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101_1993 AT

101. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes — FOG

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungsorganisationsgesetz — FOG, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 689/1991, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,"

2. § 36 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,"

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