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102_1952 AT

102. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiverordnung,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 139/1951, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Für Staatsangehörige der Vereinigten

Staaten von Amerika, der Französischen Republik,

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

und des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland, die einen

gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen,

wird die im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung

vorgesehene Frist auf drei Monate

verlängert.

§ 2. (1) Für italienische Staatsangehörige, die

einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen

und in Österreich weder in einem Anstellungsverhältnis

stehen noch einen Beruf

oder ein Gewerbe ausüben, wird für die Dauer

der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen

Österreich und Italien die im § 2 Abs. 1

der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene

Frist auf 60 Tage verlängert.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

italienische Staatsangehörige, die die Bundesgrenze

mit einem Sammelpaß überschritten

haben oder künftighin überschreiten, keine Anwendung,

§ 3. (1) Für niederländische Staatsangehörige,

die einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates

besitzen und in Österreich weder einen Beruf,

noch ein Handwerk, noch irgendeine andere

bezahlte Tätigkeit ausüben, wird für die Dauer

der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen

Österreich und den Niederlanden die im

§ 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene

Frist auf drei Monate verlängert.

(2) Für niederländische Staatsangehörige, die

die Bundesgrenze mit einem Sammelpaß überschritten

haben oder künftighin überschreiten,

wird für die Dauer der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

zwischen Österreich und den

Niederlanden die im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung

vorgesehene Frist auf zwei

Monate verlängert.

§ 4. Für belgische und luxemburgische Staatsangehörige,

die einen gültigen Reisepaß ihres

Heimatstaates besitzen und in Österreich keiner

wie immer gearteten Erwerbstätigkeit nachgehen,

wird für die Dauer der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

zwischen Österreich einerseits,

Belgien und Luxemburg andererseits die im § 2

Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene

Frist auf zwei Monate verlängert.

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