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101_1979 AT

101. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/

1974, 636/1975, 143/1976, 666/1976 und 645/

1977 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 7 hat zu lauten

„b) wenn der ausländische Abnehmer den

Gegenstand selbst abholt oder abholen läßt

und sodann in das Ausland befördert oder

befördern läßt, ausgenommen jene Fälle,

in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung

für die von einem Unternehmer an einen

ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände

1000 S nicht übersteigt. Der

ausländische Abnehmer kann die von ihm

eingekauften Gegenstände beim inländischen

Lieferer oder von dem inländischen

Ort abholen oder abholen lassen, zu dem

der Lieferer die Gegenstände befördert

oder versendet hat oder an dem der Lieferer

sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung

benutzten Fahrzeuge können inländische

oder ausländische sein;"

2. Der Abs. 5 des § 26 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist

erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der

Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der

Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen

zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges

für die Jahre 1976 bis 1978 ist die gesamte

auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer

um die auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer

für den Selbstverbrauch (§ 29) zu kürzen."

3. Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten

„(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr

1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch,

daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte

oder versendete Gegenstände bis zum

31. Dezember 1978 in das Inland zurückgelangen,

so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1

vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu

berichtigen."

4. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten

„(1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum

31. Dezember 1978 unterliegt neben den im § 1

Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der

Selbstverbrauch der Umsatzsteuer."

5. Der Abs. 7 des § 29 hat zu lauten

„(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch

des Kalenderjahres

der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den

Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen."

6. Der Abs. 10 des § 29 hat zu lauten

„(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem

Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor

dem 1. Jänner 1979 geliefert oder zum Eigenverbrauch

entnommen und sind diese Umsätze

steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so

kann der Unternehmer die von ihm geschuldete

Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt

sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der

Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch

geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das

Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des

Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der

Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach

Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende

Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches

die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4

und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag

insoweit, als der Unternehmer in diesem

Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt

war."

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind auf

steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die

nach dem 31. März 1979 ausgeführt werden.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt mit

1. Jänner 1976 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 bis 6

sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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