102. Verfassungsgesetz: Vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Die nach §§ 4 und 11 des .Gesetzes vom
15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, über das
Vereinsrecht zuständigen Behörden können auf
Antrag mit Bescheid aussprechen, daß ein dem
erwähnten Gesetz unterliegender Verein, der
seine Tätigkeit auf Grund der Verordnung der
Bundesregierung vom 26. Mai 1933, B. G. Bl.
Nr. 200, womit der kommunistischen Partei
jede Betätigung in Österreich verboten wird,
oder der Verordnung der Bundesregierung vom
12. Februar 1934, B.G. Bl. Nr. 78, womit der
sozialdemokratischen Partei Österreichs jede Betätigung
in Österreich verboten wird, einstellen
mußte, seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann.
(2) Ebenso können die genannten Behörden auf
Antrag mit Bescheid aussprechen, daß die vom
Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen
und Verbände auf Grund des Gesetzes über die
Überleitung und Eingliederung von Vereinen,
Organisationen und Verbänden, G. Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 136/1938, sowie die auf Grund des § 1 der
Zweiten Verordnung zum Gesetz über die
Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen
Reich vom 18. März 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 262, vom Reichsführer SS und Chef
der deutschen Polizei im Reichsministerium des
Innern oder von den gemäß § 2 der genannten
Verordnung beauftragten Stellen verfügten Anordnungen
über die Auflösung, Neuordnung,
Überführung und Eingliederung von Vereinen
außer Kraft treten.
§ 2. (1) Zur Stellung eines Antrages nach § 1
ist jedes im Zeitpunkt der Einstellung der Vereinstätigkeit
bestellte Vereinsorgan oder ein
Ausschuß von mindestens fünf Personen, die im
gleichen Zeitpunkt Mitglieder des Vereines
waren, berechtigt. Dem Antrag sind auf Verlangen
der Behörde die im Zeitpunkte der Einstellung
der Vereinstätigkeit gültigen Vereinsstatuten
in fünf Ausfertigungen anzuschließen.
Gleichzeitig ist ein Vorschlag über die Zusammensetzung
des provisorischen Vereinsvorstandes,
dem nur Vereinsmitglieder angehören dürfen,
zu erstatten.
(2) Anträge nach § 1 können nur bis zum
31. Oktober 1945 eingebracht werden.
(3) In den Fällen des § 1, Abs. (1), hat die Behörde
vor ihrer Entscheidung, wenn es sich um
einen Verein handelt, der seine Tätigkeit auf
Grund der Verordnung B. G. Bl. Nr. 200/1933
einstellen mußte, ein Gutachten des Zentralkomitees
der kommunistischen Partei Österreichs
und, wenn es sich um einen Verein handelt, der
seine Tätigkeit auf Grund der Verordnung
B. G. Bl. Nr. 78/1934 einstellen mußte, ein Gutachten
des Parteivorstandes der sozialistischen
Partei Österreichs (Sozialdemokraten und Revolutionäre
Sozialisten) darüber einzuholen, ob
die parteipolitischen Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme der Tätigkeit des in Betracht
kommenden Vereines gegeben sind. Sie ist bei
ihrer Entscheidung an diese Gutachten gebunden.
§ 3. Vereine, die ihre Tätigkeit auf Grund
einer der in § 1, Abs. (1), angeführten Verordnungen
einstellen mußten und in der Folgezeit,
sei es in der gleichen, sei es in einer geänderten
Rechtsform weitergeführt wurden, sind
auch dann nach den Bestimmungen des § 1,
Abs. (1), zu behandeln, wenn sie in einem
späteren Zeitpunkt der Auflösung, Neuordnung,
Überführung oder Eingliederung im Sinne der
in § 1, Abs. (2), angeführten Rechtsvorschriften
unterzogen wurden.
§ 4. (1) Ein Bescheid nach § 1 darf hinsichtlich
solcher Vereine nicht erlassen werden, die nach
ihren Statuten als Vereinszweck versicherungsähnliche
Leistungen (Sterbegeldunterstützungen,
Bestattungsgelder, Krankenunterstützungen, Leistungen
bei Unglücksfällen u. dgl.) auch ohne
Rechtsanspruch an ihre Mitglieder erbringen.
(2) Ebenso ist ein Bescheid nach § 1 hinsichtlich
gewerkschaftlicher Organisationen unzulässig.
§ 5. (1) Der nach § 1 ergehende Bescheid hat
die Wirkung, daß der Verein in der Form, in
der er sich vor der Einstellung seiner Tätigkeit,
beziehungsweise vor der Neuordnung, Überführung
oder Eingliederung befunden hat, seine
Tätigkeit wieder beginnen kann, sobald ein provisorischer
Vereinsvorstand bestellt ist. Die Mitgliedsrechte
der Vereinsmitglieder bleiben gewahrt.
Die Statuten bleiben bis zu der ersten
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden
Vollversammlung (Generalversammlung)
unverändert in Geltung.
(2) Bis zum Zeitpunkt der ersten Vollversammlung
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gibt
es neben den vollberechtigten Mitgliedern auch
solche Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht.
Die Neuaufnahme vollberechtigter Mitglieder
kann bis zu diesem Zeitpunkt nur durch einstimmigen
Beschluß des provisorischen Vereinsvorstandes
erfolgen. Die übrigen bis zu diesem
Zeitpunkt aufgenommenen neuen Mitglieder genießen
in der ersten Vollversammlung (Generalversammlung),
jedenfalls aber bis zur Entscheidung
über die Statuten und über ihre Mitgliedsrechte,
kein Stimmrecht.
(3) Der nach § 1 ergehende Bescheid ist von
der Vereinsbehörde auf Kosten der Antragsteller
in jenen Zeitungen, in welchen behördliche Verfügungen
regelmäßig kundgemacht werden, zu
verlautbaren. Der Verlautbarung ist der erstattete
Vorschlag über die Zusammensetzung des provisorischen
Vereinsvorstandes [§ 2, Abs. (1)] anzufügen.
(4) Binnen vier Wochen vom Tage der Verlautbarung
[Abs. (3)] kann jedes Vereinsmitglied
zu dem Verlautbarten Vorschlag über die Zusammensetzung
des provisorischen Vereinsvorstandes
Ergänzungs- oder Gegenvorschläge an
die Vereinsbehörde (§ 1) erstatten. Ein Hinweis
auf dieses Recht ist in die Verlautbarung aufzunehmen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 12/1946.
§ 6. (1) Nach Ablauf der in § 5, Abs. (4), angeführten
Frist bestellt die Vereinsbehörde (§ 1),
wenn sie gegen den erstatteten Vorschlag samt
Ergänzungen [§ 2, Abs. (1), § 5, Abs. (4)] kein
Bedenken hat und wenn Gegenvorschläge [§ 5,
Abs. (4)] nicht vorliegen, den provisorischen Vereinsvorstand.
Bestehen jedoch Bedenken gegen
eine der vorgeschlagenen Personen [§ 2, Abs. (1)
und § 5, Abs. (4)] oder liegen Gegenvorschläge
vor, so legt die Vereinsbehörde (§ 1), sofern
nicht das Staatsamt für Inneres als Vereinsbehörde
in Betracht kommt, die Vorschläge mit
einem Bericht dem genannten Staatsamt vor.
(2) In diesem Fall entscheidet über die Bestellung
des provisorischen Vereinsvorstandes eine
beim Staatsamt für Inneres zu bildende besondere
Vereinskommission, die unter dem Vorsitz
des Staatssekretärs für Inneres aus sechs Mitgliedern
besteht, von denen je zwei auf Vorschlag
der drei anerkannten demokratischen
Parteien vom Staatsamt für Inneres berufen
werden. Die näheren Vorschriften über die Bildung
und Geschäftsführung dieser Kommission
werden durch Verordnung getroffen.
(3) Die Funktion des provisorischen Vereinsvorstandes
endet in dem Zeitpunkt, in welchem
der nach dem Zusammentritt der ersten Vollversammlung
(Generalversammlung) im Sinne
der Vereinsstatuten bestellte Vorstand seine Tätigkeit
aufnimmt. Die Bestellung des Vereinsvorstandes
hat bis 31. Jänner 1946 zu erfolgen.
§ 7. Die Vereinsbehörde (§ 1) kann bis 31. Dezember
1946 einzelne oder sämtliche Organe
eines bestehenden Vereines ihrer Funktion entheben,
wenn diese nicht die Gewähr dafür
bieten, daß jede nationalsozialistische Betätigung
innerhalb des Vereines ausgeschlossen wird. Sie
kann in diesem Fall einen provisorischen Vereinsvorstand
einsetzen. Die Bestimmungen des
§ 5, Abs. (3) und (4), und des § 6 gelten sinngemäß.
Die statutengemäße Neubestellung des
Vorstandes hat binnen drei Monaten zu erfolgen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 12/1946.
§ 8. (1) Personen, auf die die Bestimmungen
des § 17 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,
können nicht Mitglieder eines Vereines sein.
(2) Andere Personen, auf die die Bestimmungen
des § 4 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,
dürfen nicht zu Mitgliedern des Vereinsvorstandes
(provisorischen Vereinsvorstandes) oder
zu anderen Organen des Vereines bestellt werden.
(3) Vereine, die den Vorschriften der Abs. (1)
oder (2) binnen eines Monates nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht entsprechen,
können in sinngemäßer Anwendung des § 24
des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl.
Nr. 134, über das Vereinsrecht aufgelöst werden.
§ 9. (1) Die Vereinsbehörde kann für Vereine,
die nach § 24 des Gesetzes vom 15. November
1867, R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht,
oder nach § 8, Abs. (3), dieses Gesetzes aufgelöst
werden, einen Liquidator bestellen und diesem
Weisungen über die Verwertung des Vereinsvermögens
erteilen. Sie ist hiebei an die in den
Statuten enthaltenen Vorschriften über die Auflösung
(Liquidation) nicht gebunden, hat jedoch
hinsichtlich der Verwertung des Vereinsver-
mögens das Einvernehmen mit jenen Staatsämtern,
in deren Wirkungsbereich der aufgelöste
Verein seinem Zweck nach fällt, herzustellen
und das Vermögen dem statutengemäßen
erlaubten Zweck, sofern dies nicht möglich ist,
verwandten Zwecken oder, wenn auch dies nicht
möglich ist, allgemeinen Fürsorgezwecken zuzuführen.
Dem Liquidator stehen alle nach den
Statuten der Vereinsleitung zukommenden
Rechte zu.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten mit
31. Dezember 1946 außer Kraft; an ihre Stelle
treten sodann die Bestimmungen des § 27 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl.
Nr. 134, über das Vereinsrecht.
§ 10. (1) Auf Grund dieses Gesetzes erwachsen
den Vereinen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen,
keinerlei Ansprüche auf ihr ehemaliges
Vermögen. Die Regelung der Vermögensverhältnisse
erfolgt durch besonderes Gesetz.
(2) Dem provisorischen und dem statutengemäß
bestellten Vereinsvorstand steht jedoch das Recht
zu, im Rahmen der bestehenden Gesetze Anträge
auf Erfassung und Sicherung solcher Vermögenschaften,
die seinerzeit dem Verein gehört haben,
zu stellen und hinsichtlich solcher Vermögenschaften
die Bestellung öffentlicher Verwalter
oder öffentlicher Aufsichtspersonen nach dem Gesetz
vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 9, über die
Bestellung von öffentlichen Verwaltern und
öffentlichen Aufsichtspersonen zu beantragen.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Inneres, soweit es sich um
Maßnahmen nach §§ 9 und 10 handelt, im Einvernehmen
mit den jeweils beteiligten Staatsämtern
betraut.