101. Vereinbarung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Rn. 10.602 des ADR betreffend die Beförderung von (stabilisiertem) Methylacetylen-Propadien in Tankfahrzeugen und Metallgefäßen mit einem 79 Liter nicht übersteigenden Fassungsraum
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
gemäß Rn. 10.602 des ADR Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1973 i. d. F. der
Kundmachungen BGBl. Nr. 523/1973, 377/1974, 249/
1975, 250/1975, 251/1975, 261/1975 und 522/1975 betreffend die Beförderung
von (stabilisiertem) Methylacetylen-
Propadien in Tankfahrzeugen und Metallgefäßen
mit einem 79 Liter nicht übersteigenden Fassungsraum.
Abweichend von der Vorschrift der Rn 2130 (1)
des ADR kann (stabilisiertes) Methylacetylen-
Propadien, das nicht in der Klasse Id genannt
wird und als verflüssigtes Gas gilt, das für die
Atmungsorgane nicht gefährlich ist und keine
Vergiftungen bewirken kann, zu den nachstehenden
Bedingungen als verflüssigtes Gas der
Rn. 21.31 Ziffer 6 befördert werden.
A. Zu erfüllende Bedingungen
1. Das betreffende Gas hat folgende Zusammensetzung
a) Methylacetylen und
Propadien — max. 63 Vol. %
davon Methylacetylen
— max. 38 Vol. %
b) der Anteil von kohlenstoffhaltigen
C4-
Wasserstoffen — max. 14 Vol. %
davon Isobutan oder
Butan —min. 13 Vol. %
c) der Anteil von Propan
und Propylen — max. 24 Vol. %
davon Propylen — ca. 8 Vol. %
Die angegebenen Werte gelten für die Flüssigphase.
2. Die verwendeten Tankfahrzeuge und die
Metallgefäße mit einem 79 Liter nicht übersteigenden
Fassungsraum müssen den vom
ADR für die Beförderung von Stoffen der
Rn. 2131 Ziffer 6 festgelegten Bedingungen
entsprechen und außerdem
a) darf das Höchstgewicht pro Liter Fassungsraum
0,49 kg/1 nicht überschreiten;
b) muß der Mindestprüfdruck der Metallgefäße
mit einem 79 Liter nicht übersteigenden
Fassungsraum 30 kg/cm² betragen
und der Gefäße der Tankfahrzeuge
— 25 kg/cm² für die Gefäße mit
Wärmeschutzvorrichtung
— 28 kg/cm² für die Gefäße ohne
Wärmeschutzvorrichtung ;
c) muß vor jeder Beförderung die chemische
Analyse des Gases durchgeführt
sein;
d) dürfen die Metallteile der Ventile, die
mit der Ware in Berührung kommen
können, nicht mehr als 7O% Kupfer
enthalten.
B. Bedingungen für die Entleerung
Bei Tanks darf das Entladen des Gases nur
in der Flüssigphase erfolgen.
C. Vermerke im Beförderungspapier
Die Warenbezeichnung im Beförderungspapier
muß (stabilisiertes) Methylacetylen-
Propadien, MAPP-Gas, Id ADR lauten; sie
ist rot zu unterstreichen und zu ergänzen
durch: „Beförderung vereinbart nach
Rn. 10.602 des ADR". Die gemäß Anhang B.3
abgefaßte Bescheinigung hat zu bestätigen,
daß die Tankfahrzeuge für die internationale
Beförderung von (stabilisiertem) Methylacetylen-
Propadien, MAPP-Gas zugelassen
sind.
D. Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
den Niederlanden und der Republik Österreich.
Sie tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft
und läuft am 31. August 1977 ab, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
Den Haag, 1975 02 17
Die zuständige Behörde der Niederlande
C. van de Wetering
Wien, 1975 10 15
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger