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101_2002 AT

101. Kundmachung: Aufhebung von § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 101. Kundmachung: Aufhebung von § 209 StGB durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02-11, dem Bundeskanzler

zugestellt am 24. Juni 2002, § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Art. II Z 7

und 8 Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2003 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 101. Verordnung: Änderung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.137/2001, wird verordnet

Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II. Nr. 462/2001, wird wie folgt geändert

1. Die Tarifpost 17 lautet

„17. Erteilung

a) einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in

Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991) .........................................................................

2,10

b) einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991 .. 2,10

c) einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991 .....................................................

aa) für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person ............................................... 5,45

bb) für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person ......................................... 2,10“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002

in Kraft.“

BGBlPdf 101. Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte

wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhängen, Protokollen

und Schlussakte, das in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften veröffentlicht wird, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Die Notifikation gemäß Art. 107 des Abkommens wurde am 24. Juli 2000 beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 107 Abs. 1 mit 1. Mai

2002 in Kraft.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge hat

Frankreich erklärt, dass das Abkommen nicht für die gemäß dem Vertrag zur Gründung einer Europäischen

Gemeinschaft mit dieser assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gilt.

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