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102_1959 AT

102. Bundesgesetz: Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Artikels 7 § 3 des Staatsvertrages.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Artikels 7 § 3 des Staatsvertrages.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich.

§ 1. Die Gerichte, bei denen die slowenische

Sprache auf Grund des Staatsvertrages vom

15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152, betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, im Bundesland Kärnten zugelassen

wird, sind auf der Grundlage einer

durch Bundesgesetz anzuordnenden allgemeinen

Minderheitenfeststellung zu bestimmen. Bis dahin

sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf die Bezirksgerichte Eisenkappel, Bleiburg und

Ferlach anzuwenden.

Eingaben.

§ 2. (1) Eingaben können, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, auch in slowenischer

Sprache abgefaßt werden. Das Gericht hat

solche Eingaben und die. ihnen angeschlossenen

Beilagen in slowenischer Sprache unverzüglich

zu übersetzen, oder übersetzen zu lassen. Werden

solche Eingaben zugestellt, so ist eine Ausfertigung

der deutschen Übersetzung anzuschließen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten, auch

für Anbringen zu gerichtlichem Protokoll.

Verhandlungen.

§ 3. (1) Bei Tagsatzungen, Verhandlungen und

Vernehmungen können sich die Parteien (Beteiligten)

und die Personen, die vernommen

werden, der slowenischen Sprache bedienen. Bevollmächtigten

und Verteidigern steht dieses

Recht nur dann zu, wenn sie von der von ihnen

vertretenen Person hiezu schriftlich ermächtigt

worden sind.

(2) Bedient sich eine Partei (ein Beteiligter)

oder eine Person, die vernommen wird, im Verfahren

der slowenischen Sprache, so hat der

Richter auf Antrag einer Partei (eines Beteiligten)

sowohl in deutscher als auch in slowenischer

Sprache zu verhandeln.

(3) Ist der Richter der slowenischen Sprache

nicht mächtig, so ist in den Fällen des Abs. 1

und 2 ein Dolmetsch beizuziehen.

§ 4. Wurde auch in slowenischer Sprache verhandelt

(§ 3), so ist das Protokoll in deutscher

und in slowenischer Sprache abzufassen. Ist jedoch

der Schriftführer der slowenischen Sprache

nicht mächtig, so hat das Gericht das Protokoll

unverzüglich in die slowenische Sprache zu übersetzen

oder übersetzen zu lassen.

Entscheidungen.

§ 5. Bei der Verkündung von Entscheidungen

hat sich das Gericht der deutschen Sprache zu

bedienen. Wurde auch in slowenischer Sprache

verhandelt (§ 3), so ist die Entscheidung sofort

zu übersetzen oder übersetzen zu lassen.

§ 6. Entscheidungen und Verfügungen, die

zuzustellen sind, sind in deutscher Sprache auszufertigen.

Betrifft die Entscheidung oder Verfügung

die Erledigung einer in slowenischer

Sprache eingebrachten Eingabe (§ 2), so ist eine

Übersetzung der Entscheidung in die slowenische

Sprache anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn

auch in slowenischer Sprache verhandelt wurde

(§ 3).

Rechtsmittel.

§ 7. Alle Rechtsmittel und sonstigen Eingaben,

die beim Bezirksgericht eingebracht werden, über

die aber der Gerichtshof zu entscheiden hat, sind

in deutscher Sprache abzufassen.

Öffentliche Bücher.

§ 8. (1) Die öffentlichen Bücher sind in deutscher

Sprache zu führen.

(2) Grundbuchsstücke in slowenischer Sprache

werden nur dann als solche behandelt, wenn

sie die Bezeichnung als Grundbuchssache, die

Bezeichnung der Liegenschaft oder des Rechtes,

worauf sich die Eintragung beziehen soll, sowie

die Art der beantragten Eintragung in deutscher

Sprache enthalten. Fehlen diese Angaben, so ist

erst die deutsche Übersetzung (§ 2) als Grundbuchsstück

zu behandeln.

(3) Ist die Urkunde, auf Grund deren eine

Eintragung erfolgen soll, in slowenischer Sprache

abgefaßt, so hat das Gericht unverzüglich eine

Übersetzung herzustellen oder herstellen zu

lassen. § 89 GBG. 1955 ist nicht anzuwenden.

(4) Grundbuchsabschriften, Grundbuchsauszüge

und Amtsbestätigungen sind auf Verlangen

in slowenischer Sprache zu erteilen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind

auf die Hinterlegung von Urkunden sinngemäß

anzuwenden.

Notare als Gerichtskommissäre.

§ 9. Auf die Geschäfte der Notare als Gerichtskommissäre

sind die Bestimmungen der

§§ 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Gebühren und Kosten.

§ 10. Kosten, Gerichts- und Stempelgebühren

für Übersetzungen, die das Gericht nach diesem

Bundesgesetz vorzunehmen oder zu veranlassen

hat, sind von den Parteien (Beteiligten) nicht

einzubringen.

Dienstsprache.

§ 11. Die Richter und die sonstigen Bediensteten

der Gerichte sowie der Staatsanwaltschaften

haben sich im Dienstverkehr der deutschen

Sprache zu bedienen.

Schlußbestimmungen.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt, hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen, betraut.

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