1022. Verordnung: Lizenzen für Marktordnungswaren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 110 Abs. 4 Ziffer 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der
1 Einfuhrlizenzen,
2. Ausfuhrlizenzen,
3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen,
4. EHM-Lizenzen,
5. EHM-Einfuhrlizenzen erlassen worden sind.
Zuständige Stelle
§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen ist
1. im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
2. im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen die Agrarmarkt Austria zuständig.
Verzicht auf Sicherheitsleistungen
§ 3. Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicherheitsleistung erteilt, wenn der für die Erteilung einer Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag weniger als 100 ECU beträgt und der Antragsteller den Sitz in Österreich hat.
*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Antrag
§ 4. Der Antragsteller hat vom Formblattsatz gemäß Artikel 16 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 in der jeweils geltenden Fassung lediglich den Antrag bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Abschreibungen auf der Lizenz
§ 5. Die Abschreibung hat der Beteiligte im Sinne des Zollrechts vorzunehmen. Diese Abschreibung ist von der Zollstelle zu prüfen und zu bestätigen.
Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung
§ 6. Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar T 5 nach Artikel 472 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABl. EG 1993 Nr. L 253) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
Meldepflicht
§ 7. Die AMA hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vierteljährlich bis zum 15. Tag des dem Quartal folgenden Monats mitzuteilen
1. Die Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr gemäß Art. 34 Abs. 1 und Abs. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen und
2. Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Höhe der im voraus festgesetzten Erstattung oder Abschöpfung.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.