101. Kundmachung: Aufhebung von § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02-11, dem Bundeskanzler
zugestellt am 24. Juni 2002, § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Art. II Z 7
und 8 Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2003 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.137/2001, wird verordnet
Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II. Nr. 462/2001, wird wie folgt geändert
1. Die Tarifpost 17 lautet
„17. Erteilung
a) einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in
Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) .........................................................................
2,10
b) einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 .. 2,10
c) einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 .....................................................
aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person ............................................... 5,45
bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person ......................................... 2,10“
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002
in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, Protokollen
und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Notifikation gemäß Art. 107 des Abkommens wurde am 24. Juli 2000 beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 107 Abs. 1 mit 1. Mai
2002 in Kraft.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge hat
Frankreich erklärt, dass das Abkommen nicht für die gemäß dem Vertrag zur Gründung einer Europäischen
Gemeinschaft mit dieser assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gilt.