101. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.
Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 231/1959, Nr. 218/1960, Nr. 275/1964 und
Nr. 275/1971 wird wie folgt geändert
1. Der § 15 hat zu lauten
„§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener
Gegenstände fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften
nicht anderes bestimmen, dem Land zu,
in dem die Strafe verhängt wurde."
2. Der § 17 hat zu lauten
„Verfall
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften
nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände
für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des
Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen
vom Verfügungsberechtigten überlassen worden
sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß
die Überlassung des Gegenstandes der Begehung
einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung
dienen werde,
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht
sind, hinsichtlich derer aber eine an der
strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger
beteiligte Person ein Pfandrecht oder
Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für
verfallen erklärt werden, wenn die betreffende
Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit
diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen
wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von
der Begehung der den Verfall begründenden
strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen
müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig
erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussetzungen dafür vorliegen. Für die Zustellung
eines solchen Bescheides ist auch der § 29
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 anwendbar."
3. Der § 29 a hat zu lauten
„§ 29 a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich
vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die
zuständige Behörde die Durchführung des Strafverfahrens
oder des Strafvollzuges auf eine andere
sachlich zuständige Behörde übertragen,
und zwar hinsichtlich des Strafverfahrens nur an
jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel
der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat, hinsichtlich des Strafvollzuges nur
an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde.
In den Angelegenheiten der
Landesverwaltung kann das Strafverfahren überdies
nur auf eine Behörde im selben Bundesland
übertragen werden."
4. Der § 31 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen
der Gefährdung, Verkürzung
oder Hinterziehung von Landes- und
Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen
Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese
Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an
dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden
ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat;
ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst
später eingetreten, so läuft die Frist erst von
diesem Zeitpunkt."
5. Im § 37 a Abs. 1 wird der Betrag von
„250 S" durch den Betrag von „500 S" ersetzt.
6. Im § 47 wird der Betrag von „1000 S"
durch den Betrag von „2000 S" und der Betrag
von „250 S" durch den Betrag von „500 S"
ersetzt.
7. Der § 49 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung
binnen zwei Wochen nach der Zustellung
schriftlich, telegraphisch oder mündlich Ein-
spruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung
dienlichen Beweismittel vorbringen. Der
Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung
erlassen worden ist, einzubringen."
8. Der § 50 Abs. 1. hat zu lauten
„(1) Die Behörde kann besonders geschulte
Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,
wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener
oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen
mit Organstrafverfügung
Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften
für bestimmte Verwaltungsübertretungen
der durch eine Organstrafverfügung
einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt
ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein
festzusetzenden Betrag bis zu 100,— S zu bestimmen.
Wenn die ermächtigende Behörde nicht
zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung
nur mit Zustimmung der Dienstbehörde
gegeben werden."
9. Der § 51 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die Berufung kann auch mündlich angebracht
werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten
Berufungsantrages."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1977
in Kraft, Art. I Z. 8 jedoch erst mit 1. Juni 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.