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101. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (16. Novelle zur KDV 1967)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (16. Novelle zur KDV 1967)

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Gesundheit und Umweltschutz und für

Finanzen verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung

BGBl. Nr. 69/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 c Abs. 9 hat der zweite Halbsatz zu lauten

„Fahrzeuge mit einem geeigneten starren, mit dem

Fahrzeug fest verbundenen Aufbau müssen für

jeden der an eine äußere seitliche Längswand des

Fahrzeuges angrenzenden Sitzplätze mit einer oberen

Verankerung für Schultergurte ausgerüstet

sein."

2. Im § 1 c Abs. 9 wird am Ende angefügt

„Die mit dem oberen Teil des Schultergurtes

zusammenwirkenden Befestigungsbeschläge des

Gurtes müssen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug

am Fahrzeug in mindestens zwei Stellungen angebracht

werden können, deren Abstand voneinander,

lotrecht gemessen, mindestens 80 mm betragen

muß. Bei Beckengurten oder Beckengurten in Verbindung

mit einem Schultergurt (Dreipunktgurt),

die in Längsrichtung des Fahrzeuges verstellbaren

und unmittelbar am Fahrzeug angebrachten Sitzen

zugeordnet sind, muß die mittlere Verankerung des

Gurtes mit dem ihm zugeordneten Sitz in Längsrichtung

des Fahrzeuges so verstellbar sein, daß

sich die Lage des Gurtschlosses gegenüber dem

Sitzunterteil bei dessen Verschiebung in der Längsrichtung

nicht wesentlich verändert. Lage und

Festigkeit der Verankerung müssen für Personen

geeignet sein, die die im § 32 Abs. 1 angeführten

Körpergrößen aufweisen."

3. Im § 1 c Abs. 10 werden in der lit. a die Worte

„Fahrzeugen mit" durch die Worte „Sitzen mit

ihnen zugeordneten" ersetzt.

4. Im § 1 c Abs. 10 lit. b wird das Wort „Fahrzeugen"

durch das Wort „Sitzen" ersetzt.

5. § 1 f hat zu lauten

„Vorrichtungen zur Verhinderung

des Unterfahrens des Fahrzeuges

durch andere Kraftfahrzeuge

§ 1 f. Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen

oder von Stoßstangen dürfen bei im § 4

Abs. 2 a KFG 1967 angeführten Fahrzeugen —

außer Fahrzeugen, bei denen ein Unterfahrschutz

mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges

unvereinbar ist, wie bei geländegängigen Fahrzeugen

oder Feuerwehrfahrzeugen (§ 2 Z 28 KFG

1967) —, bei unbeladenem oder unbesetztem Fahrzeug

nicht mehr als 55 cm über der Fahrbahn und

nicht mehr als 45 cm innerhalb der Fahrzeuglänge

vom hintersten Punkt des Fahrzeuges entfernt sein.

Diese Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen

dürfen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

gemessen, die größte Breite der breitesten

Fahrzeughinterachse nicht überragen und nicht

mehr als 10 cm vom äußersten Rand dieser Achse

entfernt sein; bei Fahrzeugen mit seitlich kippbarer

Ladefläche darf jedoch der Abstand dieser Aufbau- oder

Rahmenteile oder Stoßstangen von der größten

Breite der breitesten Fahrzeughinterachse des

Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche

erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen.

Stoßstangen, Aufbau- oder Rahmenteile, ihre Befestigung

am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges,

an denen sie befestigt sind, müssen eine ausreichende

Festigkeit gegen in der Fahrzeuglängsrichtung

wirkende Kräfte haben."

6. Im § 2 lit. f entfällt der Beistrich am Ende, und

es wird angefügt

„sowie ihre Anbringung am Fahrzeug,".

7. Im § 2 hat die lit. j zu lauten

„j) unter § 4 Abs. 3 a oder 3 b fallende Reifen,".

8. Im § 4 Abs. 3 a hat der erste Halbsatz zu lauten

„Nach ihrer Bauart für Personenkraftwagen

bestimmte Reifen müssen der Regelung Nr. 30,

BGBl. Nr. 540/1979, in der Fassung BGBl.

Nr. 456/1983 entsprechen;".

9. Im § 4 wird nach dem Abs. 3 a als neuer

Abs. 3 b eingefügt

„(3 b) Nach ihrer Bauart der Regelung Nr. 54,

BGBl. Nr. 457/1983, unterliegende Reifen müssen

dieser Regelung entsprechen."

10. Im § 7b zweiter Satz tritt an die Stelle der

Zahl „0,40" die Zahl „0,44".

11. Die §§ 7 d bis 7 f haben zu lauten

„Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen

mit Antrieb durch Flüssiggas

§ 7d. (1) Die Behälter für die Speicherung des

Flüssiggases unterliegen den Bestimmungen der

Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948. Der

Fassungsraum jedes Behälters darf 200 1 nicht übersteigen.

(2) Flüssiggasbehälter dürfen nur mit dem

Antriebsmotor des Fahrzeuges und mit anderen mit

dem Fahrzeug fest verbundenen Verbrauchsvorrichtungen

von Flüssiggas in Verbindung stehen,

sofern deren Speisung mit Flüssiggas ausschließlich

vom Flüssiggasbehälter erfolgt. Sind an einem

Fahrzeug mehrere Flüssiggasbehälter vorhanden,

so muß gewährleistet sein, daß für den Betrieb des

Fahrzeugmotors jeweils nur aus einem Flüssiggasbehälter

Flüssiggas unmittelbar entnommen werden

kann; Verbindungsleitungen zwischen den Innenräumen

der Flüssiggasbehälter dürfen nur Absperrvorrichtungen

enthalten, durch die ein Übertreten

von Flüssiggas von einem Behälter in einen anderen

dauernd ausgeschlossen ist.

(3) Flüssiggasbehälter müssen bei Fahrzeugen

mit selbsttragender Karosserie an besonders widerstandsfähigen

Teilen und so angebracht sein, daß

sich Verziehungen des Fahrwerks oder der Karosserie

nicht auf die Behälter auswirken. Die Auflage

und Befestigung der Behälter muß deren Verschiebung

oder Verdrehung ausschließen. Die Flüssiggasbehälter

müssen außerhalb des Motorraumes

angebracht sein; ihr Abstand von der Auspuffleitung

muß mindestens 5 cm betragen. Beträgt der

Abstand zwischen Auspuffleitung und Flüssiggasbehälter

weniger als 20 cm, so muß zwischen Behälter

und Auspuffleitung eine dauerhafte, widerstandsfähige

und schlecht wärmeleitende Abschirmung liegen.

(4) Befindet sich der Behälter in einem verschließbaren

Raum, so muß dieser eine Belüftung

aufweisen, die beim Betrieb des Fahrzeuges die

Ansammlung von Flüssiggas in einem die Bildung

eines zündfähigen Gemisches ermöglichenden Ausmaß

ausschließt. Jeder Raum, in dem ein Behälter

angebracht ist, muß Öffnungen mit einem freien

Querschnitt von insgesamt mindestens 20 cm² für

den Lufteintritt und mindestens 20 cm² für den

Luftaustritt während der Fahrt aufweisen. Die als

Luftaustritt dienenden Öffnungen müssen an der

tiefsten Stelle angebracht sein. Die Öffnungen von

Räumen, die nicht ausschließlich der Aufnahme

von Flüssiggasbehältern dienen, müssen mit

Abschirmungen versehen sein, die das unbeabsichtigte

Verschließen dieser Öffnungen verhindern.

Befinden sich die Armaturen der Behälter in gegenüber

den Behälterräumen gasdicht abgeschlossenen

Gehäusen, die durch an die Außenseite des Fahrzeuges

führende Leitungen belüftet sind, so ist für

den Raum, in dem sich die Behälter befinden, keine

weitere Belüftung erforderlich.

(5) Der Behälterraum muß so ausgebildet sein,

daß ein Übertreten von Flüssiggas aus diesem

Raum in den für den Lenker oder zur Beförderung

von Personen, bei Lastkraftwagen auch von

Gütern, bestimmten Raum nicht zu erwarten ist. In

Wänden des Behälterraumes, die diesen von für

den Lenker oder zur Beförderung von Personen,

bei Lastkraftwagen auch von Gütern, bestimmten

Räumen trennen, müssen Öffnungen, die für die

Kontrolle oder Betätigung der Ausrüstungsteile am

Flüssiggasbehälter erforderlich sind, durch eine

Abdeckung verschließbar sein. Solche Wände dürfen

nicht von Leitungen durchsetzt sein. Das

Anbringen von Flüssiggasbehältern im Gepäckraum

von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen

ist nur zulässig, wenn geeignete Vorrichtungen

vorhanden sind, durch die die Behälter gegen

Beschädigung durch beförderte Güter geschützt

werden können. Liegt der Behälter außen am Fahrzeug,

so muß er eine Abdeckung gegen unmittelbare

Sonnenbestrahlung und gegen Beschädigung

und Verschmutzung seiner Vorrichtungen aufweisen.

Bei Behältern, die unten am Fahrzeug angebracht

sind, müssen die nach unten vorragenden

Teile durch eine Abdeckung geschützt sein.

(6) Der Flüssiggasbehälter muß durch Zugbänder

oder gleichwertige Befestigungsmittel gegen die

Halterung so verspannt sein, daß ein Scheuern des

Behälters an der Halterung oder an den Befestigungsmitteln

vermieden wird. Die Bruchbelastung

der Befestigungsvorrichtung des Behälters muß in

jeder Richtung mindestens dem 16fachen des

Gewichtes des die größte zulässige Füllmenge enthaltenden

Behälters entsprechen.

Leitungen und Armaturen von

Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch

Flüssiggas

§ 7 e. Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von

Leitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen

bestehen, die

a) mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren

oder die Werkstoffe angreifenden

chemischen Verbindungen eingehen,

b) durch Flüssiggas nicht angegriffen werden

und

c) das Flüssiggas nicht chemisch verändern.

Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit

sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden

Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe

mit 30 bar Überdruck standhalten können.

Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung

und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie

müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen

geschützt sind.

Sicherheitsventile von Kraftfahrzeugen

mit Antrieb durch Flüssiggas

§ 7 f. Bei Behältern, die nicht an der Fahrzeugaußenseite

liegen oder bei denen der aus dem

Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen

Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das

Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbunden

sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und

deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des

austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung

dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der

austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil

des Fahrzeuges gerichtet ist und weder mit der

Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner

Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt.

Die Mündung der Abflußleitung muß so

angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in

Räume gelangen kann, die für den Lenker oder

beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung

von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß

gewährleistet sein."

12. Im § 7 i Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Zitates

„Abs. 8" das Zitat „Abs. 11 und 12".

13. Im § 10 Abs. 5 hat das in Klammern angeführte

Zitat zu lauten

„(§ 25 a der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, in

der Fassung BGBl. Nr. 89/1970, 381/1970 und

247/1976)".

14. Im § 10 Abs. 6 treten an die Stelle des Zitates

„, BGBl. Nr. 176/1972," die Worte „in der Fassung

BGBl. Nr. 176/1972 oder BGBl. Nr. 456/

1983".

15. Im § 10 Abs. 7 wird in Z 8 lit. b „25" eingesetzt.

16. Im § 10 Abs. 7 wird am Ende angefügt

„Der Abstand der Leuchtfläche einer Nebelschlußleuchte

von der Leuchtfläche einer Bremsleuchte

muß mindestens 10 cm betragen."

17. Im § 10 wird am Ende angefügt

„(8) Hinsichtlich der Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen

an Krafträdern ist anzuwenden

1. auf Motordreiräder und mehrspurige Motorfahrräder,

deren Räder ' symmetrisch zur

Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet

sind und deren größte Breite 130 cm übersteigt,

Abs. 7;

2. auf alle übrigen nicht unter Z 1 fallenden

Krafträder Abs. 7 jeweils lit. a und b der Z 1,

2.1, 3, 4.1, 5 und 8;

3. bezüglich der seitlichen Rückstrahler auf einspurige

Krafträder und Motorräder mit Beiwagen

Abs. 7 Z 4.2 lit. a sowie lit. b jedoch

mit 30 cm; der vorderste Punkt der Leuchtfläche

a) eines vorderen Rückstrahlers darf nicht

mehr als ein Drittel,

b) eines hinteren Rückstrahlers muß mindestens

vier Fünftel

der größten Länge des Fahrzeuges von dessen

vordersten Punkt entfernt sein."

18. Im § 11 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für

Scheinwerfer müssen, unbeschadet des Abs. 3, den

für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der

Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20 oder 37 in der

Fassung BGBl. Nr. 176/1972 bzw. BGBl. Nr. 616/

1981 oder BGBl. Nr. 456/1983 entsprechen. Das

mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der

jeweils in Betracht kommenden Regelung ausgestrahlte

Licht muß diesen Bestimmungen auch dann

entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht

sind.

(3) Scheinwerfer (Abs. 1), die nicht dem Abs. 2

entsprechen, müssen den Abs. 4 bis 9 entsprechen.

Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen

ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses

Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen.

Diese Glühlampen müssen nicht den Regelungen

Nr. 2, 8, 20 oder 37 entsprechen. Das mit den im

ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern

ausgestrahlte Licht muß den Abs. 4 bis 7 auch

dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht

sind. Die Befestigung der Glühlampen im

Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der

bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich

sein. Glühlampen, die nicht dem Abs. 2 entsprechen,

müssen der ÖNORM V 5431, Ausgabe •

März 1966, der ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli

1966, oder der ÖNORM V 5433, Ausgabe März

1966, entsprechen."

19. Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Bei Begrenzungsleuchten (Abs. 1) für Krafträder

darf, wenn sie nicht der Regelung Nr. 7 entsprechen,

die Stärke des ausgestrahlten Lichtes in

keiner Leuchtrichtung mehr als 60 cd und muß in

den in der Anlage 3 angeführten Richtungen HV,

C und D mindestens 0,5 cd betragen."

20. Im § 13 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte

„(Abs. 1), die den Bestimmungen der Regelung

Nr. 7 nicht entsprechen, und Schlußleuchten".

21. Im § 13 b hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und

Anhänger müssen der Regelung Nr. 4 in der Fassung

BGBl. Nr. 176/1972 oder BGBl. Nr. 456/

1983 entsprechen."

22. Im § 14 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte

„(Abs. 1), die den für sie in Betracht kommenden

Bestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen,

und Bremsleuchten".

23. Im § 15 Abs. 8 erster Satz entfallen die Worte

„(Abs. 1 bis 6), die den für sie in Betracht kommenden

Bestimmungen der Regelung Nr. 6 nicht entsprechen,

und bei Blinkleuchten".

24. Der § 16 hat zu lauten

„Rückstrahler

§ 16. (1) Die Sichtbarkeit der Rückstrahler muß

in einem Horizontalwinkelbereich von ±45°, bei

Rückstrahlern nach § 15 Abs. 1 a KFG 1967 von

±30°, um die Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel

von ±15° gewährleistet sein; bei Anhängern

darf der Horizontalwinkelbereich auf nicht

weniger als 10° zur Fahrzeugmitte herabgesetzt

sein, wenn zusätzliche Rückstrahler die Sichtbarkeit

in einem Horizontalwinkelbereich von ± 45 °

gewährleisten; diese zusätzlichen Rückstrahler sind

von § 10 Abs. 7 Z 4.1 lit. c ausgenommen. Die

Bezugsachse des Rückstrahlers muß bei Rückstrahlern

gemäß § 14 Abs. 5 vorletzter Satz, § 15 Abs. 1 a

und § 16 Abs. 2 vierter Satz KFG 1967 senkrecht

zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen

anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges verlaufen.

(2) Rückstrahler müssen der Regelung Nr. 3,

BGBl. Nr. 176/1972, in der Fassung BGBl.

Nr. 456/1983 entsprechen, andere als dreieckige

Rückstrahler müssen der Klasse IA, dreieckige

Rückstrahler der Klasse III A im Sinne der Z 2.15

dieser Regelung angehören. Rückstrahler nach § 15

Abs. 1 a KFG 1967 müssen jedoch unbeschadet des

§ 2 nicht der Regelung Nr. 3 entsprechen."

25. Im § 18 entfallen die Abs. 1 und 2.

26. Im § 18 werden am Ende als neue Abs. 5 bis 7

angefügt

„(5) Vorrichtungen zum Abgeben akustischer

Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder

und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen,

müssen der Regelung Nr. 28, BGBl. Nr. 617/1981,

entsprechen.

(6) Die Anbringung von Vorrichtungen zum

Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken

für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene

Vorrichtungen, muß der Regelung Nr. 28 entsprechen.

(7) Der A-bewertete Schallpegel der im § 22

Abs. 1 KFG 1967 angeführten akustischen Warnzeichen,

die mit durch Wechselstrom betriebene

Vorrichtungen erzeugt werden, muß mindestens

betragen

a) nach der Anlage 3 a Abs. 1 bei Nennspannung

gemessen; 82 dB (A),

b) bei einer in einem Kraftrad eingebauten Vorrichtung

nach der Anlage 3 a Abs. 3 als

Höchstwert, bei der Hälfte der der Motorhöchstleistung

zugehörigen Drehzahl gemessen;

76 dB (A)."

27. Im § 20 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort

„Höchstgewicht," eingefügt „die Achshöchstlasten,".

28. Im § 20 Abs. 3 lit. e treten an die Stelle der

Worte „nach der Anlage, 3 a Abs. 3" die Worte

„entsprechend der Regelung Nr. 28, BGBl.

Nr. 617/1981, oder dem § 18 Abs. 7".

29. Im § 20 Abs. 3 wird am Ende der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und als neue lit. m

angefügt

„m) die der Geschwindigkeit von 40 km/h entsprechende

Motordrehzahl gemäß § 54 a

Abs. 3 Z I Z 1 lit. b bei Motorfahrrädern."

30. Im § 20 Abs. 4 lit. b haben die Worte „des

Füllanschlusses, des Entnahmeanschlusses, des

Flüssigkeitsstandanzeigers und des Sicherheitsventils

(§ 7 d Abs. 2)," zu entfallen.

31. Im § 20 wird am Ende als neuer Abs. 5 angefügt

„(5) Wenn der betreffende Sachverhalt nicht im

Zuge der Typenprüfung festgestellt werden kann

oder wenn Bedenken bestehen, hat der Antragsteller

über Aufforderung des Bundesministers für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Befund

eines hiezu befugten Ziviltechnikers, einer hiezu

staatlich autorisierten Versuchsanstalt oder der

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beizubringen

über

a) die Tragfähigkeit von Reifen, die keiner

genehmigten Type angehören,

b) die Eigenschaften von Felgen aus Leichtmetall,

c) die Eigenschaften von Kraftstoffbehältern

aus Kunststoff,

d) die Beschaffenheit von Anhängevorrichtungen

(§ 13 Abs. 1 KFG 1967),

e) die Widerstandsfähigkeit von Auspuffanlagen

gegen Korrosion,

f) die Bestimmung des Höchstgewichtes und

der Achshöchstlasten (Abs. 1 lit. d)."

32. Im § 22 Abs. 1 wird am Ende angefügt

„§ 20 Abs. 5 gilt sinngemäß."

33. Im § 22 a Abs. 1 hat die 2 1 zu lauten

„1. das Austauschen

a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen

gegen solche einer anderen

genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4

KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich

ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind

und die Fahreigenschaften oder andere

Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht

wesentlich verändern,

b) eines gemäß § 4 Abs. 5 KFG 1967 vorgeschriebenen

Sicherheitsgurtes gegen eine

Vorrichtung, bei der durch ihre Anbringung

und Beschaffenheit ein besonderer Schutz

des die Vorrichtung benützenden Kindes,

insbesondere bei Unfällen, zu erwarten ist

(§ 106 Abs. 1 a lit. d KFG 1967);".

34. Im § 22 a wird als neuer Abs. 3 angefügt

„(3) Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell

oder am Aufbau ein Gutachten gemäß § 33 Abs. 4

KFG 1967 eingeholt wird, kann die Beibringung

eines Befundes im Sinne des § 20 Abs. 5 angeordnet

werden."

35. Im § 22 b in der Einleitung treten an die

Stelle der Worte „für Verkehr" die Worte „für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr".

36. Im § 23 Abs. 1 wird am Ende angefügt

„§ 20 Abs. 5 gilt sinngemäß."

37. Im § 23 Abs. 4 hat die Einleitung zu lauten

„Folgende Anzahl von Mustern (Abs. 1) ist vorzulegen:".

38. Im § 28 a Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem

Wort „Universität" eingefügt

„oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen

der Montanuniversität".

39. Im § 28 a Abs. 3 lit. e treten an die Stelle der

Worte „für Verkehr" die Worte „für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr".

40. Im § 28 b Abs. 5 werden in der lit. h am Ende

das Wort „oder" und am Ende der lit. i der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt, und es werden als

neue lit. j und k angefügt

„j) den Nachweis über die Absolvierung der

Vorlesung „Erste Hilfe" der Studienrichtung

Pharmazie oder

k) den Nachweis über die Absolvierung des

Lehrganges „Erste Hilfe" an den Bundesanstalten

für Leibeserziehung."

41. Im § 30 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer

bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet

gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge

und das Einhalten der für das Lenken

dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. ausreichend frei von psychischen Krankheiten

und geistigen Behinderungen ist,

2. die nötige

a) Körpergröße,

b) Körperkraft und

c) Gesundheit besitzt und

3. ausreichend frei von Gebrechen ist."

42. Im § 30 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle

des Zitates „Gruppen A, B, C, F oder G" das Zitat

„Gruppen A, B, C, E, F oder G".

43. Im § 30 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem

Wort „Kraftfahrzeugen" eingefügt „einschränken

oder".

44. Im § 31 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten

und geistigen Behinderungen im Sinne des

§ 30 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen weder

Erscheinungsformen von solchen Krankheiten oder

Behinderungen noch schwere geistige oder seelische.

Störungen, die eine Beeinträchtigung des

Fahrverhaltens erwarten lassen, noch kraftfahrspezifische

Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations-

und Reaktionsfähigkeit noch Beeinträchtigungen

der Sensomotorik vorliegen."

45. Im § 31 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Personen, die sich als Pflegling in stationärer

Behandlung einer psychiatrischen Krankenanstalt

befunden haben, sind nur dann zum Lenken

von Kraftfahrzeugen geistig geeignet, wenn durch

einen fachärztlichen Befund bestätigt wird, daß bei

ihnen keine Zeichen von im Abs. 1 angeführten

Krankheiten, Behinderungen oder Störungen vorliegen.

Der Befund hat auch auszusprechen, ob und

in welchem Zeitraum eine Nachuntersuchung

erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen

Zeitraum angenommen werden."

46. Im § 33 wird am Ende der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt

„dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich der Verwendung

von Ausgleichkraftfahrzeugen (§ 2 Z 24 KFG

1967)."

47. Im § 34 Abs. 1 lit. a wird am Ende angefügt

„die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges

und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges

geltenden Vorschriften beeinträchtigen

könnten,".

48. Im § 34 Abs. 1 lit. c wird das Wort „plötzlichen"

durch „unvorhersehbaren" ersetzt.

49. Im § 34 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) Alkoholabhängigkeit oder chronischer Alkoholismus,".

50. Im § 34 Abs. 1 lit. f treten an die Stelle des

Wortes „oder" die Worte „die das sichere Beherrschen

des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der

für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften

beeinträchtigen könnten oder".

51. Im § 34 entfällt der Abs. 2.

52. Im § 35 Abs. 1 hat die lit. g zu lauten

„g) Defekte im Gesichtsfeld beider Augen, auch

wenn sie nur einen Quadranten betreffen,

Störungen der Schlußfähigkeit der Augenlider

oder Doppeltsehen,".

53. Im § 35 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Personen, bei denen ein Auge fehlt oder

praktisch blind ist (Abs. 1 lit. f), gelten zum Lenken

von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C, E, F

oder G geeignet, wenn durch einen augenärztlichen

Befund bestätigt wird, daß beim sehenden

Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe

von mindestens 6/8 ohne oder mit Korrektur

vorhanden ist; für die Gruppen C, E und G dürfen

zur Korrektur nicht stärkere Gläser als ±6

Dioptrien sphärisch und ±2 Dioptrien zylindrisch

erforderlich sein. Eventuelle Anzeichen bei beginnender

Erkrankung des sehenden Auges müssen

dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum

eine augenärztliche Nachuntersuchung erforderlich

ist; dieser Zeitraum darf nicht mehr als fünf

Jahre betragen; die Eignung kann nur für diesen

Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung

des Zeitraumes ist auch auf die Ursache des

Verlusts oder der Blindheit des einen Auges

Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muß durch

eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit

festgestellt werden, ob der Verlust eines

Auges ausreichend kompensiert werden kann.

Diese Prüfung hat eine Beobachtungsfahrt zu

umfassen. Bei der Erteilung der Lenkerberechtigung

für das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne

Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben,

deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen

des Lenkers beim Lenken, ist als Auflage die Benützung

eines Augenschutzes vorzuschreiben."

54. Im § 35 Abs. 3 b tritt an die Stelle des Ausdruckes

„A und B" der Ausdruck „A, B und F".

55. Im § 35 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck

„lit. h" eingefügt

„ohne die im Abs. 3 b angeführte Kompensation".

56. Im § 35 Abs. 6 erster Satz wird nach dem

Wort „Kraftfahrzeugen" eingefügt

„sowie das Mitführen einer Reservebrille".

57. Im § 35 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.

58. Im § 35 Abs. 6 hat der letzte Satz zu lauten

„Wenn die geforderte Sehschärfe mit stärkeren

Gläsern als +6 oder — 10 Dioptrien sphärisch und

± 2 Dioptrien zylindrisch erreicht werden kann

oder im Falle einer Korrekturdifferenz von mehr

als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen, gilt die

Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als

gegeben, wenn ein entsprechender fachärztlicher

Befund vorliegt, der die für das Lenken von Kraftfahrzeugen

notwendige Sehschärfe bestätigt und

wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von

Brillen keine Bedenken bestehen."

59. Im § 35 hat der Abs. 7 zu lauten

„(7) Das im Abs. 1 lit. j angeführte mangelhafte

Hörvermögen liegt vor, wenn ohne Verwendung

von Hörbehelfen nicht erreicht wird ein Hörvermögen

a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen A, B, F und G auf beiden Ohren für

Konversationssprache auf eine Entfernung

von mindestens 1 m,

b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der

Gruppen C, D und E auf beiden Ohren für

Konversationssprache auf eine Entfernung

von 6 m.

Wird das in lit. a oder b angeführte Hörvermögen

nicht erreicht, so ist ein fachärztlicher Befund

erforderlich, der nur nach einer tonaudiometrischen

Untersuchung und einer Prüfung der Gleichgewichtsfunktion

erstellt werden darf. Bei eventuellen

Anzeichen auf Erkrankungen im Bereiche der

Hör- und Gleichgewichtsorgane ist auch zu untersuchen,

ob bei fehlendem oder mangelhaftem Hörvermögen

die Gleichgewichtsfunktion ausreichend

intakt ist. Der Befund hat auch auszusprechen, ob

und in welchem Zeitraum eine Nachuntersuchung

erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen

Zeitraum angenommen werden. Erforderlichenfalls

muß durch eine Prüfung der kraftfahrspezifischen

Leistungsfähigkeiten festgestellt werden, ob das

mangelnde oder fehlende Hörvermögen ausreichend

kompensiert werden kann. Diese Prüfung

hat eine Beobachtungsfahrt zu umfassen. Bei Störungen

der Gleichgewichtsorgane ist deren Auswirkung

auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

durch einen fachärztlichen Befund festzustellen."

60. Im § 37 a Z 1 lit. q wird am Ende das Wort

„und" durch einen Beistrich sowie am Ende der

lit. r der Punkt durch das Wort „und" ersetzt, und

es wird angefügt

„s) die Verwendung der Warneinrichtungen."

61. Im § 37 a entfällt die Z 2.

62. Im § 37a hat die Z 3 zu lauten

„3. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung,

BGBl. Nr. 250/1983."

63. Im § 44 Abs. 1 treten an die Stelle der lit. a

und b als lit. a bis c

„a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 14 Plätzen

außer dem Lenkerplatz,

b) bei Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. a oder

c angeführten Türöffnungen, die in der

Rückwand ein Fenster mit einer Fläche von

mindestens 6300 cm² und einer Länge der

kürzeren Seite von mindestens 43 cm oder in

der Rückwand oder im hinteren Teil der. linken

Seitenwand zwei Fenster mit einer Fläche

von mindestens je 3700 cm² und einer

Länge der kürzeren Seite von mindestens

43 cm aufweisen, und

c) bei Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. b

angeführten Türöffnungen, die im hinteren

Teil der Seitenwände mindestens drei Notausstiegfenster

mit einer Fläche von mindestens

je 3700 cm² und einer Länge der kürzeren

Seite von mindestens 43 cm aufweisen."

64. Im § 52 wird als neuer Abs. 9 angefügt

„(9) Bei Zugmaschinen mit Zapfwellen darf das

Anlassen des Antriebsmotors des Fahrzeuges nur

bei ausgeschalteter Kraftübertragung zwischen

Antriebsmotor und Fahrzeugrädern erfolgen können."

65. Im § 53 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h muß hinten

am Fahrzeug die Aufschrift „30 km" vollständig

sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift

gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."

66. Im § 54 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit

mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am

Fahrzeug die Aufschrift „30 km" vollständig sichtbar

angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57

Abs. 6 sinngemäß."

67. Im § 54 a Abs. 3 Z I Z 1 hat die lit. b zu lauten

„b) die Motordrehzahl bei

einer Geschwindigkeit

von 40 km/h auf gerader,

waagrechter Fahrbahn bei

Windstille bei einer Belastung

von 75 kg oder,

wenn diese Geschwindigkeit

nicht erreicht werden

kann, die Motordrehzahl,

die sich aus der Übersetzung

in der Kraftübertragung

bei einer Geschwindigkeit

von 40 km/h

errechnet 6200 min -1,".

68. Im § 58 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. g

der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und

als neue lit. h angefügt

„h) beim Ziehen von Anhängern

mit Zugmaschinen mit einer

Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 30 km/h, für die

eine Ausnahmegenehmigung

gemäß § 22b Z6 lit. a lit. bb

vorliegt, 25 km/h;".

69. Im § 59 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle

der Maßangabe „60 cm" die Maßangabe „90 cm".

70. Im § 59 Abs. 5 wird am Ende angefügt

„Bei Boot- und Flugzeugtransporten (§ 101 Abs. 2

KFG 1967) darf die Ladung über die größte Breite

des Fahrzeuges hinausragen, wenn die größte

Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,5 m nicht

überschreitet und die Vorschriften des § 10 Abs. 7

lit. c bezogen auf den äußersten Rand der Ladung

eingehalten werden (§ 14 Abs. 9 lit. b oder c KFG

1967)."

71. Im § 61 Abs. 1 erster Satz entfällt der zweite

Halbsatz.

72. Im § 61 Abs. 4 wird am Ende angefügt

„Für die Aufschrift „20 km" gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."

73. Im § 61 Abs. 8 hat der zweite Satz zu lauten

„Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine

Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden

darf, außer solchen unbeladenen Anhängern,

die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung bestimmt sind, mit

Lastkraftwagen mit einer beschränkten Ladefläche,

die ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen

von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr

bestimmten Landflächen bestimmt sind, muß der

Motor des Zugfahrzeuges für je 1000 kg der

Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte

des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Leistung

von mindestens 2 kW erreichen."

74. Im § 62 Abs. 1 Z 3 lit. a treten an die Stelle

der Worte „oder 6000 kg" nach einem Beistrich

die Worte „höchstens jedoch 6000 kg".

75. Im § 62 Abs. 1 werden am Ende der Z 4 das

Wort „und" und am Ende der Z 5 der Punkt

jeweils durch einen Beistrich ersetzt, und es wird

als neue Z 6 angeführt

„6. beim Ziehen eines zugelassenen und eines nicht

zugelassenen Anhängers der nicht zugelassene

Anhänger das hinterste Fahrzeug dieses Kraftwagenzuges

ist und sein Gesamtgewicht in

bezug auf das Gesamtgewicht des zugelassenen

Anhängers entsprechend der Bremsanlage des

zugelassenen Anhängers der Z 3 entspricht."

76. Im § 63 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende des

ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und

als neuer Halbsatz angefügt

„die Lenkvorrichtung muß sich in seiner Reichweite

befinden."

77. Im § 63 a Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Der Radstand des Fahrzeuges muß mindestens

3,5 m betragen."

78. Im § 63b hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß

auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne

des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind

von § 63 a Abs. 2 a ausgenommen; § 114 Abs. 3

KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an

Stelle des Buchstaben „L" die Aufschrift „Fahrlehrer"

angebracht sein muß."

79. Im § 67 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für

Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht

werden, gebühren diesem, unbeschadet des Abs. 2

folgende Vergütungen im Sinne des § 131 Abs. 5

KFG 1967

1. Für die Prüfung, unbeschadet

der Z 4

1.1 eines Scheinwerfers für Fernlicht

und Abblendlicht ... 3000 S

1.2 eines Scheinwerfers für Fernlicht

oder Abblendlicht 2000 S

1.3 einer Warnleuchte mit Drehlicht ... 5000 S

1.4 eines Blinkgebers für Fahrtrichtungsanzeiger

und für Alarmblinkanlagen ... 2000 S

1.5 eines Blinkgebers für Fahrtrichtungsanzeiger

oder für Alarmblinkanlagen ... 1000 S

1.6 einer nicht unter Z 1.3 fallenden

Leuchte: 2000 S

1.7 einer Vorrichtung zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen ... 2000 S

1.8 einer Verglasung, ausgenommen

Verglasungen aus Kunststoff ... 2000 S

1.9 eines Reifens auf seine Profiltiefe

200 S

1.10 eines Rückstrahlers 1000 S

1.11 eines zur Verwendung gemäß

§ 57 StVO 1960 bestimmten

Rückstrahlers 10000 S

1.12 einer Folie mit rückstrahlendem

Material 2000 S

2. Für die Bestimmung

2.1 des Wendekreises 600 S

2.2 der Bauartgeschwindigkeit .... 900 S

2.3 der Breite des Kreisringes

gemäß § 6 Abs. 2 900 S

3. Für die Messung

3.1 des Schallpegels des Betriebsgeräusches

eines Fahrzeuges 700 S

3.2 des Schallpegels der akustischen

Warnzeichen nach der Anlage

3 a Abs. 3 500 S

3.3 der Wirkung einer Bremsanlage

für jeden Verzögerungswert

gemäß Anlage 1 f Anhang 4

Z 1.4.2 700 S

4. Für die Prüfung auf Grund von

Regelungen gemäß dem Übereinkommen

über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für

die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile

von Kraftfahrzeugen und über

die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung, BGBl.

Nr. 177/1971,

4.1 einer Schlußleuchte 4500 S

4.2 einer Begrenzungsleuchte 4500 S

4.3.1 einer Bremsleuchte 4500 S

4.3.2 einer Bremsleuchte mit zwei

Lichtstärkepegel 30 vH

Zuschlag

4.3.3 einer Bremsleuchte mit einer

Schlußleuchte kombiniert 6500 S

4.4 einer Nebelschlußleuchte 4000 S

4.5.1 einer Kennzeichenleuchte 5000 S

4.5.2 einer weiteren Anbaulage einer

Kennzeichenleuchte 30 vH

Zuschlag

4.6.1 eines Fahrtrichtungsanzeigers .. 4500 S

4.6.2 eines . Fahrtrichtungsanzeigers

mit zwei Lichtstärkepegel 30 vH

Zuschlag

4.7 eines Rückstrahlers 10000 S

4.8 eines Scheinwerfers für Fern- oder

Abblendlicht 4500 S

4.9 eines Scheinwerfers für Fern-

und Abblendlicht 7500 S

4.10 eines Nebelscheinwerfers 6000 S

4.11 einer Warneinrichtung 13000 S

4.12 einer Vorrichtung zum Abgeben

von akustischen Warnzeichen

6000 S

4.13 eines Ausrüstungsgegenstandes

mit mehreren Funktionen

(wenn nicht anders angeführt) . Summe der

Vergütungen

für die

Einzelfunktionen

4.14 bei einer Prüfung gemäß einer

der Z 4.1 bis 4.13 für jedes weitere

Prüfmuster 30 vH

Zuschlag je

Muster

(2) Für die Bearbeitung, Lösung und Begutachtung

kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer

Fragen und die Durchführung der damit verbundenen

Messungen sowie für die Prüfung eines im

Abs. 1 Z 1 oder 4 nicht angeführten Teiles oder

Ausrüstungsgegenstandes eines Kraftfahrzeuges

oder Anhängers gebührt dem Bund eine Vergütung

für den Sachaufwand und eine Vergütung in der

Höhe des Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf

Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation

für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen

zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein

zur Durchführung der Prüfung notwendiges fach-

lich geschultes Organ für jede angefangene halbe

Stunde 250 S."

80. Im § 67 a in der Einleitung treten an die Stelle

der Worte „für Verkehr" die Worte „für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr".

81. In der Anlage 1 f Anhang 10 Z 3.1.5.1.2 hat

der zweite Satz zu lauten

„Die auf das Sattelzugfahrzeug übertragene dynamische

Belastung des Sattelanhängers wird durch

ein Gewicht Ps dargestellt, das auf die Sattelkupplung

wirkt und folgende Größe hat

Ps = Pso (1 + 0,45 z)

wobei Pso die Differenz zwischen dem Höchstgewicht

des Sattelzugfahrzeuges und seinem Eigengewicht

ist."

82. In der Anlage 1 f Anhang 10 hat die Bezeichnung

der Z 3.5.1.3 zu lauten „3.1.5.1.3".

83. Die Anlage 3 a hat zu lauten

„Anlage 3 a

(§ 18 Abs. 7)

Messung des Schallpegels der akustischen

Warnzeichen

(1) Für die Messung des Schallpegels der akustischen

Warnzeichen bei nicht an einem Fahrzeug

angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen

Warnzeichen gelten die Bestimmungen der

Anlage 1 c Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Membran

des Mikrophons des Meßgerätes muß in der Richtung,

in der der Schallpegel am größten ist, 2 m von

der Schallaustrittsfläche der Vorrichtung zum

Abgeben von akustischen Warnzeichen entfernt

aufgestellt sein; das Mikrophon und die Vorrichtung

zum Abgeben von akustischen Warnzeichen

müssen 1,2 m über dem Boden sein. Bei elektrisch

betriebenen Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend

ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt

oder 24 Volt mit einer elektrischen Energiequelle

zu betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle

gemessene Spannung 6,5 Volt, 13 Volt oder

26 Volt betragen muß. Die Vorrichtung ist mit

Hilfe der vom Erzeuger der Vorrichtung vorgesehenen

Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu

befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache

des Gewichts der Vorrichtung, jedoch mindestens

30 kg beträgt.

(2) (Entfällt)

(3) Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug

angebauter Vorrichtung zum Abgeben von

akustischen Warnzeichen muß unter den im Abs. 1

angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei der Messung

muß jedoch das Mikrophon des Meßgerätes

vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und sich annähernd

in der Längsmittelebene des Fahrzeuges

befinden. Bei der Messung ist der höchste Wert des

Schallpegels in dem Bereich zu bestimmen, der zwischen

0,5 m und 1,5 m über dem Boden liegt."

Artikel II

(1) Von Art. I Z 1 (§ 1 c Abs. 9 erster Satz zweiter

Halbsatz), Z 2 (§ 1 c Abs. 9 zweiter bis vierter

Satz), Z 3 (§ 1 c Abs. 10 lit. a) und Z 4 (§ 1 c Abs. 10

lit. b) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type

oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigt worden sind.

(2) Von Art. I Z 7 (§ 1 f) sind Fahrzeuge ausgenommen,

deren Type oder die einzeln vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden

sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften

entsprechen.

(3) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 a fallen und deren

Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigt wurde, sind von Art. I Z 10 ausgenommen.

(4) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 b fallen und die

vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt worden sind, sind

von Art. I Z 9 (§ 2 lit. j) und Z 11 (§ 4 Abs. 3 b) ausgenommen.

Solche Reifen dürfen jedoch nur bis

zum 31. Dezember 1994 verwendet werden.

(5) Von Art. I Z 15 und 17 (§ 10 Abs. 7 Z 8 lit. b

und Abs. 8) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren

Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung genehmigt worden sind.

(6) Sofern sie dieser Vorschrift nicht entsprechen,

sind von Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7 letzter Satz)

Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigt worden sind.

(7) Von Art. I Z 27 sind hinsichtlich des § 16

Abs. 2 Rückstrahler ausgenommen, die an Fahrzeugen

angebracht sind, deren Type oder die einzeln

vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt

worden sind oder für solche Fahrzeuge

bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen

Vorschriften entsprechen.

(8) Von Art. I Z 29 (§ 18 Abs. 5 bis 7) sind Warnvorrichtungen

ausgenommen, die an Fahrzeugen

angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt

worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt

sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften

entsprechen.

(9) Von Art. I Z 67 (§ 52 Abs. 9) sind Fahrzeuge

ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt

worden sind.

(10) Von Art. I Z 79 (§ 63 a Abs. 1) sind Fahrzeuge

ausgenommen, für die die Genehmigung

oder Zustimmung des Landeshauptmannes gemäß

§ 112 Abs. 1 oder 4 KFG 1967 vor Inkrafttreten

dieser Verordnung erteilt worden ist.

Artikel III

Artikel III Abs. 2 Z 1 lit. d der 11. KDV-Novelle,

BGBl. Nr. 16/1981, hat zu lauten

„d) mit 1. Jänner 1988 § 3 m;".

Artikel IV

(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des

Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung

in Kraft.

(2) In Kraft treten Art. I

a) Z 2 (§ 1 c Abs. 9) mit 1. Oktober 1989,

b) Z 7 (§ 1 f) mit 1. Jänner 1987,

c) Z9 (§ 2 lit. j) und Z 11 (§ 4 Abs. 3 b) mit

1. Jänner 1986,

d) Z 21 (§ 11 Abs. 2 und 3) mit 1. Jänner 1986,

e) Z 16 (§ 10 Abs. 7 letzter Satz) mit 1. Juli

1986,

f) Z 27 hinsichtlich des § 16 Abs. 2 mit 1. Jänner

1986,

g) Z 67 (§ 52 Abs. 9) mit 1. Jänner 1986.

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