101. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die monatliche Pauschalvergütung für
verlängerten Dienstplan, die den in den §§ 3, 4
und 5 der Verordnung der Bundesregierung vom
10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten
Beamten gebührt, wird wie folgt festgesetzt und
beträgt
1. für Omnibuslenker und Fahrgelderheber im
Postautodienst sowie für Lenker der Landkraftposten
und Kraftgüterposten bei einer Verlängerung
der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit
im Ausmaß von wöchentlich
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
2. für Beamte des Bahnpostdienstes und des
Postbegleitungsdienstes auf Straßenpostkursen bei
einer Verlängerung der für sie vorgesehenen
Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
3. für Beamte des Heimaufsichtsdienstes in den
von der Post- und Telegraphenverwaltung ge-
führten Lehrlingsinternaten 8'93 v. H. des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Für Omnibuslenker und Fahrgelderheber
im Postautodienst, die den Fahrscheinverkauf mit
Fahrscheindruckern besorgen, wird die nach
Abs. 1 Z. 1 festgesetzte monatliche Pauschalvergütung
um jeweils 2 v. H. des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung erhöht.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers
für Verkehr vom 5. März 1973, BGBl. Nr. 126,
außer Kraft.