102. Verordnung: Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1954.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172,
wird verordnet
§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den
§§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 von den Beteiligten für
die von Bundesbehörden vorgenommenen Amtshandlungen
außerhalb des Amtes zu entrichten
sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen
des angeschlossenen, einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Tarifes festgesetzt.
§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren
ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung
selbst einschließlich etwaiger Begehungen und
Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit,
nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen,
der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges
zwischen dem Amte und dem Orte der
Amtshandlung verbunden ist.
§ 3. (1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen
dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige
den Amtsorganen der die Amtshandlung
vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommende
Entschädigungen nicht aufgerechnet
werden.
(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere
der anderen Verwaltungsbehörden
durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen
Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben
gelten die Vorschriften der
§§ 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 und der darauf gegründeten
Verordnungen. Sie sind ebenso wie die
Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben
den Kommissionsgebühren einzuheben.
§ 4. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der
Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist
der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die
einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur
für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
§ 5. Die Bestimmungen der §§ 3, 7 und 8 der
Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1950,
BGBl. Nr. 195, finden sinngemäß für die Vorschreibung
und Einhebung der Kommissionsgebühren
Anwendung.
§ 6. (1) Die Kommissionsgebühren bilden eine
Einnahme des Bundes.
(2) Ob und in welchem Ausmaße den einzelnen
Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger
Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen
zukommen, richtet sich nach den hiefür
bestehenden dienstrechtlichen Vorschriften.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1954
mit der Wirkung in Kraft, daß der Tarif für alle
Amtshandlungen gilt, die von diesem Zeitpunkt
an vorgenommen werden.