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101_1978 AT

101. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, Ertrag und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom

25. Feber 1975, BGBl. Nr. 52/1976, zwischen

der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen, Ertrag und Vermögen (im folgenden

als „Abkommen" bezeichnet) wird verordnet

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 93

bis 97 des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertrag-

Steuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch

von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 4 des Abkommens

in der Ungarischen Volksrepublik ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die

Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer

zu begehren, die über das nach Artikel 10

Absatz 2 des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung

gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die

im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das

Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden

Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter

Verwendung der Vordrucke R-U 1 (Anlage)

geltend zu machen. Die Vordrucke sind bei der

ungarischen Geldinstitutszentrale erhältlich. Der

Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf

des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Besteuerung

des Antragstellers zuständigen ungarischen

Steuerbehörde in zweifacher Ausfertigung

einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind

sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend

zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können

in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur

Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)

beizulegen.

(6) Die ungarische Steuerbehörde bestätigt zutreffendenfalls

auf der zweiten Antragsausfertigung,

daß der Antragsteller in der Ungarischen

Volksrepublik ansässig ist. Die zweite Ausfertigung

des Antrages wird sodann von der ungarischen

Behörde unter Anschluß sämtlicher Belege

sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des

Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt

zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners

zur Körperschaftsteuer in Österreich

zuständig ist.

(7) Das im Absatz 6 bezeichnete Finanzamt

hat über den Antrag zu entscheiden.

Entlastung von der Besteuerung in der Ungarischen

Volksrepublik

§ 2. (1) In der Ungarischen Volksrepublik

wird der Steuerabzug von den im Abkommen

bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß

vorgenommen, das durch die Bestimmungen des

Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der

Quelle).

(2) Konnte in der Ungarischen Volksrepublik

die Entlastung an der Quelle (Absatz 1) nicht

durchgeführt werden, so kann bei dem in Absatz 3

bezeichneten ungarischen Organ ein Antrag auf

Rückerstattung der entgegen den Vorschriften

des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt

werden. Dem Antrag wäre eine österreichische

Wohnsitzbescheinigung anzuschließen.

(3) Anträge gemäß Absatz 2 sind, wenn sich

der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle

erhobene Steuer bezieht, bei dem ungarischen

Organ, das die Zahlungen (Lizenzgebühren,

Honorare, usw.) geleistet hat, in allen anderen

Fällen bei der ungarischen Steuerbehörde einzureichen,

die für die Veranlagung der Steuer

zuständig ist, auf die sich der Antrag bezieht.

Wohnsitzbescheinigung

§ 3. (1) Steuerpflichtige, die zur Erlangung

einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in

Österreich oder in Ungarn den Nachweis erbringen

müssen, daß sie in einem der beiden

Staaten ansässig (Artikel 4 des Abkommens) sind,

können sich je nach Lage des Falles in Österreich

oder in Ungarn an die dort für ihre Einkommens-

(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde

wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen

Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.

Die österreichische Wohnsitzbescheinigung wird in folgender Form erteilt

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