102. Bundesgesetz: Hochschultaxengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Erhebung der Hochschultaxen.
§ 1. Arten der Hochschultaxen.
An den wissenschaftlichen Hochschulen
werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
folgende Taxen erhoben
1. Aufwandsbeitrag (§ 2),
2. Kollegiengeld (§ 3),
3. Prüfungstaxen (§ 4) und Taxen für die
Verleihung akademischer Grade (§ 5),
4. Taxen für die Nostrifizierung ausländischer
akademischer Grade, für die Anerkennung im
Ausland abgelegter Prüfungen und für die Anrechnung
von an ausländischen Hochschulen zurückgelegten
Studien (§ 6),
5. Taxen für die Benützung von Laboratorien,
Instituten, Kliniken, Seminaren und Bibliotheken
(§ 7),
6. Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen,
Bestätigungen, Duplikaten, Abschriften sowie für
die Überlassung von Drucksorten (§ 8).
§ 2. Aufwandsbeitrag.
(1) Die Studierenden haben für die Benützung
der an ihrer Hochschule (Fakultät, Abteilung)
bestehenden allgemeinen Einrichtungen zu Beginn
eines jeden Semesters einen Aufwandsbeitrag
zu entrichten. Dieser beträgt bei Inskription
von mehr als zehn Wochenstunden
a) an den theologischen und an den rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultäten
sowie an der Hochschule für Welthandel
80 S,
b) an den philosophischen Fakultäten 100 S,
c) an den medizinischen Fakultäten sowie an
den Technischen Hochschulen, an der Montanistischen
Hochschule, an der Hochschule
für Bodenkultur und an der Tierärztlichen
Hochschule 120 S.
(2) Studierende, die sechs bis zehn Wochenstunden
inskribieren, haben die Hälfte, Studierende,
die bis zu fünf Wochenstunden inskribieren,
haben ein Viertel der im Abs. 1 festgesetzten
Beträge zu entrichten.
(3) Studierende, die im Rahmen eines einzigen
Studiums Lehrveranstaltungen an mehreren
Hochschulen oder Fakultäten besuchen, haben
den Aufwandsbeitrag nur einmal und zwar an
der Hochschule (Fakultät) zu entrichten, an der
sie immatrikuliert sind.
§ 3. Kollegiengeld.
(1) Die Studierenden haben zu Beginn eines
jeden Semesters für die Teilnahme an jeder Lehrveranstaltung
ein Kollegiengeld zu entrichten.
Dieses beträgt, soweit in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, für die Wochenstunde
im Semester 4 S. Wird eine Lehrveranstaltung
nur während eines Teiles eines Semesters
abgehalten, so wird von der akademischen
Behörde ein entsprechend niedrigeres Kollegiengeld
festgesetzt.
(2) Für Lehrveranstaltungen, für deren Abhaltung
keine Remuneration bewilligt wurde (§ 23)
oder die besoldete Lehrkräfte außerhalb ihrer
Lehrverpflichtung abhalten, darf ein höheres Kollegiengeld
bis zum Fünffachen des im Abs. 1 bestimmten
Betrages festgesetzt werden. Jedoch ist
die Unterrichtsverwaltung verpflichtet, die Abhaltung
der von den Studierenden pflichtmäßig
zu belegenden Lehrveranstaltungen zum einfachen
Kollegiengeld zu gewährleisten.
§ 4. Prüfungstaxen.
(1) Für die nach Maßgabe der jeweils geltenden
Studienvorschriften angeordneten Prüfungen und
Begutachtungen wissenschaftlicher Arbeiten sind
Taxen zu entrichten. Sie sind nach Maßgabe der
Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 durch Verordnung
festzusetzen.
(2) Der Festsetzung der Taxen für die strengen
Prüfungen zur Erlangung des Doktorates (Rigorosen)
ist folgender Durchschnittssatz zugrunde
zu legen
a) für jeden Prüfungsteil 22 S,
b) für den Vorsitz im Prüfungssenat weitere
35 S,
c) für die allfällige Teilnahme eines Regierungskommissärs
weitere 35 S,
d) für die Geschäftsführung 15 S.
(3) Die Taxe für die Prüfung zur Erlangung
des Lehramtes an Mittelschulen wird unter sinngemäßer
Anwendung der im Abs. 2 genannten
Ansätze unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche
Dauer der Prüfung und die durchschnittliche
Zahl der Prüfer festgesetzt.
(4) Die Taxen für Einzelprüfungen an den
Technischen Hochschulen, der Montanistischen
Hochschule und der Hochschule für Bodenkultur
betragen je Vorlesungswochenstunde des zu
prüfenden Gegenstandes 5 S, je Übungswochenstunde
2'50 S.
(5) Die Taxen für andere Prüfungen sind nach
Maßgabe der Studienvorschriften unter sinngemäßer
Anwendung der im Abs. 2, 3 oder 4
genannten Ansätze festzusetzen.
(6) Die Taxe für die Begutachtung einer Dissertation
beträgt 140 S. Für die Begutachtung anderer
wissenschaftlicher Arbeiten ermäßigt sich dieser
Betrag nach Maßgabe der durchschnittlich für
die Begutachtung solcher Arbeiten notwendigen
Zeit.
(7) Bei der Wiederholung einer Prüfung ist die
Taxe in gleicher Höhe wie bei der erstmaligen
Ablegung zu entrichten. Das gleiche gilt für die
Wiederholung einer wissenschaftlichen Arbeit.
Wird nur ein Teil einer Prüfung wiederholt, so
ist die Taxe jeweils entsprechend niedriger anzusetzen.
(8) Die Taxen sind im voraus zu entrichten;
sie verfallen, wenn der Kandidat
a) ohne triftigen Entschuldigungsgrund seine
Anmeldung zur Prüfung zurückzieht oder
ihr fernbleibt,
b) während der Prüfung zurücktritt.
Ob der Kandidat gerechtfertigt seine Anmeldung
zurückgezogen hat oder der Prüfung ferngeblieben
ist, entscheidet der Vorsitzende der
Prüfungskommission, falls es sich aber um eine
Prüfung vor einem Einzelprüfer handelt, der
Rektor (Dekan).
§ 5. Taxen für die Verleihung akademischer
Grade.
Die Taxe für die Verleihung des Doktorates
und die Verleihung des Magisteriums der Pharmazie
beträgt 175 S. Für die Ausfertigung sonstiger
Diplome (Dipl.Ing., Dipl.Tierarzt, Dipl.Kfm.,
Dipl.Dolm.) sind je 18 S zu entrichten.
§ 6. Taxen für die Nostrifizierung
ausländischer akademischer
Grade, für die Anerkennung im
Ausland abgelegter Prüfungen und
für die Anrechnung von an ausländischen
Hochschulen zurückgelegten
Studien.
(1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen
akademischen Grades beträgt die
Hälfte der Taxe für die Verleihung des entsprechenden
inländischen akademischen Grades.
Die Taxe für die Anerkennung einer an einer
ausländischen Hochschule abgelegten akademischen
oder staatlichen Prüfung beträgt die Hälfte
der Taxe für die Ablegung der entsprechenden
inländischen Prüfung.
(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten ; sie
verfällt, wenn die Nostrifizierung (Anerkennung)
abgelehnt oder das Ansuchen zurückgezogen
wird.
(3) Wird die Nostrifizierung (Anerkennung)
von der Ablegung von Prüfungen oder von einer
Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten abhängig
gemacht oder hat eine neuerliche Promotion
(Sponsion) stattzufinden, so ist außerdem
die für diese Prüfung (Begutachtung, Promotion,
Sponsion) vorgeschriebene Taxe zu entrichten.
(4) Die Taxe für die Anrechnung von Studien,
die an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt
worden sind, beträgt 20 S. Die Bestimmungen
des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 7. Taxen für die Benützung von
Laboratorien, Instituten, Kliniken,
Seminaren und Bibliotheken.
(1) Die Studierenden haben zu Beginn eines
jeden Semesters als Beitrag für den durch den
Besuch von Laboratorien, Instituten, Kliniken,
Seminaren und Bibliotheken verursachten Aufwand
und für die Abnutzung der allen Benützern
dieser Hochschuleinrichtungen zur Verfügung
stehenden Studienbehelfe und Arbeitsmittel
eine Taxe zu entrichten. Sie wird unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten und
der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der
Studierenden durch Verordnung festgesetzt.
(2) Für Lehrveranstaltungen, bei denen der
von den einzelnen Studierenden verursachte
Aufwand starken Schwankungen unterworfen
ist, kann an Stelle einer Taxe oder neben einer
solchen für den jedenfalls entstehenden Mindestaufwand
ein angemessenes Entgelt für die von
jedem einzelnen Studierenden verbrauchten
Materialien nachträglich eingehoben werden.
(3) Zur Sicherstellung des Inventars der
Arbeitsplätze kann die Hinterlegung eines angemessenen
Betrages und auch über diesen
hinaus der Ersatz verschuldeter Schäden verlangt
werden.
§ 8. Taxen für die Ausstellung von
Zeugnissen, Bestätigungen, Duplikaten,
Abschriften sowie für die
Überlassung von Drucksorten.
(1) Die Taxe für die Aufnahme als ordentlicher
Hörer (Matrikeltaxe) beträgt 12 S. Außer
ordentliche Hörer und Gasthörer haben zu Beginn
eines jeden Semesters eine Inskriptionstaxe
von 6 S zu entrichten.
(2) Die Taxe für die Ausstellung eines Abgangszeugnisses
oder eines Abschlußzeugnisses
(Absolutoriums) beträgt 12 S.
(3) Für die Ausstellung von Bestätigungen,
Duplikaten und Abschriften ist eine Taxe zu
entrichten, die ausreicht, um die Kosten zu
decken. Die Höhe dieser Taxen wird durch Verordnung
festgestellt.
(4) Für andere Drucksorten sind die Herstellungskosten
zu vergüten.
§ 9. Hochschultaxen für
Ausländer.
(1) Für Studierende, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen und auch nicht
den Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft
gleichgestellt sind, betragen die in den
§§ 2, 3, 7 und 8 Abs. 1 genannten Taxen das
Dreifache.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 11, 13, 14 und 15 Abs. 1 kann die Zahlungspflicht
auf das Eineinhalbfache oder Einfache der
vollen Taxen für Inländer herabgesetzt werden.
ABSCHNITT II.
Ermäßigung der Taxen.
§ 10. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Zur Förderung würdiger und bedürftiger
Studierender österreichischer Staatsbürgerschaft
ist eine Ermäßigung des Aufwandsbeitrages (§ 2),
des Kollegiengeldes (§ 3), der Prüfungstaxen
(§ 4), der Taxen für die Verleihung akademischer
Grade (§ 5) sowie der Taxen für die
Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken,
Seminaren und Bibliotheken (§ 7) zu bewilligen.
(2) Studierende deutscher Muttersprache aus
Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie sind den österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt, wenn sie ihren Wohnsitz
im Gebiete der Republik Österreich haben.
Andere Volksdeutsche können auf Ansuchen
gleichgestellt werden.
§ 11. Verfahren.
(1) Über den Antrag auf Gewährung einer Ermäßigung
entscheidet das Professorenkollegium;
es kann die Entscheidung einer aus seiner Mitte
zu bildenden Kommission übertragen.
(2) Für die Bearbeitung der Gesuche um eine
Ermäßigung wählt das Professorenkollegium
jeweils für die Dauer eines Studienjahres einen
oder mehrere ständige Referenten, denen es obliegt,
die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerschaft
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des
Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1950,
zu gewährleisten.
(3) Eine Berufung gegen die Entscheidung des
Professorenkollegiums oder der von ihm eingesetzten
Kommission (§ 39 Abs. 2 der Allgemeinen
Studienordnung, StGBl. Nr. 168/
1945) über die völlige oder teilweise Ablehnung
eines Gesuches um Ermäßigung hat hinsichtlich
der Erhebung der Taxen aufschiebende Wirkung.
§ 12. Ausmaß und Dauer der
Ermäßigung.
(1) Durch die Gewährung einer Ermäßigung
wird die Zahlungspflicht der Studierenden auf
folgendes Ausmaß herabgesetzt
In der Stufe 1 : Erlassung des Kollegiengeldes,
zwei Zehntel des Aufwandsbeitrages, der
Prüfungstaxen, der Taxen für die Verleihung
akademischer Grade sowie der Taxen an Laboratorien,
Instituten, Kliniken, Seminaren und
Bibliotheken.
In der Stufe 2: Die Hälfte des Kollegiengeldes,
sechs Zehntel des Aufwandsbeitrages, der Prüfungstaxen,
der Taxen für die Verleihung
akademischer Grade sowie der Taxen an Laboratorien,
Instituten, Kliniken, Seminaren und
Bibliotheken.
(2) Die Ermäßigung wird jeweils für ein Semester
gewährt. Sie gilt bezüglich der Prüfungstaxen
bis zur Entscheidung über die Gesuche um Ermäßigung
im nächsten Semester.
(3) Für Absolventen bleibt die im letzten
Studiensemester gewährte Ermäßigung hinsichtlich
der Prüfungstaxen, der Taxen für die Verleihung
akademischer Grade sowie allfälliger
Taxen an Laboratorien, Instituten, Kliniken,
Seminaren und Bibliotheken weiter aufrecht, solange
keine Verbesserung der Einkommensverhältnisse
des Absolventen eintritt.
§ 13. Förderungswürdigkeit.
(1) Ermäßigungen dürfen nur Studierenden gewährt
werden, deren Verhalten den akademischen
Vorschriften gemäß war (§ 10 Punkt 1 der Hochschüler-
Disziplinarordnung, StGBl. Nr. 169/
1945); sie sind an den Nachweis eines günstigen
Erfolges in den Fachstudien gebunden.
(2) Als Nachweis eines günstigen Studienerfolges
gilt im ersten Semester die Vorlage eines Reifezeugnisses
mit durchschnittlich befriedigendem
Studienerfolg, in den folgenden Semestern die
Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung
von in der Studienordnung für das betreffende
Fach vorgeschriebenen Prüfungen
(Staatsprüfungen, Einzelprüfungen, Rigorosen)
im vergangenen Semester oder über die Ablegung
von Kolloquien oder die Vorlage von Übungszeugnissen
mit mindestens befriedigendem Erfolg
über Lehrveranstaltungen im Ausmaße von
mindestens sechs Wochenstunden. Bestätigungen
über das günstige Fortschreiten einer Dissertation
gelten als Nachweis eines günstigen Studienerfolges.
(3) War der Studierende im letztvergangenen
Semester ohne sein Verschulden durch besonders
rücksichtswürdige Umstände im Studium behindert,
so kann ausnahmsweise auf den Nachweis
eines günstigen Studienerfolges verzichtet
werden.
§ 14. Einkommensverhältnisse.
(1) Die Ermäßigung der Stufe 1 wird Studierenden
gewährt,
a) die weder im elterlichen Haushalt leben,
noch von ihren Eltern oder dritten Personen
unterhalten werden, wenn ihr Einkommen
brutto 1500 S im Monat nicht übersteigt;
dieser Betrag erhöht sich um 500 S für jede
weitere Person, für deren Lebensunterhalt
der Studierende aufzukommen hat;
b) deren Eltern am Hochschulorte wohnen
und den Studierenden ganz oder teilweise
erhalten, wenn das Einkommen der Eltern
zuzüglich eines allfälligen Einkommens des
Studierenden brutto 2000 S im Monat
nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich
für jede weitere Person, für deren Lebensunterhalt
die Eltern oder der Studierende
aufzukommen haben, um 500 S;
c) deren Eltern nicht am Hochschulorte
wohnen, die aber den Studierenden ganz
oder teilweise erhalten, wenn die unter
lit. b genannten Ansätze um nicht mehr als
500 S überschritten werden.
(2) Die Ermäßigung der Stufe 2 wird unter
den sonstigen, im Absatz 1 festgesetzten Bedingungen
gewährt, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen
um nicht mehr als 400 S überschritten
werden.
(3) Stipendien aller Art werden in die festgesetzten
Einkommensgrenzen nicht eingerechnet.
§ 15. Sonderbestimmungen.
(1) Bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger
Umstände (besondere Ausgaben wegen Krankheit,
Todesfall und dergleichen) darf die Ermäßigung
einer der beiden Stufen auch gewährt
werden, wenn die für die in Betracht kommende
Stufe festgesetzten Einkommensgrenzen geringfügig
überschritten werden.
(2) Hörer der theologischen Fakultäten haben
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 unter
den im § 14 der Verordnung des Ministeriums
für Kultus und Unterricht vom 12. Juli 1850,
RGBl. Nr. 310, festgesetzten Bedingungen
Anspruch auf die Ermäßigung der Stufe 1.
(3) Kriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit
um mindestens 30 v. H. vermindert ist, ferner
Personen, die nach dem 30. April 1949 aus der
Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spätheimkehrer)
und Inhaber der Amtsbescheinigung
oder des Opferausweises erhalten bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 13 die Ermäßigung
der Stufe 1.
ABSCHNITT m.
Verwendung der Hochschultaxen.
§ 16. Aufwandsbeitrag.
(1) Vom Aufwandsbeitrag (§ 2) sind jedenfalls
80 v. H. zur Bestreitung von Unterrichtserfordernissen
der Hochschulen zu verwenden.
(2) Der Rest wird vom Bundesministerium für
Unterricht mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen anderen Hochschulzwecken
zugewendet, wobei auf die Befriedigung der Bedürfnisse
der Universitäts(Hochschul)bibliotheken,
des Unterrichtsfilmes sowie der Leibeserziehung
der Studierenden Bedacht zu nehmen ist.
§ 17. Kollegiengeld.
(1) Die ernannten ordentlichen und außerordentlichen
Hochschulprofessoren erhalten einen
Kollegiengeldanteil nach Maßgabe der jeweils
geltenden dienstrechtlichen Vorschriften.
(2) Den anderen Hochschullehrern gebührt das
für ihre Lehrveranstaltungen eingehende Kollegiengeld
im vollen Ausmaße.
§ 18. Prüfungstaxen.
(1) Die Eingänge aus den Taxen für Prüfungen
sind nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze
des § 4 Abs. 2 bis 5 zu verwenden.
(2) Die Eingänge aus der Taxe für die Begutachtung
einer Dissertation (§ 4 Abs. 6) fallen
nach einem vom Professorenkollegium zu bestimmenden
Verhältnissatz an die jeweiligen Begutachter.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Eingänge
aus den Taxen für die Begutachtung anderer
wissenschaftlicher Arbeiten.
§ 19. Taxen für die Verleihung
akademischer Grade.
(1) Von der Taxe für die Verleihung des
Doktorates und der Taxe für die Verleihung
des Magisteriums der Pharmazie (§ 5 erster Satz)
sind 15 v. H. für die Geschäftsführung und für
die Ausfertigung des Diploms zu verwenden.
(2) Von den verbleibenden Eingängen aus der
Taxe für die Verleihung des Doktorates (Magisteriums
der Pharmazie) erhalten für jede Promotion
(Sponsion)
der Rektor 35 v. H., der Dekan und der
Promotor sowie an Hochschulen, die nicht in
Fakultäten gegliedert sind, der neben dem
Rektor an der Promotion mitwirkende zweite
Professor je 25 v. H.
(3) Überschreiten jedoch die dem Rektor auf
diese Weise zukommenden Beträge zuzüglich der
ihm als Vorsitzenden von Prüfungskommissionen
(§ 18) Zustehenden Taxanteile im Studienjahre
die Gesamtsumme von 25.000 S, so erhält er
vom Mehrbetrag nur 50 v. H. Entsprechendes
gilt, wenn die dem Dekan zukommenden Beträge
im Studienjahr die Gesamtsumme von
16.000 S überschreiten. Der so nicht verwendete
Teil der an sämtlichen wissenschaftlichen Hochschulen
aus diesen Taxen eingehenden Beträge
ist vom Bundesministerium für Unterricht nach
Anhörung der akademischen Behörden dazu zu
verwenden, um jenen Rektoren und Dekanen,
deren Einkünfte aus den Eingängen dieser Taxen
verhältnismäßig zurückbleiben, Zulagen zu gewähren.
(4) Die für die Ausfertigung sonstiger Diplome
(§ 5 zweiter Satz) zu entrichtenden Taxen sind
zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
und der Ausfertigung der Diplome bestimmt.
§ 20. Taxen für die Nostrifizierung
ausländischer akademischer
Grade, für die Anerkennung im
Ausland abgelegter Prüfungen sowie
für die Anrechnung von an ausländischen
Hochschulen zurückgelegten
Studien.
Von den Eingängen aus den gemäß § 6 zu
entrichtenden Taxen ist ein Viertel für die Geschäftsführung
zu verwenden; der Rest fällt an
die Begutachter. Wird ein Ansuchen um Nostrifizierung
(Anerkennung, Anrechnung) zurückgezogen,
bevor eine Begutachtung des Falles stattgefunden
hat, so ist die verfallene Taxe zur
Gänze für Zwecke der Geschäftsführung zu verwenden.
§ 21. Taxen für die Benützung von
Laboratorien, Instituten, Kliniken,
Seminaren und Bibliotheken.
Die Eingänge aus den gemäß § 7 zu entrichtenden
Taxen sind zur Gänze als Zuschuß zum Sachaufwand
jener Lehrveranstaltungen (Hochschuleinrichtungen)
zu verwenden, für deren Besuch
(Benützung) sie entrichtet wurden.
§ 22. Taxen für die Ausstellung von
Zeugnissen, Bestätigungen, Duplikaten,
Abschriften sowie für die
Überlassung von Drucksorten.
Die Eingänge aus den gemäß § 8 zu entrichtenden
Taxen sind für Zwecke der Geschäftsführung
der betreffenden Hochschule, zur Deckung der
Kosten der auszustellenden Dokumente und zur
Anschaffung von Drucksorten zu verwenden.
ABSCHNITT IV.
Besondere Vergütungen.
§ 23. Remunerationen für Lehraufträge.
(1) Für Lehrveranstaltungen, die auf Grund
eines besonderen Lehrauftrages abgehalten werden,
besteht Anspruch auf eine Remuneration
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Remuneration beträgt
a) für die den ordentlichen und außerordentlichen
Professoren außerhalb
ihrer Lehrverpflichtung erteilten
besonderen Lehraufträge, für die
Lehraufträge der Honorar- und Privatdozenten
und der anderen fallweise
mit der Erteilung wissenschaftlichen
Unterrichts beauftragten
Lehrkräfte, ferner für die vorübergehende
Vertretung eines Professors
in der ihm obliegenden Lehrverpflichtung
(Supplierung) für jede
Wochenstunde einer Vorlesung oder
eines wissenschaftlichen Seminars im
Semester 250 S,
b) für jede wöchentliche Übungsstunde
(Laboratoriums- und Institutsübungen,
Zeichen-, Konstruktions- und
ähnliche Übungen) im Semester ... 125 S,
c) für die den Lehrern im engeren
Sinn (Lektoren) erteilten Lehraufträge
für jede wöchentliche Unterrichtsstunde
im Semester 160 S,
d) für die von den Lektoren abgehaltenen
Proseminarübungen an den
wissenschaftlichen Seminaren der
philosophischen Fakultäten für jede
wöchentliche Übungsstunde im
Semester 190 S.
(3) Die Remuneration gebührt nur für solche
Vorlesungs- und Übungsstunden, deren Abhaltung
gegen besondere Entlohnung nach Anhörung
des zuständigen Professorenkollegiums vom
Bundesministerium für Unterricht vorgängig genehmigt
worden ist.
(4) Bei der Erteilung des Lehrauftrages kann
bestimmt werden, daß sich die Remuneration um
den Betrag des für die Vorlesungen und Übungen
eingehenden Kollegiengeldes oder um einen
Teil dieses Betrages vermindert.
(5) Zu den im Abs. 2 lit. a bis d angeführten
Beträgen treten nach Maßgabe der vom Bundesministerium
für Unterricht zu erlassenden Anpassungsvorschriften
die den Vertragsbediensteten
des Bundes jeweils gebührenden Teuerungszuschläge,
Sonderzahlungen und sonstigen geldlichen
Zuwendungen.
§ 24. Vergütungen an Gastprofessoren
und Gastvortragende.
Das Bundesministerium für Unterricht kann
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen Gastprofessoren und Gastvortragenden
im Einzelfalle Vergütungen gewähren.
ABSCHNITT V.
Schlußbestimmungen.
§ 25. Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des
Studienjahres 1953/54 in Kraft. Die auf Grund
dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen
können schon von dem auf die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden; sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
§ 26. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, das Bundesministerium für Unterricht,
hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und in grundsätzlichen
Angelegenheiten jedoch im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und Bundesministerium
für Finanzen betraut.