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102_1945 AT

102. Verfassungsgesetz: Vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 102. Verfassungsgesetz: Vereinsrechtliche Maßnahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Die nach §§ 4 und 11 des .Gesetzes vom

15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, über das

Vereinsrecht zuständigen Behörden können auf

Antrag mit Bescheid aussprechen, daß ein dem

erwähnten Gesetz unterliegender Verein, der

seine Tätigkeit auf Grund der Verordnung der

Bundesregierung vom 26. Mai 1933, B. G. Bl.

Nr. 200, womit der kommunistischen Partei

jede Betätigung in Österreich verboten wird,

oder der Verordnung der Bundesregierung vom

12. Februar 1934, B.G. Bl. Nr. 78, womit der

sozialdemokratischen Partei Österreichs jede Betätigung

in Österreich verboten wird, einstellen

mußte, seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann.

(2) Ebenso können die genannten Behörden auf

Antrag mit Bescheid aussprechen, daß die vom

Stillhaltekommissar für Vereine, Organisationen

und Verbände auf Grund des Gesetzes über die

Überleitung und Eingliederung von Vereinen,

Organisationen und Verbänden, G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 136/1938, sowie die auf Grund des § 1 der

Zweiten Verordnung zum Gesetz über die

Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen

Reich vom 18. März 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 262, vom Reichsführer SS und Chef

der deutschen Polizei im Reichsministerium des

Innern oder von den gemäß § 2 der genannten

Verordnung beauftragten Stellen verfügten Anordnungen

über die Auflösung, Neuordnung,

Überführung und Eingliederung von Vereinen

außer Kraft treten.

§ 2. (1) Zur Stellung eines Antrages nach § 1

ist jedes im Zeitpunkt der Einstellung der Vereinstätigkeit

bestellte Vereinsorgan oder ein

Ausschuß von mindestens fünf Personen, die im

gleichen Zeitpunkt Mitglieder des Vereines

waren, berechtigt. Dem Antrag sind auf Verlangen

der Behörde die im Zeitpunkte der Einstellung

der Vereinstätigkeit gültigen Vereinsstatuten

in fünf Ausfertigungen anzuschließen.

Gleichzeitig ist ein Vorschlag über die Zusammensetzung

des provisorischen Vereinsvorstandes,

dem nur Vereinsmitglieder angehören dürfen,

zu erstatten.

(2) Anträge nach § 1 können nur bis zum

31. Oktober 1945 eingebracht werden.

(3) In den Fällen des § 1, Abs. (1), hat die Behörde

vor ihrer Entscheidung, wenn es sich um

einen Verein handelt, der seine Tätigkeit auf

Grund der Verordnung B. G. Bl. Nr. 200/1933

einstellen mußte, ein Gutachten des Zentralkomitees

der kommunistischen Partei Österreichs

und, wenn es sich um einen Verein handelt, der

seine Tätigkeit auf Grund der Verordnung

B. G. Bl. Nr. 78/1934 einstellen mußte, ein Gutachten

des Parteivorstandes der sozialistischen

Partei Österreichs (Sozialdemokraten und Revolutionäre

Sozialisten) darüber einzuholen, ob

die parteipolitischen Voraussetzungen für die

Wiederaufnahme der Tätigkeit des in Betracht

kommenden Vereines gegeben sind. Sie ist bei

ihrer Entscheidung an diese Gutachten gebunden.

§ 3. Vereine, die ihre Tätigkeit auf Grund

einer der in § 1, Abs. (1), angeführten Verordnungen

einstellen mußten und in der Folgezeit,

sei es in der gleichen, sei es in einer geänderten

Rechtsform weitergeführt wurden, sind

auch dann nach den Bestimmungen des § 1,

Abs. (1), zu behandeln, wenn sie in einem

späteren Zeitpunkt der Auflösung, Neuordnung,

Überführung oder Eingliederung im Sinne der

in § 1, Abs. (2), angeführten Rechtsvorschriften

unterzogen wurden.

§ 4. (1) Ein Bescheid nach § 1 darf hinsichtlich

solcher Vereine nicht erlassen werden, die nach

ihren Statuten als Vereinszweck versicherungsähnliche

Leistungen (Sterbegeldunterstützungen,

Bestattungsgelder, Krankenunterstützungen, Leistungen

bei Unglücksfällen u. dgl.) auch ohne

Rechtsanspruch an ihre Mitglieder erbringen.

(2) Ebenso ist ein Bescheid nach § 1 hinsichtlich

gewerkschaftlicher Organisationen unzulässig.

§ 5. (1) Der nach § 1 ergehende Bescheid hat

die Wirkung, daß der Verein in der Form, in

der er sich vor der Einstellung seiner Tätigkeit,

beziehungsweise vor der Neuordnung, Überführung

oder Eingliederung befunden hat, seine

Tätigkeit wieder beginnen kann, sobald ein provisorischer

Vereinsvorstand bestellt ist. Die Mitgliedsrechte

der Vereinsmitglieder bleiben gewahrt.

Die Statuten bleiben bis zu der ersten

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindenden

Vollversammlung (Generalversammlung)

unverändert in Geltung.

(2) Bis zum Zeitpunkt der ersten Vollversammlung

nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gibt

es neben den vollberechtigten Mitgliedern auch

solche Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht.

Die Neuaufnahme vollberechtigter Mitglieder

kann bis zu diesem Zeitpunkt nur durch einstimmigen

Beschluß des provisorischen Vereinsvorstandes

erfolgen. Die übrigen bis zu diesem

Zeitpunkt aufgenommenen neuen Mitglieder genießen

in der ersten Vollversammlung (Generalversammlung),

jedenfalls aber bis zur Entscheidung

über die Statuten und über ihre Mitgliedsrechte,

kein Stimmrecht.

(3) Der nach § 1 ergehende Bescheid ist von

der Vereinsbehörde auf Kosten der Antragsteller

in jenen Zeitungen, in welchen behördliche Verfügungen

regelmäßig kundgemacht werden, zu

verlautbaren. Der Verlautbarung ist der erstattete

Vorschlag über die Zusammensetzung des provisorischen

Vereinsvorstandes [§ 2, Abs. (1)] anzufügen.

(4) Binnen vier Wochen vom Tage der Verlautbarung

[Abs. (3)] kann jedes Vereinsmitglied

zu dem Verlautbarten Vorschlag über die Zusammensetzung

des provisorischen Vereinsvorstandes

Ergänzungs- oder Gegenvorschläge an

die Vereinsbehörde (§ 1) erstatten. Ein Hinweis

auf dieses Recht ist in die Verlautbarung aufzunehmen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 12/1946.

§ 6. (1) Nach Ablauf der in § 5, Abs. (4), angeführten

Frist bestellt die Vereinsbehörde (§ 1),

wenn sie gegen den erstatteten Vorschlag samt

Ergänzungen [§ 2, Abs. (1), § 5, Abs. (4)] kein

Bedenken hat und wenn Gegenvorschläge [§ 5,

Abs. (4)] nicht vorliegen, den provisorischen Vereinsvorstand.

Bestehen jedoch Bedenken gegen

eine der vorgeschlagenen Personen [§ 2, Abs. (1)

und § 5, Abs. (4)] oder liegen Gegenvorschläge

vor, so legt die Vereinsbehörde (§ 1), sofern

nicht das Staatsamt für Inneres als Vereinsbehörde

in Betracht kommt, die Vorschläge mit

einem Bericht dem genannten Staatsamt vor.

(2) In diesem Fall entscheidet über die Bestellung

des provisorischen Vereinsvorstandes eine

beim Staatsamt für Inneres zu bildende besondere

Vereinskommission, die unter dem Vorsitz

des Staatssekretärs für Inneres aus sechs Mitgliedern

besteht, von denen je zwei auf Vorschlag

der drei anerkannten demokratischen

Parteien vom Staatsamt für Inneres berufen

werden. Die näheren Vorschriften über die Bildung

und Geschäftsführung dieser Kommission

werden durch Verordnung getroffen.

(3) Die Funktion des provisorischen Vereinsvorstandes

endet in dem Zeitpunkt, in welchem

der nach dem Zusammentritt der ersten Vollversammlung

(Generalversammlung) im Sinne

der Vereinsstatuten bestellte Vorstand seine Tätigkeit

aufnimmt. Die Bestellung des Vereinsvorstandes

hat bis 31. Jänner 1946 zu erfolgen.

§ 7. Die Vereinsbehörde (§ 1) kann bis 31. Dezember

1946 einzelne oder sämtliche Organe

eines bestehenden Vereines ihrer Funktion entheben,

wenn diese nicht die Gewähr dafür

bieten, daß jede nationalsozialistische Betätigung

innerhalb des Vereines ausgeschlossen wird. Sie

kann in diesem Fall einen provisorischen Vereinsvorstand

einsetzen. Die Bestimmungen des

§ 5, Abs. (3) und (4), und des § 6 gelten sinngemäß.

Die statutengemäße Neubestellung des

Vorstandes hat binnen drei Monaten zu erfolgen. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 12/1946.

§ 8. (1) Personen, auf die die Bestimmungen

des § 17 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,

können nicht Mitglieder eines Vereines sein.

(2) Andere Personen, auf die die Bestimmungen

des § 4 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,

dürfen nicht zu Mitgliedern des Vereinsvorstandes

(provisorischen Vereinsvorstandes) oder

zu anderen Organen des Vereines bestellt werden.

(3) Vereine, die den Vorschriften der Abs. (1)

oder (2) binnen eines Monates nach dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes nicht entsprechen,

können in sinngemäßer Anwendung des § 24

des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl.

Nr. 134, über das Vereinsrecht aufgelöst werden.

§ 9. (1) Die Vereinsbehörde kann für Vereine,

die nach § 24 des Gesetzes vom 15. November

1867, R. G. Bl. Nr. 134, über das Vereinsrecht,

oder nach § 8, Abs. (3), dieses Gesetzes aufgelöst

werden, einen Liquidator bestellen und diesem

Weisungen über die Verwertung des Vereinsvermögens

erteilen. Sie ist hiebei an die in den

Statuten enthaltenen Vorschriften über die Auflösung

(Liquidation) nicht gebunden, hat jedoch

hinsichtlich der Verwertung des Vereinsver-

mögens das Einvernehmen mit jenen Staatsämtern,

in deren Wirkungsbereich der aufgelöste

Verein seinem Zweck nach fällt, herzustellen

und das Vermögen dem statutengemäßen

erlaubten Zweck, sofern dies nicht möglich ist,

verwandten Zwecken oder, wenn auch dies nicht

möglich ist, allgemeinen Fürsorgezwecken zuzuführen.

Dem Liquidator stehen alle nach den

Statuten der Vereinsleitung zukommenden

Rechte zu.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) treten mit

31. Dezember 1946 außer Kraft; an ihre Stelle

treten sodann die Bestimmungen des § 27 des

Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl.

Nr. 134, über das Vereinsrecht.

§ 10. (1) Auf Grund dieses Gesetzes erwachsen

den Vereinen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen,

keinerlei Ansprüche auf ihr ehemaliges

Vermögen. Die Regelung der Vermögensverhältnisse

erfolgt durch besonderes Gesetz.

(2) Dem provisorischen und dem statutengemäß

bestellten Vereinsvorstand steht jedoch das Recht

zu, im Rahmen der bestehenden Gesetze Anträge

auf Erfassung und Sicherung solcher Vermögenschaften,

die seinerzeit dem Verein gehört haben,

zu stellen und hinsichtlich solcher Vermögenschaften

die Bestellung öffentlicher Verwalter

oder öffentlicher Aufsichtspersonen nach dem Gesetz

vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 9, über die

Bestellung von öffentlichen Verwaltern und

öffentlichen Aufsichtspersonen zu beantragen.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Inneres, soweit es sich um

Maßnahmen nach §§ 9 und 10 handelt, im Einvernehmen

mit den jeweils beteiligten Staatsämtern

betraut.

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