101. Bundesgesetz: Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (24. Novelle zum BSVG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer
Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1
festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.“
1a. Im § 20 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen
Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.“
2. Im § 20 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 24c)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24b)“ ersetzt.
3. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt
„Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag
gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für
sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen
1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;
2. Art der erbrachten Leistung.
(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in
Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung
ihrer Auskunftspflicht benötigen.“
4. Im § 23 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides
die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer
maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
begründet, vorliegen.“
5. § 23 Abs. 4a lautet
„(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im
Falle
1. des Abs. 1 Z 2
a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage
nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes
Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides
für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage
unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall.“
6. § 23 Abs. 4b lautet
„(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die
Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30%
der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen
Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden
hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die
maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.“
6a. Im § 23 Abs. 12 entfällt der Ausdruck „4 und“.
7. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich aus den Abs. 3 und 4
nichts anderes ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag 14,5% der Beitragsgrundlage zu leisten.“
8. Der bisherige § 24c erhält die Bezeichnung „24b“.
9. § 24c samt Überschrift lautet
„Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer
Beitragsgrundlagenoption
§ 24c. (1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption
nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen
zu entrichtenden Beiträge zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag
nach Abs. 1 anzuwenden.“
10. § 31 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die
Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I
Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 3 sowie die Ersätze für
Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz“
11. Im § 33c Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 24c“ durch den Ausdruck „§ 24b“ ersetzt.
12. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Erfolgt die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu der in dieser
Bestimmung genannten Frist, kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 10%
des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben.“
13. Der bisherige Text des § 41 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn
sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch
Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von
natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
14. Im § 57a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension“
eingefügt.
15. Dem § 68 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse)
gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“
16. Im § 74 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“
eingefügt.
17. Im § 75 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 97, 98, 99 und 99a und 99b)“ durch den Ausdruck „(§§ 97 und
98)“ ersetzt.
18. § 75 Z 4 lautet
„4. Teilzeitbeihilfe (§§ 99 und 99a).“
19. Im § 78 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
eingefügt
„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger
Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“
20. Im § 78 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3“ ersetzt.
21. Im § 80 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 447f Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“
durch den Ausdruck „§ 447f Abs. 7 ASVG“ ersetzt.
22. Im § 80 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „freiberuflich tätige Ärzte und Dentisten“ durch den
Ausdruck „niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen“ ersetzt.
23. Im § 81 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-
Gruppenpraxen“ eingefügt.
24. § 85 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-
Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und
in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt.“
25. Im § 85 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.
Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.
26. Im § 85 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“
eingefügt.
27. Im § 85 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „(Wahlärzten)
bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.
28. § 85 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den
freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“
29. Im § 85 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ der Ausdruck „ , in einer Vertrags-Gruppenpraxis“
eingefügt.
30. § 88 Abs. 3 erster Satz lautet
„Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der
nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die
nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist),
eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers
für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann.“
31. Im § 88 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck
„(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den Ausdruck
„Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.
32. Im § 93 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 447f Abs. 6 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 447f Abs. 7 ASVG“
ersetzt.
33. § 95 Abs. 2 erster Satz lautet
„Chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz
werden durch Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen
(§ 88 Abs. 1), Vertragsdentisten, Wahldentisten (§ 88 Abs. 1) sowie in eigenen Einrichtungen (Ambulatorien)
des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt.“
34. Im § 95 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „und bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten“
durch den Ausdruck „ , bei den Vertragsärzten und Vertragsdentisten sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen“
ersetzt.
35. § 95 Abs. 5 lautet
„(5) Bei der Inanspruchnahme eines Vertragszahnarztes, Vertragsdentisten, einer Gruppenpraxis,
einer eigenen Einrichtung des Versicherungsträgers sowie einer Vertragseinrichtung ist ein Zahnbehandlungsschein
im Sinne des § 153 Abs. 4 erster und zweiter Satz ASVG vorzulegen.“
36. Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 99)“.
37. § 99 lautet
„§ 99. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat die Mutter oder der Vater, die (der) auf Grund einer
Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, wenn sie
(er) mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt oder es sich in einer
Krankenanstalt in Pflege befindet. Der Vater hat nur dann Anspruch auf Teilzeitbeihilfe, wenn die Mutter,
die Anspruch auf Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, auf Karenzurlaubsgeld nach dem
KUG, auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz oder nach § 102b Abs. 1 GSVG hat, keine dieser Leistungen zur Gänze oder
für einen bestimmten Zeitraum bezieht oder wenn die Mutter einen Anspruch auf solche Leistungen nicht
hat. Nimmt der Vater die Teilzeitbeihilfe in Anspruch, so ist dem Versicherungsträger nachzuweisen, dass
die Mutter eine in diesem Absatz genannte Leistung nicht bezieht.
(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes
oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht
erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.
(3) Teilzeitbeihilfe gebührt auf Antrag im Anschluss an die Leistung nach § 98, bei Fehlen einer
solchen ab dem Tag der Geburt, in den Fällen des Abs. 2 jedoch frühestens ab dem Tag, an dem das Kind
in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
(4) Die Teilzeitbeihilfe beträgt 94 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres ist dieser Betrag mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47) zu vervielfachen.“
38. § 99a Z 2 lautet
„2. des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach
dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund
landesgesetzlicher Vorschriften,“
39. Im § 142 Abs. 1 erster Satz entfallen die lit. a und b sowie die Ausdrücke „in den Fällen der lit. a 25
vH und“ sowie „b und“.
40. Im § 142 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b“.
41. § 149l samt Überschrift lautet
„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen
§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit
geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem
Bundesgesetz mindestens 20% (bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 50%), so ist
spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an die
Gesamtrente festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung der Gesamtrente sind die bis zur
Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten als zu Recht erbracht anzusehen.
Liegt die Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Betriebsrente über der Leistungshöhe
der Gesamtrente, so gebührt die Gesamtrente in der Höhe dieser Betriebsrente. Eine abgefundene
Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag
gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zu Grunde gelegten Minderung der
Erwerbsfähigkeit entspricht.
(2) Eine Gesamtrente gemäß Abs. 1 ist auch zu bilden, wenn neben einer Betriebsrente ein Anspruch
auf eine Versehrtenrente besteht, für die gemäß § 28 ASVG die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
leistungszuständig ist. Abs. 1 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die
erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach
diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
a) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 ASVG oder
b) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 93 B-KUVG oder
c) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem
Opferfürsorgegesetz oder
d) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
e) eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
f) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
g) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung
anerkannt sind,
erreicht, sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem
eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu
entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß
(§ 149d Abs. 1 und 2) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung
der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall
rückwirkend unter Bedachtnahme auf § 149d Abs. 3 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung
der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens
5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)
vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten
gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.“
42. Im § 149m Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
43. Im § 181 Einleitung wird nach dem Ausdruck „Psychotherapeuten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“
eingefügt.
44. Im § 181 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „und zu den Gruppenpraxen“ eingefügt
und der Ausdruck „abgeschlossener“ durch den Ausdruck „jeweils abgeschlossener“ ersetzt.
44a. Im § 198 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt
„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die
Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach § 41
Abs. 2.“
45. Dem § 206a wird folgender Satz angefügt
„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im
Sinne des § 41 Abs. 2.“
46. Im § 215 erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck „unverzüglich“
und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
47. Im § 215a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch
den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.
48. Im § 217 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 1 Z 2 und
3 sowie Abs. 1a“ ersetzt.
49. Im § 217 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a ein Einkommensteuerbescheid mangels
eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden
dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.“
50. Nach § 217 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Abs. 4 eine Beitragsgrundlagenoption nach
§ 23 Abs. 1a sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der
Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu
übermitteln.“
51. Im § 217 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 2a“ ersetzt.
52. § 255 Abs. 21 wird aufgehoben.
53. Im § 263 Abs. 1a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
54. Im § 270 Abs. 1 Z 1a wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
55. Im § 270 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 121 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 121 Abs. 3“ ersetzt.
56. § 272 lautet
„§ 272. § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2000 tritt mit
1. Jänner 2000 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.“
57. Nach dem § 276 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt
„(2b) Zeiten vor dem 1. Jänner 2001, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn des § 2
Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 eine Pflichtversicherung bestanden
hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 aus diesem Grunde keine
Ersatzzeiten.“
58. Im § 277 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 24c“ durch den Ausdruck „§ 24b“ ersetzt.
59. § 277 Abs. 6 wird aufgehoben.
60. § 277 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 erhält die Bezeichnung „§ 277a“.
61. Nach § 278 wird folgender § 278a samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001
§ 278a. (1) § 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit
1. März 2001 in Kraft.
(2) § 85a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.“
62. Nach § 279 wird folgender § 280 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001 (24. Novelle)
§ 280. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. August 2001 die §§ 16 Abs. 2, 20b, 34 Abs. 4, 41, 68 Abs. 7, 74 Abs. 3, 78 Abs. 4 Z 2 und
3 sowie Abs. 8, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 22, 81 Abs. 1, 85 Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3 und 5,
95 Abs. 2, 4 und 5, 142 Abs. 1 und 3, 149l samt Überschrift, 181 Einleitung und Z 1, 198 Abs. 1
Z 7 und 8, 206a, 263 Abs. 1a sowie 270 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 149m Abs. 4, 215 und 215a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 101/2001;
3. rückwirkend mit 1. Juli 2001 die §§ 75 Z 3 und 4, 97 Abs. 8, 99 sowie 99a Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001;
4. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 20 Abs. 7, 23 Abs. 4 und 4a, 24 Abs. 2, 24b, 24c samt
Überschrift, 31 Abs. 3 Z 2, 33c Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 21, 93 Abs. 3, 217 Abs. 2,
2a und 4, 276 Abs. 2b, 277 Abs. 5 sowie 277a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
5. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
6. rückwirkend mit 1. Jänner 2000 § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001;
7. rückwirkend mit 20. August 1999 § 270 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/2001;
8. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 4b und 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001.
(2) Es treten außer Kraft
1. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 255 Abs. 21;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2000 § 277 Abs. 6.
(3) Auf Personen, die durch das In-Kraft-Treten des § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 678/1991 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen,
gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 337/1993 berechtigt waren einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung zu stellen, einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt haben, ist zur Erfüllung der
Wartezeit für eine Erwerbsunfähigkeitspension bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs. 2
die Bestimmung des § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 Z 3 in der am 31. August 1996 in
Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Die §§ 97 Abs. 8 und 99 gelten ab 1. Juli 2001 auch für Personen, die auf Grund des § 262 Abs. 3
nach dem 31. Dezember 1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben.
(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung in
die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung so lange jährlich Mittel zu übertragen, bis die in der
Schlussbilanz zum 31. Dezember 2000 in der Krankenversicherung nachgewiesene nicht gedeckte
allgemeine Rücklage in Summe abgedeckt ist.“
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 180/2000, wird in der
Anlage 1 (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien haben gemäß
Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2001 in Hinblick auf die Bahnhöfe
Villach-Hauptbahnhof, Villach-Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost sowie in Hinblick auf den
Bahnhof Jesenice und die Grenzabfertigung in Reisezügen auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen
Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost und Jesenice Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Im Bahnhof Jesenice wird auf slowenischem Staatsgebiet eine vorgeschobene österreichische
Grenzabfertigungsstelle errichtet.
(2) In den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-Ost werden auf
österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene slowenische Grenzabfertigungsstellen errichtet.
Artikel 2
Die österreichische und die slowenische Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr wird nach Bedarf
und Zweckmäßigkeit in den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof und Autoverlade Villach-
Ost und Jesenice und auf der Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Villach-Hauptbahnhof, Westbahnhof
und Autoverlade Villach-Ost und Jesenice in Reisezügen vorgenommen. Die Grenzabfertigung in
Reisezügen erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten
Tiere sowie sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären
Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.
Artikel 3
(1) Die Zone umfasst für die österreichischen Bediensteten
im Bahnhof Jesenice
Der gesamte Bereich innerhalb des Bahnsteiges 1 mit Gleis 1 und in Verlängerung (Richtung Rosenbach)
bis zur Höhe der Weiche 204. In Richtung Laibach bis zur Mitte des Postgebäudes. Weiter im rechten
Winkel zur Weiche 14 (Einmündung Gleis 7) weiters über die Weichen 13, 16, 17, 19, 21, 22
(Einmündung Gleis 17) bis einschließlich Gleis 17 in Richtung Rosenbach auf die Höhe der Weiche 204
(im rechten Winkel).
Der Bereich umfasst somit die Gleise 1, 2, 3 (8, 9 werden derzeit nicht verwendet), 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13,
14, 15, 16, 17.
(2) Die Zone umfasst für die slowenischen Bediensteten
1. im Bahnhof Villach-Hauptbahnhof
Das Bahnhofsgebäude mit den Bahnsteigen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 beim Übergang für Transportkarren
in Richtung Westbahnhof beginnend mit den Gleisen 227/207, 205, 223/203, 221/201,
222/202, 224/204, 206, 228/208, 230/210, 281 und 282 bis zu den Signalen V 281, L1, L2,
V 282, L4, 16, L8, L10, 1L10 auf der Höhe des Bahnmagazines bzw. Zentralstellwerkes sowie
die Gleise 212/12, 214/14, 216/16, 381, 382, 383 und 220/20 innerhalb der Ausfahrtssignale.
2. im Bahnhof Villach-Westbahnhof
Das Bahnhofsgebäude und der gesamte Bereich des Bahnsteiges 1 vom Signal H1 (Richtung
Villach) bis zur Einfriedung des Ladeplatzes/Rampe (in Richtung Rosenbach).
Die Bahnsteige 1 (mit der Bahnbezeichnung Gleis 3), 2 (mit der Bezeichnung Gleis 1) und 3 (mit
der Bezeichnung Gleis 2) entlang des Gleises 4 im rechten Winkel zu den Ausgangspunkten
Signal H1 und Einfriedung Ladeplatz.
3. bei der Autoverlade Villach-Ost
Die gesamte Anlage mit den Rampen der Gleise 337 (Auffahrt in Zehenthof) bis zum Signal
G337 im rechten Winkel in Richtung Süden bis einschließlich Gleis 331. Entlang des Gleises 331
(in Richtung Klagenfurt) bis zum Beginn des Gleises 322 weiters entlang des Gleises bis zur
Auffahrt Zehenthof.
4. im Bahnhof Rosenbach
Das Bahnhofsgebäude und sämtliche Gleise innerhalb der Ausfahrtssignale (Bahnkilometer 47,55
und 48,08).
(3) Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im
Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(4) Die Kontrollen können in allen Zügen, die zwischen den im Artikel 2 festgelegten Bahnhöfen
verkehren, durchgeführt werden.
Artikel 4
(1) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Waren oder Beweismittel
dürfen, sofern die Beförderung mit der Bahn nicht zweckmäßig ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
– von den österreichischen Bediensteten zwischen dem Stadtgebiet Jesenice bis zur gemeinsamen Grenze
bei der Grenzübergangsstelle Karawankentunnel
– von den slowenischen Bediensteten zwischen der Stadt Villach bis zur gemeinsamen Grenze bei der
Grenzübergangsstelle Karawankentunnel
verbracht werden.
(2) Für die hiezu erforderlichen Amtshandlungen gehören die auf den in Absatz 1 genannten
Straßenverbindungen verkehrenden Fahrzeuge zum Bereich der jeweiligen Zone.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr
vom 15. April 1999 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem
der vertragschließenden Teile jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung
tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung, tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn- und Straßenverkehr vom 15. April 1999 außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 8. Mai 2001, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und slowenischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Berlakovits
Für die Regierung der Republik Slowenien
Vajgl
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Juni 2001 in Kraft.