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1021_1994 AT

1021. Verordnung: Sicherheiten für Marktordnungswaren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1021. Verordnung: Sicherheiten für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 106 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

Zuständige Stelle

§ 2. Die Sicherheit ist

1. im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen für Bananen und Wein an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und

2. im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen an die Agrarmarkt Austria zu leisten.

Arten der Sicherheit

§ 3. Die zuständige Stelle kann abweichend von Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung andere Arten von Sicherheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 4. Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn der Betrag der Sicherheitsleistung weniger als 100 ECU beträgt und das Zahlungsversprechen nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 abgegeben wird. Dies gilt nicht für Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen.

Befreiung von der Sicherheitsleistung

§ 5. (1) Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die zuständige Stelle von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.

Verfallene Sicherheiten

§ 6. (1) Sofern in den in § 1 genannten

Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist,

verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes.

(2) Hinsichtlich des Verzichts auf verfallene Sicherheiten ist § 242 Bundesabgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

§ 7. Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

Meldepflicht

§ 8. (1) Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat, soweit sie zuständige Marktordnungsstelle ist, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 30. Juni die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten des Vorjahres — unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 — zu melden, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an den Bund und an die Kommission.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind für jede Gemeinschaftsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht, mitzuteilen, wobei für Sicherheiten in Höhe bis zu 1000 ECU keine Mitteilung zu erfolgen hat.

(3) Die Mitteilung betrifft sowohl die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge als auch die Beträge aus der Verwertung der Sicherheit.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

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