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101. Bundesgesetz: Änderung des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2003), des Bundesbetreuungsgesetzes, des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat und des Meldegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Änderung des Asylgesetzes 1997 (AsylG-Novelle 2003), des Bundesbetreuungsgesetzes, des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat und des Meldegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Asylgesetzes

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird geändert wie folgt

1. In § 1 entfällt in Z 3 die Wortfolge „oder eine Fremde“ und die Wortfolge „oder eines Asylerstreckungsantrages“.

2. In § 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nachstehende Z 5 bis 7 angefügt

„5. Asylberechtigter ein Fremder, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl erlangt

hat, und dem dieses Recht nicht aberkannt wurde oder der nicht auf sein Recht auf Asyl verzichtet

hat (§ 13a);

6. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt

der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder

eines Asylberechtigten ist;

7. unbegleiteter Minderjähriger, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres Asylwerber ist und dessen

Interessen nicht von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können.“

3. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden nachstehende Absätze 2 und 3 angefügt

„(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Abs. 1 gewährt

wird, ihre Ausweisung jedoch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen

würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) zuerkannt.

(3) Familienangehörige (§ 1 Z 6) von Fremden gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die einen Asylantrag gestellt

haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.“

4. § 3 wird nachstehender Abs. 3 angefügt

„(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle

den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle

vorgeführt (§ 18) wird.“

5. Die §§ 4 bis 6 lauten samt Überschrift

„Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die

Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG)

des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,

der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten

Asylantrages zuständig ist, nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren

Drittstaat).

(2) Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene, Umstände ausnahmsweise für

eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatsicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls

gegeben.

§ 4a. (1) Schutz im sicheren Drittstaat besteht darüber hinaus für Fremde, wenn ihnen in einem

Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der

Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über

andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt

berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege

über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe

gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem

Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention

bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer

Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze

dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus

samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat.

(3) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn

1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder

2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz

gewährt wurde oder

3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer

Schutz gewährt wurde.

Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf

Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer

Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003

zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch

festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung

Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat

zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.

Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge

§ 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu

verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar.

(2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der §§ 4 oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde,

aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach

Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft.

Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 24a) auszustellen

und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§ 37b).

(3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß § 5 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen

Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom

18. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur

Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung

des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen

werden (§ 37b).

(4) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung,

Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.

Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§ 6. (1) Asylanträge gemäß § 3 sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet

abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer

Schutzgründe gemäß § 8

1. der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in

einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die

Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat;

3. der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat;

4. das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.

(3) Die Abweisung des Antrages gemäß Abs. 1 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“

6. § 8 lautet samt Überschrift

„Subsidiärer Schutz

§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen,

ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat

zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung,

Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die

Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen

wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen,

von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig

ist.

(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines

Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig

feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.“

7. § 10 lautet samt Überschrift

„Familienverfahren

§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines

1. Asylberechtigten;

2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder

3. Asylwerbers

stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn

die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten

Asylantrag eingebracht hat.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit

Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8

der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl.

Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen

eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei

denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der

Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen;

die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von

Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder

Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.“

8. § 11 entfällt.

9. In § 12 entfällt nach dem Wort „wegen“ der Beistrich und es wird das Wort „oder“ eingefügt, die Wortfolge

„oder aufgrund Asylerstreckungsantrages“ entfällt.

10. Nach § 13 wird nachstehender § 13a samt Überschrift eingefügt

„Asylverzicht

§ 13a. Asylberechtigte können mit schriftlichem, persönlich vor dem Bundesasylamt eingebrachtem

Antrag auf das ihnen von der Republik Österreich gewährte Recht auf Asyl verzichten. Dieser Verzicht

ist ihnen zu bescheinigen; bis zu ihrer Ausreise ist diesen Fremden vom Bundesasylamt einmalig ein

Aufenthaltsrecht von drei Monaten zu gewähren.“

11. In § 14 Abs. 1 entfällt die Z 2; die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnung 2 bis 4.

12. § 14 Abs. 3 lautet

„(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu

verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat

zulässig ist (§ 57 FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu

verbinden.“

13. In § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder 2“; in Abs. 5 wird die Wortfolge „eine unbefristete Niederlassungsbewilligung“

durch die Wortfolge „ein Niederlassungsnachweis“ ersetzt.

14. § 15 lautet samt Überschrift

„Befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 15. (1) Die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie deren

Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.

(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung

für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung

über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4

festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden

in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu

widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund

(§ 13) verwirklicht.

(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung, die in Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 erteilt

wird, ist für alle Familienangehörigen mit der gleichen Gültigkeitsdauer zu erteilen. Abs. 2 erster Satz gilt

mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen

sich nach der Gültigkeitsdauer der am längsten gültigen Aufenthaltsberechtigung im Familienverband

richtet.

(4) Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung

zu verbinden.“

15. Die §§ 16 bis 19 lauten samt Überschrift

„Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 16. (1) Bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller

aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 von Familienangehörigen

(§ 1 Z 6) eines Asylberechtigten gestellt werden. Diese Anträge gelten außerdem als Anträge auf

Erteilung eines Einreisetitels. Dasselbe gilt für Anträge gemäß § 10 Abs. 4.

(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die

Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen;

Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten

Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, dass dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes

dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig

zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

(3) Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen,

wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Asylgewährung wahrscheinlich ist. Der Antragsteller

ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Asylantrag erst nach der persönlichen Einbringung in der

Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt.

(4) Werden Anträge im Familienverfahren (§ 10) anlässlich der Grenzkontrolle gestellt, sind diese

Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde

im Staat ihres Aufenthaltes stellen können.

Zurückweisung an der Grenze

§ 17. Fremde, die anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellen, sind nicht der Erstaufnahmestelle

vorzuführen, wenn sie, aus einem sicheren Drittstaat (§ 4a Abs. 2) kommend, an der Landgrenze

einzureisen beabsichtigen. In diesen Fällen sind sie in diesen sicheren Drittstaat zurückzuweisen und

darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor

Verfolgung zu suchen.

Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Fremde, die im Inland einen Asylantrag

bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen, der Erstaufnahmestelle

zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes

über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen

Einreise- oder Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen

können. Fremde, die nicht vorzuführen sind, sind an die Erstaufnahmestelle zu verweisen.

(2) Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind einer Erstaufnahmestelle

vorzuführen. Fremde, die der Erstaufnahmestelle am Flugplatz vorzuführen sind, dürfen dazu

verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden

Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten;

sie dürfen jedoch jederzeit ausreisen. Die Einreiseentscheidung trifft das Bundesasylamt auf

Grund der ihm vorliegenden Informationen aus der Erstbefragung durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

(3) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder, die gemäß der Abs. 1 oder 2 der Erstaufnahmestelle

vorzuführen sind, sind zu durchsuchen (§ 24 Abs. 4), soweit nicht ausgeschlossen werden

kann, dass die Fremden Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den

Reiseweg oder die Fluchtgründe geben können, mit sich führen und diese auch nicht auf Aufforderung

vorlegen. Diese Fremden sind erkennungsdienstlich zu behandeln.

(4) Bei einer Durchsuchung nach Abs. 3 sind alle Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über

die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen.

Diese sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben.

(5) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

der Erstaufnahmestelle einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Asylantragstellung

sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere

den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 19. (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte

oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben

oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). § 17 gilt.

(2) Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss

oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht

ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.

(3) Wird der Berufung eines Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen

wurde, stattgegeben (§ 32a), ist dem Fremden an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage

der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung

der Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweisen. Der Asylwerber hat sich unverzüglich zur nächstgelegenen

Außenstelle des Bundesasylamtes zu begeben.“

16. In § 20 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

17. Die §§ 21 bis 24b lauten samt Überschriften

„Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 21. (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des § 19 Abs. 1 genießen, oder denen

als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die §§ 36 Abs. 2 Z 7

sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. § 61 FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von

einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht

ist.

(2) Fremde gemäß Abs. 1 dürfen nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht

zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten dieser Fremden

an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen

Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht

rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Prüfung, ob subsidiärer

Schutz zu gewähren ist, dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.

Verständigung der Sicherheitsbehörde

§ 22. Die Asylbehörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde unverzüglich über durchsetzbare

Ausweisungsentscheidungen nach diesem Bundesgesetz zu verständigen. Im Übrigen gilt für die Asylbehörden

§ 45 Abs. 1 FrG.

4. Abschnitt

Verfahren

Verfahrensrecht

§ 23. (1) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das

AVG Anwendung.

(2) Der Asylwerber hat jede Änderung der Zustelladresse unmittelbar der Asylbehörde bekannt zu

geben und er ist auf die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe (§ 30) hinzuweisen.

(3) Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (§ 31 Abs. 2); die Behörde hat jedenfalls

über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als

gegenstandslos abgelegt (§ 40a Abs. 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung

gilt als Zurückziehung der Berufung.

(4) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms

von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung,

die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die

Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 29 FrG erlassen, ist der Fristenlauf

von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.

(5) Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein neuer Asylantrag gestellt oder eingebracht,

wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Schriftlich

gestellte Asylanträge gelten als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diese Anträge unverzüglich

dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.

(6) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines Unterkunftgebers im Sinne

des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991 in der geltenden Fassung, bedienen, um dem Asylwerber

Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen zuzustellen. Der Unterkunftgeber hat bei der

Zustellung Weisungen zu beachten und ist der Behörde berichtspflichtig.

Einbringung von Anträgen

§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise

gestellt werden.

(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten

Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden,

sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Schriftliche Asylanträge, die beim Bundesasylamt einlangen,

gelten als eingebracht, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Behörde, sich binnen angemessener,

14 Tage nicht unterschreitender, Frist in der Erstaufnahmestelle persönlich einzufinden, Folge

leistet. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Antrag als gegenstandslos abzulegen.

(3) Anträge auf Gewährung von Asyl gelten als eingebracht, wenn sie vom Fremden persönlich –

auch im Rahmen einer Vorführung (§ 18) – bei der Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich

nach Einbringung des Asylantrages ist dem Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation

über das Asylverfahren zu geben.

(4) Anlässlich der Einbringung eines Asylantrages in der Erstaufnahmestelle sind die Kleidung und

mitgeführten Behältnisse Fremder unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder besonders hiezu ermächtigte Organe des Bundesasylamtes desselben Geschlechts

unverzüglich zu durchsuchen. Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Identität,

die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sind sicherzustellen

und dem Bundesasylamt vorzulegen. Dem Asylwerber ist eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle

zu ermöglichen.

(5) Sind diese Maßnahmen und die Maßnahmen gemäß § 35 bereits im Zuge der Vorführung (§ 18

Abs. 3) gesetzt worden, können sie nunmehr unterbleiben.

(6) Wird ein Asylantrag von einem Fremden gestellt, der sich in Schubhaft befindet, ist er – soweit

dies zur Führung des Asylverfahrens erforderlich ist – dem Bundesasylamt vorzuführen. Die Schubhaft

wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.

(7) Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder

subsidiär Schutzberechtigten können auch bei einer Außenstelle des Bundessasylamtes eingebracht werden.

Abs. 4 und 35 finden keine Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren gemäß Abs. 6.

Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 24a. (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren,

das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des

Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.

(2) Nach Einbringung des Antrags hat binnen 48 – längstens jedoch nach 72 – Stunden in der Erstaufnahmestelle

eine Einvernahme (Ersteinvernahme) des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum

sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen. Samstage, Sonntage und gesetzliche

Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. Der Asylwerber ist vor Beginn der Einvernahme

darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit

zukommt.

(3) Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass

1. das Verfahren zulässig ist;

2. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen oder

3. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen.

(4) Nach Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird

die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (§ 37b) zugewiesen

werden.

(5) Beabsichtigt das Bundesasylamt gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorzugehen, ist dem Asylwerber eine

Aktenabschrift auszuhändigen. Es wird ihm eine, 24 Stunden nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme

eingeräumt und er wird unter einem zur neuerlichen Einvernahme nach Verstreichen dieser Frist

geladen. In der auf die Ersteinvernahme folgenden Frist hat eine Rechtsberatung (§ 39a) in der Erstaufnahmestelle

zu erfolgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die relevanten Aktenbestandteile zugänglich

zu machen (§ 36).

(6) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, gilt Abs. 5 mit

der Maßgabe, dass eine Einvernahme im Beisein des Rechtsberaters (§ 39a Abs. 4) zu führen ist, dem zu

diesem Zeitpunkt die relevanten Aktenbestandteile zugänglich sein müssen (§ 36). Verfahren gemäß § 7

sind keinesfalls in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz zu führen.

(7) Bei der neuerlichen Einvernahme hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn der neuerlichen

Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat

die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Mit der zurückweisenden

oder abweisenden Entscheidung endet der faktische Abschiebeschutz.

(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass

der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es

sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar

2003 geführt; Abs. 4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß der

§§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber

dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.

(9) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet und die Unterkunft, in der der Asylwerber

versorgt wird, sind auch Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Zustellgesetz

(BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung). Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber

persönlich oder seinem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle zuzustellen.

Folteropfer und Traumatisierte

§ 24b. (1) Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren

(§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber

Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis

traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung

zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen

Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.

(2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention)

auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts

einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit

sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2a) Abs. 2 gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass

das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Abs. 2 ist die Öffentlichkeit

von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er

nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(3) Asylverfahren von Asylwerbern gemäß Abs. 1, deren Familienangehörige sich in einem anderen,

gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zuständigen Mitgliedstaat

der Europäischen Union aufhalten, können – wenn es im Interesse der Asylwerber ist – von diesen Mitgliedstaaten

geführt werden.“

18. § 25 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen

werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird

mit Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des

Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle

der Minderjährige zuerst zugewiesen wird.

(3) Bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater

ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlicher Vertreter wird; der Rechtsberater

bringt den Asylantrag ein.

(4) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.“

19. § 26 lautet samt Überschrift

„Belehrung

§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten

und zustehenden Rechte aufzulegen und dieses spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle

in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen

Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen.

(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden

für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen

der §§ 30, 31 und 34b hinzuweisen.“

20. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt, Abs. 2 entfällt. Abs. 3

erhält die Absatzbezeichnung „2“ und es entfällt der letzte Satz.

21. In § 29 Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als unzulässig zurückgewiesen, so ist

dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung

(§§ 4 bis 6) beizugeben.“

22. In § 29 Abs. 2 lautet das Zitat „der §§ 4 oder 4a“, nach der Wortfolge „worden ist“ entfällt der Punkt

und es wird nachstehende Wortfolge angefügt: „und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung

eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.“

23. Die §§ 30 bis 32 lauten samt Überschrift

„Einstellung

§ 30. (1) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (§ 24a) sind einzustellen,

wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der

Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen

aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt

gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann.

Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.

(2) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer

Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz

nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde

nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche

Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.

(3) Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung

des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann.

(4) Nach Abs. 1, 2 oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung

des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist

nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung

des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Gegenstandslosigkeit

§ 31. (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes

die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 16 Abs. 3) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit

schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle

kommt (§ 24 Abs. 2).

(2) Anträge auf Zurückziehung des Asylantrages sind nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers

über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen.

(3) Der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (§ 40a), wird mit ihrer Ausreise

als gegenstandslos abgelegt.

Berufungen

§ 32. (1) In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und

Beweismittel vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung

erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich

waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung nicht in der Lage

war, diese vorzubringen.

(2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 5 im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende

Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung

durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(3) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 kommt eine aufschiebende Wirkung

nicht zu. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des Abs. 4

durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung binnen sieben Tagen ab Einlangen

der Berufungsvorlage aufschiebende Wirkung zuerkennen; Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Wird gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 Berufung erhoben, ist die Entscheidung

sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar. Der unabhängige

Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von

der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4a) Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4,

4a und 6 mit Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche

Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint.

(5) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) gilt als Berufung gegen den

zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.

(6) Über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 kann

der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (Familienverfahren)

auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der

anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.

(8) Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen

wurde, kommt keinesfalls aufschiebende Wirkung zu, wenn über einen vorherigen Asylantrag

des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig

entschieden wurde.

(9) Bei Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, und

die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz befinden, beträgt die Berufungsfrist sieben Tage. Fallen

die Berufungsfrist und das Berufungsverfahren in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls

während dieser Dauer zulässig.“

23a. Nach § 32 wird nachstehender § 32a eingefügt

„§ 32a. (1) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen

(§§ 4, 4a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen

und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich

unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde über den Antrag inhaltlich zu

entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Wurde der Sachverhalt nicht hinreichend

festgestellt, hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens

und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Feststellungen

gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abgewiesen wurde von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls

eine Entscheidung gemäß § 8 zu treffen.

(3) In Verfahren gemäß § 32 Abs. 9 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde,

der Antrag sei offensichtlich unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. Diesfalls ist die Angelegenheit zur neuerlichen

Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz

zurückzuverweisen.“

24. Nach § 34 werden nachstehende §§ 34a und 34b eingefügt; der fünfte Abschnitt lautet samt Überschrift

„5. Abschnitt

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und Ermittlungsdienst,

Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 34a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde die einen Antrag

auf Gewährung von Asyl gestellt haben,

1. zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden;

2. zum Zwecke der Sicherung des Zulassungsverfahrens oder

3. zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung bei Entscheidungen gemäß der §§ 4 bis 6

festzunehmen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte

Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, zu durchsuchen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente

sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität, Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe

des Fremden geben können.

(4) Die Befugnisse der Abs. 2 und 3 stehen auch besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organen

des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres,

mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden,

BGBl. Nr. 266/1993, sinngemäß.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarten

dem Inhaber abzunehmen, wenn die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß

§ 36b Abs. 2 letzter Satz zurückzustellen ist. Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer

Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.

Schubhaft

§ 34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung

der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn

1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt

hat;

2. gegen den Asylwerber eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung gemäß der §§ 5a und

6 erlassen wurde, oder

3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren

oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt

oder einbringt.

(2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt

Anwendung.“

25. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder einen Asylerstreckungsantrag“.

26. In § 36 Abs. 2 wird zwischen die Worte „Namen, Geburtsort“ das Wort „Aliasnamen,“ eingefügt, in

Abs. 3 wird nach Z 3 nachfolgende Z 3a eingefügt und Z4 lautet

„3a. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle,

4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen

der Gebietskörperschaften,“

26a. In § 36 wird nach Abs. 4 nachstehender Abs. 4a eingefügt

„(4a) Bei einer den Asylbehörden gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eingeräumten Abfragemöglichkeit

können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als der Name.“

27. In § 36 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder die“.

28. Die §§ 36a bis 37b lauten samt Überschriften

„Verfahrenskarte

§ 36a. (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt

zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber

hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind,

um das Zulassungsverfahren abzuschließen.

(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung

zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und

„Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.

Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 36b. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte

auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des

Aufenthaltes im Bundesgebiet. § 32 Abs. 1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte

vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.

(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres

durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung

„Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum

der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 15)

§ 36c. (1) Fremden, denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (§ 15),

ist vom Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem

Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres

durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat jedenfalls zu enthalten: Die

Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht,

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie

Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

6. Abschnitt

Behörden

Bundesasylamt

§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister

für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den

Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung

der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde oder die Verordnung

Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet

sich in Wien.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom

Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Leiter des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich

in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten,

um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug

durchführen und abschließen zu können.

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter

deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen

zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde

ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der

Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen (§§ 18 und 34a).

(7) Der Leiter des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt

ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.

Erstaufnahmestellen

§ 37a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten.

Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Leiter unterstellt.

Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen

§ 37b. (1) Betreuungseinrichtungen sind

a) Betreuungsstellen (Abs. 2) und

b) die Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern,

in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet

wird.

(2) Betreuungsstelle ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die

Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Die Einrichtung der

Betreuungsstellen in den Bundesländern, die Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche Unterbringung

in allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten nach

der Volkszahl der Bundesländer.

(3) Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in Erstaufnahmestellen

befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu verteilenden Asylwerber anzurechnen sind.“

29. In § 38 Abs. 9 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“

ersetzt.

30. § 39 Abs. 2 lautet

„(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens

über einen Asylantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen

für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung,

Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder

Aberkennung des Asyls geführt wird oder ein Asylberechtigter auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat.“

31. In § 39 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Punkt und es wird die Wortfolge „oder

die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.“ eingefügt. In § 39

Abs. 3 lautet der erste Satz

„Anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist

sind und deren Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt werden, dürfen nur

mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet

abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden.“

32. Nach § 39 lautet die Überschrift nach der Wortfolge „8. Abschnitt“, „Rechtsberatung, Förderung der

Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe“ und es werden nachstehende §§ 39a und b samt Überschriften

eingefügt

„Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle

§ 39a. (1) Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle rechtskundige

Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen.

Der Rechtsberater ist unabhängig und hat seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung

seiner Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Rechtsberater hat den Asylwerber nach der Ersteinvernahme und vor jeder weiteren Einvernahme

(§ 24a) im Zulassungsverfahren über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung von

Asyl oder subsidiären Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt ein

Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu

stellen (§ 36 Abs. 3 Z 3a). Der Rechtsberater ist verpflichtet, an allen weiteren Einvernahmen im Zulassungsverfahren

teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im

Zulassungsverfahren sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei jeder weiteren Einvernahme in der

Erstaufnahmestelle teilzunehmen.

(4) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, hat der Rechtsberater

jedenfalls an der Einvernahme teilzunehmen.

(5) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, kann dieser vom Rechtsberater über Ladungen

und den Stand des Verfahrens verständigt werden, wenn der Asylwerber dies wünscht.

Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 39b. (1) Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums

oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder

waren seit mindestens fünf Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und

durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann

hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder

und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.

(3) Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für

Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Begeht der Rechtsberater

wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit

sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(4) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.“

33. In § 40 entfällt Abs. 4, der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung 4 und Abs. 3 lautet

„(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf

Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und

Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.“

34. Nach § 40 wird nachstehender § 40a eingefügt

„Rückkehrhilfe

§ 40a. (1) Asylwerbern kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden.

Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen,

kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 Abs. 2 Bundesbetreuungsgesetz).

Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung

von Rückkehrhilfe beizuziehen.“

35. § 42 Abs. 5 lautet und es wird nachstehender Abs. 6 angefügt

„(5) § 14 Abs. 5, § 35 und § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten

am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Z 3 bis Z 7, 2, 3 Abs. 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 8, 10, 11, 12, 13a, 14 Abs. 1, 3 und 4, 15, 16, 17,

18, 19, 20 Abs. 1, 21, 22, 23, 24, 24a, 24b, 25 Abs. 2 bis 4, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 32a, 34a, 34b, 35

Abs. 1, 36 Abs. 2, 3, 4a und 5, 36a, 36b, 36c, 37, 37a, 37b, 38 Abs. 9, 39 Abs. 2 und 3, 39a, 40 Abs. 3

und 4, 40a, 42 Abs. 6, 44, 44a und 46 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 treten mit 1. Mai 2004 in

Kraft.“

36. Nach § 42 wird nachstehender § 42a eingefügt

„§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes

in Kraft gesetzt werden.“

37. § 44 lautet samt Überschrift

„Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

(2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

(3) Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind

auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(4) § 36b ist auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden, wenn dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung

gemäß § 19, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt; Bescheinigungen gemäß § 19 behalten ihre

Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt, es sei denn es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine

Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b ausgestellt. § 36c gilt mit der Maßgabe, dass die Karte für

subsidiär Schutzberechtigte vom Fremden beantragt werden kann, wenn ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

gemäß § 15, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt.

(5) Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund einer Berufung anhängige Verfahren

gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren

sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Verfahren sind

zugelassen und werden vom Bundesasylamt geführt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung

als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen

selbst zu tragen.

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat hat die schriftliche Ausfertigung der Zurückweisung gemäß

Abs. 5 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt unverzüglich zuzuleiten; die Frist

des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit der Erlassung des Bescheides zu laufen. Der unabhängige

Bundesasylsenat hat den Asylwerber vom Zuständigkeitsübergang unter einem mit dem Zurückweisungsbescheid

in Kenntnis zu setzen.

(7) Am 1. Mai beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren

betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen

des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34

Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind,

treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück.

Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.

(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig

zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre

Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die

schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt

zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei

der Asylbehörde zu laufen.

(9) In den Fällen des Abs. 5 und 8 gilt § 36b mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte

vom Bundesasylamt nur auf Antrag des Asylwerbers auszustellen ist.“

38. Nach § 44 wird nachstehender § 44a samt Überschrift eingefügt

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 44a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in

männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der

Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische

Form zu verwenden.“

39. In § 46 entfällt die Wortfolge „hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler,“.

40. Das dem 1. Abschnitt des Asylgesetzes vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich

§ 2 Umfang des Schutzes

§ 3 Asylantrag

§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit

§ 4a

§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf

Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union

§ 5a Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge

§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages

§ 8 Subsidiärer Schutz

§ 9 Asyl von Amts wegen

§ 10 Familienverfahren

§ 11 entfällt

§ 12 Flüchtlingseigenschaft

§ 13 Ausschluss von der Asylgewährung

§ 13a Asylverzicht

§ 14 Verlust des Asyls

§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung

3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder

§ 16 Anträge in Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 17 Zurückweisung an der Grenze

§ 18 Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 19 Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte

§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

§ 22 Verständigung der Sicherheitsbehörde

4. Abschnitt: Verfahren

§ 23 Verfahrensrecht

§ 24 Einbringung von Anträgen

§ 24a Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle

§ 24b Folteropfer und Traumatisierte

§ 25 Handlungsfähigkeit

§ 26 Belehrung

§ 27 Vernehmung

§ 28 Ermittlungspflichten

§ 29 Bescheide

§ 30 Einstellung

§ 31 Gegenstandslosigkeit

§ 32 Berufungen

§ 33 Entscheidungspflicht

§ 34 Stempelgebühren

5. Abschnitt: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und

Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

§ 34a Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 34b Schubhaft

§ 35 Erkennungsdienst

§ 36 Ermittlungsdienst

§ 36a Verfahrenskarte

§ 36b Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 36c Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 15)

6. Abschnitt: Behörden

§ 37 Bundesasylamt

§ 37a Erstaufnahmestellen

§ 37b Betreuungsstellen

§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat

7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge

§ 39

8. Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe

§ 39a Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle

§ 39b Anforderungsprofil für Rechtsberater

§ 40 Flüchtlingsberater

§ 40a Rückkehrhilfe

§ 41 Integrationshilfe

9. Abschnitt: Schlussbestimmungcn

§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 42a

§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention

§ 44 Übergangsbestimmungen

§ 44a Sprachliche Gleichbehandlung

§ 45 Verweisungen

§ 46 Vollziehung

40a. In § 41 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen“

durch die Wortfolge „Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds-Fonds zur Integration von

Flüchtlingen und Migranten“ ersetzt.

Artikel II

Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes

Das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt

1. Die §§ 1 und 2 lauten wie folgt und es wird nachstehender § 2a eingefügt

„§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Asylantrag nach

§ 3 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung eingebracht haben (Asylwerber).

Diese Betreuung gewährleistet die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen; diese haben auf

die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylwerber Bedacht zu nehmen. Die Bundesbetreuung umfasst

Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen.

Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise

gewährt werden.

(2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, lässt Ansprüche auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.

(3) Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den

ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder

den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Art. 17 B-VG).

§ 2. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die

mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend

aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher

Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen

oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit

zu berücksichtigen.

(2) In die Bundesbetreuung können – trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit – nicht aufgenommen

werden

1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen,

Island und Liechtenstein;

2. Staatsangehörige von Staaten, die ab 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;

3. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken;

4. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;

5. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem

Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;

6. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag einbringen, obwohl über ihren früheren Antrag noch

nicht rechtskräftig entschieden wurde;

7. Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben;

8. Asylwerber, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig,

verurteilt wurden. § 73 StGB gilt;

9. Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an

den Tag legen.

(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung

gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis

alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche

nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

Ausschluss und Einschränkung der Bundesbetreuung

§ 2a. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren

Betreuung ausgeschlossen werden, wenn

1. sie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken;

2. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (§ 30

AsylG);

3. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (§ 13 AsylG);

4. sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (§ 38a SPG);

5. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung

rechtfertigen würden (§ 2 Abs. 2).

(2) Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen

Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig.

(3) Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei

Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).“

2. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in

einer Erstaufnahmestelle (§ 24 AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe

auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der

Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes

Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären,

soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen

mitzuwirken. Sie haben

1. die Organe der Flüchtlingsbetreuung bei der Überwachung der Einhaltung der Verbote zu unterstützen

und

2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind.“

3. § 7 Abs. 1 lautet und es wird nach Abs. 1 ein Abs. 1a eingefügt

„(1) Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 untergebracht sind, können mit

ihrem Einverständnis

1. für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB

Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);

2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung,

Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)

herangezogen werden.

(1a) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde,

können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auch dann herangezogen werden,

wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.“

4. In § 12 Abs. 1 entfällt das Wort „Asylwerbern“ und der Beistrich.

5. Nach § 12 wird nachstehender § 12a samt Überschrift eingefügt

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der

männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der

Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische

Form zu verwenden.“

6. § 13 lautet

„§ 13. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im

Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.“

7. Nach § 13 wird nachstehender § 13a eingefügt

„§ 13a. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig

sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz

1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991,

nach den Regelungen des § 8 ABGB.“

8. § 14 wird nach Abs. 5 nachstehender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2 Abs. 2 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 tritt am 6. Februar 2005 außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat

Das Bundesgesctz über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/1999, wird geändert wie folgt

Der Nationalrat hat beschlossen

1. In § 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Inneres“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach

den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.“

4. In § 6 Abs. 5 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

5. In § 12 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

6. In § 13 Abs. 6 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

7. In § 14 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

8. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der

männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der

Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische

Form zu verwenden.“

9. In § 19 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Meldegesetzes

Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl.

Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt

1. In § 2 Abs. 2 wird in Z 4 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 5 entfällt.

2. Nach § 21a wird nachstehender § 21b samt Überschrift eingefügt

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 21b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der

männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der

Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische

Form zu verwenden.“

3. § 23 Abs. 5 wird nachstehender Abs. 6 angefügt

„(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am

1. Jänner 2004 in Kraft.“

BGBlPdf 101. Verordnung: Zahntechniker-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO

1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über

1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und

2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und

3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit

der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre

lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

BGBlPdf 101. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bulgarien seine Ratifikationsurkunde zum

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für

Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 66/2003) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, in den von Art. 8 und 9

erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10

Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen zu versagen.

Hinsichtlich des Art. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, der gewöhnliche

Aufenthalt bedeute die derzeitige Adresse des Kindes, das ist die Adresse, an der die Person in den letzten

sechs Monaten gelebt hat.

Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass das Ministerium der Justiz

als zentrale Behörde bestimmt wird, das folgende Adresse hat

Sofia 1040, Slavianskastraße 1, Republik Bulgarien

Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt die Republik Bulgarien, dass sie Übersetzungen in die bulgarische Sprache

hinsichtlich aller Mitteilungen nach Art. 6 und aller Dokumente nach Art. 13 verlange, die von Staaten

übermittelt werden, die vom Vorbehalt Gebrauch gemacht und die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b

betreffend die beiden Amtssprachen des Europarats ausgeschlossen haben.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 23. Mai 2003 als Zentralbehörde,

welche die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt, bestimmt

Bureau de l’entraide civile et commercial internationale, Direction des Affaires civiles et du Sceau,

Ministère de la Justice.

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