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101_1982 AT

101. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977 und 143/1980

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 22. Jänner 1976, BGBl.

Nr. 64, über die Abschlußprüfung in den gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit

der Anmeldung nach Abs. 1 im Falle des § 5 Abs. 3

lit. c das von ihm gewählte Prüfungsgebiet der

Klausurprüfung, sofern in der Anlage II ein Wahlfach

vorgesehen ist, das von ihm gewählte Prüfungsgebiet

der mündlichen Prüfung bekanntzugeben."

2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Klausurprüfung hat in der Hotelfachschule

und in der Gastgewerbefachschule zu umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,

b) eine schriftliche Klausurarbeit in Betrieblichem

Rechnungswesen,

c) in der Hotelfachschule eine schriftliche

Klausurarbeit in Englisch (einschließlich

Schriftverkehr) oder Französisch (einschließlich

Schriftverkehr) nach Wahl des Prüfungskandidaten,

d) in der Gastgewerbefachschule eine schriftliche

Klausurarbeit in Englisch (einschließlich

Schriftverkehr),

e) eine praktische Klausurarbeit in Speisenkunde

und Kochen,

f) eine praktische Klausurarbeit in Servierkunde

und Servieren."

3. § 6 Abs. 5 bis 8 haben zu lauten

„(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Betrieblichem

Rechnungswesen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b hat

Aufgabenstellungen aus den Teilbereichen Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre sowie Rechnen

und Kalkulation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat

vier Stunden zu betragen.

(6) Die schriftlichen Klausurarbeiten in Englisch

(einschließlich Schriftverkehr) und Französisch

(einschließlich Schriftverkehr) gemäß § 5 Abs. 3

lit. c und d hat einen fachbezogenen Geschäftsfall

aus dem Hotelschriftverkehr nach entsprechenden

Angaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat jeweils

zwei Stunden zu betragen.

(7) Die praktische Klausurarbeit in Speisenkunde

und Kochen gemäß § 5 Abs. 3 lit. e hat die Zubereitung

eines Menüs mit drei Gängen für vier Personen

zu umfassen. Die Aufgabe ist mit vorgegebenen

Materialien selbständig durchzuführen und hat zu

erweisen, daß der Prüfungskandidat mit den grundlegenden

Vor- und Zubereitungsarbeiten vertraut

ist. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(8) Die praktische Klausurarbeit in Servierkunde

und Servieren gemäß § 5 Abs. 3 lit. f hat das Servieren

vom einfachen bis zum internationalen Service

zu umfassen, wobei jedem Prüfungskandidaten je

eine Aufgabe aus den folgenden Bereichen zu stellen

ist

a) Flambieren oder Tranchieren oder Filetieren

oder Marinieren oder Mixen,

b) Auflegen von Gedecken und Spezialgedecken,

c) Getränkeservice,

d) Bonieren und Abrechnen,

e) selbständiges Servieren eines Menüs mit drei

Gängen für vier Personen.

Die Arbeitszeit hat insgesamt vier Stunden zu

betragen."

4. In der Anlage II haben Z 53 und 54 zu lauten

„53. In der Gastgewerbefachschule

a) Englisch: Ein einschlägiger Text ist zu lesen,

teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten

wiederzugeben. Daran anschließend ist

— möglichst vom Text ausgehend — ein

Prüfungsgespräch in Englisch zu führen,

b) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich

Schriftverkehr).

54. In der Hotelfachschule

a) Fremdsprache, die der Prüfungskandidat

nicht zur Klausurprüfung gewählt hat: Ein

einschlägiger Text ist zu lesen, teilweise zu

übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben;

daran anschließend ist — möglichst

vom Text ausgehend — ein Prüfungsgespräch

in der Fremdsprache zu führen,

b) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde

nach Wahl des Prüfungskandidaten,

c) Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr

und Berufshygiene)."

Artikel II

Für Nebentermine von Abschlußprüfungen in

der Gastgewerbefachschule und der Hotelfachschule

zu Hauptterminen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung liegen, finden bezüglich der

Prüfungsgebiete die Bestimmungen des § 5 Abs. 3

und § 6 Abs. 5 bis 8 sowie der Anlage II Z 53 und

54 der Verordnung BGBl. Nr. 64/1976 Anwendung.

Artikel III

Im Schuljahr 1981/82 hat in Abweichung von § 2

Abs. 1 der Verordnung über die Abschlußprüfung

in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen die Anmeldung zur Abschlußprüfung

in der Gastgewerbefachschule und der

Hotelfachschule bis 13. März 1982 zu erfolgen.

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