossenen Hauptschulbildung (Abs. 1 lit. c)

Nachsicht erteilt werden, wenn dieses Erfordernis

aus Gründen, die nicht in der Person des Aufnahmewerbers

(der Aufnahmewerberin) gelegen

sind, fehlt und sich die Kommission von der erforderlichen

geistigen Reife des Bewerbers (der

Bewerberin) überzeugt hat. In diesem Falle ist

ein Entlassungszeugnis der achten Schulstufe

einer Volksschule nachzuweisen.

(3) Die körperliche und gesundheitliche Eignung

(Abs. 1 lit. d) ist durch ein amtsärztliches

Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einbringung

des Aufnahmeansuchens nicht älter als vier

Wochen sein darf, nachzuweisen. In diesem Zeugnis

ist insbesondere das Freisein von aktiver

Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger

Krankheiten festzuhalten. Die Unbescholtenheit

ist durch Vorlage eines polizeilichen

Führungszeugnisses, das nicht älter als

drei Monate sein darf, nachzuweisen.

(4) Der Rechtsträger der Krankenpflegeschule

hat die Frist zur Einbringung der Aufnähmeansuchen,

die in diesen Ansuchen nachzuweisenden

Zulassungserfordernisse (Abs. 1),

die Höchstzahl der aufzunehmenden Personen

und den Schulbeginn rechtzeitig zu verlautbaren.

(5) Bei Bewerbung um Aufnahme in eine

Krankenpflegeschule sind österreichischen Staatsbürgern

Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind und deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie

Flüchtlinge gemäß des Artikels 1 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem

Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder

um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht

haben, gleichzuhalten.

(6) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen

im Sinne des Abs. 5 angehört, wird

insbesondere durch die Vorlage einer Bescheinigung

der Sicherheitsbehörde über die Volkszugehörigkeit

des Aufnahmewerbers nachgewiesen.

(7) In anderen als den im Abs. 5 erwähnten

Fällen kann die Nachsicht vom Erfordernis der

österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Aufnahmekommission

erteilt werden, wenn der Bewerber

(die Bewerberin) die Kosten der Ausbil-

dung selbst trägt, eine schriftliche Erklärung des

Rechtsträgers der Krankenpflegeschule vorliegt,

daß gegen die Aufnahme kein Einwand besteht,

und freie Ausbildungsplätze vorhanden sind.

B. Dauer und Art der Ausbildung.

§ 10. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen

Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt

insbesondere die nachstehend angeführten theoretischen

und praktischen Fächer

a) Lehre vom Bau des menschlichen Körpers

(Anatomie);

b) Lehre von der Tätigkeit der Organe (Physiologie)

mit besonderer Berücksichtigung der

Ernährungslehre;

c) allgemeine Hygiene und Krankenhaushygiene;

d) Grundzüge der allgemeinen und besonderen

Lehre von den Krankheiten (allgemeine

und spezielle Pathologie);

e) allgemeine Krankenpflegetechnik und Psychologie

des Kranken;

f) theoretische und praktische Unterweisung

in der speziellen Pflege bei Erkrankungen,

die eine besondere fachärztliche Behandlung

erfordern;

g) Medikamenten-, Instrumenten- und Gerätelehre;

h) Wochenbettpflege;

i) Lehre von den übertragbaren Krankheiten,

ihre Verhütung und Bekämpfung sowie

praktische Unterweisung in der besonderen

Pflege bei solchen Erkrankungen;

k) Desinfektion und Sterilisation;

1) praktische Unterweisung im Haushalts- und

Küchenbetrieb sowie in der Zubereitung

von Kranken-, Diät- und Säuglingskost;

m) Grundzüge des Spitalsverwaltungsdienstes;

n) die wichtigsten Sanitätsvorschriften in ihren

Grundzügen;

o) Grundzüge der sozialen Fürsorge und des

Sozialversicherungsrechtes.

(2) Die Ausbildung in der Kinderkranken-

und Säuglingspflege dauert drei Jahre. Sie

umfaßt insbesondere die im Abs. 1 angeführten

Fächer. Die Ausbildung ist unter besonderer

Berücksichtigung der Pflege bei Erkrankungen

im Säuglingsalter sowie im Kindesalter bis

zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie der

Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen

und Säuglingen durchzuführen. Innerhalb

der dreijährigen Ausbildungszeit sind die

Pflegeschülerinnen auch in der Pflege geburtshilflicher

sowie gynäkologischer Krankheitsfälle

und in der Beschäftigung von Kindern praktisch

zu unterweisen.

§ 11. (1) Die Krankenpflegeschüler(innen)

sind in Internaten unterzubringen, sofern nicht

in Ansehung des Einzugsgebietes de; Schule

die Gewähr besteht, daß die Ausbildung der

Schüler(innen) auch ohne deren internatsmäßige

Unterbringung in der dem Gesetz entsprechenden

Art einwandfrei durchgeführt werden kann.

(2) Schülern (Schülerinnen) einer internatsmäßig

geführten Krankenpflegeschule kann durch

die nach § 8 gebildete Kommission das Wohnen

außerhalb des Internats bewilligt werden, soweit

nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten

entgegenstehen. Die Kommission hat die Bewilligung

zurückzuziehen, wenn die Ausbildung

betreffende Rücksichten dies erfordern. Die

Bestimmungen des § 8 Abs. 2 sind anzuwenden.

(3) Der Träger der Krankenpflegeschule hat

den Krankenpflegeschülern(innen) Verpflegung

und Dienstkleidung zu gewähren. Sofern die

Aufnahme in die Krankenpflegeschule nicht

unter Erteilung der Nachsicht vom Erfordernis

der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 9

Abs. 7) erfolgt ist, haben die Krankenpflegeschüler

(innen) auch Anspruch auf eine monatliche

Entschädigung, die nach Anhören der

gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom

Rechtsträger der Krankenpflegeschule ihrer Höhe

nach festzusetzen und zu leisten ist.

(4) Wird eine Krankenpflegeschule internatsmäßig

geführt, richtet sich der Anspruch auf

Verpflegung und Beistellung der Dienstkleidung

(Abs. 3) gegen den Träger des Internats.

§ 12. (1) Krankenpflegeschüler(innen), die sich

während der Ausbildung zum . Krankenpflegeberuf

zufolge mangelnder körperlicher, geistiger

oder gesundheitlicher Eignung oder wegen

voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles

als untauglich erweisen oder wegen

solcher strafrechtlicher Verfehlungen rechtskräftig

verurteilt worden sind, die eine verläßliche

Berufsausübung nicht erwarten lassen,

sind vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen.

Mit einem Ausschluß ist außerdem

bei groben Dienstesverletzungen oder groben

Verstößen gegen die Anstaltsordnung vorzugehen.

Den Ausschluß spricht die nach § 8

gebildete Kommission aus. Die Bestimmungen

des § 8 Abs. 2 sind anzuwenden. Von jedem

Ausschluß ist der Landeshauptmann in Kenntnis

zu setzen.

(2) Die gesundheitliche Eignung der Krankenpflegeschüler

(innen) ist während der Ausbildungszeit

durch Kontrolluntersuchungen zu überprüfen,

die mindestens zweimal jährlich durchzuführen

sind. Hiebei ist auch das Freisein

von aktiver Tuberkulose und von Keimen

sonstiger anzeigepflichtiger Krankheiten nachzuweisen.

§ 13. Die näheren Bestimmungen über die

fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan

und den Betrieb von Krankenpflegeschulen

sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen

Ausbildung für den Krankenpflege-

beruf vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht durch Verordnung

zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die

Unterkunfts- und Arbeitsbedingungen festzulegen

und ist sicherzustellen, daß im ersten

Ausbildungsjahr eine praktische Unterweisung

am Krankenbett nicht durchgeführt wird, es

sei denn, die Schülerin hat das 18. Lebensjahr

bereits vollendet. Die Arbeits(Unterrichts)zeit

ist so zu begrenzen, daß sie wöchentlich höchstens

45 Stunden umfaßt.

C. Prüfungen und Zeugnisse.

§ 14. (1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

in der allgemeinen Krankenpflege und

in der Kinderkranken- und Säuglingspflege sind

Prüfungen abzuhalten.

(2) Während der gesamten Ausbildungszeit

sind von den Lehrern Einzelprüfungen abzuhalten.

Am Ende des zweiten und dritten

Ausbildungsjahres sind Prüfungen durch eine

Prüfungskommission abzunehmen. Die am Ende

des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmende

Prüfung heißt Vorprüfung, die nach Abschluß

der Gesamtausbildung abzunehmende Prüfung

Diplomprüfung.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat zu Mitgliedern der Prüfungskommission,

die der Aufnahmekommission (§ 8)

angehörenden Personen sowie nach Anhören

des Landeshauptmannes weitere Lehrkräfte der

Krankenpflegeschule zu bestellen. Den Vorsitz

in der Prüfungskommission führt der leitende

Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter.

Die Vertreter des Rechtsträgers der

Krankenpflegeschule und der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer haben beratende

Stimme. Das gleiche gilt, wenn die

Schule nicht von einer Gebietskörperschaft

geführt wird, für den in diesem Falle der Kommission

angehörenden Vertreter der gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstgeber.

(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission

endet, wenn ein Mitglied die Funktion, auf

Grund der seine Bestellung vorgenommen worden

ist, verliert.

(5) Wurde eine Prüfung nicht bestanden,

ist auszusprechen, ob aus den nichtbestandenen

Fächern eine Wiederholungsprüfung abzulegen

ist oder der Prüfling das letzte Ausbildungsjahr

zwecks neuerlicher Ablegung der Vorprüfung

bzw. der Diplomprüfung zu wiederholen hat.

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal

wiederholt werden.

§ 15. (1) Personen, die eine Vorprüfung

mit Erfolg abgelegt haben, erhalten nur bei

Schulwechsel ein Prüfungszeugnis. Das auf

Grund einer Vorprüfung festgestellte Ausbildungsergebnis

ist jedoch entsprechend zu vermerken

und den Krankenpflegeschülerinnen

(-Schülern) mitzuteilen.

(2) Personen, die die Diplomprüfung mit

Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom.

Im Diplom ist unter Berücksichtigung der

besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die

es gilt, sowie auch die der betreffenden Person

zukommende Berufsbezeichnung (§ 23) anzuführen.

(3) Außerhalb Österreichs erworbene Zeugnisse

über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung

in der Krankenpflege sind vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung

der gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstnehmer als österreichischen Diplomen

gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung

im Ausland die für die Ausübung des Krankenpflegeberufes

in Österreich erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten vermittelt hat. Das Bundesministerium

für soziale Verwaltung kann die

Anerkennung eines außerhalb Österreichs erworbenen

Zeugnisses an die Bedingung knüpfen,

daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung

in Krankenanstalten, an denen Krankenpflegeschulen

bestehen, ergänzt wird und der Anerkennungswerber

eine Ergänzungsprüfung mit

Erfolg abgelegt hat.

§ 16. Nähere Vorschriften über die Durchführung

der Vor- und Diplomprüfungen, allfälliger

Ergänzungsprüfungen, ferner über die

Zusammensetzung der Prüfungskommission, die

Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse

und über die Voraussetzungen, unter

denen Prüfungen wiederholt werden können,

schließlich über die Form und den Inhalt der

Diplome oder sonstiger über die Ausbildung

in der allgemeinen Krankenpflege und Kinderkranken-

und Säuglingspflege auszustellender

Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse

des Krankenpflegeberufes vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht

durch Verordnung zu erlassen.

3. Hauptstück.

Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege.

A. Ausbildungsstätten.

§ 17. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen

Krankenpflege darf nur an Krankenanstalten

erfolgen, welche die zur praktischen Unterweisung

notwendigen Fachabteilungen besitzen,

mit allen für die Erreichung des Ausbildungszweckes

erforderlichen Lehr- und Hilfskräften

sowie Lehrmitteln ausgestattet und als Ausbildungsstätten

für die psychiatrische Krankenpflege

anerkannt sind.

(2) Hinsichtlich der Anerkennung von Krankenanstalten

als Ausbildungsstätten für die psychiatrische

Krankenpflege gemäß Abs. 1 gelten die

Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 sowie

des § 7 sinngemäß.

§ 18. (1) In der psychiatrischen Krankenpflege

dürfen nur Personen ausgebildet werden, die

den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 lit. a, c, d

und e unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 9 Abs. 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter

darf nicht unter 18 und nicht über 35 Jahre

betragen; jedoch können Überschreitungen der

Altersgrenze nachgesehen werden, wenn nicht

die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.

Vom Erfordernis der abgeschlossenen

Hauptschulbildung kann abgesehen werden,

wenn dieses Erfordernis aus Gründen, die nicht

in der Person des Ausbildungswerbers (der

Ausbildungswerberin) gelegen sind, fehlt, und

sich die Prüfungskommission (§ 14) von der

erforderlichen geistigen Reife des Bewerbers

(der Bewerberin) überzeugt hat. In diesem

Falle ist ein Entlassungszeugnis der achten

Schulstufe einer Volksschule nachzuweisen.

(2) Die Ausbildung hat im Rahmen eines

Dienstverhältnisses als Lernpfleger (in) zum

Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen.

Einem solchen Dienstverhältnis ist bei Angehörigen

religiöser Orden und Kongregationen

die Verwendung im Rahmen eines zwischen

dem religiösen Orden oder der Kongregation

und dem Rechtsträger der Anstalt abgeschlossenen

Werkvertrages gleichzuhalten.

(3) Eine in der psychiatrischen Krankenpflege

in Ausbildung stehende Person ist vom weiteren

Unterricht auszuschließen und ihr Dienstverhältnis

als Lernpfleger(in) ist zu lösen, wenn

sie sich zufolge mangelnder körperlicher, geistiger

oder gesundheitlicher Eignung oder wegen

voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles

als untauglich zum Berufe eines

(einer) psychiatrischen Krankenpflegers (-pflegerin)

erweist oder wegen einer solchen strafrechtlichen

Verfehlung rechtskräftig verurteilt

worden ist, die eine verläßliche Berufsausübung

nicht mehr erwarten läßt. Mit einem Ausschluß

ist außerdem bei groben Dienstesverletzungen

vorzugehen. Als Dienstesverletzungen

gelten auch Verstöße gegen die Anstalts- und

Unterrichtsordnung. Die Verhängung einer Maßnahme

im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

bedingt den Ausschluß von jeder weiteren

Verwendung in der psychiatrischen Krankenpflege.

Vor einem Ausschluß wegen voraussichtlichen

Nichterreichens des Ausbildungszieles

ist die Prüfungskommission zu hören.

(4) Die gesundheitliche Eignung der Lernpfleger

(innen) ist in der im § 12 Abs. 2 angeführten

Art zu prüfen.

B. Dauer und Art der Ausbildung.

§ 19. Die Ausbildung in der psychiatrischen

Krankenpflege dauert drei Jahre. Sie umfaßt

insbesondere die im § 10 Abs. 1 angeführten

Fächer, ferner die Grundzüge der Psychiatrie,

der Psychologie, der Neurologie und der psychiatrischen

Medizin. Die Ausbildung ist unter

besonderer Berücksichtigung der Pflege bei

geistigen und seelischen Erkrankungen sowie

der Pflege bei Nervenerkrankungen durchzuführen.

§ 20. Die näheren Bestimmungen über die

fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan

und den Betrieb von Ausbildungsstätten für

die psychiatrische Krankenpflege sind nach

Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen

Ausbildung für den Beruf eines psychiatrischen

Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester)

vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht durch Verordnung

zu erlassen.

C. Prüfungen und Zeugnisse.

§ 21. Zur Beurteilung des Vorliegens der

entsprechenden geistigen Reife (§ 18 Abs. 1)

sowie zur Beurteilung des Ausbildungserfolges

in der psychiatrischen Krankenpflege durch

Prüfungen, deren Bezeichnung und die auszustellenden

Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung

der außerhalb Österreichs erworbenen

Zeugnisse über eine mit Erfolg abgeschlossene

Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege

sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß

anzuwenden.

§ 22. Nähere Vorschriften über die Durchführung

der Prüfungen, ferner über die Zusammensetzung

der Prüfungskommission, die

Abstimmung, die Wertung des Prüfungsergebnisses

und über die Voraussetzungen, unter

denen eine Prüfung wiederholt werden kann,

schließlich über die Form und den Inhalt eines

Diplomes, eines Abgangszeugnisses und eines

Zeugnisses über eine mit Erfolg abgelegte

Ergänzungsprüfung sind nach Maßgabe der

Erfordernisse des Berufes eines psychiatrischen

Krankenpflegers (einer psychiatrischen Krankenschwester)

vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht durch Verordnung

zu erlassen.

4. Hauptstück.

Berufsbezeichnungen.

§ 23. Im Sinne der Bestimmungen des § 15

Abs. 2 sind als Berufsbezeichnungen zu führen

a) „Diplomierte Krankenschwester" — „Diplomierter

Krankenpfleger" (§ 5 Abs. 1);

b) „Diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwester"

(§ 5 Abs. 2);

c) „Diplomierte psychiatrische Krankenschwester"

— „Diplomierter psychiatrischer Krankenpfleger"

(§ 5 Abs. 3).

5. Hauptstück.

Vorpraktikum.

§ 24. (1) Die Rechtsträger von Krankenpflegeschulen

(§ 6) sind berechtigt, für Jugendliche

ab dem 15. Lebensjahr, die sich dem Krankenpflegeberuf

widmen wollen, ein Vorpraktikum

einzurichten.

(2) In diesem Vorpraktikum sind die Jugendlichen

in Fertigkeiten, die für ihre spätere Berufsausübung

von Bedeutung sind, praktisch zu

unterweisen. Eine Unterweisung in Krankenabteilungen

darf nicht stattfinden.

(3) Die Aufnahme in das Vorpraktikum hat

der Rechtsträger der Krankenpflegeschule vorzunehmen.

Hiebei sind, abgesehen vom Lebensalter,

die im § 9 Abs. 1 und 3 für die Aufnahme

in eine Krankenpflegeschule aufgestellten Erfordernisse

nachzuweisen. Vom Erfordernis der

abgeschlossenen Hauptschulbildung ist Abstand

zu nehmen, wenn dieses Erfordernis aus Gründen,

die nicht in der Person des Jugendlichen gelegen

sind, fehlt. Diesen Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen)

ist während des Praktikums die Vorbereitung

zur Ablegung der Hauptschulprüfung

zu ermöglichen.

(4) Den in das Vorpraktikum aufgenommenen

Jugendlichen kann vom Rechtsträger der Krankenpflegeschule

ein monatliches Taschengeld

gewährt werden. Durch das Vorpraktikum wird

ein Dienstverhältnis nicht begründet.

(6) Die Unterweisung der Vorpraktikanten

(Vorpraktikantinnen) in den praktischen Fertigkeiten

sowie ihre Beschäftigung in der Spitalsverwaltung

hat unter der Leitung einer erfahrenen

diplomierten Krankenpflegeperson (Schuloberin)

zu erfolgen, der die erforderlichen Hilfskräfte

beizugeben sind.

(6) Vorpraktikanten (Vorpraktikantinnen) sind

in Krankenpflegeschulen bevorzugt aufzunehmen.

(7) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die Führung eines Vorpraktikums zu

untersagen, wenn festgestellt wird, daß die hiefür

aufgestellten Grundsätze nicht eingehalten

werden oder eine entsprechende Berufsvorbildung

nicht gewährleistet erscheint.

III. TEIL.

Medizinisch-technische Dienste.

1. Hauptstück.

Gehobene medizinisch-technische

Dienste.

Begriffsbestimmungen.

§ 25. Die gehobenen medizinisch-technischen

Dienste umfassen

a) den physikotherapeutischen Dienst;

b) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;

c) den radiologisch-technischen Dienst;

d) den Diätdienst;

e) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

Dienst;

f) den logopädisch-phoniatrischen Dienst.

§ 26. (1) Der physiotherapeutische Dienst

(§ 25 lit. a) umfaßt die Ausführung physikalischer

Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu

Heilzwecken. Hiezu gehören insbesondere alle

elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner die

Thermotherapie, die Hydro- und Balneotherapie,

die Lichttherapie und die Mechanotherapie einschließlich

Heilgymnastik, Massage- und Ultraschallbehandlung.

(2) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst

(§ 25 lit. b) umfaßt die Ausführung aller

Laboratoriumsmethoden auf ärztliche Anordnung,

die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-,

Forschungs- und Heilbetriebes erforderlich sind.

(3) Der radiologisch-technische Dienst (§ 25

lit. c) umfaßt die Hilfeleistung bei der Anwendung

von ionisierenden Strahlen zur Untersuchung,

Behandlung und Heilung von Menschen sowie

zu Forschungen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

(4) Der Diätdienst (§ 25 lit. d) umfaßt die Auswahl,

Zusammenstellung, Berechnung und Zubereitung

besonderer Kost zur Ernährung kranker

oder krankheitsverdächtiger Personen auf ärztliche

Anordnung, einschließlich der Belehrung

der Kranken oder ihrer Angehörigen über die

praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen

außerhalb einer Krankenanstalt.

(5) Der beschäftigungs- und arbeitstherapeutische

Dienst (§ 25 lit. e) umfaßt die Behandlung

von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten

und handwerklichen Tätigkeiten nach

ärztlicher Anordnung zu Zwecken der Heilung

und Rehabilitation.

(6) Der logopädisch-phoniatrische Dienst (§ 25

lit. f) umfaßt die Behandlung von Sprach- und

Stimmstörungen nach ärztlicher Anordnung.

2. Hauptstück.

Ausbildung in den gehobenen medizinisch-

technischen Diensten.

A. Schulen für die gehobenen medizinisch-

technischen Dienste.

§ 27. (1) Die Ausbildung für die gehobenen

medizinisch-technischen Dienste darf nur an den

hiefür eingerichteten Schulen, im folgenden

„medizinisch-technische Schulen" genannt, erfolgen.

(2) Medizinisch-technische Schulen können nur

an Krankenanstalten errichtet werden, welche die

zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen

Fachabteilungen besitzen und mit

den für die Erreichung des Ausbildungszweckes

notwendigen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln

ausgestattet sind.

§ 28. Hinsichtlich der Bewilligung der medizinisch-

technischen Schulen sind die Bestimmungen

des § 6 Abs. 3 und 4, und des § 7 sinngemäß

anzuwenden.

§ 29. Hinsichtlich der Aufnahme in medizinisch-

technische Schulen und der Voraussetzungen

hiefür gelten die Bestimmungen der

§§ 8 und 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß

1. Neben den im § 9 Abs. 1 lit. a, b, d und e

angeführten Erfordernissen sind nachzuweisen

a) die Reifeprüfung einer Mittelschule oder

einer anderen mittleren Lehranstalt,

b) für die Aufnahme zur Ausbildung in den im

§ 25 lit. a bis d angeführten Berufen auch

Kenntnis in Kurzschrift und Maschinschreiben.

Für die Aufnahme in eine medizinisch-technische

Schule für den Diätdienst sind außerdem

Kenntnisse und Fertigkeiten im Kochen erforderlich.

2. Diplomierte Krankenschwestern (-pfleger)

und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

können in medizinisch-technische

Schulen auch ohne Reifezeugnis aufgenommen

werden. Das gleiche gilt für die Aufnahme

von Absolventinnen einer dreijährigen Hauswirtschaftsschule

in eine medizinisch-technische

Schule für den Diätdienst.

B. Dauer und Art der Ausbildung in den

gehobenen medizinisch-technischen Diensten.

Physikotherapeutischer Dienst.

§ 30. (1) Die Ausbildung für den physiotherapeutischen

Dienst dauert zwei Jahre und drei

Monate. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend

angeführten Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen

im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von

drei Monaten;

b) Anatomie und Physiologie mit besonderer

Berücksichtigung des Bewegungsapparates;

c) Pathologie: Allgemeine und spezielle Pathologie

der internen, chirurgischen, orthopädischen

und neurologischen Erkrankungen;

d) Thermo-, Elektro- und Lichttherapie mit

praktischen Übungen und Vorführung von

Kranken;

e) Mechanotherapie: Aktive und passive Heilgymnastik,

Massage, Ultraschallbehandlung;

Theorie und praktische Übungen mit Vorführung

von Kranken;

f) Bewegungslehre;

g) Hygiene;

h) Körpererziehung: Leichtathletik, Geräteturnen,

Spiele und Schwimmen;

i) Orthopädisches Turnen und Leitung von

Turnstunden mit Kranken;

k) Erste Hilfe und Verbandslehre;

1) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und

die Sozialversicherungskunde in ihren

Grundzügen;

m) Administrativer Abteilungsdienst.

(2) Für diplomierte Krankenschwestern (-pfleger)

und diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern

sowie Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und

in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

in der Dauer von mindestens drei Monaten

nachweisen können, dauert die Ausbildung

zwei Jahre.

Medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst.

§ 31. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-

technischen Laboratoriumsdienst dauert zwei

Jahre und drei Monate. Sie umfaßt insbesondere

die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände

(2) Für diplomierte Röntgenassistenten

(-assistentinnen), die sich auch einer Ausbildung

für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

unterziehen, sowie für diplomierte Krankenschwestern

(-pfleger) und diplomierte Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern dauert die

Ausbildung 18 Monate. Für Personen, die eine

Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

in der Dauer von mindestens drei

Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung

zwei Jahre.

Radiologisch-technischer Dienst.

§ 32. (1) Die Ausbildung für den radiologisch-

technischen Dienst dauert 21 Monate. Sie umfaßt

insbesondere die nachstehend angeführten

Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

und in besonderen Verrichtungen im

Ambulatoriumsdienst in der Dauer von

drei Monaten;

b) Röntgenanatomie und Physiologie;

c) Strahlenbiologie und Strahlenschutz (Röntgen,

Radium, Isotopen);

d) Strahlenphysik und Strahlendosimetrie;

e) Einstelltechnik und Aufnahmetechnik,

Handhabung und Pflege der Apparate;

f) Vorbereitung zu Hilfeleistungen bei radiologischen

Untersuchungen und Eingriffen

(Röntgen, Radium, Isotopen);

g) Photographisches Arbeiten und Dunkelkammertechnik;

h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und

die Sozialversicherungskunde in ihren

Grundzügen;

i) Administrativer Abteilungsdienst.

(2) Für diplomierte medizinisch-technische Assistenten

(Assistentinnen) und diplomierte Krankenpflegepersonen

(§ 5), die sich auch einer

Ausbildung für den radiologisch-technischen

Dienst unterziehen, dauert die Ausbildung nur

ein Jahr. Für Personen, die eine Unterweisung

in der praktischen Krankenpflege und in besonderen

Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst

in der Dauer von mindestens drei Monaten

nachweisen können, dauert die Ausbildung

18 Monate.

Diätdienst.

§ 33. (1) Die Ausbildung für den Diätdienst

dauert zwei Jahre. Sie umfaßt insbesondere die

nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,

insbesondere in der Ersten Hilfe

in der Dauer von drei Monaten;

b) Physiologische und pathologische Anatomie

mit besonderer Berücksichtigung der Verdauungsorgane;

c) Physiologie und Pathologie des Menschen

mit besonderer Berücksichtigung der Verdauung

und des Stoffwechsels;

d) Grundlagen der Chemie;

e) Nahrungsmittellehre und Nahrungsmittelchemie;

f) Allgemeine und spezielle Diätetik (einschließlich

der Grundlagen der Säuglings- und

Kleinkinderernährung);

g) Grundlagen der Hygiene mit besonderer

Berücksichtigung der Küchen- und Nahrungsmittelhygiene;

h) Kalorien- und Nährstoffberechnungen;

i) Herstellung von Krankenkost;

k) Allgemeine Betriebs- und Wirtschaftsführung

im Krankenhaus;

l) Spezielle Betriebs- und Wirtschaftsführung

in der Diätküche;

m) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und

die Sozialversicherungskunde in ihren

Grundzügen.

(2) Für diplomierte Krankenschwestern

(-pfleger) und diplomierte Kinderkranken- und

Säuglingsschwestern sowie Personen, die eine

Unterweisung in der praktischen Krankenpflege,

insbesondere in der Ersten Hilfe in der Dauer

von mindestens drei Monaten nachweisen können,

dauert die Ausbildung 21 Monate.

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Dienst.

§ 34. Die Ausbildung für den beschäftigungs-

und arbeitstherapeutischen Dienst dauert drei

Jahre. Sie umfaßt insbesondere die nachstehend

angeführten Unterrichtsgegenstände

a) Unterweisung in der praktischen Krankenpflege

in der Dauer von drei Monaten;

b) Anatomie und Physiologie, mit besonderer

Berücksichtigung des Bewegungsapparates;

c) Allgemeine und spezielle Pathologie innerer,

chirurgischer, orthopädischer und neurologischer

Erkrankungen;

d) Psychologie und Psychiatrie;

e) Mechanotherapie und Bewegungslehre;

f) Hygiene;

g) Erste Hilfe und Verbandslehre;

h) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und die

Sozialversicherungskunde in ihren Grundzügen;

i) Administrativer Abteilungsdienst;

k) praktische Übungen in Handfertigkeiten

und handwerklichen Tätigkeiten;

l) Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und

Arbeitstherapie mit Vorführungen an

Patienten auf dem Gebiet der inneren Medizin,

Chirurgie (einschließlich Orthopädie

und Unfallchirurgie), Neurologie und Psychiatrie,

mit Berücksichtigung der physikalischen

Therapie;

m) Arbeitsphysiologie und Arbeitspsychologie;

n) Grundsätze der Rehabilitation und der

Zusammenarbeit im Rehabilitationsteam mit

Ärzten, Therapeuten, Fürsorgern, Psychologen,

Berufsberatern, Sonderlehrern und

anderen Mitgliedern.

Logopädisch-phoniatrischer Dienst.

§ 35. Die Ausbildung für den logopädisch-

phoniatrischen Dienst dauert zwei Jahre. Sie

umfaßt insbesondere die nachstehend angeführten

Unterrichtsgegenstände

a) Anatomie und Physiologie der Stimm-

und Sprechorgane;

b) Allgemeine Krankheitslehre mit besonderer

Berücksichtigung der Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten;

c) Neurologie, mit besonderer Berücksichtigung

des Stotterns sowie der Lehre von

den Aphasien und Dysarthrien;

d) Psychologie;

e) Phonetik und Stimmpädagogik;

f) die wichtigsten Sanitätsvorschriften und

die Sozialversicherungskunde in ihren

Grundzügen.

§ 36. Die näheren Bestimmungen über die

fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan

und den Betrieb von medizinisch-technischen

Schulen sind nach Maßgabe einer geordneten

und zweckmäßigen Ausbildung für die gehobenen

medizinisch-technischen Dienste vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei

sind insbesondere auch die Unterkunfts- und

Arbeitsbedingungen festzulegen. Die Arbeits(Unterrichts)zeit

ist so zu begrenzen, daß sie

wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt.

3. Hauptstück.

Medizinisch-technischer Fachdienst.

Begriffsbestimmung.

§ 37. (1) Der medizinisch-technische Fachdienst

umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-

technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher

physikotherapeutischer Behandlungen sowie

Hilfeleistungen bei der Anwendung von

Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen

Zwecken.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten

dürfen nur nach ärztlicher Anordnung und unter

ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.

4. Hauptstück.

Ausbildung im medizinisch-technischen

Fachdienst.

§ 38. (1) Die Ausbildung für den medizinisch-

technischen Fachdienst darf nur an Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgen.

(2) Schulen für den medizinisch-technischen

Fachdienst können nur an Krankenanstalten

errichtet werden, welche die zur praktischen

Ausbildung notwendigen Fachabteilungen besitzen

und mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes

erforderlichen Lehr- und Hilfskräften

sowie Lehrmitteln ausgestattet sind.

§ 39. Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst sind

die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 und des

§ 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst und

der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen

der §§ 8 und 9 sinngemäß.

§ 41. (1) Die Ausbildung im medizinisch-technischen

Fachdienst dauert zweieinhalb Jahre, sie

umfaßt einen theoretischen und praktischen

Unterricht in den in den §§ 30, 31 und 32 angeführten

Fächern.

(2) Die näheren Bestimmungen über die fachliche

Eignung der zur Ausbildung erforderlichen

Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und

den Betrieb von Schulen für den medizinisch-

technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer

geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für

den medizinisch-technischen Fachdienst vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht durch Verordnung zu erlassen. Hiebei

sind insbesondere auch die Arbeitsbedingungen

festzulegen und sicherzustellen, daß die praktische

Unterweisung im Röntgendienst erst im

letzten Ausbildungsjahr erfolgt. Die Arbeits(Unterrichts)zeit

ist so zu begrenzen, daß sie

wöchentlich höchstens 45 Stunden umfaßt.

5. Hauptstück.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 42. (1) Hinsichtlich der Beurteilung des

Ausbildungserfolges an medizinisch-technischen

Schulen und an Schulen für den medizinisch-

technischen Fachdienst durch Prüfungen, deren

Bezeichnungen und der darüber auszustellenden

Zeugnisse sowie hinsichtlich der Anerkennung

der außerhalb Österreichs erworbenen Zeugnisse

über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung

im gehobenen medizinisch-technischen

Dienst und medizinisch-technischen Fachdienst

sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß

anzuwenden.

(2) Nähere Vorschriften über die Durchführung

der Prüfungen, über die Zusammensetzung

der Prüfungskommission, die Abstimmung

und Wertung des Prüfungsergebnisses

und über die Voraussetzungen, unter denen

eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie

über die Form und den Inhalt der auszustellenden

Prüfungszeugnisse (Diplome) sind nach Maßgabe

der Erfordernisse der medizinisch-technischen

Dienste vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht durch Verordnung

zu erlassen.

§ 43. Im Sinne der Bestimmungen des § 42

Abs. 1 sind als Berufsbezeichnungen zu führen

a) „Diplomierte Assistentin für physikalische

Medizin" — „Diplomierter Assistent für

physikalische Medizin" (§ 26 Abs. 1);

b) „Diplomierte medizinisch-technische Assistentin"

— „Diplomierter medizinisch-technischer

Assistent" (§ 26 Abs. 2);

c) „Diplomierte Röntgenassistentin"—„Diplomierter

Röntgenassistent" (§ 26 Abs. 3);

d) „Diplomierte Diätassistentin" — „Diplomierter

Diätassistent" (§ 26 Abs. 4);

e) „Diplomierte Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"

— „Diplomierter Beschäftigungs-

und Arbeitstherapeut" (§ 26 Abs. 5);

f) „Diplomierte Logopädin" — „Diplomierter

Logopäde" (§ 26 Abs. 6);

g) „Diplomierte medizinisch-technische Fachkraft"

(§ 37).

IV. TEIL.

Sanitätshilfsdienste.

1. Hauptstück.

Begriffsbestimmungen.

§ 44. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste

fallen

a) Tätigkeiten, die der Leistung Erster Hilfe

dienen;

b) einfache Hilfsdienste in Krankenabteilungen

der Krankenanstalten, in Ambulatorien

sowie in Pflegeanstalten;

c) einfache Hilfsdienste und Handreichungen

bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe;

d) einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;

e) Hilfsdienste bei der Durchführung von

Leichenöffnungen;

f) einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen

im Rahmen ärztlicher Ordinationen,

jedoch mit Ausnahme der Ordinationen

von Fachärzten für Zahnheilkunde

sowie von Dentisten;

g) Tätigkeiten, welche sich auf die Anwendung

der Thermo-, Hydro- und Balneotherapie

sowie Heilmassage im beschränkten

Umfange erstrecken;

h) einfache Hilfsdienste bei der Behandlung

von Menschen durch den Gebrauch von

Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten

zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation;

i) die Vornahme von Entseuchungen, sofern

diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften

als sanitätspolizeiliche Maßnahme

im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes

1950, BGBl. Nr. 186, durchgeführt

werden.

2. Hauptstück.

Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten.

A. Kurse.

§ 45. (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten

hat in Kursen zu erfolgen.

(2) Kurse für die Ausbildung in den im § 44

lit. a bis h angeführten Hilfsdiensten können

nur in Verbindung mit Krankenanstalten eingerichtet

werden.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. i genannten

Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen,

die der Landeshauptmann für den Bereich des

betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten

hat.

(4) Für die Einrichtung und Abhaltung von

Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten

ist jeweils der Bedarf maßgebend.

(5) Auf die Abhaltung der Kurse nach Abs. 2

finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und

des § 7 sinngemäß Anwendung. Die Bewilligung

zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen,

wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte

zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen

Ausbildung notwendigen Lehrmittel

vorhanden sind.

(6) In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen

ausgebildet werden, die den Voraussetzungen

des § 9 Abs. 1 lit. a, d und e unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 3,

5 und 7 entsprechen. Als Nachweis der Schulbildung

genügt die Absolvierung der Pflichtschule.

Das Lebensalter darf nicht unter 18 Jahre

betragen.

(7) Bewerber zur Ausbildung in dem im § 44

lit. h angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben

den im Abs. 6 angeführten Voraussetzungen

die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen

Gewerbe oder den mit Erfolg

zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt,

der der Ablegung der Gesellenprüfung

gleichgehalten wird, nachzuweisen.

(8) Über die Zulassung von Bewerbern zur

Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den

Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen,

welche die im Abs. 6 und 7 angeführten

Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl

der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze,

so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die

Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet

sind.

§ 46. (1) Die Kosten der Kurse sind von der

veranstaltenden Stelle zu tragen.

(2) Den in Ausbildung stehenden Personen,

die eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten

bereits berufsmäßig ausüben (§ 52 Abs. 2) ist

von ihrem Dienstgeber die zum Besuch des

einschlägigen Kurses erforderliche Zeit zu gewähren.

Für die Zeit des Kursbesuches ist der

Lohn weiterzuzahlen.

B. Dauer und Art der Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten.

§ 47. (1) Die Ausbildung in den im § 44 angeführten

Hilfsdiensten hat mindestens 130 und

höchstens 200 Unterrichtsstunden zu umfassen.

(2) Die Ausbildung in den im § 44 lit. a, b, c,

e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfaßt

einen theoretischen und praktischen Unterricht,

insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten

Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende

Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.

(3) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten

Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31

Abs. 1 lit. d bis h sowie k genannten Unterrichtsgegenstände

in ihren Grundzügen. Die Ausbildung

in dem im § 44 lit. g angeführten Sanitätshilfsdienst

umfaßt als Unterrichtsgegenstände

insbesondere die Thermo-, Hydro- und Balneotheraphie,

die Heilmassage sowie die im § 30

lit. b, c, g, k und 1 angeführten Fächer.

(4) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. h angeführten

Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere

eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie,

die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in

die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der

Rehabilitation, die praktische Anwendung der

Methoden der Arbeitstherapie und die wichtigsten

Sanitäts- sowie Sozialversicherungsvorschriften.

(5) Die Ausbildung in dem im § 44 lit. i angeführten

Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere

eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung,

Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen

(Desinfektionen) erforderlichen Gifte

und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei

solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie

die für die Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden

Sicherheitsvorschriften.

C. Kursabschlußprüfungen.

§ 48. (1) Zur Beurteilung des Erfolges einer

kürsmäßigen Ausbildung in den im § 44 angeführten

Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung

der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.

(2) Die Kursabschlußprüfungen sind von

einer Prüfungskommission abzunehmen. Die

Prüfungskommission besteht aus dem leitenden

Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter

als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem

Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen

Interessenvertretung der Dienstnehmer

als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers

der Anstalt, an der die Kurse abgehalten

werden, vom Landeshauptmann zu bestellen.

Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur

Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4

sinngemäß Anwendung.

§ 49. (1) Kursteilnehmer, die eine Kursabschlußprüfung

mit Erfolg abgelegt haben, erhalten

ein Kursabschlußzeugnis, in dem der

Prüfungserfolg, die Tätigkeit, für die es gilt,

und die Berufsbezeichnung anzuführen sind.

(2) Die ausbildenden Stellen haben dem Landeshauptmann

über ihre Tätigkeit und den Ausbildungserfolg

zu berichten.

§ 50. Nähere Vorschriften über die fachliche

Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr-

und Hilfskräfte, über die Lehrpläne der Kurse,

die Durchführung der Kursabschlußprüfungen,

die Wiederholung dieser Prüfungen, ferner

über die Zusammensetzung der Prüfungskommission

und schließlich über Form und Inhalt

der Kursabschlußzeugnisse sind nach Maßgabe

der Erfordernisse des jeweiligen Sanitätshilfsdienstes

vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht durch Verordnung

zu erlassen.

D. Berufsbezeichnungen.

§ 51. Im Sinne der Bestimmungen des § 49

sind als Berufsbezeichnungen zu führen

a) „Sanitätsgehilfe" — „Sanitätsgehilfin" (§ 44

lit. a);

b) „Stationsgehilfe" — „Stationsgehilfin" (§ 44

lit. b);

c) „Operationsgehilfe" — „Operationsgehilfin"

(§ 44 lit. c);

d) „Laborgehilfe" — „Laborgehilfin" (§ 44

lit. d);

e) „Prosektursgehilfe" — „Prosektursgehilfin"

(§ 44 lit. e);

f) „Ordinationsgehilfe" — „Ordinationsgehilfin"

(§ 44 lit. f);

g) „Heilbademeister und Heilmasseur" —

„Heilbademeisterin und Heilmasseurin"

(§ 44 lit. g);

h) „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfe"

— „Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfin"

(§ 44 lit. h);

i) „Desinfektionsgehilfe" — „Desinfektionsgehilfin"

(§ 44 lit. i).

V. TEIL.

Gemeinsame Bestimmungen.

1. Hauptstück.

Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und des Sanitätshilfsdienstes.

§ 52. (1) Ein nach den Bestimmungen der

§§ 15, 21, 42 und 49 ausgestelltes Diplom oder

Zeugnis berechtigt nur zur Ausübung des darin

bezeichneten Berufes im Dienste einer Krankenanstalt

oder im Dienste sonstiger unter ärztlicher

Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehender

Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung

oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung

pflegebedürftiger Personen dienen, sowie

zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflich

tätigen Ärzten. Die Tätigkeit als Diätassistent

(in) darf auch im Dienstverhältnis zu

einem Gast- und Schankgewerbetreibenden ausgeübt

werden.

(2) Eine der im § 44 angeführten Tätigkeiten

in den Sanitätshilfsdiensten — die in lit. g des

§ 44 genannte Tätigkeit ausgenommen — darf

berufsmäßig bereits vor Ablegung der in den

§§ 45 bis 50 vorgesehenen kursmäßigen Ausbildung

ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung

dieser Ausbildung ist jedoch innerhalb

von zwei Jahren nach Berufsantritt nachzuweisen.

Kann nach Ablauf der zweijährigen Frist die

erfolgreiche Zurücklegung der Ausbildung nicht

nachgewiesen werden, erlischt die Berechtigung

zur weiteren berufsmäßigen Ausübung einer

der im § 44 genannten Tätigkeiten.

(3) Freiberuflich dürfen nur der Krankenpflegefachdienst

(§ 5), der physikotherapeutische Dienst

(§ 26 Abs. 1), der Diätdienst (§ 26 Abs. 4) und

der logopädisch-phoniatrische Dienst (§ 26 Abs. 6)

ausgeübt werden. Hiezu bedarf es einer Bewilligung

durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

der Bewerber in den letzten zwei Jahren befugtermaßen

den betreffenden Beruf unselbständig ausgeübt

hat.

(4) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen

Ausübung des Krankenpflegefachdienstes,

des physikotherapeutischen Dienstes, des Diätdienstes

sowie des logopädisch-phoniatrischen

Dienstes ist jede Art der Werbung und Anpreisung

verboten.

§ 53. (1) Die Pflege gesunder Wöchnerinnen

und gesunder Neugeborener schließt für die

Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung

jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.

(2) Soweit dies notwendig ist, hat das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Falle

eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen

in Krankenanstalten nach Anhören der

gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer

zu bestimmen, daß Kinderkranken-

und Säuglingsschwestern, psychiatrische Krankenschwestern

(Krankenpfleger) sowie Hebammen

eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege

(§ 5 Abs. 1) ausüben dürfen. Für die

Ausübung einer solchen Tätigkeit gilt § 52

Abs. 1 sinngemäß.

§ 54. Personen, die eine der in den §§ 5, 26,

37 und 44 umschriebenen Tätigkeiten berufsmäßig

ausüben, haben die Anordnungen des

verantwortlichen Arztes genau einzuhalten. Jede

eigenmächtige Heilbehandlung, insbesondere jede

eigenmächtige Vornahme von Eingriffen, ist

ihnen untersagt.

§ 55. (1) Das Weiterbestehen der für die

Berufsausübung notwendigen körperlichen und

gesundheitlichen Eignung ist durch jährliche

ärztliche Kontrolluntersuchungen zu überprüfen.

Hiebei ist vor allem das Freisein von aktiver

Tuberkulose und von Keimen sonstiger anzeigepflichtiger

Krankheiten festzuhalten.

(2) Die Kosten dieser Kontrolluntersuchungen

sind vom Dienstgeber, im Falle einer freiberuflichen

Tätigkeit von der untersuchten Person

zu tragen.

§ 56. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung

zur Ausübung eines unter die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes fallenden Berufes

zurückzunehmen, wenn

a) hervorkommt, daß die körperliche und gesundheitliche

Eignung oder die für die

Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit

bereits anfänglich nicht gegeben war

oder weggefallen ist, oder

b) durch Urteil eines Gerichtes eine strafbare

Handlung festgestellt wird, die eine

verläßliche Berufsausübung nicht mehr erwarten

läßt.

Aus Anlaß der Zurücknahme der Berechtigung

ist das Diplom oder Zeugnis einzuziehen.

(2) Wenn späterhin gegen die Wiederaufnahme

der Berufsausübung durch Personen, denen die

Berechtigung nach Abs. 1 entzogen worden ist,

keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berechtigung

durch den Landeshauptmann wieder zu

erteilen und das Diplom oder Zeugnis wieder

auszufolgen.

§ 57. Berufstrachten und Berufsabzeichen für

diplomierte Krankenpflegepersonen und Angehörige

der medizinisch-technischen Dienste bedürfen

der Bewilligung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn hiegegen vom Standpunkte

des Berufsansehens keine Bedenken bestehen.

Die Berufstrachten und Berufsabzeichen dürfen

nur von solchen Personen getragen werden,

die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zur Ausübung des Berufes berechtigt

sind.

2. Hauptstück.

Anstaltsordnungen.

§ 58. (1) Die Leitungen der Krankenpflegeschulen

(§ 7), Ausbildungsstätten für die psychiatrische

Krankenpflege (§ 17), Schulen für die

medizinisch-technischen Dienste (§§ 27, 38)

und die gemäß § 45 zur kursmäßigen Ausbildung

für Sanitätshilfsdienste berechtigten Institute

und Stellen haben den im Rahmen der Ausbildung

durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb

durch eine eigene Anstaltsordnung festzulegen.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß

die Anstaltsordnung für die Lehr- und Hilfskräfte

sowie für die in Ausbildung stehenden

Personen rechtswirksam und von diesen Personen

beobachtet wird.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Unterricht Richtlinien für die

Erlassung von Anstaltsordnungen im Sinne

des Abs. 1 durch Verordnung zu erlassen.

Hiebei sind die Obliegenheiten der im Rahmen

ihrer Berufsausbildung zu Tätigkeiten im Sinne

der §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis h herangezogenen

Schüler(innen) bzw. Kursteilnehmer zu umschreiben

und ist das von den in Ausbildung

stehenden Personen zu beobachtende Verhalten

festzulegen.

(3) Anstaltsordnungen gemäß Abs. 1 bedürfen

der Genehmigung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung. Die Genehmigung ist zu erteilen,

wenn bei Einhaltung der zur Regelung

des Dienst- und Unterrichtsbetriebes erlassenen

Anstaltsordnung die Erreichung des Ausbildungszieles

gewährleistet ist.

3. Hauptstück.

Strafbestimmungen.

§ 59. (1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm

bei berufsmäßiger Ausübung einer in den §§ 5,

26, 37 und 44 lit. a bis i angeführten Tätigkeiten

anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden

ist, unbefugt offenbart, wird vom Gerichte

wegen Übertretung mit Geld bis zu 5000 Schilling

oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

(2) Der Ausübung eines Berufes der in den

§§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i bezeichneten Art

ist die Teilnahme an der berufsmäßigen Tätigkeit

zur Vorbereitung für einen solchen Beruf

gleichzuhalten.

§ 60. Wer eine unter die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes fallende Tätigkeit ausübt, ohne

hiezu berechtigt zu sein, eine nichtbefugte Person

zu diesen Tätigkeiten heranzieht oder sonstigen

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist, sofern nicht ein

gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt,

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling, im

Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen. In besonders schweren

Fällen können beide Strafen nebeneinander verhängt

werden.

4. Hauptstück.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 61. Mit Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes

tritt das Krankenpflegegesetz, BGBl.

Nr. 93/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 18. Juli 1952, BGBl. Nr. 168, außer Kraft.

§ 62. (1) Personen, die auf Grund der jeweils

bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1949, in Österreich in Geltung gestandenen

Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem

genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung

oder auf Grund der Bestimmungen des

§ 17 des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung

zur Ausübung der im § 5 Abs. 1 und 2

sowie im § 26 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes

angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten

diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der

Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit

der Hebammen von der Krankenpflege vom

19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2458,

auf einem Krankenpflegediplom oder einem

sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur

berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege

angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht

beigesetzt anzusehen.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte

Ausbildung für eine der im § 26

Abs. 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine

hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung

bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes

anzuerkennen, sofern die Ausbildung

in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt

wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden

abgehalten worden ist. Um die nachträgliche

Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von

sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung

für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs

gewährleistet war.

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im § 5

Abs. 3 angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber

abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung

im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen,

sofern die Ausbildung in einem einschlägigen

Lehrkurs zurückgelegt wurde, der

mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten

worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der

Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht

werden. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn eine ausreichende Ausbildung für die im

§ 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit im Lehrkurs

gewährleistet war.

§ 63. (1) Außer den im § 62 genannten Personen

sind unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen

Personen zur Berufsausübung berechtigt,

die eine Tätigkeit der in den §§ 5, 26,

37 und 44 lit. a bis i angeführten Art im Zeitpunkt

des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes

berufsmäßig ausüben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben

sich binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zur Nachholung der theo-

retischen Kenntnisse einer ergänzenden Ausbildung

zu unterziehen und aus den theoretischen

Fächern eine Prüfung abzulegen. Diese

Ausbildung hat im Rahmen eines bestehenden

Dienstverhältnisses zu erfolgen. Kann nach

Ablauf von fünf Jahren die erfolgreiche Ablegung

der einschlägigen Prüfung nicht nachgewiesen

werden, so dürfen die betreffenden

Personen nur mehr eine im § 44 angeführte

Tätigkeit ausüben. Bei den Personen, die eine

der im § 44 angeführten Tätigkeiten ausgeübt

haben, erlischt bei nicht fristgerechter erfolgreicher

Ablegung der Prüfung die Berechtigung

zur weiteren Berufsausübung.

(3) Von der Verpflichtung zur Ablegung

einer Ergänzungsprüfung sind lediglich jene

Personen befreit, die eine Tätigkeit der im § 26

Abs. 5 und 6 angeführten Art seit 1. Jänner 1955 im

Zusammenhang mit einer einschlägigen Abteilung

eines Krankenhauses ausüben, deren Leiter dem

Lehrkörper einer medizinischen Fakultät angehört.

(4) Zur Vorbereitung auf die gemäß Abs. 2

abzulegenden Prüfungen können an den Krankenpflegeschulen

sowie an Schulen für die medizinisch-

technischen Dienste und nach Maßgabe

des Bedarfes auch an Anstalten, an denen

keine derartigen Schulen bestehen, Ergänzungslehrgänge

abgehalten werden. Die Abhaltung

derartiger Ergänzungslehrgänge bedarf der Bewilligung

des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn Art und Umfang der einzurichtenden

Lehrgänge eine ausreichende Vorbereitung für

die gemäß Abs. 2 abzulegenden Prüfungen

gewährleisten.

(5) Die näheren Vorschriften über die Einrichtung

und die Dauer der Ergänzungslehrgänge,

Art und Umfang der ergänzenden Ausbildung,

die Durchführung der Prüfungen, die Bestellung

und Zusammensetzung der Prüfungskommission,

schließlich über Form und Inhalt der Zeugnisse

sind nach Maßgabe der Erfordernisse der jeweiligen

Berufe vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht durch Verordnung

zu erlassen.

§ 64. Personen, die ihre Ausbildung für einen

der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

fallenden Berufe nach den bisherigen

Vorschriften begonnen haben, erwerben die

Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes,

wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften

erfolgreich beenden.

§ 65. Die in den §§ 62 und 63 bezeichneten

Personen haben sich binnen sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur

Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung

zur weiteren Berufsausübung persönlich

oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung

ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten,

zu deren berufsmäßiger Ausübung

die betreffende Person befugt ist, und anzuführen,

ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen

des § 63 abzulegen ist.

§ 66. Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nach den jeweils geltenden Vorschriften

erteilten Berechtigungen zur Errichtung und

zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder

von medizinisch-technischen Schulen bleiben

unter der Voraussetzung aufrecht, daß die.

Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes tatsächlich betrieben werden.

§ 67. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 36,

41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Unterricht betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1961 in Kraft. Die Durchführungsverordnungen

können bereits von dem seiner Kundmachung

nachfolgenden Tag an erlassen werden; sie treten

frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in

Kraft.

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