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101_1977 AT

101. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsstrafgesetz 1950, BGBl.

Nr. 172, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 231/1959, Nr. 218/1960, Nr. 275/1964 und

Nr. 275/1971 wird wie folgt geändert

1. Der § 15 hat zu lauten

„§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener

Gegenstände fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften

nicht anderes bestimmen, dem Land zu,

in dem die Strafe verhängt wurde."

2. Der § 17 hat zu lauten

„Verfall

§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften

nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände

für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des

Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen

vom Verfügungsberechtigten überlassen worden

sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß

die Überlassung des Gegenstandes der Begehung

einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung

dienen werde,

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht

sind, hinsichtlich derer aber eine an der

strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger

beteiligte Person ein Pfandrecht oder

Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für

verfallen erklärt werden, wenn die betreffende

Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit

diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen

wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von

der Begehung der den Verfall begründenden

strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen

müssen.

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig

erkannt werden, wenn im übrigen die

Voraussetzungen dafür vorliegen. Für die Zustellung

eines solchen Bescheides ist auch der § 29

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 anwendbar."

3. Der § 29 a hat zu lauten

„§ 29 a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich

vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die

zuständige Behörde die Durchführung des Strafverfahrens

oder des Strafvollzuges auf eine andere

sachlich zuständige Behörde übertragen,

und zwar hinsichtlich des Strafverfahrens nur an

jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel

der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt

hat, hinsichtlich des Strafvollzuges nur

an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde.

In den Angelegenheiten der

Landesverwaltung kann das Strafverfahren überdies

nur auf eine Behörde im selben Bundesland

übertragen werden."

4. Der § 31 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen

der Gefährdung, Verkürzung

oder Hinterziehung von Landes- und

Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen

Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese

Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an

dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden

ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat;

ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst

später eingetreten, so läuft die Frist erst von

diesem Zeitpunkt."

5. Im § 37 a Abs. 1 wird der Betrag von

„250 S" durch den Betrag von „500 S" ersetzt.

6. Im § 47 wird der Betrag von „1000 S"

durch den Betrag von „2000 S" und der Betrag

von „250 S" durch den Betrag von „500 S"

ersetzt.

7. Der § 49 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung

binnen zwei Wochen nach der Zustellung

schriftlich, telegraphisch oder mündlich Ein-

spruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung

dienlichen Beweismittel vorbringen. Der

Einspruch ist bei der Behörde, von der die Strafverfügung

erlassen worden ist, einzubringen."

8. Der § 50 Abs. 1. hat zu lauten

„(1) Die Behörde kann besonders geschulte

Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen,

wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener

oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen

mit Organstrafverfügung

Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften

für bestimmte Verwaltungsübertretungen

der durch eine Organstrafverfügung

einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt

ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein

festzusetzenden Betrag bis zu 100,— S zu bestimmen.

Wenn die ermächtigende Behörde nicht

zugleich Dienstbehörde ist, so kann die Ermächtigung

nur mit Zustimmung der Dienstbehörde

gegeben werden."

9. Der § 51 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Berufung kann auch mündlich angebracht

werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten

Berufungsantrages."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1977

in Kraft, Art. I Z. 8 jedoch erst mit 1. Juni 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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