102_1949
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102. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
1949_102_0 102. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im § 3, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom
25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen
in fremder Währung, B. G. Bl. Nr. 154, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1948,
B. G. Bl. Nr. 120, sind die Worte „31. Dezember
1949" durch die Worte „31. Dezember 1951"
zu ersetzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.