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101_1990 AT

101. Verordnung: Vereinfachte Berechnung der fiktiven Neurückstellung für Pensionszusagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Vereinfachte Berechnung der fiktiven Neurückstellung für Pensionszusagen

Auf Grund des § 116 Abs. 4 Z 3 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. Hat der Steuerpflichtige eine Pensionsrückstellung

gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, gebildet, können zur Ermittlung

der fiktiven Neurückstellung für noch nicht

fällige Pensionsverpflichtungen (Anwartschaften)

zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990

endenden Wirtschaftsjahres (Stichtag) die Umrechnungsfaktoren

nach der Anlage zu dieser Verordnung

herangezogen werden. In diesem Fall ist die

zum Stichtag gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes

1972 sowohl steuerwirksam als auch

steuerunwirksam gebildete Pensionsrückstellung

mit diesen Faktoren zu vervielfachen.

§ 2. Die fiktive Neurückstellung darf den Barwert

der künftigen Leistungen nicht übersteigen.

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