102. Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Neunte Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 17. August 1959, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (im folgenden als „Allgemeines
Abkommen" bezeichnet) kommen
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Berichtigungen
an dem verbindlichen Text der dem
Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste
XXXII (Österreich) vorzunehmen sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierungen
Dänemarks, Norwegens, Schwedens und des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland neue Zolltarife angenommen haben
und den verbindlichen Text ihrer jeweiligen
Listen entsprechend zu ändern wünschen;
FERNER IN DER ERWÄGUNG, daß im
Falle Dänemarks, Norwegens und Schwedens die
sich aus diesen Änderungen ergebenden und im
vorliegenden Protokoll enthaltenen Listen sämtliche
Zugeständnisse dieser Vertragsstaaten umfassen,
die gegenwärtig in den in verschiedenen
Protokollen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen
Listen aufscheinen;
NACH DER FESTSTELLUNG, daß das von
den VERTRAGSSTAATEN für das vorstehend
bezeichnete Vorgehen vorgeschriebene Verfahren
gehörig eingehalten worden ist,
IN DEM WUNSCHE, in dem verbindlichen
Text gewisser, dem Allgemeinen Abkommen beigefügter
Listen bestimmte Änderungen aufzunehmen,
durch die Änderungen von Zugeständnissen
wiedergegeben werden, die bereits gemäß
dem im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen
Verfahren zur Anwendung gebracht werden;
hiemit über folgendes überein
1. Die folgenden Berichtigungen werden im
Text der Liste XXXII — Österreich vorgenommen;
2. Die Liste XIV — Norwegen, die Liste
XIX — Vereinigtes Königreich, die Liste XXII —
Dänemark und die Liste XXX — Schweden haben
nunmehr den folgenden Wortlaut;
3. In jenen Fällen, in denen Artikel II des Allgemeinen
Abkommens sich auf das Datum dieses
Abkommens bezieht, kommt im Hinblick auf
alle in den Listen Dänemarks, Norwegens und
Schwedens enthaltenen Konzessionen das Datum
jenes Instruments zur Anwendung, durch welches
die Konzession zum ersten Mal in die Listen
zum Allgemeinen Abkommen einverleibt wurde
(Übersetzung.)
TORQUAY-LISTEN
LISTE XXXII — ÖSTERREICH
4. a) Dieses Protokoll wird beim Geschäftsführenden
Sekretär der VERTRAGSSTAATEN
zum Allgemeinen Abkommen hinterlegt.
b) Dieses Protokoll wird zur Annahme durch
Unterzeichnung oder auf andere Art durch
die Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens
und durch Regierungen, die diesem
Abkommen beitreten werden, aufliegen.
c) Der Geschäftsführende Sekretär der VERTRAGSSTAATEN
zum Allgemeinen Abkommen
wird unverzüglich jedem Vertragsstaat
des Allgemeinen Abkommens
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls
übermitteln; er wird ihnen jede Annahme
dieses Protokolls notifizieren.
5. Die in diesem Protokoll enthaltenen Änderungen
und Berichtigungen werden an dem Tage,
an dem dieses Protokoll von allen Regierungen,
die an diesem Tage Vertragsstaaten des Allgemeinen
Abkommens sind, angenommen wurde,
integrierender Bestandteil des Allgemeinen Abkommens
werden.
GESCHEHEN zu Genf, am siebzehnten August
neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer
Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte, soweit in den beiliegenden
Listen nichts anderes bestimmt wird,
in gleicher Weise authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1960.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 16. März 1960 beim GATT-Sekretariat in Genf
hinterlegt worden.