102_1958
AT
102. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 102. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.
1958_102_0 102. Verordnung: Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.
Originalquelle öffnen
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird von den beteiligten
Bundesministerien verordnet
Die Verordnung der Bundesministerien für
soziale Verwaltung, für Justiz und für Handel
und Wiederaufbau vom 22. Oktober 1957, BGBl.
Nr. 233, über den Verkehr mit Essigsäure zu
Genußzwecken wird abgeändert wie folgt
§ 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bis zum 31. Dezember 1958 darf Essigsäure
zu Genußzwecken noch in anderen als den
im § 1 geforderten Flaschen, die zur Abgabe von
Essigsäure zu Genußzwecken bestimmt und nach
älteren Vorschriften zugelassen waren, feilgehalten
und verkauft werden."