Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101_1986 AT

101. Kundmachung: Aufhebung des § 236 c Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Kundmachung: Aufhebung des § 236 c Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 3. Dezember 1985, G 168/85-8, der Bundesregierung

zugestellt am 21. Jänner 1986, § 236 c

Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-

Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1986 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →