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1023_1994 AT

1023. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1023. Verordnung: Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995

Auf Grund des § 2 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Im Jahr 1995 dürfen — außerhalb der in § 2 festgelegten Zahl von Bewilligungen — höchstens 17000 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Länder aufgeteilt

Burgenland, höchstens 800 Bewilligungen,

davon höchstens 600 Bewilligungen für den

Familiennachzug

Kärnten: höchstens 1800 Bewilligungen,

davon höchstens 1350 Bewilligungen für den

Familiennachzug

Niederösterreich: höchstens 1700 Bewilligungen, davon höchstens 700 Bewilligungen für den Familiennachzug

Oberösterreich: höchstens 1200 Bewilligungen, davon höchstens 700 Bewilligungen für den Familiennachzug

Salzburg: höchstens 1900 Bewilligungen,

davon höchstens 1200 Bewilligungen für den

Familiennachzug

Steiermark: höchstens 3600 Bewilligungen, davon höchstens 2300 Bewilligungen für den Familiennachzug

Tirol höchstens 1200 Bewilligungen,

davon höchstens 800 Bewilligungen für den

Familiennachzug

Vorarlberg: höchstens 500 Bewilligungen,

davon höchstens 350 Bewilligungen für den

Familiennachzug

Wien höchstens 4300 Bewilligungen

davon höchstens 2300 Bewilligungen für den

Familiennachzug

(3) Bei der Erteilung dieser Bewilligungen sind Führungskräfte und Spezialisten internationaler Unternehmen sowie Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen und von Personen, die gemäß § 1 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes keine Bewilligung brauchen, bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 2. Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen durch Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zu 4000 Beschäftigungsbewilligungen festgelegt werden.

§ 3. (1) Über die in § 1 genannte Anzahl von Bewilligungen hinaus dürfen für Kinder, die in Österreich geboren wurden, im Interesse der Familieneinheit der in Österreichs Wirtschaft bereits integrierten Fremden bevorzugt 11400 Bewilligungen erteilt werden.

(2) Die Anzahl dieser Bewilligungen wird in folgendem Verhältnis auf die Bundesländer aufgeteilt

— Burgenland 150 Bewilligungen

— Kärnten: 200 Bewilligungen

— Niederösterreich: 1700 Bewilligungen

— Oberösterreich: 2000 Bewilligungen

— Salzburg: 900 Bewilligungen

— Steiermark: 350 Bewilligungen

— Tirol: 1100 Bewilligungen

— Vorarlberg: .800 Bewilligungen

— Wien. 4200 Bewilligungen

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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