101. Verordnung: 3. Änderung der Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 106 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren,
BGBl. Nr. 1021/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 420/1999,
wird wie folgt geändert
Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt
„Teilweise Freigabe der Sicherheit
§ 6a. Sicherheiten, die im Zusammenhang mit Bescheinigungen im Sinne von Art. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1222/94, ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994 S 5, geleistet wurden, sofern die Verordnung (EG)
Nr. 1222/94 keine abweichende Regelung vorsieht, werden quartalsweise jeweils zum Ende des dem
Quartal folgenden Monats auf Antrag in jenem Umfang freigegeben, für den entsprechende Nachweise
erbracht wurden. Für Bescheinigungen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1222/94 erfüllen, erfolgt die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zur Freigabe der Sicherheiten
zwischen AMA und Zollamt Salzburg/Erstattungen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.“
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird verordnet
Die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über
die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen
Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (BGBl. III Nr. 178/1998 idF BGBl. III Nr. 108/1999) ist
in ihrer authentischen englischen Sprachfassung und ihrer Übersetzung ins Deutsche dadurch
kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen
Einsichtnahme aufgelegt werden.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 1. Juni 2000 in Kraft.