102. Verordnung: Delegierungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 lit. a des Außenhandelsgesetzes,
BGBL. Nr. 226/1956, wird
verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die den Landeshauptmännern in dieser
Verordnung eingeräumten Ermächtigungen
sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden
Handels- und Zahlungsabkommen auszuüben.
§ 2. Die Landeshauptmänner werden ermächtigt,
Aus- und Einfuhrbewilligungen an Einzelpersonen
und Firmen, die ihren Sitz im betreffenden
Bundeslande haben, nur für solche
Waren zu erteilen, für die eine Begutachtung
durch den im § 5 des Außenhandelsgesetzes genannten
Beirat nicht erforderlich ist.
§ 3. Die den Landeshauptmännern eingeräumten
Wert- oder Mengenkontingente (§§ 4,
5), die in einem Monat nicht ausgenützt
wurden, können in den folgenden drei Monaten
in Anspruch genommen werden.
II. Ausfuhrgeschäfte.
§ 4. (1) Die Landeshauptmänner der Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
werden ermächtigt, Rechtsgeschäfte, welche die
Ausfuhr von den in den Anlagen A 1 und A 3
zum Außenhandelsgesetz angeführten Waren
betreffen, zu genehmigen, wenn
a) die Bezahlung der Ausfuhr in freien oder
EZU-Devisen erfolgt und der Warenwert
250.000 S im Einzelfall nicht übersteigt,
wobei Ausfuhren nach Ländern des Dollarraumes
nur gegen freie Devisen zu bewilligen
sind. Ausgenommen hievon sind
die im § 2 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
genannten Rechtsgeschäfte,
b) die Ausfuhr im Rahmen eines Warenaustauschabkommens
nach einem Land, mit
dem ein bilaterales Zahlungs- oder Verrechnungsabkommen
besteht, gegen Bezahlung
im betreffenden Abkommen erfolgt,
wenn der Warenwert 25.000 S im
Einzelfalle nicht übersteigt, mit der in
lit. a erwähnten Ausnahme.
(2). Überdies sind von dieser Ermächtigung
ausgenommen
III. Einfuhrgeschäfte.
§ 5. Die im § 4 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt
a) Rechtsgeschäfte, welche die Einfuhr von
den in der Anlage B 1 zum Außenhandelsgesetz
angeführten Waren betreffen, bis
zu einem Gesamtwert von 100.000 S monatlich
zu genehmigen, sofern derartige
Anträge für Erzeugerfirmen zur Sicherung
der Erzeugung wegen eines im betreffenden
Bundeslande eingetretenen Katastrophenfalles
eingebracht werden,
b) in dringenden Fällen, zur Vermeidung
von Produktionsausfällen im betreffenden
Bundeslande, Genehmigungen für die Einfuhr
von Ersatzteilen, Roh- und Hilfsstoffen
sowie Produktionsmitteln, mit
Ausnahme solcher für Waren der Anlagen
B 2 und B 3 zum Außenhandelsgesetz, für
Erzeugerfirmen zu erteilen, jedoch nur bis
zu 25.000 S im Einzelfall,
c) Genehmigungen zur Einfuhr von Ersatz-
und Austauschteilen bis zu einem Wert
von 10.000 S zu erteilen, die durch eine
Ausbesserung neu hinzugekommen sind.
IV. Unentgeltliche Sendungen.
§ 6. Die im § 4 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt
a) Aus- und Einfuhrbewilligungen für unentgeltliche
Sendungen bis zu einem Wert
von 5000 S zu erteilen. Von dieser Ermächtigung
ist die Aus- und Einfuhr von
Lebensmitteln und die Einfuhr von
Schnittblumen und Wein ausgenommen,
b) Aus- und Einfuhrbewilligungen bis zu
einem Wert von 10.000 S zu erteilen, sofern
es sich um eine kostenlose Ersatzlieferung
für eine bereits aus- bzw. eingeführte
Ware handelt, die ausgetauscht
werden soll.