102. Bundesgesetz: Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Artikels 7 § 3 des Staatsvertrages.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich.
§ 1. Die Gerichte, bei denen die slowenische
Sprache auf Grund des Staatsvertrages vom
15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, im Bundesland Kärnten zugelassen
wird, sind auf der Grundlage einer
durch Bundesgesetz anzuordnenden allgemeinen
Minderheitenfeststellung zu bestimmen. Bis dahin
sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf die Bezirksgerichte Eisenkappel, Bleiburg und
Ferlach anzuwenden.
Eingaben.
§ 2. (1) Eingaben können, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, auch in slowenischer
Sprache abgefaßt werden. Das Gericht hat
solche Eingaben und die. ihnen angeschlossenen
Beilagen in slowenischer Sprache unverzüglich
zu übersetzen, oder übersetzen zu lassen. Werden
solche Eingaben zugestellt, so ist eine Ausfertigung
der deutschen Übersetzung anzuschließen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten, auch
für Anbringen zu gerichtlichem Protokoll.
Verhandlungen.
§ 3. (1) Bei Tagsatzungen, Verhandlungen und
Vernehmungen können sich die Parteien (Beteiligten)
und die Personen, die vernommen
werden, der slowenischen Sprache bedienen. Bevollmächtigten
und Verteidigern steht dieses
Recht nur dann zu, wenn sie von der von ihnen
vertretenen Person hiezu schriftlich ermächtigt
worden sind.
(2) Bedient sich eine Partei (ein Beteiligter)
oder eine Person, die vernommen wird, im Verfahren
der slowenischen Sprache, so hat der
Richter auf Antrag einer Partei (eines Beteiligten)
sowohl in deutscher als auch in slowenischer
Sprache zu verhandeln.
(3) Ist der Richter der slowenischen Sprache
nicht mächtig, so ist in den Fällen des Abs. 1
und 2 ein Dolmetsch beizuziehen.
§ 4. Wurde auch in slowenischer Sprache verhandelt
(§ 3), so ist das Protokoll in deutscher
und in slowenischer Sprache abzufassen. Ist jedoch
der Schriftführer der slowenischen Sprache
nicht mächtig, so hat das Gericht das Protokoll
unverzüglich in die slowenische Sprache zu übersetzen
oder übersetzen zu lassen.
Entscheidungen.
§ 5. Bei der Verkündung von Entscheidungen
hat sich das Gericht der deutschen Sprache zu
bedienen. Wurde auch in slowenischer Sprache
verhandelt (§ 3), so ist die Entscheidung sofort
zu übersetzen oder übersetzen zu lassen.
§ 6. Entscheidungen und Verfügungen, die
zuzustellen sind, sind in deutscher Sprache auszufertigen.
Betrifft die Entscheidung oder Verfügung
die Erledigung einer in slowenischer
Sprache eingebrachten Eingabe (§ 2), so ist eine
Übersetzung der Entscheidung in die slowenische
Sprache anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn
auch in slowenischer Sprache verhandelt wurde
(§ 3).
Rechtsmittel.
§ 7. Alle Rechtsmittel und sonstigen Eingaben,
die beim Bezirksgericht eingebracht werden, über
die aber der Gerichtshof zu entscheiden hat, sind
in deutscher Sprache abzufassen.
Öffentliche Bücher.
§ 8. (1) Die öffentlichen Bücher sind in deutscher
Sprache zu führen.
(2) Grundbuchsstücke in slowenischer Sprache
werden nur dann als solche behandelt, wenn
sie die Bezeichnung als Grundbuchssache, die
Bezeichnung der Liegenschaft oder des Rechtes,
worauf sich die Eintragung beziehen soll, sowie
die Art der beantragten Eintragung in deutscher
Sprache enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist
erst die deutsche Übersetzung (§ 2) als Grundbuchsstück
zu behandeln.
(3) Ist die Urkunde, auf Grund deren eine
Eintragung erfolgen soll, in slowenischer Sprache
abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine
Übersetzung herzustellen oder herstellen zu
lassen. § 89 GBG. 1955 ist nicht anzuwenden.
(4) Grundbuchsabschriften, Grundbuchsauszüge
und Amtsbestätigungen sind auf Verlangen
in slowenischer Sprache zu erteilen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind
auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß
anzuwenden.
Notare als Gerichtskommissäre.
§ 9. Auf die Geschäfte der Notare als Gerichtskommissäre
sind die Bestimmungen der
§§ 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Gebühren und Kosten.
§ 10. Kosten, Gerichts- und Stempelgebühren
für Übersetzungen, die das Gericht nach diesem
Bundesgesetz vorzunehmen oder zu veranlassen
hat, sind von den Parteien (Beteiligten) nicht
einzubringen.
Dienstsprache.
§ 11. Die Richter und die sonstigen Bediensteten
der Gerichte sowie der Staatsanwaltschaften
haben sich im Dienstverkehr der deutschen
Sprache zu bedienen.
Schlußbestimmungen.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz,
hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen, betraut.