Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
101_1975 AT

101. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 101. Verordnung: Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund des § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die monatliche Pauschalvergütung für

verlängerten Dienstplan, die den in den §§ 3, 4

und 5 der Verordnung der Bundesregierung vom

10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten

Beamten gebührt, wird wie folgt festgesetzt und

beträgt

1. für Omnibuslenker und Fahrgelderheber im

Postautodienst sowie für Lenker der Landkraftposten

und Kraftgüterposten bei einer Verlängerung

der für sie vorgesehenen Wochendienstzeit

im Ausmaß von wöchentlich

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

2. für Beamte des Bahnpostdienstes und des

Postbegleitungsdienstes auf Straßenpostkursen bei

einer Verlängerung der für sie vorgesehenen

Wochendienstzeit im Ausmaß von wöchentlich

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

3. für Beamte des Heimaufsichtsdienstes in den

von der Post- und Telegraphenverwaltung ge-

führten Lehrlingsinternaten 8'93 v. H. des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Für Omnibuslenker und Fahrgelderheber

im Postautodienst, die den Fahrscheinverkauf mit

Fahrscheindruckern besorgen, wird die nach

Abs. 1 Z. 1 festgesetzte monatliche Pauschalvergütung

um jeweils 2 v. H. des Gehaltes (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung erhöht.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Verkehr vom 5. März 1973, BGBl. Nr. 126,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →