101. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (16. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Gesundheit und Umweltschutz und für
Finanzen verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. Nr. 69/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 c Abs. 9 hat der zweite Halbsatz zu lauten
„Fahrzeuge mit einem geeigneten starren, mit dem
Fahrzeug fest verbundenen Aufbau müssen für
jeden der an eine äußere seitliche Längswand des
Fahrzeuges angrenzenden Sitzplätze mit einer oberen
Verankerung für Schultergurte ausgerüstet
sein."
2. Im § 1 c Abs. 9 wird am Ende angefügt
„Die mit dem oberen Teil des Schultergurtes
zusammenwirkenden Befestigungsbeschläge des
Gurtes müssen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug
am Fahrzeug in mindestens zwei Stellungen angebracht
werden können, deren Abstand voneinander,
lotrecht gemessen, mindestens 80 mm betragen
muß. Bei Beckengurten oder Beckengurten in Verbindung
mit einem Schultergurt (Dreipunktgurt),
die in Längsrichtung des Fahrzeuges verstellbaren
und unmittelbar am Fahrzeug angebrachten Sitzen
zugeordnet sind, muß die mittlere Verankerung des
Gurtes mit dem ihm zugeordneten Sitz in Längsrichtung
des Fahrzeuges so verstellbar sein, daß
sich die Lage des Gurtschlosses gegenüber dem
Sitzunterteil bei dessen Verschiebung in der Längsrichtung
nicht wesentlich verändert. Lage und
Festigkeit der Verankerung müssen für Personen
geeignet sein, die die im § 32 Abs. 1 angeführten
Körpergrößen aufweisen."
3. Im § 1 c Abs. 10 werden in der lit. a die Worte
„Fahrzeugen mit" durch die Worte „Sitzen mit
ihnen zugeordneten" ersetzt.
4. Im § 1 c Abs. 10 lit. b wird das Wort „Fahrzeugen"
durch das Wort „Sitzen" ersetzt.
5. § 1 f hat zu lauten
„Vorrichtungen zur Verhinderung
des Unterfahrens des Fahrzeuges
durch andere Kraftfahrzeuge
§ 1 f. Die unteren Kanten von Aufbau- oder Rahmenteilen
oder von Stoßstangen dürfen bei im § 4
Abs. 2 a KFG 1967 angeführten Fahrzeugen —
außer Fahrzeugen, bei denen ein Unterfahrschutz
mit dem Verwendungszweck des Fahrzeuges
unvereinbar ist, wie bei geländegängigen Fahrzeugen
oder Feuerwehrfahrzeugen (§ 2 Z 28 KFG
1967) —, bei unbeladenem oder unbesetztem Fahrzeug
nicht mehr als 55 cm über der Fahrbahn und
nicht mehr als 45 cm innerhalb der Fahrzeuglänge
vom hintersten Punkt des Fahrzeuges entfernt sein.
Diese Aufbau- oder Rahmenteile oder Stoßstangen
dürfen, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
gemessen, die größte Breite der breitesten
Fahrzeughinterachse nicht überragen und nicht
mehr als 10 cm vom äußersten Rand dieser Achse
entfernt sein; bei Fahrzeugen mit seitlich kippbarer
Ladefläche darf jedoch der Abstand dieser Aufbau- oder
Rahmenteile oder Stoßstangen von der größten
Breite der breitesten Fahrzeughinterachse des
Fahrzeuges in dem durch das Kippen der Ladefläche
erforderlichen Ausmaß 10 cm übersteigen.
Stoßstangen, Aufbau- oder Rahmenteile, ihre Befestigung
am Fahrzeug und die Teile des Fahrzeuges,
an denen sie befestigt sind, müssen eine ausreichende
Festigkeit gegen in der Fahrzeuglängsrichtung
wirkende Kräfte haben."
6. Im § 2 lit. f entfällt der Beistrich am Ende, und
es wird angefügt
„sowie ihre Anbringung am Fahrzeug,".
7. Im § 2 hat die lit. j zu lauten
„j) unter § 4 Abs. 3 a oder 3 b fallende Reifen,".
8. Im § 4 Abs. 3 a hat der erste Halbsatz zu lauten
„Nach ihrer Bauart für Personenkraftwagen
bestimmte Reifen müssen der Regelung Nr. 30,
BGBl. Nr. 540/1979, in der Fassung BGBl.
Nr. 456/1983 entsprechen;".
9. Im § 4 wird nach dem Abs. 3 a als neuer
Abs. 3 b eingefügt
„(3 b) Nach ihrer Bauart der Regelung Nr. 54,
BGBl. Nr. 457/1983, unterliegende Reifen müssen
dieser Regelung entsprechen."
10. Im § 7b zweiter Satz tritt an die Stelle der
Zahl „0,40" die Zahl „0,44".
11. Die §§ 7 d bis 7 f haben zu lauten
„Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen
mit Antrieb durch Flüssiggas
§ 7d. (1) Die Behälter für die Speicherung des
Flüssiggases unterliegen den Bestimmungen der
Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948. Der
Fassungsraum jedes Behälters darf 200 1 nicht übersteigen.
(2) Flüssiggasbehälter dürfen nur mit dem
Antriebsmotor des Fahrzeuges und mit anderen mit
dem Fahrzeug fest verbundenen Verbrauchsvorrichtungen
von Flüssiggas in Verbindung stehen,
sofern deren Speisung mit Flüssiggas ausschließlich
vom Flüssiggasbehälter erfolgt. Sind an einem
Fahrzeug mehrere Flüssiggasbehälter vorhanden,
so muß gewährleistet sein, daß für den Betrieb des
Fahrzeugmotors jeweils nur aus einem Flüssiggasbehälter
Flüssiggas unmittelbar entnommen werden
kann; Verbindungsleitungen zwischen den Innenräumen
der Flüssiggasbehälter dürfen nur Absperrvorrichtungen
enthalten, durch die ein Übertreten
von Flüssiggas von einem Behälter in einen anderen
dauernd ausgeschlossen ist.
(3) Flüssiggasbehälter müssen bei Fahrzeugen
mit selbsttragender Karosserie an besonders widerstandsfähigen
Teilen und so angebracht sein, daß
sich Verziehungen des Fahrwerks oder der Karosserie
nicht auf die Behälter auswirken. Die Auflage
und Befestigung der Behälter muß deren Verschiebung
oder Verdrehung ausschließen. Die Flüssiggasbehälter
müssen außerhalb des Motorraumes
angebracht sein; ihr Abstand von der Auspuffleitung
muß mindestens 5 cm betragen. Beträgt der
Abstand zwischen Auspuffleitung und Flüssiggasbehälter
weniger als 20 cm, so muß zwischen Behälter
und Auspuffleitung eine dauerhafte, widerstandsfähige
und schlecht wärmeleitende Abschirmung liegen.
(4) Befindet sich der Behälter in einem verschließbaren
Raum, so muß dieser eine Belüftung
aufweisen, die beim Betrieb des Fahrzeuges die
Ansammlung von Flüssiggas in einem die Bildung
eines zündfähigen Gemisches ermöglichenden Ausmaß
ausschließt. Jeder Raum, in dem ein Behälter
angebracht ist, muß Öffnungen mit einem freien
Querschnitt von insgesamt mindestens 20 cm² für
den Lufteintritt und mindestens 20 cm² für den
Luftaustritt während der Fahrt aufweisen. Die als
Luftaustritt dienenden Öffnungen müssen an der
tiefsten Stelle angebracht sein. Die Öffnungen von
Räumen, die nicht ausschließlich der Aufnahme
von Flüssiggasbehältern dienen, müssen mit
Abschirmungen versehen sein, die das unbeabsichtigte
Verschließen dieser Öffnungen verhindern.
Befinden sich die Armaturen der Behälter in gegenüber
den Behälterräumen gasdicht abgeschlossenen
Gehäusen, die durch an die Außenseite des Fahrzeuges
führende Leitungen belüftet sind, so ist für
den Raum, in dem sich die Behälter befinden, keine
weitere Belüftung erforderlich.
(5) Der Behälterraum muß so ausgebildet sein,
daß ein Übertreten von Flüssiggas aus diesem
Raum in den für den Lenker oder zur Beförderung
von Personen, bei Lastkraftwagen auch von
Gütern, bestimmten Raum nicht zu erwarten ist. In
Wänden des Behälterraumes, die diesen von für
den Lenker oder zur Beförderung von Personen,
bei Lastkraftwagen auch von Gütern, bestimmten
Räumen trennen, müssen Öffnungen, die für die
Kontrolle oder Betätigung der Ausrüstungsteile am
Flüssiggasbehälter erforderlich sind, durch eine
Abdeckung verschließbar sein. Solche Wände dürfen
nicht von Leitungen durchsetzt sein. Das
Anbringen von Flüssiggasbehältern im Gepäckraum
von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
ist nur zulässig, wenn geeignete Vorrichtungen
vorhanden sind, durch die die Behälter gegen
Beschädigung durch beförderte Güter geschützt
werden können. Liegt der Behälter außen am Fahrzeug,
so muß er eine Abdeckung gegen unmittelbare
Sonnenbestrahlung und gegen Beschädigung
und Verschmutzung seiner Vorrichtungen aufweisen.
Bei Behältern, die unten am Fahrzeug angebracht
sind, müssen die nach unten vorragenden
Teile durch eine Abdeckung geschützt sein.
(6) Der Flüssiggasbehälter muß durch Zugbänder
oder gleichwertige Befestigungsmittel gegen die
Halterung so verspannt sein, daß ein Scheuern des
Behälters an der Halterung oder an den Befestigungsmitteln
vermieden wird. Die Bruchbelastung
der Befestigungsvorrichtung des Behälters muß in
jeder Richtung mindestens dem 16fachen des
Gewichtes des die größte zulässige Füllmenge enthaltenden
Behälters entsprechen.
Leitungen und Armaturen von
Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch
Flüssiggas
§ 7 e. Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von
Leitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen
bestehen, die
a) mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren
oder die Werkstoffe angreifenden
chemischen Verbindungen eingehen,
b) durch Flüssiggas nicht angegriffen werden
und
c) das Flüssiggas nicht chemisch verändern.
Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit
sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden
Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe
mit 30 bar Überdruck standhalten können.
Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung
und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie
müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen
geschützt sind.
Sicherheitsventile von Kraftfahrzeugen
mit Antrieb durch Flüssiggas
§ 7 f. Bei Behältern, die nicht an der Fahrzeugaußenseite
liegen oder bei denen der aus dem
Sicherheitsventil austretende Gasstrahl gegen einen
Teil des Fahrzeuges gerichtet wäre, muß das
Sicherheitsventil mit einer Abflußleitung verbunden
sein, die an die Fahrzeugaußenseite reicht und
deren Querschnitt das ungehinderte Abströmen des
austretenden Gases gewährleistet. Die Mündung
dieser Leitung muß so angeordnet sein, daß der
austretende Gasstrahl nicht direkt gegen einen Teil
des Fahrzeuges gerichtet ist und weder mit der
Ladung in Berührung kommen kann noch bei seiner
Entzündung die Betätigung der Armaturen ausschließt.
Die Mündung der Abflußleitung muß so
angeordnet sein, daß austretendes Gas nicht in
Räume gelangen kann, die für den Lenker oder
beförderte Personen bestimmt sind. Die Ableitung
von Kondenswasser aus der Abflußleitung muß
gewährleistet sein."
12. Im § 7 i Abs. 2 lit. c tritt an die Stelle des Zitates
„Abs. 8" das Zitat „Abs. 11 und 12".
13. Im § 10 Abs. 5 hat das in Klammern angeführte
Zitat zu lauten
„(§ 25 a der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, in
der Fassung BGBl. Nr. 89/1970, 381/1970 und
247/1976)".
14. Im § 10 Abs. 6 treten an die Stelle des Zitates
„, BGBl. Nr. 176/1972," die Worte „in der Fassung
BGBl. Nr. 176/1972 oder BGBl. Nr. 456/
1983".
15. Im § 10 Abs. 7 wird in Z 8 lit. b „25" eingesetzt.
16. Im § 10 Abs. 7 wird am Ende angefügt
„Der Abstand der Leuchtfläche einer Nebelschlußleuchte
von der Leuchtfläche einer Bremsleuchte
muß mindestens 10 cm betragen."
17. Im § 10 wird am Ende angefügt
„(8) Hinsichtlich der Anbringung der Beleuchtungseinrichtungen
an Krafträdern ist anzuwenden
1. auf Motordreiräder und mehrspurige Motorfahrräder,
deren Räder ' symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet
sind und deren größte Breite 130 cm übersteigt,
Abs. 7;
2. auf alle übrigen nicht unter Z 1 fallenden
Krafträder Abs. 7 jeweils lit. a und b der Z 1,
2.1, 3, 4.1, 5 und 8;
3. bezüglich der seitlichen Rückstrahler auf einspurige
Krafträder und Motorräder mit Beiwagen
Abs. 7 Z 4.2 lit. a sowie lit. b jedoch
mit 30 cm; der vorderste Punkt der Leuchtfläche
a) eines vorderen Rückstrahlers darf nicht
mehr als ein Drittel,
b) eines hinteren Rückstrahlers muß mindestens
vier Fünftel
der größten Länge des Fahrzeuges von dessen
vordersten Punkt entfernt sein."
18. Im § 11 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen für
Scheinwerfer müssen, unbeschadet des Abs. 3, den
für sie in Betracht kommenden Bestimmungen der
Regelungen Nr. 1, 2, 5, 8, 19, 20 oder 37 in der
Fassung BGBl. Nr. 176/1972 bzw. BGBl. Nr. 616/
1981 oder BGBl. Nr. 456/1983 entsprechen. Das
mit ihnen entsprechend den Bestimmungen der
jeweils in Betracht kommenden Regelung ausgestrahlte
Licht muß diesen Bestimmungen auch dann
entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht
sind.
(3) Scheinwerfer (Abs. 1), die nicht dem Abs. 2
entsprechen, müssen den Abs. 4 bis 9 entsprechen.
Solche Scheinwerfer dürfen nur mit Glühlampen
ausgerüstet sein, die den im letzten Satz dieses
Absatzes angeführten ÖNORMEN entsprechen.
Diese Glühlampen müssen nicht den Regelungen
Nr. 2, 8, 20 oder 37 entsprechen. Das mit den im
ersten Satz dieses Absatzes angeführten Scheinwerfern
ausgestrahlte Licht muß den Abs. 4 bis 7 auch
dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeug angebracht
sind. Die Befestigung der Glühlampen im
Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur in der
bei der Genehmigung vorgeschriebenen Lage möglich
sein. Glühlampen, die nicht dem Abs. 2 entsprechen,
müssen der ÖNORM V 5431, Ausgabe •
März 1966, der ÖNORM V 5432, Ausgabe Juli
1966, oder der ÖNORM V 5433, Ausgabe März
1966, entsprechen."
19. Im § 12 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Bei Begrenzungsleuchten (Abs. 1) für Krafträder
darf, wenn sie nicht der Regelung Nr. 7 entsprechen,
die Stärke des ausgestrahlten Lichtes in
keiner Leuchtrichtung mehr als 60 cd und muß in
den in der Anlage 3 angeführten Richtungen HV,
C und D mindestens 0,5 cd betragen."
20. Im § 13 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte
„(Abs. 1), die den Bestimmungen der Regelung
Nr. 7 nicht entsprechen, und Schlußleuchten".
21. Im § 13 b hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Kennzeichenleuchten für Kraftwagen und
Anhänger müssen der Regelung Nr. 4 in der Fassung
BGBl. Nr. 176/1972 oder BGBl. Nr. 456/
1983 entsprechen."
22. Im § 14 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte
„(Abs. 1), die den für sie in Betracht kommenden
Bestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen,
und Bremsleuchten".
23. Im § 15 Abs. 8 erster Satz entfallen die Worte
„(Abs. 1 bis 6), die den für sie in Betracht kommenden
Bestimmungen der Regelung Nr. 6 nicht entsprechen,
und bei Blinkleuchten".
24. Der § 16 hat zu lauten
„Rückstrahler
§ 16. (1) Die Sichtbarkeit der Rückstrahler muß
in einem Horizontalwinkelbereich von ±45°, bei
Rückstrahlern nach § 15 Abs. 1 a KFG 1967 von
±30°, um die Bezugsachse bis zu einem Vertikalwinkel
von ±15° gewährleistet sein; bei Anhängern
darf der Horizontalwinkelbereich auf nicht
weniger als 10° zur Fahrzeugmitte herabgesetzt
sein, wenn zusätzliche Rückstrahler die Sichtbarkeit
in einem Horizontalwinkelbereich von ± 45 °
gewährleisten; diese zusätzlichen Rückstrahler sind
von § 10 Abs. 7 Z 4.1 lit. c ausgenommen. Die
Bezugsachse des Rückstrahlers muß bei Rückstrahlern
gemäß § 14 Abs. 5 vorletzter Satz, § 15 Abs. 1 a
und § 16 Abs. 2 vierter Satz KFG 1967 senkrecht
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen
anderen Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges verlaufen.
(2) Rückstrahler müssen der Regelung Nr. 3,
BGBl. Nr. 176/1972, in der Fassung BGBl.
Nr. 456/1983 entsprechen, andere als dreieckige
Rückstrahler müssen der Klasse IA, dreieckige
Rückstrahler der Klasse III A im Sinne der Z 2.15
dieser Regelung angehören. Rückstrahler nach § 15
Abs. 1 a KFG 1967 müssen jedoch unbeschadet des
§ 2 nicht der Regelung Nr. 3 entsprechen."
25. Im § 18 entfallen die Abs. 1 und 2.
26. Im § 18 werden am Ende als neue Abs. 5 bis 7
angefügt
„(5) Vorrichtungen zum Abgeben akustischer
Warnzeichen, außer Glocken für Motorfahrräder
und mit Wechselstrom betriebene Vorrichtungen,
müssen der Regelung Nr. 28, BGBl. Nr. 617/1981,
entsprechen.
(6) Die Anbringung von Vorrichtungen zum
Abgeben akustischer Warnzeichen, außer Glocken
für Motorfahrräder und mit Wechselstrom betriebene
Vorrichtungen, muß der Regelung Nr. 28 entsprechen.
(7) Der A-bewertete Schallpegel der im § 22
Abs. 1 KFG 1967 angeführten akustischen Warnzeichen,
die mit durch Wechselstrom betriebene
Vorrichtungen erzeugt werden, muß mindestens
betragen
a) nach der Anlage 3 a Abs. 1 bei Nennspannung
gemessen; 82 dB (A),
b) bei einer in einem Kraftrad eingebauten Vorrichtung
nach der Anlage 3 a Abs. 3 als
Höchstwert, bei der Hälfte der der Motorhöchstleistung
zugehörigen Drehzahl gemessen;
76 dB (A)."
27. Im § 20 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort
„Höchstgewicht," eingefügt „die Achshöchstlasten,".
28. Im § 20 Abs. 3 lit. e treten an die Stelle der
Worte „nach der Anlage, 3 a Abs. 3" die Worte
„entsprechend der Regelung Nr. 28, BGBl.
Nr. 617/1981, oder dem § 18 Abs. 7".
29. Im § 20 Abs. 3 wird am Ende der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und als neue lit. m
angefügt
„m) die der Geschwindigkeit von 40 km/h entsprechende
Motordrehzahl gemäß § 54 a
Abs. 3 Z I Z 1 lit. b bei Motorfahrrädern."
30. Im § 20 Abs. 4 lit. b haben die Worte „des
Füllanschlusses, des Entnahmeanschlusses, des
Flüssigkeitsstandanzeigers und des Sicherheitsventils
(§ 7 d Abs. 2)," zu entfallen.
31. Im § 20 wird am Ende als neuer Abs. 5 angefügt
„(5) Wenn der betreffende Sachverhalt nicht im
Zuge der Typenprüfung festgestellt werden kann
oder wenn Bedenken bestehen, hat der Antragsteller
über Aufforderung des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Befund
eines hiezu befugten Ziviltechnikers, einer hiezu
staatlich autorisierten Versuchsanstalt oder der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge beizubringen
über
a) die Tragfähigkeit von Reifen, die keiner
genehmigten Type angehören,
b) die Eigenschaften von Felgen aus Leichtmetall,
c) die Eigenschaften von Kraftstoffbehältern
aus Kunststoff,
d) die Beschaffenheit von Anhängevorrichtungen
(§ 13 Abs. 1 KFG 1967),
e) die Widerstandsfähigkeit von Auspuffanlagen
gegen Korrosion,
f) die Bestimmung des Höchstgewichtes und
der Achshöchstlasten (Abs. 1 lit. d)."
32. Im § 22 Abs. 1 wird am Ende angefügt
„§ 20 Abs. 5 gilt sinngemäß."
33. Im § 22 a Abs. 1 hat die 2 1 zu lauten
„1. das Austauschen
a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen
gegen solche einer anderen
genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4
KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich
ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind
und die Fahreigenschaften oder andere
Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht
wesentlich verändern,
b) eines gemäß § 4 Abs. 5 KFG 1967 vorgeschriebenen
Sicherheitsgurtes gegen eine
Vorrichtung, bei der durch ihre Anbringung
und Beschaffenheit ein besonderer Schutz
des die Vorrichtung benützenden Kindes,
insbesondere bei Unfällen, zu erwarten ist
(§ 106 Abs. 1 a lit. d KFG 1967);".
34. Im § 22 a wird als neuer Abs. 3 angefügt
„(3) Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell
oder am Aufbau ein Gutachten gemäß § 33 Abs. 4
KFG 1967 eingeholt wird, kann die Beibringung
eines Befundes im Sinne des § 20 Abs. 5 angeordnet
werden."
35. Im § 22 b in der Einleitung treten an die
Stelle der Worte „für Verkehr" die Worte „für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr".
36. Im § 23 Abs. 1 wird am Ende angefügt
„§ 20 Abs. 5 gilt sinngemäß."
37. Im § 23 Abs. 4 hat die Einleitung zu lauten
„Folgende Anzahl von Mustern (Abs. 1) ist vorzulegen:".
38. Im § 28 a Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach dem
Wort „Universität" eingefügt
„oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen
der Montanuniversität".
39. Im § 28 a Abs. 3 lit. e treten an die Stelle der
Worte „für Verkehr" die Worte „für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr".
40. Im § 28 b Abs. 5 werden in der lit. h am Ende
das Wort „oder" und am Ende der lit. i der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt, und es werden als
neue lit. j und k angefügt
„j) den Nachweis über die Absolvierung der
Vorlesung „Erste Hilfe" der Studienrichtung
Pharmazie oder
k) den Nachweis über die Absolvierung des
Lehrganges „Erste Hilfe" an den Bundesanstalten
für Leibeserziehung."
41. Im § 30 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer
bestimmten Gruppe geistig und körperlich geeignet
gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge
und das Einhalten der für das Lenken
dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. ausreichend frei von psychischen Krankheiten
und geistigen Behinderungen ist,
2. die nötige
a) Körpergröße,
b) Körperkraft und
c) Gesundheit besitzt und
3. ausreichend frei von Gebrechen ist."
42. Im § 30 Abs. 2 erster Satz tritt an die Stelle
des Zitates „Gruppen A, B, C, F oder G" das Zitat
„Gruppen A, B, C, E, F oder G".
43. Im § 30 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem
Wort „Kraftfahrzeugen" eingefügt „einschränken
oder".
44. Im § 31 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten
und geistigen Behinderungen im Sinne des
§ 30 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen weder
Erscheinungsformen von solchen Krankheiten oder
Behinderungen noch schwere geistige oder seelische.
Störungen, die eine Beeinträchtigung des
Fahrverhaltens erwarten lassen, noch kraftfahrspezifische
Störungen der Beobachtungs-, Konzentrations-
und Reaktionsfähigkeit noch Beeinträchtigungen
der Sensomotorik vorliegen."
45. Im § 31 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Personen, die sich als Pflegling in stationärer
Behandlung einer psychiatrischen Krankenanstalt
befunden haben, sind nur dann zum Lenken
von Kraftfahrzeugen geistig geeignet, wenn durch
einen fachärztlichen Befund bestätigt wird, daß bei
ihnen keine Zeichen von im Abs. 1 angeführten
Krankheiten, Behinderungen oder Störungen vorliegen.
Der Befund hat auch auszusprechen, ob und
in welchem Zeitraum eine Nachuntersuchung
erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen
Zeitraum angenommen werden."
46. Im § 33 wird am Ende der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt, und es wird angefügt
„dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich der Verwendung
von Ausgleichkraftfahrzeugen (§ 2 Z 24 KFG
1967)."
47. Im § 34 Abs. 1 lit. a wird am Ende angefügt
„die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges
und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges
geltenden Vorschriften beeinträchtigen
könnten,".
48. Im § 34 Abs. 1 lit. c wird das Wort „plötzlichen"
durch „unvorhersehbaren" ersetzt.
49. Im § 34 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) Alkoholabhängigkeit oder chronischer Alkoholismus,".
50. Im § 34 Abs. 1 lit. f treten an die Stelle des
Wortes „oder" die Worte „die das sichere Beherrschen
des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der
für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften
beeinträchtigen könnten oder".
51. Im § 34 entfällt der Abs. 2.
52. Im § 35 Abs. 1 hat die lit. g zu lauten
„g) Defekte im Gesichtsfeld beider Augen, auch
wenn sie nur einen Quadranten betreffen,
Störungen der Schlußfähigkeit der Augenlider
oder Doppeltsehen,".
53. Im § 35 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Personen, bei denen ein Auge fehlt oder
praktisch blind ist (Abs. 1 lit. f), gelten zum Lenken
von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C, E, F
oder G geeignet, wenn durch einen augenärztlichen
Befund bestätigt wird, daß beim sehenden
Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe
von mindestens 6/8 ohne oder mit Korrektur
vorhanden ist; für die Gruppen C, E und G dürfen
zur Korrektur nicht stärkere Gläser als ±6
Dioptrien sphärisch und ±2 Dioptrien zylindrisch
erforderlich sein. Eventuelle Anzeichen bei beginnender
Erkrankung des sehenden Auges müssen
dahingehend beurteilt werden, in welchem Zeitraum
eine augenärztliche Nachuntersuchung erforderlich
ist; dieser Zeitraum darf nicht mehr als fünf
Jahre betragen; die Eignung kann nur für diesen
Zeitraum angenommen werden. Bei der Festsetzung
des Zeitraumes ist auch auf die Ursache des
Verlusts oder der Blindheit des einen Auges
Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls muß durch
eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit
festgestellt werden, ob der Verlust eines
Auges ausreichend kompensiert werden kann.
Diese Prüfung hat eine Beobachtungsfahrt zu
umfassen. Bei der Erteilung der Lenkerberechtigung
für das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne
Windschutzscheiben oder mit Windschutzscheiben,
deren oberer Rand nicht höher liegt als die Augen
des Lenkers beim Lenken, ist als Auflage die Benützung
eines Augenschutzes vorzuschreiben."
54. Im § 35 Abs. 3 b tritt an die Stelle des Ausdruckes
„A und B" der Ausdruck „A, B und F".
55. Im § 35 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck
„lit. h" eingefügt
„ohne die im Abs. 3 b angeführte Kompensation".
56. Im § 35 Abs. 6 erster Satz wird nach dem
Wort „Kraftfahrzeugen" eingefügt
„sowie das Mitführen einer Reservebrille".
57. Im § 35 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.
58. Im § 35 Abs. 6 hat der letzte Satz zu lauten
„Wenn die geforderte Sehschärfe mit stärkeren
Gläsern als +6 oder — 10 Dioptrien sphärisch und
± 2 Dioptrien zylindrisch erreicht werden kann
oder im Falle einer Korrekturdifferenz von mehr
als 2 Dioptrien zwischen den beiden Augen, gilt die
Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als
gegeben, wenn ein entsprechender fachärztlicher
Befund vorliegt, der die für das Lenken von Kraftfahrzeugen
notwendige Sehschärfe bestätigt und
wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von
Brillen keine Bedenken bestehen."
59. Im § 35 hat der Abs. 7 zu lauten
„(7) Das im Abs. 1 lit. j angeführte mangelhafte
Hörvermögen liegt vor, wenn ohne Verwendung
von Hörbehelfen nicht erreicht wird ein Hörvermögen
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen A, B, F und G auf beiden Ohren für
Konversationssprache auf eine Entfernung
von mindestens 1 m,
b) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der
Gruppen C, D und E auf beiden Ohren für
Konversationssprache auf eine Entfernung
von 6 m.
Wird das in lit. a oder b angeführte Hörvermögen
nicht erreicht, so ist ein fachärztlicher Befund
erforderlich, der nur nach einer tonaudiometrischen
Untersuchung und einer Prüfung der Gleichgewichtsfunktion
erstellt werden darf. Bei eventuellen
Anzeichen auf Erkrankungen im Bereiche der
Hör- und Gleichgewichtsorgane ist auch zu untersuchen,
ob bei fehlendem oder mangelhaftem Hörvermögen
die Gleichgewichtsfunktion ausreichend
intakt ist. Der Befund hat auch auszusprechen, ob
und in welchem Zeitraum eine Nachuntersuchung
erforderlich ist; die Eignung kann nur für diesen
Zeitraum angenommen werden. Erforderlichenfalls
muß durch eine Prüfung der kraftfahrspezifischen
Leistungsfähigkeiten festgestellt werden, ob das
mangelnde oder fehlende Hörvermögen ausreichend
kompensiert werden kann. Diese Prüfung
hat eine Beobachtungsfahrt zu umfassen. Bei Störungen
der Gleichgewichtsorgane ist deren Auswirkung
auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
durch einen fachärztlichen Befund festzustellen."
60. Im § 37 a Z 1 lit. q wird am Ende das Wort
„und" durch einen Beistrich sowie am Ende der
lit. r der Punkt durch das Wort „und" ersetzt, und
es wird angefügt
„s) die Verwendung der Warneinrichtungen."
61. Im § 37 a entfällt die Z 2.
62. Im § 37a hat die Z 3 zu lauten
„3. Die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung,
BGBl. Nr. 250/1983."
63. Im § 44 Abs. 1 treten an die Stelle der lit. a
und b als lit. a bis c
„a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 14 Plätzen
außer dem Lenkerplatz,
b) bei Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. a oder
c angeführten Türöffnungen, die in der
Rückwand ein Fenster mit einer Fläche von
mindestens 6300 cm² und einer Länge der
kürzeren Seite von mindestens 43 cm oder in
der Rückwand oder im hinteren Teil der. linken
Seitenwand zwei Fenster mit einer Fläche
von mindestens je 3700 cm² und einer
Länge der kürzeren Seite von mindestens
43 cm aufweisen, und
c) bei Omnibussen mit im § 41 Abs. 2 lit. b
angeführten Türöffnungen, die im hinteren
Teil der Seitenwände mindestens drei Notausstiegfenster
mit einer Fläche von mindestens
je 3700 cm² und einer Länge der kürzeren
Seite von mindestens 43 cm aufweisen."
64. Im § 52 wird als neuer Abs. 9 angefügt
„(9) Bei Zugmaschinen mit Zapfwellen darf das
Anlassen des Antriebsmotors des Fahrzeuges nur
bei ausgeschalteter Kraftübertragung zwischen
Antriebsmotor und Fahrzeugrädern erfolgen können."
65. Im § 53 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) An Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h muß hinten
am Fahrzeug die Aufschrift „30 km" vollständig
sichtbar angebracht sein. Für diese Aufschrift
gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."
66. Im § 54 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit
mehr als einer Achse und einer Bauartgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h muß hinten am
Fahrzeug die Aufschrift „30 km" vollständig sichtbar
angebracht sein. Für diese Aufschrift gilt § 57
Abs. 6 sinngemäß."
67. Im § 54 a Abs. 3 Z I Z 1 hat die lit. b zu lauten
„b) die Motordrehzahl bei
einer Geschwindigkeit
von 40 km/h auf gerader,
waagrechter Fahrbahn bei
Windstille bei einer Belastung
von 75 kg oder,
wenn diese Geschwindigkeit
nicht erreicht werden
kann, die Motordrehzahl,
die sich aus der Übersetzung
in der Kraftübertragung
bei einer Geschwindigkeit
von 40 km/h
errechnet 6200 min -1,".
68. Im § 58 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. g
der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und
als neue lit. h angefügt
„h) beim Ziehen von Anhängern
mit Zugmaschinen mit einer
Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 30 km/h, für die
eine Ausnahmegenehmigung
gemäß § 22b Z6 lit. a lit. bb
vorliegt, 25 km/h;".
69. Im § 59 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle
der Maßangabe „60 cm" die Maßangabe „90 cm".
70. Im § 59 Abs. 5 wird am Ende angefügt
„Bei Boot- und Flugzeugtransporten (§ 101 Abs. 2
KFG 1967) darf die Ladung über die größte Breite
des Fahrzeuges hinausragen, wenn die größte
Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,5 m nicht
überschreitet und die Vorschriften des § 10 Abs. 7
lit. c bezogen auf den äußersten Rand der Ladung
eingehalten werden (§ 14 Abs. 9 lit. b oder c KFG
1967)."
71. Im § 61 Abs. 1 erster Satz entfällt der zweite
Halbsatz.
72. Im § 61 Abs. 4 wird am Ende angefügt
„Für die Aufschrift „20 km" gilt § 57 Abs. 6 sinngemäß."
73. Im § 61 Abs. 8 hat der zweite Satz zu lauten
„Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine
Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden
darf, außer solchen unbeladenen Anhängern,
die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung bestimmt sind, mit
Lastkraftwagen mit einer beschränkten Ladefläche,
die ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen
von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr
bestimmten Landflächen bestimmt sind, muß der
Motor des Zugfahrzeuges für je 1000 kg der
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
des Zugfahrzeuges und der Anhänger eine Leistung
von mindestens 2 kW erreichen."
74. Im § 62 Abs. 1 Z 3 lit. a treten an die Stelle
der Worte „oder 6000 kg" nach einem Beistrich
die Worte „höchstens jedoch 6000 kg".
75. Im § 62 Abs. 1 werden am Ende der Z 4 das
Wort „und" und am Ende der Z 5 der Punkt
jeweils durch einen Beistrich ersetzt, und es wird
als neue Z 6 angeführt
„6. beim Ziehen eines zugelassenen und eines nicht
zugelassenen Anhängers der nicht zugelassene
Anhänger das hinterste Fahrzeug dieses Kraftwagenzuges
ist und sein Gesamtgewicht in
bezug auf das Gesamtgewicht des zugelassenen
Anhängers entsprechend der Bremsanlage des
zugelassenen Anhängers der Z 3 entspricht."
76. Im § 63 a Abs. 1 wird der Punkt am Ende des
ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und
als neuer Halbsatz angefügt
„die Lenkvorrichtung muß sich in seiner Reichweite
befinden."
77. Im § 63 a Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten
„Der Radstand des Fahrzeuges muß mindestens
3,5 m betragen."
78. Im § 63b hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß
auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne
des § 114 Abs. 4 Z 5 lit. b KFG 1967 begleitet, sind
von § 63 a Abs. 2 a ausgenommen; § 114 Abs. 3
KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an
Stelle des Buchstaben „L" die Aufschrift „Fahrlehrer"
angebracht sein muß."
79. Im § 67 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht
werden, gebühren diesem, unbeschadet des Abs. 2
folgende Vergütungen im Sinne des § 131 Abs. 5
KFG 1967
1. Für die Prüfung, unbeschadet
der Z 4
1.1 eines Scheinwerfers für Fernlicht
und Abblendlicht ... 3000 S
1.2 eines Scheinwerfers für Fernlicht
oder Abblendlicht 2000 S
1.3 einer Warnleuchte mit Drehlicht ... 5000 S
1.4 eines Blinkgebers für Fahrtrichtungsanzeiger
und für Alarmblinkanlagen ... 2000 S
1.5 eines Blinkgebers für Fahrtrichtungsanzeiger
oder für Alarmblinkanlagen ... 1000 S
1.6 einer nicht unter Z 1.3 fallenden
Leuchte: 2000 S
1.7 einer Vorrichtung zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen ... 2000 S
1.8 einer Verglasung, ausgenommen
Verglasungen aus Kunststoff ... 2000 S
1.9 eines Reifens auf seine Profiltiefe
200 S
1.10 eines Rückstrahlers 1000 S
1.11 eines zur Verwendung gemäß
§ 57 StVO 1960 bestimmten
Rückstrahlers 10000 S
1.12 einer Folie mit rückstrahlendem
Material 2000 S
2. Für die Bestimmung
2.1 des Wendekreises 600 S
2.2 der Bauartgeschwindigkeit .... 900 S
2.3 der Breite des Kreisringes
gemäß § 6 Abs. 2 900 S
3. Für die Messung
3.1 des Schallpegels des Betriebsgeräusches
eines Fahrzeuges 700 S
3.2 des Schallpegels der akustischen
Warnzeichen nach der Anlage
3 a Abs. 3 500 S
3.3 der Wirkung einer Bremsanlage
für jeden Verzögerungswert
gemäß Anlage 1 f Anhang 4
Z 1.4.2 700 S
4. Für die Prüfung auf Grund von
Regelungen gemäß dem Übereinkommen
über die Annahme
einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile
von Kraftfahrzeugen und über
die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung, BGBl.
Nr. 177/1971,
4.1 einer Schlußleuchte 4500 S
4.2 einer Begrenzungsleuchte 4500 S
4.3.1 einer Bremsleuchte 4500 S
4.3.2 einer Bremsleuchte mit zwei
Lichtstärkepegel 30 vH
Zuschlag
4.3.3 einer Bremsleuchte mit einer
Schlußleuchte kombiniert 6500 S
4.4 einer Nebelschlußleuchte 4000 S
4.5.1 einer Kennzeichenleuchte 5000 S
4.5.2 einer weiteren Anbaulage einer
Kennzeichenleuchte 30 vH
Zuschlag
4.6.1 eines Fahrtrichtungsanzeigers .. 4500 S
4.6.2 eines . Fahrtrichtungsanzeigers
mit zwei Lichtstärkepegel 30 vH
Zuschlag
4.7 eines Rückstrahlers 10000 S
4.8 eines Scheinwerfers für Fern- oder
Abblendlicht 4500 S
4.9 eines Scheinwerfers für Fern-
und Abblendlicht 7500 S
4.10 eines Nebelscheinwerfers 6000 S
4.11 einer Warneinrichtung 13000 S
4.12 einer Vorrichtung zum Abgeben
von akustischen Warnzeichen
6000 S
4.13 eines Ausrüstungsgegenstandes
mit mehreren Funktionen
(wenn nicht anders angeführt) . Summe der
Vergütungen
für die
Einzelfunktionen
4.14 bei einer Prüfung gemäß einer
der Z 4.1 bis 4.13 für jedes weitere
Prüfmuster 30 vH
Zuschlag je
Muster
(2) Für die Bearbeitung, Lösung und Begutachtung
kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer
Fragen und die Durchführung der damit verbundenen
Messungen sowie für die Prüfung eines im
Abs. 1 Z 1 oder 4 nicht angeführten Teiles oder
Ausrüstungsgegenstandes eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers gebührt dem Bund eine Vergütung
für den Sachaufwand und eine Vergütung in der
Höhe des Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf
Grund einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation
für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen
zu ermitteln. Der Bauschbetrag beträgt für je ein
zur Durchführung der Prüfung notwendiges fach-
lich geschultes Organ für jede angefangene halbe
Stunde 250 S."
80. Im § 67 a in der Einleitung treten an die Stelle
der Worte „für Verkehr" die Worte „für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr".
81. In der Anlage 1 f Anhang 10 Z 3.1.5.1.2 hat
der zweite Satz zu lauten
„Die auf das Sattelzugfahrzeug übertragene dynamische
Belastung des Sattelanhängers wird durch
ein Gewicht Ps dargestellt, das auf die Sattelkupplung
wirkt und folgende Größe hat
Ps = Pso (1 + 0,45 z)
wobei Pso die Differenz zwischen dem Höchstgewicht
des Sattelzugfahrzeuges und seinem Eigengewicht
ist."
82. In der Anlage 1 f Anhang 10 hat die Bezeichnung
der Z 3.5.1.3 zu lauten „3.1.5.1.3".
83. Die Anlage 3 a hat zu lauten
„Anlage 3 a
(§ 18 Abs. 7)
Messung des Schallpegels der akustischen
Warnzeichen
(1) Für die Messung des Schallpegels der akustischen
Warnzeichen bei nicht an einem Fahrzeug
angebauter Vorrichtung zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen gelten die Bestimmungen der
Anlage 1 c Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Membran
des Mikrophons des Meßgerätes muß in der Richtung,
in der der Schallpegel am größten ist, 2 m von
der Schallaustrittsfläche der Vorrichtung zum
Abgeben von akustischen Warnzeichen entfernt
aufgestellt sein; das Mikrophon und die Vorrichtung
zum Abgeben von akustischen Warnzeichen
müssen 1,2 m über dem Boden sein. Bei elektrisch
betriebenen Vorrichtungen ist die Vorrichtung entsprechend
ihrer Nennspannung von 6 Volt, 12 Volt
oder 24 Volt mit einer elektrischen Energiequelle
zu betreiben, deren am Ausgang der Energiequelle
gemessene Spannung 6,5 Volt, 13 Volt oder
26 Volt betragen muß. Die Vorrichtung ist mit
Hilfe der vom Erzeuger der Vorrichtung vorgesehenen
Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu
befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache
des Gewichts der Vorrichtung, jedoch mindestens
30 kg beträgt.
(2) (Entfällt)
(3) Die Messung des Schallpegels bei am Fahrzeug
angebauter Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen muß unter den im Abs. 1
angegebenen Bedingungen erfolgen. Bei der Messung
muß jedoch das Mikrophon des Meßgerätes
vom Fahrzeug 7 m entfernt sein und sich annähernd
in der Längsmittelebene des Fahrzeuges
befinden. Bei der Messung ist der höchste Wert des
Schallpegels in dem Bereich zu bestimmen, der zwischen
0,5 m und 1,5 m über dem Boden liegt."
Artikel II
(1) Von Art. I Z 1 (§ 1 c Abs. 9 erster Satz zweiter
Halbsatz), Z 2 (§ 1 c Abs. 9 zweiter bis vierter
Satz), Z 3 (§ 1 c Abs. 10 lit. a) und Z 4 (§ 1 c Abs. 10
lit. b) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren Type
oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt worden sind.
(2) Von Art. I Z 7 (§ 1 f) sind Fahrzeuge ausgenommen,
deren Type oder die einzeln vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden
sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(3) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 a fallen und deren
Type vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt wurde, sind von Art. I Z 10 ausgenommen.
(4) Reifen, die unter § 4 Abs. 3 b fallen und die
vor dem 1. Jänner 1986 erzeugt worden sind, sind
von Art. I Z 9 (§ 2 lit. j) und Z 11 (§ 4 Abs. 3 b) ausgenommen.
Solche Reifen dürfen jedoch nur bis
zum 31. Dezember 1994 verwendet werden.
(5) Von Art. I Z 15 und 17 (§ 10 Abs. 7 Z 8 lit. b
und Abs. 8) sind Fahrzeuge ausgenommen, deren
Type oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung genehmigt worden sind.
(6) Sofern sie dieser Vorschrift nicht entsprechen,
sind von Art. I Z 16 (§ 10 Abs. 7 letzter Satz)
Fahrzeuge ausgenommen, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt worden sind.
(7) Von Art. I Z 27 sind hinsichtlich des § 16
Abs. 2 Rückstrahler ausgenommen, die an Fahrzeugen
angebracht sind, deren Type oder die einzeln
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
worden sind oder für solche Fahrzeuge
bestimmt sind; sie müssen jedoch den bisherigen
Vorschriften entsprechen.
(8) Von Art. I Z 29 (§ 18 Abs. 5 bis 7) sind Warnvorrichtungen
ausgenommen, die an Fahrzeugen
angebracht sind, deren Type oder die einzeln vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
worden sind oder für solche Fahrzeuge bestimmt
sind; sie müssen jedoch den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(9) Von Art. I Z 67 (§ 52 Abs. 9) sind Fahrzeuge
ausgenommen, deren Type oder die einzeln vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt
worden sind.
(10) Von Art. I Z 79 (§ 63 a Abs. 1) sind Fahrzeuge
ausgenommen, für die die Genehmigung
oder Zustimmung des Landeshauptmannes gemäß
§ 112 Abs. 1 oder 4 KFG 1967 vor Inkrafttreten
dieser Verordnung erteilt worden ist.
Artikel III
Artikel III Abs. 2 Z 1 lit. d der 11. KDV-Novelle,
BGBl. Nr. 16/1981, hat zu lauten
„d) mit 1. Jänner 1988 § 3 m;".
Artikel IV
(1) Diese Verordnung tritt, unbeschadet des
Abs. 2, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung
in Kraft.
(2) In Kraft treten Art. I
a) Z 2 (§ 1 c Abs. 9) mit 1. Oktober 1989,
b) Z 7 (§ 1 f) mit 1. Jänner 1987,
c) Z9 (§ 2 lit. j) und Z 11 (§ 4 Abs. 3 b) mit
1. Jänner 1986,
d) Z 21 (§ 11 Abs. 2 und 3) mit 1. Jänner 1986,
e) Z 16 (§ 10 Abs. 7 letzter Satz) mit 1. Juli
1986,
f) Z 27 hinsichtlich des § 16 Abs. 2 mit 1. Jänner
1986,
g) Z 67 (§ 52 Abs. 9) mit 1. Jänner 1986.