101. Verordnung: Vereinfachte Berechnung der fiktiven Neurückstellung für Pensionszusagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 116 Abs. 4 Z 3 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. Hat der Steuerpflichtige eine Pensionsrückstellung
gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, gebildet, können zur Ermittlung
der fiktiven Neurückstellung für noch nicht
fällige Pensionsverpflichtungen (Anwartschaften)
zum Schluß des letzten vor dem 1. Jänner 1990
endenden Wirtschaftsjahres (Stichtag) die Umrechnungsfaktoren
nach der Anlage zu dieser Verordnung
herangezogen werden. In diesem Fall ist die
zum Stichtag gemäß § 14 des Einkommensteuergesetzes
1972 sowohl steuerwirksam als auch
steuerunwirksam gebildete Pensionsrückstellung
mit diesen Faktoren zu vervielfachen.
§ 2. Die fiktive Neurückstellung darf den Barwert
der künftigen Leistungen nicht übersteigen.