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102_1949 AT

102. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im § 3, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom

25. Juli 1946 über die Aufnahme von Anleihen

in fremder Währung, B. G. Bl. Nr. 154, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1948,

B. G. Bl. Nr. 120, sind die Worte „31. Dezember

1949" durch die Worte „31. Dezember 1951"

zu ersetzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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