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102. Verordnung: Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1954.

Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172,

wird verordnet

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den

§§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 von den Beteiligten für

die von Bundesbehörden vorgenommenen Amtshandlungen

außerhalb des Amtes zu entrichten

sind, werden in Bauschbeträgen nach den Ansätzen

des angeschlossenen, einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Tarifes festgesetzt.

§ 2. Der Berechnung der Kommissionsgebühren

ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung

selbst einschließlich etwaiger Begehungen und

Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit,

nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen,

der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges

zwischen dem Amte und dem Orte der

Amtshandlung verbunden ist.

§ 3. (1) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen

dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige

den Amtsorganen der die Amtshandlung

vornehmenden Behörde aus diesem Anlasse zukommende

Entschädigungen nicht aufgerechnet

werden.

(2) Für den Ersatz anderer Barauslagen, insbesondere

der anderen Verwaltungsbehörden

durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen

Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben

gelten die Vorschriften der

§§ 76 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 und der darauf gegründeten

Verordnungen. Sie sind ebenso wie die

Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes neben

den Kommissionsgebühren einzuheben.

§ 4. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der

Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist

der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die

einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur

für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.

§ 5. Die Bestimmungen der §§ 3, 7 und 8 der

Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1950,

BGBl. Nr. 195, finden sinngemäß für die Vorschreibung

und Einhebung der Kommissionsgebühren

Anwendung.

§ 6. (1) Die Kommissionsgebühren bilden eine

Einnahme des Bundes.

(2) Ob und in welchem Ausmaße den einzelnen

Amtsorganen für die Vornahme auswärtiger

Dienstverrichtungen Gebühren oder Entschädigungen

zukommen, richtet sich nach den hiefür

bestehenden dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1954

mit der Wirkung in Kraft, daß der Tarif für alle

Amtshandlungen gilt, die von diesem Zeitpunkt

an vorgenommen werden.

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