101. Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und
Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen
Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes –
übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Artikel 1
Haushaltskoordinierung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die Führung ihrer Haushalte im Hinblick auf die
gemeinschaftsrechtlichen Regeln (EG-Vertrag in der Fassung des EU-Vertrages, ABl. Nr. C 191 vom
29. 7. 1992, und die auf dessen Grundlage erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften) über die
Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Haushaltskoordinierung
werden politische Koordinationskomitees eingerichtet
a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden ein gesamtösterreichisches
Koordinationskomitee aus deren Vertretern;
b) für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern mit Ausnahme Wiens – im Verhältnis
zwischen Land und Gemeinden – Länder-Koordinationskomitees, in welchen die Finanz- und
Gemeindereferenten des Landes und die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen
Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind insbesondere
a) die Festlegung des gesamtstaatlichen Haushaltszieles und dessen Umlegung auf den Bund, die
Länder und länderweise auf die Gemeinden,
b) die Festlegung von Grundsätzen für die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,
c) die Festlegung gegenseitiger Informationspflichten und von Grundlagen zur Wahrnehmung von
für die Haushaltskoordinierung relevanten Aufsichtsrechten,
d) die Festlegung von Grundsätzen und Eckdaten für die Erstellung der Voranschläge des nächsten
Jahres unter Berücksichtigung der Festlegung gemäß lit. a und die Überwachung ihrer
Einhaltung,
e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen
Schuldenstandes,
f) die Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen, wenn sich ein übermäßiges Defizit
abzeichnet,
g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung über
das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die
Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen,
h) die Entscheidung über offene Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung von Sanktionslasten.
(3) Die im Absatz 2 genannten Aufgaben gelten sinngemäß auch für die Koordinationskomitees auf
Landesebene. Daneben haben diese noch folgende besondere Aufgaben
a) Feststellung der Defizitquote der Gesamtheit der Gemeinden des Landes,
b) Zuteilung allfälliger zusätzlicher Quoten aus der Defizitquote des Landes an die Gemeinden bzw.
umgekehrt.
(4) Wenn über Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung rechtlich verbindliche Vereinbarungen
abgeschlossen werden, so gilt hiefür das Verfahren gemäß Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über
Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I
Nr. 61/1998.
Artikel 2
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung
sicherzustellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlußfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge
an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.
Artikel 3
Stabilitätsprogramme
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Stabilitätsprogrammes unter Bedachtnahme
auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung zu erstellen (gegebenenfalls zu aktualisieren) und
der Bundesregierung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das
Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der
Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und
Berichte abzugeben.
Artikel 4
Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den
Ländern und Gemeinden andererseits
(1) Die Aufteilung auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt
gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Vereinbarte Aufteilungsgrundlage
a) Wird eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über das gesamtstaatliche
Haushaltsziel (Art. 1 Abs. 2 lit. a) getroffen, so bildet dieses die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen 90 vH auf den Bund (Bundesquote) und 10 vH auf die Länder und Gemeinden
insgesamt (Länder- und Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist
zulässig, wobei den Ländern und Gemeinden jedenfalls eine Defizitquote von 0,3% des BIP zu
verbleiben hat.
(3) Aufteilungsgrundlage „Referenzwert“
a) Wird keine Vereinbarung über ein gesamtstaatliches Haushaltsziel getroffen, so bildet der
gemeinschaftsrechtlich festgelegte Referenzwert für das übermäßige Defizit die Aufteilungsgrundlage.
b) Hievon entfallen jedenfalls 0,3% auf die Länder und Gemeinden insgesamt (Länder- und
Gemeindenquote). Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.
c) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, welche zu einer erheblichen Verschiebung im Finanzausgleichsgefüge
zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits
führen, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Vereinbarung eines
anderen Aufteilungsverhältnisses zu führen. Bund, Länder sowie der Österreichische Gemeindebund
und der Österreichische Städtebund können die Anberaumung solcher Verhandlungen
verlangen.
(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen
gemäß Art. 104 c Abs. 11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.
(5) a) Die Aufteilung der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden
andererseits erfolgt entsprechend den Beträgen, um welche die tatsächlichen Haushaltsergebnisse
die auf Bund bzw. Länder und Gemeinden entfallenden Aufteilungsgrundlagen überschreiten.
Grundsätzlich hat jene Gebietskörperschaft eine Überschreitung ihrer Defizitquote zu
verantworten, bei der sie eingetreten ist.
b)Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes
vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften
rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften
schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen.
Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen
Gebietskörperschaften entsprechend.
Die Erhöhung wird ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden
Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen.
c) Die Grundlagen der Berechnung der Haushaltsergebnisse im Zusammenhang mit der den
Ländern und Gemeinden eingeräumten Defizitquote von 0,3% des BIP bilden bis 31. Dezember
2001 die Anlagen 5a und 5b der Verordnung über Form und Gliederung der Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Ab 1. Jänner
2002 sind die Haushaltsergebnisse für alle Gebietskörperschaften nach dem ESVG zu berechnen.
Allfällige Defizite oder Überschüsse der Sozialversicherungen und der Kammern sind der
Defizitquote des Bundes zuzurechnen.
(6) Für den Abschluß der Vereinbarungen gemäß Abs. 3 lit. b und c gilt das Verfahren gemäß Art. 2
des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998.
Artikel 5
Aufteilung der Defizitquoten zwischen den Ländern und Gemeinden
(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im
folgenden: Länder- und Gemeindenquoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.
(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30% des BIP wird zu einem
Anteil von 0,11% auf die Länder ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09% auf Wien als Land und
Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10% auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der
festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30% des BIP werden 10% des Anteiles jeder
Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03% des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für
besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung
entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der
Österreichische Städtebund.
(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung
derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder
aufgeteilt
Burgenland 8,361486%
Kärnten 10,507517%
Niederösterreich 24,457642%
Oberösterreich 17,067903%
Salzburg 6,174039%
Steiermark 21,106987%
Tirol 8,081744%
Vorarlberg 4,242682%
Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches
befristet und beim Abschluß des nächsten Finanzausgleiches mitzuverhandeln. Wenn keine Einigung
erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei
den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.
(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt
Burgenland 4,055238%
Kärnten 9,044265%
Niederösterreich 22,887226%
Oberösterreich 21,525546%
Salzburg 7,963123%
Steiermark 19,078515%
Tirol 10,080573%
Vorarlberg 5,365514%
(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der
Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den
Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung
ist zulässig.
(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres
Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes
können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung
ganz oder teilweise abgetreten werden.
(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung
ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften
in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen
Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den
jeweiligen Jahren zu tragen.
Artikel 6
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen österreichischen
Konsultationsmechanismus außer Kraft tritt.
(2) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung der Vereinbarungen
über den Konsultationsmechanismus und den Stabilitätspakt wird eine Außerkrafttretensbestimmung
aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die
jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 162/1998, wird verordnet
§ 1. Die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird
ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 13. Juni 1999
festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 6. April 1999 bestimmt.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande
hat Spanien die als zentrale Behörde des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung (BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 88/1999) notifizierte Behörde Kundgemacht in BGBl. III Nr. 21/1999 wie folgt geändert
Secretaría General Técnica del Ministerio de Justicia
Calle San Bernardo N° 62
28071 Madrid