Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101_1999 AT

101. Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 101. Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen

Städtebund,

sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen

Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes –

übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Artikel 1

Haushaltskoordinierung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die

gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom

29. 7. 1992, und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die

Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung

werden politische Koordinationskomitees eingerichtet

a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ein gesamtösterreichisches

Koordinationskomitee aus deren Vertretern;

b) für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern mit Ausnahme Wiens – im Verhältnis

zwischen Land und Gemeinden – Länder-Koordinationskomitees, in welchen die Finanz- und

Gemeindereferenten des Landes und die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen

Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.

(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere

a) die Festlegung des gesamtstaatlichen Haushaltszieles und dessen Umlegung auf den Bund, die

Länder und länderweise auf die Gemeinden,

b) die Festlegung von Grundsätzen für die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,

c) die Festlegung gegenseitiger Informationspflichten und von Grundlagen zur Wahrnehmung von

für die Haushaltskoordinierung relevanten Aufsichtsrechten,

d) die Festlegung von Grundsätzen und Eckdaten für die Erstellung der Voranschläge des nächsten

Jahres unter Berücksichtigung der Festlegung gemäß lit. a und die Überwachung ihrer

Einhaltung,

e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen

Schuldenstandes,

f) die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen, wenn sich ein übermäßiges Defizit

abzeichnet,

g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über

das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die

Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen,

h) die Entscheidung über offene Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung von Sanktionslasten.

(3) Die im Absatz 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf

Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben

a) Feststellung der Defizitquote der Gesamtheit der Gemeinden des Landes,

b) Zuteilung allfälliger zusätzlicher Quoten aus der Defizitquote des Landes an die Gemeinden bzw.

umgekehrt.

(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen

abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über

Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I

Nr. 61/1998.

Artikel 2

Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung

sicherzustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge

an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

Artikel 3

Stabilitätsprogramme

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme

auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und

der Bundesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das

Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der

Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen

Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und

Berichte abzugeben.

Artikel 4

Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den

Ländern und Gemeinden andererseits

(1) Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt

gemäß den nachstehenden Grundsätzen.

(2) Vereinbarte Aufteilungsgrundlage

a) Wird eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über das gesamtstaatliche

Haushaltsziel (Art. 1 Abs. 2 lit. a) getroffen, so bildet dieses die Aufteilungsgrundlage.

b) Hievon entfallen 90 vH auf den Bund (Bundesquote) und 10 vH auf die Länder und Gemeinden

insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist

zulässig, wobei den Ländern und Gemeinden jedenfalls eine Defizitquote von 0,3% des BIP zu

verbleiben hat.

(3) Aufteilungsgrundlage „Referenzwert“

a) Wird keine Vereinbarung über ein gesamtstaatliches Haushaltsziel getroffen, so bildet der

gemeinschaftsrechtlich festgelegte Referenzwert für das übermäßige Defizit die Aufteilungsgrundlage.

b) Hievon entfallen jedenfalls 0,3% auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und

Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.

c) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, welche zu einer erheblichen Verschiebung im Finanzausgleichsgefüge

zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits

führen, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Vereinbarung eines

anderen Aufteilungsverhältnisses zu führen. Bund, Länder sowie der Österreichische Gemeindebund

und der Österreichische Städtebund können die Anberaumung solcher Verhandlungen

verlangen.

(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen

gemäß Art. 104 c Abs. 11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.

(5) a) Die Aufteilung der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden

andererseits erfolgt entsprechend den Beträgen, um welche die tatsächlichen Haushaltsergebnisse

die auf Bund bzw. Länder und Gemeinden entfallenden Aufteilungsgrundlagen überschreiten.

Grundsätzlich hat jene Gebietskörperschaft eine Überschreitung ihrer Defizitquote zu

verantworten, bei der sie eingetreten ist.

b)Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes

vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften

rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften

schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen.

Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen

Gebietskörperschaften entsprechend.

Die Erhöhung wird ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden

Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen.

c) Die Grundlagen der Berechnung der Haushaltsergebnisse im Zusammenhang mit der den

Ländern und Gemeinden eingeräumten Defizitquote von 0,3% des BIP bilden bis 31. Dezember

2001 die Anlagen 5a und 5b der Verordnung über Form und Gliederung der Voranschläge und

Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Ab 1. Jänner

2002 sind die Haushaltsergebnisse für alle Gebietskörperschaften nach dem ESVG zu berechnen.

Allfällige Defizite oder Überschüsse der Sozialversicherungen und der Kammern sind der

Defizitquote des Bundes zuzurechnen.

(6) Für den Abschluß der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 lit. b und c gilt das Verfahren gemäß Art. 2

des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des

Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.

Artikel 5

Aufteilung der Defizitquoten zwischen den Ländern und Gemeinden

(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im

folgenden: Länder- und Gemeindenquoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.

(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30% des BIP wird zu einem

Anteil von 0,11% auf die Länder ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09% auf Wien als Land und

Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10% auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der

festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30% des BIP werden 10% des Anteiles jeder

Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03% des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für

besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung

entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der

Österreichische Städtebund.

(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung

derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder

aufgeteilt

Burgenland 8,361486%

Kärnten 10,507517%

Niederösterreich 24,457642%

Oberösterreich 17,067903%

Salzburg 6,174039%

Steiermark 21,106987%

Tirol 8,081744%

Vorarlberg 4,242682%

Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches

befristet und beim Abschluß des nächsten Finanzausgleiches mitzuverhandeln. Wenn keine Einigung

erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei

den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.

(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt

Burgenland 4,055238%

Kärnten 9,044265%

Niederösterreich 22,887226%

Oberösterreich 21,525546%

Salzburg 7,963123%

Steiermark 19,078515%

Tirol 10,080573%

Vorarlberg 5,365514%

(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der

Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den

Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung

ist zulässig.

(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres

Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes

können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung

ganz oder teilweise abgetreten werden.

(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung

ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften

in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen

Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den

jeweiligen Jahren zu tragen.

Artikel 6

Schlußbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen

Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.

(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen

über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung

aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die

jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

BGBlPdf 101. Verordnung: Ausschreibung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 162/1998, wird verordnet

§ 1. Die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird

ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 13. Juni 1999

festgesetzt.

§ 3. Als Stichtag wird der 6. April 1999 bestimmt.

BGBlPdf 101. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

hat Spanien die als zentrale Behörde des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler

Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 88/1999) notifizierte Behörde Kundgemacht in BGBl. III Nr. 21/1999 wie folgt geändert

Secretaría General Técnica del Ministerio de Justicia

Calle San Bernardo N° 62

28071 Madrid

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →