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101_1981 AT

101. Verordnung: Gebühren für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Gebühren für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle

Gemäß Art. III § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das

Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle

1980 — UrhGNov. 1980).,

wird verordnet

Die Gebühr für die Inanspruchnahme der

Schiedsstelle beträgt für jedes Verfahren

12000 S.

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