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101_2000 AT

101. Verordnung: 3. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: 3. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 106 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren,

BGBl. Nr. 1021/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 420/1999,

wird wie folgt geändert

Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt

„Teilweise Freigabe der Sicherheit

§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung

(EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG)

Nr. 1222/94 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem

Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise

erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG)

Nr. 1222/94 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten

zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.“

BGBlPdf 101. Verordnung: Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über

die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und

den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen

Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998 idF BGBl. III Nr. 108/1999) ist

in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch

kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen

Einsichtnahme aufgelegt werden.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2000 in Kraft.

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