101. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/
1974, 636/1975, 143/1976, 666/1976 und 645/
1977 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 Z. 2 lit. b des § 7 hat zu lauten
„b) wenn der ausländische Abnehmer den
Gegenstand selbst abholt oder abholen läßt
und sodann in das Ausland befördert oder
befördern läßt, ausgenommen jene Fälle,
in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung
für die von einem Unternehmer an einen
ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände
1000 S nicht übersteigt. Der
ausländische Abnehmer kann die von ihm
eingekauften Gegenstände beim inländischen
Lieferer oder von dem inländischen
Ort abholen oder abholen lassen, zu dem
der Lieferer die Gegenstände befördert
oder versendet hat oder an dem der Lieferer
sie selbst eingekauft hat. Die zur Abholung
benutzten Fahrzeuge können inländische
oder ausländische sein;"
2. Der Abs. 5 des § 26 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 10 ist
erstmals auf Gegenstände anzuwenden, die der
Unternehmer nach dem 31. Dezember 1975 der
Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen
zuführt. Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges
für die Jahre 1976 bis 1978 ist die gesamte
auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer
um die auf den Gegenstand entfallende Umsatzsteuer
für den Selbstverbrauch (§ 29) zu kürzen."
3. Der Abs. 5 des § 28 hat zu lauten
„(5) Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr
1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch,
daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte
oder versendete Gegenstände bis zum
31. Dezember 1978 in das Inland zurückgelangen,
so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Abs. 1
vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen."
4. Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten
„(1) In der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis zum
31. Dezember 1978 unterliegt neben den im § 1
Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Umsätzen auch der
Selbstverbrauch der Umsatzsteuer."
5. Der Abs. 7 des § 29 hat zu lauten
„(7) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch
des Kalenderjahres
der Bemessungsgrundlage. Die Steuer für den
Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen."
6. Der Abs. 10 des § 29 hat zu lauten
„(10) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem
Unternehmer nach Abs. 1 besteuert wurde, vor
dem 1. Jänner 1979 geliefert oder zum Eigenverbrauch
entnommen und sind diese Umsätze
steuerpflichtig oder nach § 6 Z. 1 steuerfrei, so
kann der Unternehmer die von ihm geschuldete
Umsatzsteuer kürzen. Der Kürzungsbetrag ergibt
sich aus der Anwendung des im Kalenderjahr der
Lieferung oder der Entnahme für den Selbstverbrauch
geltenden Steuersatzes (Abs. 7) auf das
Entgelt der Lieferung oder den Teilwert des
Eigenverbrauches; weder das Entgelt noch der
Teilwert dürfen jedoch höher sein als der nach
Abs. 6 für den Selbstverbrauch anzusetzende
Wert. Liegen im Kalenderjahr des Selbstverbrauches
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4
und 5 vor, so vermindert sich der Kürzungsbetrag
insoweit, als der Unternehmer in diesem
Kalenderjahr zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt
war."
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind auf
steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die
nach dem 31. März 1979 ausgeführt werden.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 2 tritt mit
1. Jänner 1976 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3 bis 6
sind auf steuerbare Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1972 ausgeführt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.