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102_1946 AT

102. Verordnung: Aufhebung der gebührenfreien Abgabe des Amtlichen Telephonbuches.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verordnung: Aufhebung der gebührenfreien Abgabe des Amtlichen Telephonbuches.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 5. Juli

1946 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) und gemäß § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung

und Verbilligung der Verwaltung vom

27. Februar 1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 130,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Punkte 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen

zu Abs. (1) des § 40 der Fernsprechordnung

vom 24. November 1939 (Amtsblatt

des Reichspostministeriums von 1939, Verfügung

Nr. 632, S. 913) werden aufgehoben.

(2) Der neue Punkt 5 hat zu lauten: „Das

Amtliche Telephonbuch (Amtliches Fernsprechbuch)

wird nur gegen Entrichtung der vorgeschriebenen

Gebühr abgegeben."

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 treten mit

31. Dezember 1948 außer Kraft.

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