101. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 c Wetzelsdorfer Straße im Bereich der Stadt Graz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 67 c
Wetzelsdorfer Straße wird im Bereich der Stadt
Graz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,425, verläuft in gestreckter Linienführung
in östliche Richtung, quert die Münzgrabenstraße
und endet bei km 6,158.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Graz
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen BO-67 c-
01; Maßstab 1 : 625) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.