102. Verordnung: Verlängerung der im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehenen Frist für bestimmte Gruppen von Ausländern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiverordnung,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 139/1951, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Für Staatsangehörige der Vereinigten
Staaten von Amerika, der Französischen Republik,
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland, die einen
gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen,
wird die im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung
vorgesehene Frist auf drei Monate
verlängert.
§ 2. (1) Für italienische Staatsangehörige, die
einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates besitzen
und in Österreich weder in einem Anstellungsverhältnis
stehen noch einen Beruf
oder ein Gewerbe ausüben, wird für die Dauer
der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen
Österreich und Italien die im § 2 Abs. 1
der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene
Frist auf 60 Tage verlängert.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf
italienische Staatsangehörige, die die Bundesgrenze
mit einem Sammelpaß überschritten
haben oder künftighin überschreiten, keine Anwendung,
§ 3. (1) Für niederländische Staatsangehörige,
die einen gültigen Reisepaß ihres Heimatstaates
besitzen und in Österreich weder einen Beruf,
noch ein Handwerk, noch irgendeine andere
bezahlte Tätigkeit ausüben, wird für die Dauer
der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen
Österreich und den Niederlanden die im
§ 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene
Frist auf drei Monate verlängert.
(2) Für niederländische Staatsangehörige, die
die Bundesgrenze mit einem Sammelpaß überschritten
haben oder künftighin überschreiten,
wird für die Dauer der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
zwischen Österreich und den
Niederlanden die im § 2 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung
vorgesehene Frist auf zwei
Monate verlängert.
§ 4. Für belgische und luxemburgische Staatsangehörige,
die einen gültigen Reisepaß ihres
Heimatstaates besitzen und in Österreich keiner
wie immer gearteten Erwerbstätigkeit nachgehen,
wird für die Dauer der Aufhebung des Sichtvermerkszwanges
zwischen Österreich einerseits,
Belgien und Luxemburg andererseits die im § 2
Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung vorgesehene
Frist auf zwei Monate verlängert.