101. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 231/1977 und 143/1980
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 22. Jänner 1976, BGBl.
Nr. 64, über die Abschlußprüfung in den gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit
der Anmeldung nach Abs. 1 im Falle des § 5 Abs. 3
lit. c das von ihm gewählte Prüfungsgebiet der
Klausurprüfung, sofern in der Anlage II ein Wahlfach
vorgesehen ist, das von ihm gewählte Prüfungsgebiet
der mündlichen Prüfung bekanntzugeben."
2. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Klausurprüfung hat in der Hotelfachschule
und in der Gastgewerbefachschule zu umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,
b) eine schriftliche Klausurarbeit in Betrieblichem
Rechnungswesen,
c) in der Hotelfachschule eine schriftliche
Klausurarbeit in Englisch (einschließlich
Schriftverkehr) oder Französisch (einschließlich
Schriftverkehr) nach Wahl des Prüfungskandidaten,
d) in der Gastgewerbefachschule eine schriftliche
Klausurarbeit in Englisch (einschließlich
Schriftverkehr),
e) eine praktische Klausurarbeit in Speisenkunde
und Kochen,
f) eine praktische Klausurarbeit in Servierkunde
und Servieren."
3. § 6 Abs. 5 bis 8 haben zu lauten
„(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Betrieblichem
Rechnungswesen gemäß § 5 Abs. 3 lit. b hat
Aufgabenstellungen aus den Teilbereichen Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre sowie Rechnen
und Kalkulation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat
vier Stunden zu betragen.
(6) Die schriftlichen Klausurarbeiten in Englisch
(einschließlich Schriftverkehr) und Französisch
(einschließlich Schriftverkehr) gemäß § 5 Abs. 3
lit. c und d hat einen fachbezogenen Geschäftsfall
aus dem Hotelschriftverkehr nach entsprechenden
Angaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat jeweils
zwei Stunden zu betragen.
(7) Die praktische Klausurarbeit in Speisenkunde
und Kochen gemäß § 5 Abs. 3 lit. e hat die Zubereitung
eines Menüs mit drei Gängen für vier Personen
zu umfassen. Die Aufgabe ist mit vorgegebenen
Materialien selbständig durchzuführen und hat zu
erweisen, daß der Prüfungskandidat mit den grundlegenden
Vor- und Zubereitungsarbeiten vertraut
ist. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(8) Die praktische Klausurarbeit in Servierkunde
und Servieren gemäß § 5 Abs. 3 lit. f hat das Servieren
vom einfachen bis zum internationalen Service
zu umfassen, wobei jedem Prüfungskandidaten je
eine Aufgabe aus den folgenden Bereichen zu stellen
ist
a) Flambieren oder Tranchieren oder Filetieren
oder Marinieren oder Mixen,
b) Auflegen von Gedecken und Spezialgedecken,
c) Getränkeservice,
d) Bonieren und Abrechnen,
e) selbständiges Servieren eines Menüs mit drei
Gängen für vier Personen.
Die Arbeitszeit hat insgesamt vier Stunden zu
betragen."
4. In der Anlage II haben Z 53 und 54 zu lauten
„53. In der Gastgewerbefachschule
a) Englisch: Ein einschlägiger Text ist zu lesen,
teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten
wiederzugeben. Daran anschließend ist
— möglichst vom Text ausgehend — ein
Prüfungsgespräch in Englisch zu führen,
b) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Gastgewerbliche Betriebslehre (einschließlich
Schriftverkehr).
54. In der Hotelfachschule
a) Fremdsprache, die der Prüfungskandidat
nicht zur Klausurprüfung gewählt hat: Ein
einschlägiger Text ist zu lesen, teilweise zu
übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben;
daran anschließend ist — möglichst
vom Text ausgehend — ein Prüfungsgespräch
in der Fremdsprache zu führen,
b) Fremdenverkehrslehre oder Rechtskunde
nach Wahl des Prüfungskandidaten,
c) Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr
und Berufshygiene)."
Artikel II
Für Nebentermine von Abschlußprüfungen in
der Gastgewerbefachschule und der Hotelfachschule
zu Hauptterminen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung liegen, finden bezüglich der
Prüfungsgebiete die Bestimmungen des § 5 Abs. 3
und § 6 Abs. 5 bis 8 sowie der Anlage II Z 53 und
54 der Verordnung BGBl. Nr. 64/1976 Anwendung.
Artikel III
Im Schuljahr 1981/82 hat in Abweichung von § 2
Abs. 1 der Verordnung über die Abschlußprüfung
in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen die Anmeldung zur Abschlußprüfung
in der Gastgewerbefachschule und der
Hotelfachschule bis 13. März 1982 zu erfolgen.