Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
102_1957 AT

102. Verordnung: Delegierungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Delegierungsverordnung.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. a des Außenhandelsgesetzes,

BGBL. Nr. 226/1956, wird

verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die den Landeshauptmännern in dieser

Verordnung eingeräumten Ermächtigungen

sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden

Handels- und Zahlungsabkommen auszuüben.

§ 2. Die Landeshauptmänner werden ermächtigt,

Aus- und Einfuhrbewilligungen an Einzelpersonen

und Firmen, die ihren Sitz im betreffenden

Bundeslande haben, nur für solche

Waren zu erteilen, für die eine Begutachtung

durch den im § 5 des Außenhandelsgesetzes genannten

Beirat nicht erforderlich ist.

§ 3. Die den Landeshauptmännern eingeräumten

Wert- oder Mengenkontingente (§§ 4,

5), die in einem Monat nicht ausgenützt

wurden, können in den folgenden drei Monaten

in Anspruch genommen werden.

II. Ausfuhrgeschäfte.

§ 4. (1) Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

werden ermächtigt, Rechtsgeschäfte, welche die

Ausfuhr von den in den Anlagen A 1 und A 3

zum Außenhandelsgesetz angeführten Waren

betreffen, zu genehmigen, wenn

a) die Bezahlung der Ausfuhr in freien oder

EZU-Devisen erfolgt und der Warenwert

250.000 S im Einzelfall nicht übersteigt,

wobei Ausfuhren nach Ländern des Dollarraumes

nur gegen freie Devisen zu bewilligen

sind. Ausgenommen hievon sind

die im § 2 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

genannten Rechtsgeschäfte,

b) die Ausfuhr im Rahmen eines Warenaustauschabkommens

nach einem Land, mit

dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen

besteht, gegen Bezahlung

im betreffenden Abkommen erfolgt,

wenn der Warenwert 25.000 S im

Einzelfalle nicht übersteigt, mit der in

lit. a erwähnten Ausnahme.

(2). Überdies sind von dieser Ermächtigung

ausgenommen

III. Einfuhrgeschäfte.

§ 5. Die im § 4 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt

a) Rechtsgeschäfte, welche die Einfuhr von

den in der Anlage B 1 zum Außenhandelsgesetz

angeführten Waren betreffen, bis

zu einem Gesamtwert von 100.000 S monatlich

zu genehmigen, sofern derartige

Anträge für Erzeugerfirmen zur Sicherung

der Erzeugung wegen eines im betreffenden

Bundeslande eingetretenen Katastrophenfalles

eingebracht werden,

b) in dringenden Fällen, zur Vermeidung

von Produktionsausfällen im betreffenden

Bundeslande, Genehmigungen für die Einfuhr

von Ersatzteilen, Roh- und Hilfsstoffen

sowie Produktionsmitteln, mit

Ausnahme solcher für Waren der Anlagen

B 2 und B 3 zum Außenhandelsgesetz, für

Erzeugerfirmen zu erteilen, jedoch nur bis

zu 25.000 S im Einzelfall,

c) Genehmigungen zur Einfuhr von Ersatz-

und Austauschteilen bis zu einem Wert

von 10.000 S zu erteilen, die durch eine

Ausbesserung neu hinzugekommen sind.

IV. Unentgeltliche Sendungen.

§ 6. Die im § 4 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt

a) Aus- und Einfuhrbewilligungen für unentgeltliche

Sendungen bis zu einem Wert

von 5000 S zu erteilen. Von dieser Ermächtigung

ist die Aus- und Einfuhr von

Lebensmitteln und die Einfuhr von

Schnittblumen und Wein ausgenommen,

b) Aus- und Einfuhrbewilligungen bis zu

einem Wert von 10.000 S zu erteilen, sofern

es sich um eine kostenlose Ersatzlieferung

für eine bereits aus- bzw. eingeführte

Ware handelt, die ausgetauscht

werden soll.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →