101. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Abkommens vom
25. Feber 1975, BGBl. Nr. 52/1976, zwischen
der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen, Ertrag und Vermögen (im folgenden
als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in
Österreich
§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 93
bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertrag-
Steuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch
von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,
die gemäß Artikel 4 des Abkommens
in der Ungarischen Volksrepublik ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die
Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer
zu begehren, die über das nach Artikel 10
Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß
hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung
gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die
im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das
Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden
Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter
Verwendung der Vordrucke R-U 1 (Anlage)
geltend zu machen. Die Vordrucke sind bei der
ungarischen Geldinstitutszentrale erhältlich. Der
Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Besteuerung
des Antragstellers zuständigen ungarischen
Steuerbehörde in zweifacher Ausfertigung
einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind
sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend
zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können
in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur
Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen.
(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)
beizulegen.
(6) Die ungarische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls
auf der zweiten Antragsausfertigung,
daß der Antragsteller in der Ungarischen
Volksrepublik ansässig ist. Die zweite Ausfertigung
des Antrages wird sodann von der ungarischen
Behörde unter Anschluß sämtlicher Belege
sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des
Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt
zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners
zur Körperschaftsteuer in Österreich
zuständig ist.
(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt
hat über den Antrag zu entscheiden.
Entlastung von der Besteuerung in der Ungarischen
Volksrepublik
§ 2. (1) In der Ungarischen Volksrepublik
wird der Steuerabzug von den im Abkommen
bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß
vorgenommen, das durch die Bestimmungen des
Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der
Quelle).
(2) Konnte in der Ungarischen Volksrepublik
die Entlastung an der Quelle (Absatz 1) nicht
durchgeführt werden, so kann bei dem in Absatz 3
bezeichneten ungarischen Organ ein Antrag auf
Rückerstattung der entgegen den Vorschriften
des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt
werden. Dem Antrag wäre eine österreichische
Wohnsitzbescheinigung anzuschließen.
(3) Anträge gemäß Absatz 2 sind, wenn sich
der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle
erhobene Steuer bezieht, bei dem ungarischen
Organ, das die Zahlungen (Lizenzgebühren,
Honorare, usw.) geleistet hat, in allen anderen
Fällen bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen,
die für die Veranlagung der Steuer
zuständig ist, auf die sich der Antrag bezieht.
Wohnsitzbescheinigung
§ 3. (1) Steuerpflichtige, die zur Erlangung
einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in
Österreich oder in Ungarn den Nachweis erbringen
müssen, daß sie in einem der beiden
Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind,
können sich je nach Lage des Falles in Österreich
oder in Ungarn an die dort für ihre Einkommens-
(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde
wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen
Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
Die österreichische Wohnsitzbescheinigung wird in folgender Form erteilt