1029. Verordnung: Spielzeugkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 wird verordnet
§ 1. Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, darf im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
§ 2. Die Kennzeichnungselemente sind 1. der Name und/oder die Firma und/oder das Zeichen sowie die Anschrift des Herstellers,
seines Bevollmächtigten oder des Importeurs im Europäischen Wirtschaftsraum und 2. die CE-Kennzeichnung gemäß § 3.
§ 3. (1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" mit dem in der Anlage als Muster angegebenen Schriftbild. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kenn zeichnung müssen die sich aus dem in der Anlage abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5mm.
(2) Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen auf Spielzeug nicht angebracht werden. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Spielzeug, seiner Verpackung oder einem Etikett angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 4. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Angaben gemäß § 2 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern die in Rede stehenden Personen aus der Abkürzung leicht erkennbar sind.
(3) Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die Angaben gemäß § 2 auch auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.
§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Hersteller oder der Importeur im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortlich.
§ 6. Spielzeug, das nicht entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.