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101_1980 AT

101. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 c Wetzelsdorfer Straße im Bereich der Stadt Graz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 67 c Wetzelsdorfer Straße im Bereich der Stadt Graz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 67 c

Wetzelsdorfer Straße wird im Bereich der Stadt

Graz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,425, verläuft in gestreckter Linienführung

in östliche Richtung, quert die Münzgrabenstraße

und endet bei km 6,158.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Graz

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen BO-67 c-

01; Maßstab 1 : 625) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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