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101. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Zwischenstaatlicher Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Teil

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung

auf bestimmten Strecken,

2. Bedarfsverkehr: jede andere gewerbsmäßige Beförderung,

3. Gelegenheitsverkehr: Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von

zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke,

4. Flugplan: Produktionsprogramm eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,

5. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ist,

6. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerbsmäßigen

Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden.

Luftverkehrsabkommen

§ 2. Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr – in den folgenden

Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet – sind unbeschadet der

sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sowie unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Grundsätze abzuschließen.

Gewährung von Flugverkehrsrechten

§ 3. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft

die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen

hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte)

1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und

umgekehrt zu befördern,

4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu

befördern.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat

dem von Österreich namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich

gewährt.

(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes

(Kabotage) bleibt grundsätzlich Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung

(EWG) 2407/92 erteilt wurde, vorbehalten. Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat

können Kabotagerechte eingeräumt werden, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrspolitik

nicht entgegenstehen oder einem österreichischen Unternehmen in dem betreffenden Staat dieselben

Rechte eingeräumt werden.

Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

§ 4. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt,

Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte

(§ 3) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die

1. ihren Sitz in Österreich haben und denen eine Betriebsgenehmigung [Verordnung (EWG)

2407/92] erteilt wurde, und

2. auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen

nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft

gemachtes Unternehmen ergeben, und

3. auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen, welche Flugverkehr von

und nach Drittstaaten mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, durchführen wollen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht nicht.

(5) Eine Namhaftmachung (Abs. 1) kann jederzeit aus luftverkehrspolitischen Gründen zugunsten

eines anderen Unternehmens widerrufen werden. Sie ist jedenfalls dann zu widerrufen, wenn das namhaft

gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder die ihm zustehenden

Flugverkehrsrechte nicht ausübt.

Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugplanbewilligungen

(§ 10) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist

1. der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

2. der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden

Flugstrecke berührt werden, und

3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten

§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugplanbewilligungen (§ 10) zu

versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

1. das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

2. das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen

ergeben, oder

3. nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt

über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem

anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.

Flugstreckenpläne

§ 7. Die Flugstrecken, für welche Flugplanbewilligungen (§ 10) erteilt werden sollen, sind im

Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Interessen

der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). Für die Durchführung

von Fluglinienverkehr auf diesen Flugstrecken sind Flugplanbewilligungen (§ 10) zu beantragen.

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von

Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von

Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines

Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

II. Teil

Gewerbsmäßiger Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen

besteht

Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen

§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder

Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr

Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind, bewilligen, wenn

1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und

3. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft,

nicht entgegenstehen.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als

dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft gelegen ist. Sie sind zu

widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der

Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

III. Teil

Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten

Flugplanbewilligungen

§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung

gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder

Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die

geplanten Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen

(Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt

des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen

1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder

Frachtkapazitäten,

2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1

genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung

vorzulegen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu

erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im

Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung

zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde

bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als

zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Interessen,

insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse

oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu

widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.

Gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsflugverkehr

§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr

von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben beim Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster

Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.

(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen

1. Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,

2. Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG)

2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14000 kg

durchgeführt werden sollen und

3. Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen

Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.

(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf

Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.

Meldepflichten

§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt

wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die

Flugpläne dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10

Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. Teil

Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife

§ 13. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann vorschreiben, daß die von einem

Luftfahrtunternehmen, welches Flugverkehr in oder von/nach Österreich betreibt, zur Anwendung

kommenden Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife zur Kenntnis und Bewilligung vorzulegen

sind.

(2) Die Beförderungsbedingungen haben unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards

all jene Bedingungen zu enthalten, unter denen die Beförderung durchgeführt wird. Die Beförderungstarife

sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen

Grundsätzen zu erstellen.

(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages

versagt wird.

Verkaufsorganisation

§ 14. (1) Ausländische Luftfahrtunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit

wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch

Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, sofern österreichische

Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,

2. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht

entgegenstehen,

3. österreichischen Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und

tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und

4. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als

dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft

erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise

unter denen österreichischen Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die

Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert.

Verordnung

§ 15. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt

oder, wenn es im Interesse der österreichischen Luftverkehrspolitik gelegen ist, unter Bedachtnahme

auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen

für

1. die Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen,

2. die Erteilung der Flugplanbewilligungen,

3. die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten

im Bedarfsluftverkehr,

4. die Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife,

5. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen

festlegen. Die Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Strafbestimmung

§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die

nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 50000 S, im Wiederholungsfall bis 100000 S zu

bestrafen.

V. Teil

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Anträge

§ 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können bei der Austro Control GmbH

eingebracht werden.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen

Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen

bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 bis 6 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr

obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr. Soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür

der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(4) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von

Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der Durchführung von Maßnahmen, die

gemäß § 4 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betraut.

BGBlPdf 101. Verordnung: Kennzeichnungsverordnung – KennV

Auf Grund der §§ 3 Abs. 7 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet

Allgemeine Vorschriften

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne

des ASchG.

(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe,

Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine

bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen relevante

Aussage trifft.

(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von

Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese Kennzeichnung dieser

Verordnung entsprechend gestaltet ist.

(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine

anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(5) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

1. hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie

hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr

bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, daß eine möglichst hohe Wirksamkeit

erreicht wird,

2. in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige

Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,

3. gegebenenfalls auch für Arbeitnehmer/innen mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung –

eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und

4. so beschaffen ist, daß ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen

ist.

(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend

regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf

instandgesetzt oder erneuert werden.

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

§ 2. (1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden

1. zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und

2. zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von

Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden

1. zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens

gegen Hindernisse besteht und

2. zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

Anforderungen an verwendete Schilder und Sicherheitsfarben

§ 3. (1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

1. aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem

Material bestehen,

2. möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details

enthalten,

3. die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

4. sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten

Darstellung entsprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut

Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder

vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

1. entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder

2. dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in

denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß

diese

1. eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

2. phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung

oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

3. am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden

Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

4. entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

§ 4. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem

Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,

2. Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne

Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;

3. Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer

menschlichen oder synthetischen Stimme;

4. Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.

(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

1. zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

2. zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter

Handlungen.

(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten

risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

§ 5. (1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,

1. deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,

2. deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,

3. bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,

4. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern und

5. bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann,

das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine

höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,

1. deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,

2. die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen

Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,

3. die bis zum Abschluß der erforderlichen Aktion andauern,

4. die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und

5. bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz

aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere

Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es

sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

§ 6. (1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß diese so

kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die

betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, daß

1. diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich

voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden,

symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,

2. diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils

zugeordneten Darstellung entsprechen.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut

Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder

vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, daß die

Person, die die Zeichen gibt,

1. den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge

gefährdet zu sein,

2. sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe

befindlichen Arbeitnehmer/innen widmet und

3.für die Arbeitnehmer/innen leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete

Erkennungszeichen trägt.

Information und Unterweisung

§ 7. (1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu

ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 12 ASchG informieren.

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von

Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in

Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 14 ASchG unterweisen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie

92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die

Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März

2000 entsprechen.

(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.

BGBlPdf 101. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 5. Dezember 1996 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 205/1996) hinterlegt.

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Lettland als zuständige Behörden im Sinne des Art. 3

Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 notifiziert

National Environmental Health Center of Latvia (Nationales Zentrum für Umweltgesundheit von

Lettland),

Latvian State Center for Forensic Medical Examinations (Staatliches lettisches Zentrum für gerichtsmedizinische

Gutachten).

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