101. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Teil
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung
auf bestimmten Strecken,
2. Bedarfsverkehr: jede andere gewerbsmäßige Beförderung,
3. Gelegenheitsverkehr: Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von
zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke,
4. Flugplan: Produktionsprogramm eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,
5. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist,
6. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerbsmäßigen
Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden.
Luftverkehrsabkommen
§ 2. Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr – in den folgenden
Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet – sind unbeschadet der
sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Grundsätze abzuschließen.
Gewährung von Flugverkehrsrechten
§ 3. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft
die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen
hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte)
1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,
2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),
3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und
umgekehrt zu befördern,
4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu
befördern.
(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat
dem von Österreich namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich
gewährt.
(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes
(Kabotage) bleibt grundsätzlich Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung
(EWG) 2407/92 erteilt wurde, vorbehalten. Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat
können Kabotagerechte eingeräumt werden, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrspolitik
nicht entgegenstehen oder einem österreichischen Unternehmen in dem betreffenden Staat dieselben
Rechte eingeräumt werden.
Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen
§ 4. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,
Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte
(§ 3) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die
1. ihren Sitz in Österreich haben und denen eine Betriebsgenehmigung [Verordnung (EWG)
2407/92] erteilt wurde, und
2. auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen
nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft
gemachtes Unternehmen ergeben, und
3. auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen, welche Flugverkehr von
und nach Drittstaaten mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, durchführen wollen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht nicht.
(5) Eine Namhaftmachung (Abs. 1) kann jederzeit aus luftverkehrspolitischen Gründen zugunsten
eines anderen Unternehmens widerrufen werden. Sie ist jedenfalls dann zu widerrufen, wenn das namhaft
gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder die ihm zustehenden
Flugverkehrsrechte nicht ausübt.
Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage
§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugplanbewilligungen
(§ 10) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist
1. der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
2. der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden
Flugstrecke berührt werden, und
3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.
Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten
§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugplanbewilligungen (§ 10) zu
versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn
1. das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder
2. das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen
ergeben, oder
3. nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt
über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem
anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.
Flugstreckenpläne
§ 7. Die Flugstrecken, für welche Flugplanbewilligungen (§ 10) erteilt werden sollen, sind im
Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Interessen
der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). Für die Durchführung
von Fluglinienverkehr auf diesen Flugstrecken sind Flugplanbewilligungen (§ 10) zu beantragen.
Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von
Flugsicherungseinrichtungen und -diensten
§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von
Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines
Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.
II. Teil
Gewerbsmäßiger Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen
besteht
Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen
§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder
Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr
Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, bewilligen, wenn
1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,
2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und
3. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft,
nicht entgegenstehen.
(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als
dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft gelegen ist. Sie sind zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der
Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
III. Teil
Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten
Flugplanbewilligungen
§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung
gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder
Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die
geplanten Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen
(Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt
des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen
1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder
Frachtkapazitäten,
2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.
(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1
genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung
vorzulegen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu
erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im
Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung
zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde
bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als
zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.
(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Interessen,
insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse
oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu
widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.
Gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsflugverkehr
§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr
von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben beim Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster
Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.
(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen
1. Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,
2. Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG)
2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14000 kg
durchgeführt werden sollen und
3. Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen
Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.
(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf
Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.
Meldepflichten
§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt
wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die
Flugpläne dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10
Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
IV. Teil
Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife
§ 13. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann vorschreiben, daß die von einem
Luftfahrtunternehmen, welches Flugverkehr in oder von/nach Österreich betreibt, zur Anwendung
kommenden Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife zur Kenntnis und Bewilligung vorzulegen
sind.
(2) Die Beförderungsbedingungen haben unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards
all jene Bedingungen zu enthalten, unter denen die Beförderung durchgeführt wird. Die Beförderungstarife
sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen
Grundsätzen zu erstellen.
(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages
versagt wird.
Verkaufsorganisation
§ 14. (1) Ausländische Luftfahrtunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit
wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch
Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, sofern österreichische
Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,
2. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht
entgegenstehen,
3. österreichischen Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und
tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und
4. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als
dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft
erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise
unter denen österreichischen Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die
Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert.
Verordnung
§ 15. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt
oder, wenn es im Interesse der österreichischen Luftverkehrspolitik gelegen ist, unter Bedachtnahme
auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für
1. die Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen,
2. die Erteilung der Flugplanbewilligungen,
3. die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten
im Bedarfsluftverkehr,
4. die Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife,
5. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen
festlegen. Die Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Strafbestimmung
§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die
nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 50000 S, im Wiederholungsfall bis 100000 S zu
bestrafen.
V. Teil
Verfahrens- und Schlußbestimmungen
Anträge
§ 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können bei der Austro Control GmbH
eingebracht werden.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen
Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen
bleiben unberührt.
Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 bis 6 ist die Bundesregierung betraut.
(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr
obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr. Soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(4) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von
Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der Durchführung von Maßnahmen, die
gemäß § 4 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betraut.
Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet
Allgemeine Vorschriften
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne
des ASchG.
(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe,
Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine
bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen relevante
Aussage trifft.
(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von
Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese Kennzeichnung dieser
Verordnung entsprechend gestaltet ist.
(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine
anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(5) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
1. hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie
hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr
bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, daß eine möglichst hohe Wirksamkeit
erreicht wird,
2. in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige
Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
3. gegebenenfalls auch für Arbeitnehmer/innen mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung –
eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
4. so beschaffen ist, daß ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen
ist.
(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend
regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf
instandgesetzt oder erneuert werden.
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
§ 2. (1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden
1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von
Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden
1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens
gegen Hindernisse besteht und
2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben
§ 3. (1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die
1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem
Material bestehen,
2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details
enthalten,
3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten
Darstellung entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut
Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder
vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in
denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß
diese
1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung
oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden
Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen
§ 4. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem
Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,
2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne
Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;
3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer
menschlichen oder synthetischen Stimme;
4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.
(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter
Handlungen.
(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten
risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen
§ 5. (1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
1. deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
2. deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
3. bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,
4. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und
5. bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann,
das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine
höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
1. deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
2. die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen
Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
3. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,
4. die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
5. bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz
aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere
Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es
sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
§ 6. (1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so
kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die
betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß
1. diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich
voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden,
symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
2. diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils
zugeordneten Darstellung entsprechen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut
Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder
vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die
Person, die die Zeichen gibt,
1. den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge
gefährdet zu sein,
2. sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe
befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und
3.für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete
Erkennungszeichen trägt.
Information und Unterweisung
§ 7. (1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu
ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.
(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von
Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in
Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie
92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die
Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.
(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März
2000 entsprechen.
(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 5. Dezember 1996 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 205/1996) hinterlegt.
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Lettland als zuständige Behörden im Sinne des Art. 3
Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 notifiziert
National Environmental Health Center of Latvia (Nationales Zentrum für Umweltgesundheit von
Lettland),
Latvian State Center for Forensic Medical Examinations (Staatliches lettisches Zentrum für gerichtsmedizinische
Gutachten).