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101_1976 AT

101. Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Rn. 10.602 des ADR betreffend die Beförderung von (stabilisiertem) Methylacetylen-Propadien in Tankfahrzeugen und Metallgefäßen mit einem 79 Liter nicht übersteigenden Fassungsraum

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Rn. 10.602 des ADR betreffend die Beförderung von (stabilisiertem) Methylacetylen-Propadien in Tankfahrzeugen und Metallgefäßen mit einem 79 Liter nicht übersteigenden Fassungsraum

(Übersetzung)

gemäß Rn. 10.602 des ADR Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1973 i. d. F. der

Kundmachungen BGBl. Nr. 523/1973, 377/1974, 249/

1975, 250/1975, 251/1975, 261/1975 und 522/1975 betreffend die Beförderung

von (stabilisiertem) Methylacetylen-

Propadien in Tankfahrzeugen und Metallgefäßen

mit einem 79 Liter nicht übersteigenden Fassungsraum.

Abweichend von der Vorschrift der Rn 2130 (1)

des ADR kann (stabilisiertes) Methylacetylen-

Propadien, das nicht in der Klasse Id genannt

wird und als verflüssigtes Gas gilt, das für die

Atmungsorgane nicht gefährlich ist und keine

Vergiftungen bewirken kann, zu den nachstehenden

Bedingungen als verflüssigtes Gas der

Rn. 21.31 Ziffer 6 befördert werden.

A. Zu erfüllende Bedingungen

1. Das betreffende Gas hat folgende Zusammensetzung

a) Methylacetylen und

Propadien — max. 63 Vol. %

davon Methylacetylen

— max. 38 Vol. %

b) der Anteil von kohlenstoffhaltigen

C4-

Wasserstoffen — max. 14 Vol. %

davon Isobutan oder

Butan —min. 13 Vol. %

c) der Anteil von Propan

und Propylen — max. 24 Vol. %

davon Propylen — ca. 8 Vol. %

Die angegebenen Werte gelten für die Flüssigphase.

2. Die verwendeten Tankfahrzeuge und die

Metallgefäße mit einem 79 Liter nicht übersteigenden

Fassungsraum müssen den vom

ADR für die Beförderung von Stoffen der

Rn. 2131 Ziffer 6 festgelegten Bedingungen

entsprechen und außerdem

a) darf das Höchstgewicht pro Liter Fassungsraum

0,49 kg/1 nicht überschreiten;

b) muß der Mindestprüfdruck der Metallgefäße

mit einem 79 Liter nicht übersteigenden

Fassungsraum 30 kg/cm² betragen

und der Gefäße der Tankfahrzeuge

— 25 kg/cm² für die Gefäße mit

Wärmeschutzvorrichtung

— 28 kg/cm² für die Gefäße ohne

Wärmeschutzvorrichtung ;

c) muß vor jeder Beförderung die chemische

Analyse des Gases durchgeführt

sein;

d) dürfen die Metallteile der Ventile, die

mit der Ware in Berührung kommen

können, nicht mehr als 7O% Kupfer

enthalten.

B. Bedingungen für die Entleerung

Bei Tanks darf das Entladen des Gases nur

in der Flüssigphase erfolgen.

C. Vermerke im Beförderungspapier

Die Warenbezeichnung im Beförderungspapier

muß (stabilisiertes) Methylacetylen-

Propadien, MAPP-Gas, Id ADR lauten; sie

ist rot zu unterstreichen und zu ergänzen

durch: „Beförderung vereinbart nach

Rn. 10.602 des ADR". Die gemäß Anhang B.3

abgefaßte Bescheinigung hat zu bestätigen,

daß die Tankfahrzeuge für die internationale

Beförderung von (stabilisiertem) Methylacetylen-

Propadien, MAPP-Gas zugelassen

sind.

D. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

den Niederlanden und der Republik Österreich.

Sie tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft

und läuft am 31. August 1977 ab, sofern nichts

anderes vereinbart wurde.

Den Haag, 1975 02 17

Die zuständige Behörde der Niederlande

C. van de Wetering

Wien, 1975 10 15

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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