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102_1958 AT

102. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird von den beteiligten

Bundesministerien verordnet

Die Verordnung der Bundesministerien für

soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel

und Wiederaufbau vom 22. Oktober 1957, BGBl.

Nr. 233, über den Verkehr mit Essigsäure zu

Genußzwecken wird abgeändert wie folgt

§ 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bis zum 31. Dezember 1958 darf Essigsäure

zu Genußzwecken noch in anderen als den

im § 1 geforderten Flaschen, die zur Abgabe von

Essigsäure zu Genußzwecken bestimmt und nach

älteren Vorschriften zugelassen waren, feilgehalten

und verkauft werden."

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