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102_1953 AT

102. Bundesgesetz: Hochschultaxengesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Hochschultaxengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Erhebung der Hochschultaxen.

§ 1. Arten der Hochschultaxen.

An den wissenschaftlichen Hochschulen

werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

folgende Taxen erhoben

1. Aufwandsbeitrag (§ 2),

2. Kollegiengeld (§ 3),

3. Prüfungstaxen (§ 4) und Taxen für die

Verleihung akademischer Grade (§ 5),

4. Taxen für die Nostrifizierung ausländischer

akademischer Grade, für die Anerkennung im

Ausland abgelegter Prüfungen und für die Anrechnung

von an ausländischen Hochschulen zurückgelegten

Studien (§ 6),

5. Taxen für die Benützung von Laboratorien,

Instituten, Kliniken, Seminaren und Bibliotheken

(§ 7),

6. Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen,

Bestätigungen, Duplikaten, Abschriften sowie für

die Überlassung von Drucksorten (§ 8).

§ 2. Aufwandsbeitrag.

(1) Die Studierenden haben für die Benützung

der an ihrer Hochschule (Fakultät, Abteilung)

bestehenden allgemeinen Einrichtungen zu Beginn

eines jeden Semesters einen Aufwandsbeitrag

zu entrichten. Dieser beträgt bei Inskription

von mehr als zehn Wochenstunden

a) an den theologischen und an den rechts-

und staatswissenschaftlichen Fakultäten

sowie an der Hochschule für Welthandel

80 S,

b) an den philosophischen Fakultäten 100 S,

c) an den medizinischen Fakultäten sowie an

den Technischen Hochschulen, an der Montanistischen

Hochschule, an der Hochschule

für Bodenkultur und an der Tierärztlichen

Hochschule 120 S.

(2) Studierende, die sechs bis zehn Wochenstunden

inskribieren, haben die Hälfte, Studierende,

die bis zu fünf Wochenstunden inskribieren,

haben ein Viertel der im Abs. 1 festgesetzten

Beträge zu entrichten.

(3) Studierende, die im Rahmen eines einzigen

Studiums Lehrveranstaltungen an mehreren

Hochschulen oder Fakultäten besuchen, haben

den Aufwandsbeitrag nur einmal und zwar an

der Hochschule (Fakultät) zu entrichten, an der

sie immatrikuliert sind.

§ 3. Kollegiengeld.

(1) Die Studierenden haben zu Beginn eines

jeden Semesters für die Teilnahme an jeder Lehrveranstaltung

ein Kollegiengeld zu entrichten.

Dieses beträgt, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, für die Wochenstunde

im Semester 4 S. Wird eine Lehrveranstaltung

nur während eines Teiles eines Semesters

abgehalten, so wird von der akademischen

Behörde ein entsprechend niedrigeres Kollegiengeld

festgesetzt.

(2) Für Lehrveranstaltungen, für deren Abhaltung

keine Remuneration bewilligt wurde (§ 23)

oder die besoldete Lehrkräfte außerhalb ihrer

Lehrverpflichtung abhalten, darf ein höheres Kollegiengeld

bis zum Fünffachen des im Abs. 1 bestimmten

Betrages festgesetzt werden. Jedoch ist

die Unterrichtsverwaltung verpflichtet, die Abhaltung

der von den Studierenden pflichtmäßig

zu belegenden Lehrveranstaltungen zum einfachen

Kollegiengeld zu gewährleisten.

§ 4. Prüfungstaxen.

(1) Für die nach Maßgabe der jeweils geltenden

Studienvorschriften angeordneten Prüfungen und

Begutachtungen wissenschaftlicher Arbeiten sind

Taxen zu entrichten. Sie sind nach Maßgabe der

Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 durch Verordnung

festzusetzen.

(2) Der Festsetzung der Taxen für die strengen

Prüfungen zur Erlangung des Doktorates (Rigorosen)

ist folgender Durchschnittssatz zugrunde

zu legen

a) für jeden Prüfungsteil 22 S,

b) für den Vorsitz im Prüfungssenat weitere

35 S,

c) für die allfällige Teilnahme eines Regierungskommissärs

weitere 35 S,

d) für die Geschäftsführung 15 S.

(3) Die Taxe für die Prüfung zur Erlangung

des Lehramtes an Mittelschulen wird unter sinngemäßer

Anwendung der im Abs. 2 genannten

Ansätze unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche

Dauer der Prüfung und die durchschnittliche

Zahl der Prüfer festgesetzt.

(4) Die Taxen für Einzelprüfungen an den

Technischen Hochschulen, der Montanistischen

Hochschule und der Hochschule für Bodenkultur

betragen je Vorlesungswochenstunde des zu

prüfenden Gegenstandes 5 S, je Übungswochenstunde

2'50 S.

(5) Die Taxen für andere Prüfungen sind nach

Maßgabe der Studienvorschriften unter sinngemäßer

Anwendung der im Abs. 2, 3 oder 4

genannten Ansätze festzusetzen.

(6) Die Taxe für die Begutachtung einer Dissertation

beträgt 140 S. Für die Begutachtung anderer

wissenschaftlicher Arbeiten ermäßigt sich dieser

Betrag nach Maßgabe der durchschnittlich für

die Begutachtung solcher Arbeiten notwendigen

Zeit.

(7) Bei der Wiederholung einer Prüfung ist die

Taxe in gleicher Höhe wie bei der erstmaligen

Ablegung zu entrichten. Das gleiche gilt für die

Wiederholung einer wissenschaftlichen Arbeit.

Wird nur ein Teil einer Prüfung wiederholt, so

ist die Taxe jeweils entsprechend niedriger anzusetzen.

(8) Die Taxen sind im voraus zu entrichten;

sie verfallen, wenn der Kandidat

a) ohne triftigen Entschuldigungsgrund seine

Anmeldung zur Prüfung zurückzieht oder

ihr fernbleibt,

b) während der Prüfung zurücktritt.

Ob der Kandidat gerechtfertigt seine Anmeldung

zurückgezogen hat oder der Prüfung ferngeblieben

ist, entscheidet der Vorsitzende der

Prüfungskommission, falls es sich aber um eine

Prüfung vor einem Einzelprüfer handelt, der

Rektor (Dekan).

§ 5. Taxen für die Verleihung akademischer

Grade.

Die Taxe für die Verleihung des Doktorates

und die Verleihung des Magisteriums der Pharmazie

beträgt 175 S. Für die Ausfertigung sonstiger

Diplome (Dipl.Ing., Dipl.Tierarzt, Dipl.Kfm.,

Dipl.Dolm.) sind je 18 S zu entrichten.

§ 6. Taxen für die Nostrifizierung

ausländischer akademischer

Grade, für die Anerkennung im

Ausland abgelegter Prüfungen und

für die Anrechnung von an ausländischen

Hochschulen zurückgelegten

Studien.

(1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen

akademischen Grades beträgt die

Hälfte der Taxe für die Verleihung des entsprechenden

inländischen akademischen Grades.

Die Taxe für die Anerkennung einer an einer

ausländischen Hochschule abgelegten akademischen

oder staatlichen Prüfung beträgt die Hälfte

der Taxe für die Ablegung der entsprechenden

inländischen Prüfung.

(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten ; sie

verfällt, wenn die Nostrifizierung (Anerkennung)

abgelehnt oder das Ansuchen zurückgezogen

wird.

(3) Wird die Nostrifizierung (Anerkennung)

von der Ablegung von Prüfungen oder von einer

Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten abhängig

gemacht oder hat eine neuerliche Promotion

(Sponsion) stattzufinden, so ist außerdem

die für diese Prüfung (Begutachtung, Promotion,

Sponsion) vorgeschriebene Taxe zu entrichten.

(4) Die Taxe für die Anrechnung von Studien,

die an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt

worden sind, beträgt 20 S. Die Bestimmungen

des Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 7. Taxen für die Benützung von

Laboratorien, Instituten, Kliniken,

Seminaren und Bibliotheken.

(1) Die Studierenden haben zu Beginn eines

jeden Semesters als Beitrag für den durch den

Besuch von Laboratorien, Instituten, Kliniken,

Seminaren und Bibliotheken verursachten Aufwand

und für die Abnutzung der allen Benützern

dieser Hochschuleinrichtungen zur Verfügung

stehenden Studienbehelfe und Arbeitsmittel

eine Taxe zu entrichten. Sie wird unter

Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten und

der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der

Studierenden durch Verordnung festgesetzt.

(2) Für Lehrveranstaltungen, bei denen der

von den einzelnen Studierenden verursachte

Aufwand starken Schwankungen unterworfen

ist, kann an Stelle einer Taxe oder neben einer

solchen für den jedenfalls entstehenden Mindestaufwand

ein angemessenes Entgelt für die von

jedem einzelnen Studierenden verbrauchten

Materialien nachträglich eingehoben werden.

(3) Zur Sicherstellung des Inventars der

Arbeitsplätze kann die Hinterlegung eines angemessenen

Betrages und auch über diesen

hinaus der Ersatz verschuldeter Schäden verlangt

werden.

§ 8. Taxen für die Ausstellung von

Zeugnissen, Bestätigungen, Duplikaten,

Abschriften sowie für die

Überlassung von Drucksorten.

(1) Die Taxe für die Aufnahme als ordentlicher

Hörer (Matrikeltaxe) beträgt 12 S. Außer

ordentliche Hörer und Gasthörer haben zu Beginn

eines jeden Semesters eine Inskriptionstaxe

von 6 S zu entrichten.

(2) Die Taxe für die Ausstellung eines Abgangszeugnisses

oder eines Abschlußzeugnisses

(Absolutoriums) beträgt 12 S.

(3) Für die Ausstellung von Bestätigungen,

Duplikaten und Abschriften ist eine Taxe zu

entrichten, die ausreicht, um die Kosten zu

decken. Die Höhe dieser Taxen wird durch Verordnung

festgestellt.

(4) Für andere Drucksorten sind die Herstellungskosten

zu vergüten.

§ 9. Hochschultaxen für

Ausländer.

(1) Für Studierende, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen und auch nicht

den Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft

gleichgestellt sind, betragen die in den

§§ 2, 3, 7 und 8 Abs. 1 genannten Taxen das

Dreifache.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 11, 13, 14 und 15 Abs. 1 kann die Zahlungspflicht

auf das Eineinhalbfache oder Einfache der

vollen Taxen für Inländer herabgesetzt werden.

ABSCHNITT II.

Ermäßigung der Taxen.

§ 10. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Zur Förderung würdiger und bedürftiger

Studierender österreichischer Staatsbürgerschaft

ist eine Ermäßigung des Aufwandsbeitrages (§ 2),

des Kollegiengeldes (§ 3), der Prüfungstaxen

(§ 4), der Taxen für die Verleihung akademischer

Grade (§ 5) sowie der Taxen für die

Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken,

Seminaren und Bibliotheken (§ 7) zu bewilligen.

(2) Studierende deutscher Muttersprache aus

Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen

Monarchie sind den österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt, wenn sie ihren Wohnsitz

im Gebiete der Republik Österreich haben.

Andere Volksdeutsche können auf Ansuchen

gleichgestellt werden.

§ 11. Verfahren.

(1) Über den Antrag auf Gewährung einer Ermäßigung

entscheidet das Professorenkollegium;

es kann die Entscheidung einer aus seiner Mitte

zu bildenden Kommission übertragen.

(2) Für die Bearbeitung der Gesuche um eine

Ermäßigung wählt das Professorenkollegium

jeweils für die Dauer eines Studienjahres einen

oder mehrere ständige Referenten, denen es obliegt,

die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerschaft

im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des

Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1950,

zu gewährleisten.

(3) Eine Berufung gegen die Entscheidung des

Professorenkollegiums oder der von ihm eingesetzten

Kommission (§ 39 Abs. 2 der Allgemeinen

Studienordnung, StGBl. Nr. 168/

1945) über die völlige oder teilweise Ablehnung

eines Gesuches um Ermäßigung hat hinsichtlich

der Erhebung der Taxen aufschiebende Wirkung.

§ 12. Ausmaß und Dauer der

Ermäßigung.

(1) Durch die Gewährung einer Ermäßigung

wird die Zahlungspflicht der Studierenden auf

folgendes Ausmaß herabgesetzt

In der Stufe 1 : Erlassung des Kollegiengeldes,

zwei Zehntel des Aufwandsbeitrages, der

Prüfungstaxen, der Taxen für die Verleihung

akademischer Grade sowie der Taxen an Laboratorien,

Instituten, Kliniken, Seminaren und

Bibliotheken.

In der Stufe 2: Die Hälfte des Kollegiengeldes,

sechs Zehntel des Aufwandsbeitrages, der Prüfungstaxen,

der Taxen für die Verleihung

akademischer Grade sowie der Taxen an Laboratorien,

Instituten, Kliniken, Seminaren und

Bibliotheken.

(2) Die Ermäßigung wird jeweils für ein Semester

gewährt. Sie gilt bezüglich der Prüfungstaxen

bis zur Entscheidung über die Gesuche um Ermäßigung

im nächsten Semester.

(3) Für Absolventen bleibt die im letzten

Studiensemester gewährte Ermäßigung hinsichtlich

der Prüfungstaxen, der Taxen für die Verleihung

akademischer Grade sowie allfälliger

Taxen an Laboratorien, Instituten, Kliniken,

Seminaren und Bibliotheken weiter aufrecht, solange

keine Verbesserung der Einkommensverhältnisse

des Absolventen eintritt.

§ 13. Förderungswürdigkeit.

(1) Ermäßigungen dürfen nur Studierenden gewährt

werden, deren Verhalten den akademischen

Vorschriften gemäß war (§ 10 Punkt 1 der Hochschüler-

Disziplinarordnung, StGBl. Nr. 169/

1945); sie sind an den Nachweis eines günstigen

Erfolges in den Fachstudien gebunden.

(2) Als Nachweis eines günstigen Studienerfolges

gilt im ersten Semester die Vorlage eines Reifezeugnisses

mit durchschnittlich befriedigendem

Studienerfolg, in den folgenden Semestern die

Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung

von in der Studienordnung für das betreffende

Fach vorgeschriebenen Prüfungen

(Staatsprüfungen, Einzelprüfungen, Rigorosen)

im vergangenen Semester oder über die Ablegung

von Kolloquien oder die Vorlage von Übungszeugnissen

mit mindestens befriedigendem Erfolg

über Lehrveranstaltungen im Ausmaße von

mindestens sechs Wochenstunden. Bestätigungen

über das günstige Fortschreiten einer Dissertation

gelten als Nachweis eines günstigen Studienerfolges.

(3) War der Studierende im letztvergangenen

Semester ohne sein Verschulden durch besonders

rücksichtswürdige Umstände im Studium behindert,

so kann ausnahmsweise auf den Nachweis

eines günstigen Studienerfolges verzichtet

werden.

§ 14. Einkommensverhältnisse.

(1) Die Ermäßigung der Stufe 1 wird Studierenden

gewährt,

a) die weder im elterlichen Haushalt leben,

noch von ihren Eltern oder dritten Personen

unterhalten werden, wenn ihr Einkommen

brutto 1500 S im Monat nicht übersteigt;

dieser Betrag erhöht sich um 500 S für jede

weitere Person, für deren Lebensunterhalt

der Studierende aufzukommen hat;

b) deren Eltern am Hochschulorte wohnen

und den Studierenden ganz oder teilweise

erhalten, wenn das Einkommen der Eltern

zuzüglich eines allfälligen Einkommens des

Studierenden brutto 2000 S im Monat

nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich

für jede weitere Person, für deren Lebensunterhalt

die Eltern oder der Studierende

aufzukommen haben, um 500 S;

c) deren Eltern nicht am Hochschulorte

wohnen, die aber den Studierenden ganz

oder teilweise erhalten, wenn die unter

lit. b genannten Ansätze um nicht mehr als

500 S überschritten werden.

(2) Die Ermäßigung der Stufe 2 wird unter

den sonstigen, im Absatz 1 festgesetzten Bedingungen

gewährt, wenn die dort erwähnten Einkommensgrenzen

um nicht mehr als 400 S überschritten

werden.

(3) Stipendien aller Art werden in die festgesetzten

Einkommensgrenzen nicht eingerechnet.

§ 15. Sonderbestimmungen.

(1) Bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger

Umstände (besondere Ausgaben wegen Krankheit,

Todesfall und dergleichen) darf die Ermäßigung

einer der beiden Stufen auch gewährt

werden, wenn die für die in Betracht kommende

Stufe festgesetzten Einkommensgrenzen geringfügig

überschritten werden.

(2) Hörer der theologischen Fakultäten haben

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 unter

den im § 14 der Verordnung des Ministeriums

für Kultus und Unterricht vom 12. Juli 1850,

RGBl. Nr. 310, festgesetzten Bedingungen

Anspruch auf die Ermäßigung der Stufe 1.

(3) Kriegsbeschädigte, deren Erwerbsfähigkeit

um mindestens 30 v. H. vermindert ist, ferner

Personen, die nach dem 30. April 1949 aus der

Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spätheimkehrer)

und Inhaber der Amtsbescheinigung

oder des Opferausweises erhalten bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 13 die Ermäßigung

der Stufe 1.

ABSCHNITT m.

Verwendung der Hochschultaxen.

§ 16. Aufwandsbeitrag.

(1) Vom Aufwandsbeitrag (§ 2) sind jedenfalls

80 v. H. zur Bestreitung von Unterrichtserfordernissen

der Hochschulen zu verwenden.

(2) Der Rest wird vom Bundesministerium für

Unterricht mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen anderen Hochschulzwecken

zugewendet, wobei auf die Befriedigung der Bedürfnisse

der Universitäts(Hochschul)bibliotheken,

des Unterrichtsfilmes sowie der Leibeserziehung

der Studierenden Bedacht zu nehmen ist.

§ 17. Kollegiengeld.

(1) Die ernannten ordentlichen und außerordentlichen

Hochschulprofessoren erhalten einen

Kollegiengeldanteil nach Maßgabe der jeweils

geltenden dienstrechtlichen Vorschriften.

(2) Den anderen Hochschullehrern gebührt das

für ihre Lehrveranstaltungen eingehende Kollegiengeld

im vollen Ausmaße.

§ 18. Prüfungstaxen.

(1) Die Eingänge aus den Taxen für Prüfungen

sind nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze

des § 4 Abs. 2 bis 5 zu verwenden.

(2) Die Eingänge aus der Taxe für die Begutachtung

einer Dissertation (§ 4 Abs. 6) fallen

nach einem vom Professorenkollegium zu bestimmenden

Verhältnissatz an die jeweiligen Begutachter.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Eingänge

aus den Taxen für die Begutachtung anderer

wissenschaftlicher Arbeiten.

§ 19. Taxen für die Verleihung

akademischer Grade.

(1) Von der Taxe für die Verleihung des

Doktorates und der Taxe für die Verleihung

des Magisteriums der Pharmazie (§ 5 erster Satz)

sind 15 v. H. für die Geschäftsführung und für

die Ausfertigung des Diploms zu verwenden.

(2) Von den verbleibenden Eingängen aus der

Taxe für die Verleihung des Doktorates (Magisteriums

der Pharmazie) erhalten für jede Promotion

(Sponsion)

der Rektor 35 v. H., der Dekan und der

Promotor sowie an Hochschulen, die nicht in

Fakultäten gegliedert sind, der neben dem

Rektor an der Promotion mitwirkende zweite

Professor je 25 v. H.

(3) Überschreiten jedoch die dem Rektor auf

diese Weise zukommenden Beträge zuzüglich der

ihm als Vorsitzenden von Prüfungskommissionen

(§ 18) Zustehenden Taxanteile im Studienjahre

die Gesamtsumme von 25.000 S, so erhält er

vom Mehrbetrag nur 50 v. H. Entsprechendes

gilt, wenn die dem Dekan zukommenden Beträge

im Studienjahr die Gesamtsumme von

16.000 S überschreiten. Der so nicht verwendete

Teil der an sämtlichen wissenschaftlichen Hochschulen

aus diesen Taxen eingehenden Beträge

ist vom Bundesministerium für Unterricht nach

Anhörung der akademischen Behörden dazu zu

verwenden, um jenen Rektoren und Dekanen,

deren Einkünfte aus den Eingängen dieser Taxen

verhältnismäßig zurückbleiben, Zulagen zu gewähren.

(4) Die für die Ausfertigung sonstiger Diplome

(§ 5 zweiter Satz) zu entrichtenden Taxen sind

zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

und der Ausfertigung der Diplome bestimmt.

§ 20. Taxen für die Nostrifizierung

ausländischer akademischer

Grade, für die Anerkennung im

Ausland abgelegter Prüfungen sowie

für die Anrechnung von an ausländischen

Hochschulen zurückgelegten

Studien.

Von den Eingängen aus den gemäß § 6 zu

entrichtenden Taxen ist ein Viertel für die Geschäftsführung

zu verwenden; der Rest fällt an

die Begutachter. Wird ein Ansuchen um Nostrifizierung

(Anerkennung, Anrechnung) zurückgezogen,

bevor eine Begutachtung des Falles stattgefunden

hat, so ist die verfallene Taxe zur

Gänze für Zwecke der Geschäftsführung zu verwenden.

§ 21. Taxen für die Benützung von

Laboratorien, Instituten, Kliniken,

Seminaren und Bibliotheken.

Die Eingänge aus den gemäß § 7 zu entrichtenden

Taxen sind zur Gänze als Zuschuß zum Sachaufwand

jener Lehrveranstaltungen (Hochschuleinrichtungen)

zu verwenden, für deren Besuch

(Benützung) sie entrichtet wurden.

§ 22. Taxen für die Ausstellung von

Zeugnissen, Bestätigungen, Duplikaten,

Abschriften sowie für die

Überlassung von Drucksorten.

Die Eingänge aus den gemäß § 8 zu entrichtenden

Taxen sind für Zwecke der Geschäftsführung

der betreffenden Hochschule, zur Deckung der

Kosten der auszustellenden Dokumente und zur

Anschaffung von Drucksorten zu verwenden.

ABSCHNITT IV.

Besondere Vergütungen.

§ 23. Remunerationen für Lehraufträge.

(1) Für Lehrveranstaltungen, die auf Grund

eines besonderen Lehrauftrages abgehalten werden,

besteht Anspruch auf eine Remuneration

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Remuneration beträgt

a) für die den ordentlichen und außerordentlichen

Professoren außerhalb

ihrer Lehrverpflichtung erteilten

besonderen Lehraufträge, für die

Lehraufträge der Honorar- und Privatdozenten

und der anderen fallweise

mit der Erteilung wissenschaftlichen

Unterrichts beauftragten

Lehrkräfte, ferner für die vorübergehende

Vertretung eines Professors

in der ihm obliegenden Lehrverpflichtung

(Supplierung) für jede

Wochenstunde einer Vorlesung oder

eines wissenschaftlichen Seminars im

Semester 250 S,

b) für jede wöchentliche Übungsstunde

(Laboratoriums- und Institutsübungen,

Zeichen-, Konstruktions- und

ähnliche Übungen) im Semester ... 125 S,

c) für die den Lehrern im engeren

Sinn (Lektoren) erteilten Lehraufträge

für jede wöchentliche Unterrichtsstunde

im Semester 160 S,

d) für die von den Lektoren abgehaltenen

Proseminarübungen an den

wissenschaftlichen Seminaren der

philosophischen Fakultäten für jede

wöchentliche Übungsstunde im

Semester 190 S.

(3) Die Remuneration gebührt nur für solche

Vorlesungs- und Übungsstunden, deren Abhaltung

gegen besondere Entlohnung nach Anhörung

des zuständigen Professorenkollegiums vom

Bundesministerium für Unterricht vorgängig genehmigt

worden ist.

(4) Bei der Erteilung des Lehrauftrages kann

bestimmt werden, daß sich die Remuneration um

den Betrag des für die Vorlesungen und Übungen

eingehenden Kollegiengeldes oder um einen

Teil dieses Betrages vermindert.

(5) Zu den im Abs. 2 lit. a bis d angeführten

Beträgen treten nach Maßgabe der vom Bundesministerium

für Unterricht zu erlassenden Anpassungsvorschriften

die den Vertragsbediensteten

des Bundes jeweils gebührenden Teuerungszuschläge,

Sonderzahlungen und sonstigen geldlichen

Zuwendungen.

§ 24. Vergütungen an Gastprofessoren

und Gastvortragende.

Das Bundesministerium für Unterricht kann

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen Gastprofessoren und Gastvortragenden

im Einzelfalle Vergütungen gewähren.

ABSCHNITT V.

Schlußbestimmungen.

§ 25. Wirksamkeitsbeginn.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des

Studienjahres 1953/54 in Kraft. Die auf Grund

dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen

können schon von dem auf die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden; sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

§ 26. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist, das Bundesministerium für Unterricht,

hinsichtlich der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und in grundsätzlichen

Angelegenheiten jedoch im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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