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102_1960 AT

102. Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

Nachdem das Neunte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 17. August 1959, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens (im folgenden als „Allgemeines

Abkommen" bezeichnet) kommen

IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Berichtigungen

an dem verbindlichen Text der dem

Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste

XXXII (Österreich) vorzunehmen sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierungen

Dänemarks, Norwegens, Schwedens und des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland neue Zolltarife angenommen haben

und den verbindlichen Text ihrer jeweiligen

Listen entsprechend zu ändern wünschen;

FERNER IN DER ERWÄGUNG, daß im

Falle Dänemarks, Norwegens und Schwedens die

sich aus diesen Änderungen ergebenden und im

vorliegenden Protokoll enthaltenen Listen sämtliche

Zugeständnisse dieser Vertragsstaaten umfassen,

die gegenwärtig in den in verschiedenen

Protokollen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen

Listen aufscheinen;

NACH DER FESTSTELLUNG, daß das von

den VERTRAGSSTAATEN für das vorstehend

bezeichnete Vorgehen vorgeschriebene Verfahren

gehörig eingehalten worden ist,

IN DEM WUNSCHE, in dem verbindlichen

Text gewisser, dem Allgemeinen Abkommen beigefügter

Listen bestimmte Änderungen aufzunehmen,

durch die Änderungen von Zugeständnissen

wiedergegeben werden, die bereits gemäß

dem im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen

Verfahren zur Anwendung gebracht werden;

hiemit über folgendes überein

1. Die folgenden Berichtigungen werden im

Text der Liste XXXII — Österreich vorgenommen;

2. Die Liste XIV — Norwegen, die Liste

XIX — Vereinigtes Königreich, die Liste XXII —

Dänemark und die Liste XXX — Schweden haben

nunmehr den folgenden Wortlaut;

3. In jenen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen

Abkommens sich auf das Datum dieses

Abkommens bezieht, kommt im Hinblick auf

alle in den Listen Dänemarks, Norwegens und

Schwedens enthaltenen Konzessionen das Datum

jenes Instruments zur Anwendung, durch welches

die Konzession zum ersten Mal in die Listen

zum Allgemeinen Abkommen einverleibt wurde

(Übersetzung.)

TORQUAY-LISTEN

LISTE XXXII — ÖSTERREICH

4. a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden

Sekretär der VERTRAGSSTAATEN

zum Allgemeinen Abkommen hinterlegt.

b) Dieses Protokoll wird zur Annahme durch

Unterzeichnung oder auf andere Art durch

die Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens

und durch Regierungen, die diesem

Abkommen beitreten werden, aufliegen.

c) Der Geschäftsführende Sekretär der VERTRAGSSTAATEN

zum Allgemeinen Abkommen

wird unverzüglich jedem Vertragsstaat

des Allgemeinen Abkommens

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls

übermitteln; er wird ihnen jede Annahme

dieses Protokolls notifizieren.

5. Die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen

und Berichtigungen werden an dem Tage,

an dem dieses Protokoll von allen Regierungen,

die an diesem Tage Vertragsstaaten des Allgemeinen

Abkommens sind, angenommen wurde,

integrierender Bestandteil des Allgemeinen Abkommens

werden.

GESCHEHEN zu Genf, am siebzehnten August

neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer

Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte, soweit in den beiliegenden

Listen nichts anderes bestimmt wird,

in gleicher Weise authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1960.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 16. März 1960 beim GATT-Sekretariat in Genf

hinterlegt worden.

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